23.09.2021, 21:59
(23.09.2021, 17:30)Gast100 schrieb:(23.09.2021, 17:19)Gast345 schrieb: mein Vorschlag etwas anders:
Tk 1:
+ § 252, 250 II StGB: Beutesicherung (+) ("keine Faxen machen"), Problem: keine Wahrnehmbarkeit des Messers im Dunkeln bei der Drohung, Aussage des T verwertbar, weil 36 WÜK nur bei Festnahme greift, nicht aber bei Vernehmung
+ § 244 I Nr. 1 StGB
+ § 123 StGB
- § 249 StGB: weil hier Finalzusammenhang (-)
- § 244 I Nr. 3, IV StGB: weil Terassentür zum Eintreten bestimmt, Durchgreifen und Öffnen ≠ Einbrechen
Tk 2:
+ § 251 StGB: tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), weil Patientenverfügung keine eigene Gefahr schafft, sondern nur auf der bereits gesetzten Gefahr aufbaut
+ § 222 StGB
Tk 3:
+ §§ 223, 226 I Nr. 2 StGB
- § 242 / § 249 StGB: weil Wegnahmehandlung nicht nachweisbar
Tk 4:
+ § 316 I StGB: Problem Beschlagnahme der Blutprobe trotz § 97 I StPO; nach BGH aber zulässig, wenn hypothetisch § 81a StPO möglich gewesen wäre
- § 315c I StGB: weil Scooter als vom T geführtes Fahrzeug keine andere Sache
ZME:
- Schwurgericht wegen § 251
- Haftbefehl: Fluchtgefahr wegen doppelter Staatsbürgerschaft; vorher aber jetzt Belehrung anch Art. 36 WÜK
- § 111a StPO
Ist er nicht durch TerrassenFENSTER? ?
Hat noch jemand § 274 I Nr. 1 StGB bei den Personalausweisen angeprüft?
23.09.2021, 22:09
(23.09.2021, 20:53)Gast schrieb: Ich habe es so verstanden, dass er durch das Terrassenfenster eingestiegen ist und durch die Terrassentür rausgegangen ist. Nach Angaben der Geschädigten stand die Tür offen als der Täter ging. Die Türen hat sie sonst immer zu gemacht.
Ich habe es auch genauso verstanden…
23.09.2021, 22:27
Ich hatte bei 226 an Siechtum gedacht, da 226 Nr 2 Alt.2(-)…Der Arzt hat ja gesagt, dass erst in 12 Wochen mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, dh Erfolg noch nicht eingetreten…habe es daher abgelehnt ohne in die Prüfung einzusteigen…hat einer das auch so ähnlich ?
23.09.2021, 22:48
(23.09.2021, 17:30)Gast schrieb: Vorschlag
§ 18 GVG (-) (Vater vermutlich deutscher Diplomat und nicht argentinischer Diplomat)
Tatkomplex 1:
Besonders schwerer räuberischer Diebstahl:
P: auf frischer Tat betroffen?
P: Messer verwendet? (wenn (-) schwerer Diebstahl wegen Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs, Erlangen des Werkzeugs durch die Tat nicht schädlich)
Wohnungseinbruchsdiebstahl (-)
P: Terrassentür auf Kipp kein Einsteigen
Bedrohung
Nötigung
Freiheitsberaubung
P: Freiheitsberaubung durch Bedrohung?
P: Freiheitsberaubung über kurze Zeit
Hausfriedensbruch
Beweisprobleme:
P: T macht von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, daher Verwertung nur über Vernehmung der Verhörsperson, Protokollverlesung (-), da kein richterliches Protokoll
P:Zuziehung diplomatischer Vertretung gem. § 114b StPO / 36 WÜK erforderlich? (-) (T hat auch die deutsche Staatsbürgerschaft / keine Festnahme sondern nur Vernehmung)
P: Durchsuchung der Tasche verwertbar (Durchsuchung erfolgte aufgrund Gefahrenabwehrrecht)?
Schuld:
da Aussage verwertet werden kann kein § 20 wegen Alkohol, da T laut eigener Aussage erst danach getrunken hat
Tatkomplex 2:
Mord/Totschlag (-), kein Vorsatz
Raub mit Todesfolge:
P: Ergreifen der Tasche, die um den Rollator gewickelt war, Gewalt?
Falls Raub (-): Körperverletzung mit Todesfolge
P: Vorhersehbarkeit von Tod durch Sturz bei Entreißen der Tasche
P: Unterbrechung des Kausalverlaufs durch "Sterbenlassen" aufgrund Patientenverfügung?
Gefährliche Körperverletzung:
P: § 224 Abs. 1 Nr. 5 tritt hinter Körperverletzung mit Todesfolge zurück
(kein hinterlistiger Überfall, da keine planmäßige Verdeckung wahrer Absichten)
Schwere Körperverletzung
P: Siechtum wenn Opfer kurz danach verstirbt / Konkurrenz zur Körperverletzung mit Todesfolge?
Diebstahl
Tatkomplex 3:
Gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährlicher Behandlung
Schwere Körperverletzung
P: Nase = Glied?
P: Grad des Funktionsverlusts ausreichend?
Raubdelikte eher (-), da keine vorsätzliche Verknüpfung von Körperverletzung und Mitnahme der Bauchtasche erkennbar
Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 Abs. 1 Nr. 6
P: Gewahrsam an "vergessener" Tasche?
Falls Diebstahl (-): Unterschlagung
Beweisproblem: Lichtbildgegenüberstellung ordnungsgemäß? (es sollten ähnliche Männer sein, es waren aber unterschiedlich aussehende Männer)
Tatkomplex 4:
§ 315 c (-)
P: Gefahr für vom Täter gefahrenes Fahrzeug relevant?
P: Bedeutender Wert des Fahrzeugs
§ 316 II (Vorsatz im Zweifel nicht nachweisbar, aufgrund der deutlichen Ausfallerscheinungen Vorsatz ggf. vertretbar anzunehmen)
Beweisproblem: Auf Polizeirecht gestützte Blutabnahme verwertbar?
Prozessuales Gutachten:
Falls Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge: Schwurgerichtsanklage
§ 69 StGB
P: e-Scooter = Kraftfahrzeug?
P: Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 wegen untypischen Unfall?
Uffff

24.09.2021, 06:49
(23.09.2021, 22:27)GastB schrieb: Ich hatte bei 226 an Siechtum gedacht, da 226 Nr 2 Alt.2(-)…Der Arzt hat ja gesagt, dass erst in 12 Wochen mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, dh Erfolg noch nicht eingetreten…habe es daher abgelehnt ohne in die Prüfung einzusteigen…hat einer das auch so ähnlich ?
Ich meine da stand, dass die Atmung durch die Nase auch nach 12 Wochen Heilung noch erschwert sein wird - ergo: Sie ist es jetzt auch schon.
Hab aber auch 226 Nr. 3 verneint.
24.09.2021, 15:58
Hi, wie fandet ihr die Klausur heute ? Irgendwie gab es nicht so viele Verfahrensfehler oder?? Vielleicht mag einer ja seine Lösung teilen…
24.09.2021, 16:21
Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut

24.09.2021, 16:43
(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Die Einlegung per Email war doch on time, PDF ausgedruckt und zur Akte gelegt am gleichen Tag, gilt als "schriftlich", solange das Original unterschrieben, wie hier, st. Rspr.
24.09.2021, 16:44
(24.09.2021, 16:43)Berlin287 schrieb:(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Die Einlegung per Email war doch on time, PDF ausgedruckt und zur Akte gelegt am gleichen Tag, gilt als "schriftlich", solange das Original unterschrieben, wie hier, st. Rspr.
Same!
24.09.2021, 16:47
(24.09.2021, 16:21)RevGast schrieb: Mein Vorschlag:
Zulässigkeit
- großes Problem im Rahmen der Einlegungsfrist, viel diskutiert, letztendlich Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 weil Verschulden der RA dem M nicht zuzurechnen ist
Begründetheit
- keine Verfahrenshindernisse
- 338 Nr.7 geht durch, weil Urteil nicht innerhalb der Frist nach § 275 zu den Akten gebracht (Korrektur einen Tag nach Ablauf der Frist)
- 337 wegen Überschreitung der Unterbrechungsfrist nach § 229
- 337 keine Verletzung wegen Abspielen des Vernehmungsvideos wegen §§ 255a II, 250
- 337 keine Verletzung wegen Überschreitung der Arbeitszeit laut VO, zwar Verstoß aber Beruhen denklogisch ausgeschlossen, da Vorgaben sich nur auf Urkundsbeamten beziehen
Sachrügen:
Feststellungen tragen Verurteilung nach § 251 nicht, weil keine Darlegung von Leichtfertigkeit. Weitere Sachrügen habe ich zeitlich nicht mehr geschafft.
Wie lief es bei euch so? Schönes Wochenende und erholt euch gut
Ich hab es so ähnlich wie du und dachte iwie, dass es da noch mehr relative oder absolute R.Gründe geben müsste…hab lange gesucht

Bei der Sachrüge habe ich 251 verneint wg fehlender Zueignungsabsicht an der Sache bzw. am Sachwert iRd Raubes und habe schließlich 227 bejaht…Unterschlagung am Handy verneint, da nicht vom Tatplan gedeckt, aber iwie denke ich, dass ich etwas wichtiges übersehen habe
