22.09.2021, 11:53
(22.09.2021, 11:50)Culpa schrieb: Wenn der Eigentumswerb des Klägers am Zug-Fahrzeug an 935 bgb scheiterte, dann wurde doch der Hilfsantrag relevant. Dieser ging zwar auf Schadensersatz (greift hier wohl nicht wg. mangelnder Bösgläubigkeit), aber der Kl. hat doch ein AS auf Herausgabe des Erlöses aus § 816 I BGB, oder? Seht ihr das auch so?
Wenn man Fahrlässigkeit bejaht, dann sogar nach 823 I (+). Dort stellt man allein auf objektive Fahrlässigkeit ab. Kläger hätte zum Zeitpunkt der Veräußerung objektiv damit rechnen müssen, dass er evntl. Nichteigentümer ist…aber 816 I 1 ist auch plus, aber dort bekommt er nicht die 25000 würde ich meinen…
22.09.2021, 11:56
(22.09.2021, 11:53)GastB schrieb:(22.09.2021, 11:50)Culpa schrieb: Wenn der Eigentumswerb des Klägers am Zug-Fahrzeug an 935 bgb scheiterte, dann wurde doch der Hilfsantrag relevant. Dieser ging zwar auf Schadensersatz (greift hier wohl nicht wg. mangelnder Bösgläubigkeit), aber der Kl. hat doch ein AS auf Herausgabe des Erlöses aus § 816 I BGB, oder? Seht ihr das auch so?
Wenn man Fahrlässigkeit bejaht, dann sogar nach 823 I (+). Dort stellt man allein auf objektive Fahrlässigkeit ab. Kläger hätte zum Zeitpunkt der Veräußerung objektiv damit rechnen müssen, dass er evntl. Nichteigentümer ist…aber 816 I 1 ist auch plus, aber dort bekommt er nicht die 25000 würde ich meinen…
Genau, sehe ich auch so. ABer wg. 308 zpo würde das Gericht ihm das auch zusprechen, so jedenfalls meine ERinnerung zum Thema "Minus".
22.09.2021, 11:57
(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Genau.
Mandant hat doch wegen Rechtsmangel/Sachmangel (Einordnung str.) wg. fehlgeschlagener Verschaffung des Eigentums von der B-GmbH nen Regressanspruch (RT oder ggf SE statt der Leistung bei Vertreten müssen) ggü B-GmbH aus Kaufrecht.
22.09.2021, 12:10
(22.09.2021, 11:57)Berlin287 schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Genau.
Mandant hat doch wegen Rechtsmangel/Sachmangel (Einordnung str.) wg. fehlgeschlagener Verschaffung des Eigentums von der B-GmbH nen Regressanspruch (RT oder ggf SE statt der Leistung bei Vertreten müssen) ggü B-GmbH aus Kaufrecht.
Genau. Deshalb auch Streitverkündung (obwohl ich meine, dass hier Nichterfüllung vorliegt, wenn das ET nicht verschafft werden kann). Ich finde davon ab meine Idee mit der Widerklage nach § 256 II ZPO trotzdem nice. Wenn der Kläger behauptet, er sei ET, das stimmt aber nicht, dann Widerklage mit § 256 II ZPO. Bzgl. des Aufliegers liegt ja kein ET vor, der Mdt ist ja ET geworden. Aber wie immer: Hautpsache man hat das irgendwie aufgegrifffen.
22.09.2021, 12:16
(22.09.2021, 12:10)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:57)Berlin287 schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Genau.
Mandant hat doch wegen Rechtsmangel/Sachmangel (Einordnung str.) wg. fehlgeschlagener Verschaffung des Eigentums von der B-GmbH nen Regressanspruch (RT oder ggf SE statt der Leistung bei Vertreten müssen) ggü B-GmbH aus Kaufrecht.
Genau. Deshalb auch Streitverkündung (obwohl ich meine, dass hier Nichterfüllung vorliegt, wenn das ET nicht verschafft werden kann). Ich finde davon ab meine Idee mit der Widerklage nach § 256 II ZPO trotzdem nice. Wenn der Kläger behauptet, er sei ET, das stimmt aber nicht, dann Widerklage mit § 256 II ZPO. Bzgl. des Aufliegers liegt ja kein ET vor, der Mdt ist ja ET geworden. Aber wie immer: Hautpsache man hat das irgendwie aufgegrifffen.
Haha. Ja wenn du da noch Zeit hast, gönn dir

Dann kann man die Lösung noch mit § 255 BGB als Einrede gg. den Hilfsantrag schmücken, weil Ansprüche von K gegen B-GmbH hinsichtlich der Entwendung gibt es sicherlich ne Menge.
Wie man das alles aufs Papier bringt bei dem Umfang der Klausur ist ne andere Frage.
22.09.2021, 12:28
(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Irgendwie habe ich da einen Hänger glaube…wieso soll ich eine streitverkündung erklären, wenn ich doch eh weiß, dass ich ggü Kläger hafte? Dann verliere ich nochmal gegen den Kläger und habe noch mehr Kosten…es bietet sich doch an dann eine seperate Klage gegen die BTG zu empfehlen und dort den hiesigen Kläger als Zeugen zu benennen, wenn die BTG auf eine außergerichtliche Aufforderung dieZahlung verweigert

22.09.2021, 12:30
(22.09.2021, 12:28)GastB schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Irgendwie habe ich da einen Hänger glaube…wieso soll ich eine streitverkündung erklären, wenn ich doch eh weiß, dass ich ggü Kläger hafte? Dann verliere ich nochmal gegen den Kläger und habe noch mehr Kosten…es bietet sich doch an dann eine seperate Klage gegen die BTG zu empfehlen und dort den hiesigen Kläger als Zeugen zu benennen, wenn die BTG auf eine außergerichtliche Aufforderung dieZahlung verweigert
Weil du ja nur ggü dem KLäger haftest, weil dir der VK was verkauft hat, was dem Kl gehörte. Daher Regress. So habe ich das immer verstanden.
22.09.2021, 12:58
(22.09.2021, 12:30)Culpa schrieb:Ja aber eine streitverkündung macht doch nur dann Sinn, wenn ich meine Haftung in erster Linie abstreite. Aber Abstreiten macht hier dann keinen Sinn, wenn man die Haftung festgestellt hat, entweder nach 989,990, 816 und/oder 823. Deswegen würde es nur praxisgerecht sein, die BTG separat zu verklagen allein der Kosten wegen schon…wir werden die richtige Lösung irgendwann erfahren(22.09.2021, 12:28)GastB schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Irgendwie habe ich da einen Hänger glaube…wieso soll ich eine streitverkündung erklären, wenn ich doch eh weiß, dass ich ggü Kläger hafte? Dann verliere ich nochmal gegen den Kläger und habe noch mehr Kosten…es bietet sich doch an dann eine seperate Klage gegen die BTG zu empfehlen und dort den hiesigen Kläger als Zeugen zu benennen, wenn die BTG auf eine außergerichtliche Aufforderung dieZahlung verweigert
Weil du ja nur ggü dem KLäger haftest, weil dir der VK was verkauft hat, was dem Kl gehörte. Daher Regress. So habe ich das immer verstanden.


22.09.2021, 13:04
(22.09.2021, 12:58)GastB schrieb:(22.09.2021, 12:30)Culpa schrieb:Ja aber eine streitverkündung macht doch nur dann Sinn, wenn ich meine Haftung in erster Linie abstreite. Aber Abstreiten macht hier dann keinen Sinn, wenn man die Haftung festgestellt hat, entweder nach 989,990, 816 und/oder 823. Deswegen würde es nur praxisgerecht sein, die BTG separat zu verklagen allein der Kosten wegen schon…wir werden die richtige Lösung irgendwann erfahren(22.09.2021, 12:28)GastB schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb:(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Irgendwie habe ich da einen Hänger glaube…wieso soll ich eine streitverkündung erklären, wenn ich doch eh weiß, dass ich ggü Kläger hafte? Dann verliere ich nochmal gegen den Kläger und habe noch mehr Kosten…es bietet sich doch an dann eine seperate Klage gegen die BTG zu empfehlen und dort den hiesigen Kläger als Zeugen zu benennen, wenn die BTG auf eine außergerichtliche Aufforderung dieZahlung verweigert
Weil du ja nur ggü dem KLäger haftest, weil dir der VK was verkauft hat, was dem Kl gehörte. Daher Regress. So habe ich das immer verstanden.jedenfalls muss man im Nachhinein feststellen, dass die Klausur voller Tücken war, mal ganz abgesehen von der verwirrenden Darstellung des Sachverhaltes
Streitverkündung bedeutet ja nicht, BTG in diesem Prozess zu verklagen, sondern, dass die Tatsachen, die in diesem Prozess gegen uns ggf. festgestellt werden, später im Regressprozess gegen BTG mit Bindungswirkung verwendet werden können.
Wenn wir in diesem Prozess ggü K haften, dann beruht das im Kern darauf, dass § 935 (+), und BTG uns deshalb kaufrechtlich nicht das Eigentum verschaffen konnte.
Dh, wenn wir verlieren, können wir diesen SV mit bindender Wirkung gegen BTG im Folgeprozess geltend machen...
22.09.2021, 13:47
(22.09.2021, 13:04)Berlin287 schrieb:Das stimmt, aber für den Mandanten ist es billiger, VU hinzunehmen und SE zu leisten und seperate Klage gegen die BTG zu erheben und Kläger als Zeugen dann zu bennen. So spart man sich den Prozess ggü dem Kläger, bei dem man sicher unterliegen wird, jedenfalls, wenn man hinsichtlich beider Fahrzeuge Eigentumserwerb verneint hat…das war auf alle Fälle die Lösung für die, die es sich „einfacher“ machen wollten und wie ich etwas taktisch herangegangen sind(22.09.2021, 12:58)GastB schrieb:(22.09.2021, 12:30)Culpa schrieb:Ja aber eine streitverkündung macht doch nur dann Sinn, wenn ich meine Haftung in erster Linie abstreite. Aber Abstreiten macht hier dann keinen Sinn, wenn man die Haftung festgestellt hat, entweder nach 989,990, 816 und/oder 823. Deswegen würde es nur praxisgerecht sein, die BTG separat zu verklagen allein der Kosten wegen schon…wir werden die richtige Lösung irgendwann erfahren(22.09.2021, 12:28)GastB schrieb:(22.09.2021, 11:53)Culpa schrieb: Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.
Irgendwie habe ich da einen Hänger glaube…wieso soll ich eine streitverkündung erklären, wenn ich doch eh weiß, dass ich ggü Kläger hafte? Dann verliere ich nochmal gegen den Kläger und habe noch mehr Kosten…es bietet sich doch an dann eine seperate Klage gegen die BTG zu empfehlen und dort den hiesigen Kläger als Zeugen zu benennen, wenn die BTG auf eine außergerichtliche Aufforderung dieZahlung verweigert
Weil du ja nur ggü dem KLäger haftest, weil dir der VK was verkauft hat, was dem Kl gehörte. Daher Regress. So habe ich das immer verstanden.jedenfalls muss man im Nachhinein feststellen, dass die Klausur voller Tücken war, mal ganz abgesehen von der verwirrenden Darstellung des Sachverhaltes
Streitverkündung bedeutet ja nicht, BTG in diesem Prozess zu verklagen, sondern, dass die Tatsachen, die in diesem Prozess gegen uns ggf. festgestellt werden, später im Regressprozess gegen BTG mit Bindungswirkung verwendet werden können.
Wenn wir in diesem Prozess ggü K haften, dann beruht das im Kern darauf, dass § 935 (+), und BTG uns deshalb kaufrechtlich nicht das Eigentum verschaffen konnte.
Dh, wenn wir verlieren, können wir diesen SV mit bindender Wirkung gegen BTG im Folgeprozess geltend machen...
