22.09.2021, 09:41
Hhhm da hast du auch recht…wäre es aber sinnvoll als RA zur Verteidigung zu raten, wenn man Anspruch aus 823 I bejaht. Dann würde Kläger ja iRd Hilfsantrags SE zugesprochen bekommen und dann würde doch VU in der Sache aufrechterhalten werden müssen oder ? Vllt hätte man in der Zweckmäßigkeit darauf hinweisen müssen, dass man sich mit der Gegenseite auf Zahlung versucht zu einigen, weil das ihrem Hilfsantrag entsprechen würde. Kläger würde das ja annehmen. Würde beklagter gegen das VU vorgehen, würden ja noch mehr kosten anfallen, obwohl Anspruch aus 823 I, zumindest nach meinem dafürhalten bejaht werden würde.
22.09.2021, 09:49
Und eine Vollstreckung aus VU wäre ja auch nicht zielführend, weil ja Beklagter unstreitig nicht mehr im Besitz ist….
22.09.2021, 09:50
Daher dem Mandanten zur Erfüllung raten und BTG in Regress nehmen…
22.09.2021, 10:08
(22.09.2021, 09:08)Gast schrieb: Das hört sich auf alle Fälle sehr gut an. Das mit den unterschiedlichen Summen hatte ich gegen Ende leider nicht mehr auf dem Schirm. Aber jetzt im Nachhinein denke ich, dass der Clou darin lag, zu sehen, dass das EBV den Anspruch aus 823 nicht sperrt, weil hier eine Veräußerung stattgefunden hat. Bei Veräußerung, Verbrauch und Verarbeitung entfaltet mE das EBV keine Sperrwirkung. Also erst 985, aber (-), dann EBV (+), wenn Annahme Fahrlässigkeit (+), dann 816 I 1 (+) wg Genehmigung, und schließlich 823 (+), wenn man Fahrlässigkeit auch hier bejaht. Von 823 müssten dann die 25000 erfasst sein. Richter würde dann Anspruch aus 823 bejahen, so dass VU aufrecht erhalten würde. Ich meine, dass es diesmal auf Mandantenschreiben hinauslief. Aber habe leider 823 und EBV übersehen und nur 816 geprüft. Da haut es mit der Summe der Klage und dem Hilfsantrag nicht hin wie du es richtig sagst….
Ich finde Mandantenschreiben schwierig, alleine schon, weil ich die Streitverkündung ggü. der B-GmbH für unerlässlich halte; der Mandant hat ja selbst gesagt, er will, wenn er schon verliert, sein Kaufpreis von der B-GmbH zurück haben; da kann man m.E nicht einfach schreiben: Yo wir können gaar nichts tun ciao

22.09.2021, 10:36
Das mit der streitverkündung mag das Optimum sein., aber ob das GJPA wirklich von uns eine Klageerwiderung mit Einspruch mit Wiedereinsetzungsantrag mit streitverkündungsschrift bei diesem komplizierten Sachverhalt erwartet hat mit all den Tücken um das EBV -.- ich glaub, wenn man das gut begründet hat, war ein Mandantenschreiben keine Lösung 2. Wahl….man hatte ja die Möglichkeit all die anderen Aspekte in der Zweckmäßigkeit zu bewerten. Das wäre wohl zeitlich eher machbar…
22.09.2021, 10:47
(22.09.2021, 10:36)Gast schrieb: Das mit der streitverkündung mag das Optimum sein., aber ob das GJPA wirklich von uns eine Klageerwiderung mit Einspruch mit Wiedereinsetzungsantrag mit streitverkündungsschrift bei diesem komplizierten Sachverhalt erwartet hat mit all den Tücken um das EBV -.- ich glaub, wenn man das gut begründet hat, war ein Mandantenschreiben keine Lösung 2. Wahl….man hatte ja die Möglichkeit all die anderen Aspekte in der Zweckmäßigkeit zu bewerten. Das wäre wohl zeitlich eher machbar…
Was mir auch aufgefallen ist, war, dass im Bearbeitervermerk stand, dass der Mandant sinngemäß "mit allen prozessualen Schritten einverständen" wäre. Sowas habe ich noch nie in einer Anwaltsklausur gelesen.
Ich wage deshalb zu behaupten, dass GJPA von uns "eher" eine Streitverkündung im Schriftsatz sehen will und nicht will, dass wir schlicht schreiben: Rücksprache mit Mandanten halten, mal gucken.
Aber du hast Recht, die Klausur war zeitlich schwer zu bewältigen. Vor allem die Regressansprüche gegen B nur mit einem Satz geprüft..
22.09.2021, 11:50
Wenn der Eigentumswerb des Klägers am Zug-Fahrzeug an 935 bgb scheiterte, dann wurde doch der Hilfsantrag relevant. Dieser ging zwar auf Schadensersatz (greift hier wohl nicht wg. mangelnder Bösgläubigkeit), aber der Kl. hat doch ein AS auf Herausgabe des Erlöses aus § 816 I BGB, oder? Seht ihr das auch so?
22.09.2021, 11:50
Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
22.09.2021, 11:53
(22.09.2021, 11:50)Culpa schrieb: Wenn der Eigentumswerb des Klägers am Zug-Fahrzeug an 935 bgb scheiterte, dann wurde doch der Hilfsantrag relevant. Dieser ging zwar auf Schadensersatz (greift hier wohl nicht wg. mangelnder Bösgläubigkeit), aber der Kl. hat doch ein AS auf Herausgabe des Erlöses aus § 816 I BGB, oder? Seht ihr das auch so?
Ja
22.09.2021, 11:53
(22.09.2021, 11:50)GastB schrieb: Bei mir kam eine Streitverkündung nicht in Betracht, weil nach meiner Lösung der Mandant auf Schadenersatz haftete. Deswegen war Erfüllung zu empfehlen…das war auf alle Fälle der einfachere Weg und auch gut begründbar…
Gerade deshalb! Der Mdt haftet doch nur, wenn die Übereignung vom VK in die Hose gegangen ist!!!! FÜr diesen Fall hat man doch ggf. Regressansprßüche.