21.09.2021, 16:34
Ich fand die Klausur sehr schwer und vor allem sehr unübersichtlich.
21.09.2021, 16:45
21.09.2021, 16:52
(21.09.2021, 14:38)Gast schrieb: Man, findet ihr nicht auch, dass der Sachverhaltsersteller mal einen Deutschkurs besuchen sollte?
Ich mein, der SV war so unfassbar scheisse und überkompliziert geschrieben. Kein einziger Satz hat den gewöhnlichen Aufbau Subjekt-Prädikat-Objekt.
Dann tausende Nebensätze, die ineinander verschachtelt sind und sich gegenseitig verweisen. Die Absätze machen auch 0 Sinn. Alleine um den SV irgendwie zu verstehen, habe ich über ne Stunde gebraucht. Das ist mir nach fast 100 Übungsklausuren noch nie vorgekommen. Maximale Verwirrung, vll nach dem Motto : Sonst wäre Sachenrecht zu einfach.
Und am Ende kommt noch ein Korrektor -irgend ein RA- der die Akte selbst nicht löst, aber streng nach der amtlichen Lösungsskizze abhackt und dann hinschreibt ins Votum : Der Schwierigkeitsgrad war unterdurchschnittlich...hier und überall fehlende argumentative Tiefe.. Ja gib mir noch 2 Stunden mehr für diesen BS![]()
+ 1
21.09.2021, 16:58
(21.09.2021, 16:45)GastBB schrieb:(21.09.2021, 16:34)Gast schrieb: Ich fand die Klausur sehr schwer und vor allem sehr unübersichtlich.
Dem kann ich mich nur anschließen.
Wie sah eure ZME aus?
Ich würde sagen aufgrund der Sachverhaltsschilderung hier im Forum: Klageabweisung, Hilfswiderklage nach § 256 II ZPO dass Mdt Eigentümer, Streitverkündung, Antrag nach 719 ZPO. Das übliche halt (laut Kaiser).
21.09.2021, 17:09
für mich ist der SV so angelegt, dass der Mdt gar nicht Eigentümer der Fahrzeuge sein (werden) kann.
Wäre das der Fall, wäre dieser Schwerpunkt mit Verfügung "genehmigt", worauf zweimal Bezug genommen wird, obsolet.
Genehmigung ginge im Rahmen von § 816 II nur, wenn der Mandant apriori (wohl wg. 935) nicht vorher Eigentümer werden kann.
Darum auch keine Feststellungswiderklage
Wäre das der Fall, wäre dieser Schwerpunkt mit Verfügung "genehmigt", worauf zweimal Bezug genommen wird, obsolet.
Genehmigung ginge im Rahmen von § 816 II nur, wenn der Mandant apriori (wohl wg. 935) nicht vorher Eigentümer werden kann.
Darum auch keine Feststellungswiderklage
21.09.2021, 17:10
(21.09.2021, 17:09)Gast schrieb: für mich ist der SV so angelegt, dass der Mdt gar nicht Eigentümer der Fahrzeuge sein (werden) kann.
Wäre das der Fall, wäre dieser Schwerpunkt mit Verfügung "genehmigt", worauf zweimal Bezug genommen wird, obsolet.
Genehmigung ginge im Rahmen von § 816 II nur, wenn der Mandant apriori (wohl wg. 935) nicht vorher Eigentümer werden kann.
Darum auch keine Feststellungswiderklage
816 I 1 pardon
21.09.2021, 17:15
Aber Hilfswiderklage auf Feststellung Eigentum macht doch keinen Sinn, weil es den Mandant dann ja jedenfalls verloren hätte an Igor P. in Bulgarien durch 929 BGB, oder?
Ich hab Einspruch eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt, Kostenauferlegung an Staatskasse bzgl VU, Antrag auf VU aufheben unf Klage abweisen, Antrag nach 707, 719 und den Streit verkündet ab die Bittner GmbH.
Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)
Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
Jedenfalls ist Beklagter nicht Besitzer.
Daher auch kein 1007, 861, 862, 812 I 1.
Hilfsanspruch hab ich nicht mehr geschafft, wäre wohl aus 816 I der Anspruch? Wegen Verfügung eines Nichtberechtigten über Anwartschaftsrecht und Erlangung des Kaufpreises? Aber den Antrag lautete ja nicht genau darauf, also idk
Ich hab Einspruch eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt, Kostenauferlegung an Staatskasse bzgl VU, Antrag auf VU aufheben unf Klage abweisen, Antrag nach 707, 719 und den Streit verkündet ab die Bittner GmbH.
Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)
Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
Jedenfalls ist Beklagter nicht Besitzer.
Daher auch kein 1007, 861, 862, 812 I 1.
Hilfsanspruch hab ich nicht mehr geschafft, wäre wohl aus 816 I der Anspruch? Wegen Verfügung eines Nichtberechtigten über Anwartschaftsrecht und Erlangung des Kaufpreises? Aber den Antrag lautete ja nicht genau darauf, also idk
21.09.2021, 17:15
Aber Hilfswiderklage auf Feststellung Eigentum macht doch keinen Sinn, weil es den Mandant dann ja jedenfalls verloren hätte an Igor P. in Bulgarien durch 929 BGB, oder?
Ich hab Einspruch eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt, Kostenauferlegung an Staatskasse bzgl VU, Antrag auf VU aufheben unf Klage abweisen, Antrag nach 707, 719 und den Streit verkündet ab die Bittner GmbH.
Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)
Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
Jedenfalls ist Beklagter nicht Besitzer.
Daher auch kein 1007, 861, 862, 812 I 1.
Hilfsanspruch hab ich nicht mehr geschafft, wäre wohl aus 816 I der Anspruch? Wegen Verfügung eines Nichtberechtigten über Anwartschaftsrecht und Erlangung des Kaufpreises? Aber den Antrag lautete ja nicht genau darauf, also idk
Ich hab Einspruch eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt, Kostenauferlegung an Staatskasse bzgl VU, Antrag auf VU aufheben unf Klage abweisen, Antrag nach 707, 719 und den Streit verkündet ab die Bittner GmbH.
Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)
Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
Jedenfalls ist Beklagter nicht Besitzer.
Daher auch kein 1007, 861, 862, 812 I 1.
Hilfsanspruch hab ich nicht mehr geschafft, wäre wohl aus 816 I der Anspruch? Wegen Verfügung eines Nichtberechtigten über Anwartschaftsrecht und Erlangung des Kaufpreises? Aber den Antrag lautete ja nicht genau darauf, also idk
21.09.2021, 17:21
(21.09.2021, 17:15)NoPainNoGain schrieb: Aber Hilfswiderklage auf Feststellung Eigentum macht doch keinen Sinn, weil es den Mandant dann ja jedenfalls verloren hätte an Igor P. in Bulgarien durch 929 BGB, oder?
Ich hab Einspruch eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt, Kostenauferlegung an Staatskasse bzgl VU, Antrag auf VU aufheben unf Klage abweisen, Antrag nach 707, 719 und den Streit verkündet ab die Bittner GmbH.
Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)
Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
Jedenfalls ist Beklagter nicht Besitzer.
Daher auch kein 1007, 861, 862, 812 I 1.
Hilfsanspruch hab ich nicht mehr geschafft, wäre wohl aus 816 I der Anspruch? Wegen Verfügung eines Nichtberechtigten über Anwartschaftsrecht und Erlangung des Kaufpreises? Aber den Antrag lautete ja nicht genau darauf, also idk
naja der will 25000 = ginge nur im Wege des SE (weil objektiver Wert = 25000); 990, 989 scheidet aber wg. mangelnder Bösgläubigkeit (a.A vertretbar) aus.
über 816 I 1 kriegt er nur 22000 raus = Erlös aus wirksamer Übereignung an Igor, genehmigt nach 185 II
Bei Teilabweisung kann man dann diskutieren, dass man zunächst Klageabweisung beantragen soll, um so Verhandlungsmasse für Vergleich zu haben.
Iü hat der Mandant nen ZBR aus §255 gg Abtretung der Ansprüche K gegen Dieb-GmbH
21.09.2021, 17:39
(21.09.2021, 17:15)NoPainNoGain schrieb: 1. Eigentum am Sattelzug der Klägerin ist (-), weil EV konkludent in Vertrag vereinbart, jedenfalls aber nachträglicher EV in Prozessvergleich vereinbart. Daher hat Klägerin nur Anwartschaftrecht, das aber wegen fehlender Zahlung der letzten Kaufpreisrate nicht zum Vollrecht erstarkt ist. (Hier war ich unsicher, ob man ggf gutgläubigen Erst- und Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hätte prüfen müssen. Hab ich nicht gemacht weil iE jeweils das Abhandenkommen beim Besitzmittler Onkel Ludwig den Gutglaubenserwerb verhindert hätte - aber kein Plan…)Nee ich versteh das so:
2. Eigentum hstl. Sattelauflieger seitens der Klägerin ebenfalls (-), weil ursprüngliches Eigentum bei der Leasingbank, daher nur Anwartschaftrecht bei Bittner, die dieses weiter übereignen durfte (Berechtigung (+)). Hier aber auch nur unter EV, der konkludent vereinbart wurde (siehe oben). AR erstarkt zum Vollrecht bei Bittner GmbH im September 2019 bei vollständiger Ratenzahlung, dann gilt aber im Verhältnis Bittner - Klägerin immer noch EV, also aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung. Die Zahlungen wurden im Juli 2020 eingestellt, also kein Erstarken zum Vollrecht.
bzgl. 1 gibt es schon von vornherein kein EV, es ist ne pure 929 S. 2 Übereignung an K.
bzgl. 2 Das Anw. ist bei K zum Vollrecht erstarkt, weil mit dem Vertrag zwischen K und B jedenfalls das AW bei verständiger Würdigung nach § 929 S. 2 analog an K übertragen wurde. Das geht. Nach der Zahlung der Rate an die Bank wird K Eigentümer.