20.09.2021, 21:25
(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Sicher, dass da ne Bedingung war? Für welchen Fall überhaupt?
Normalerweise erhebt man eine Hilfswiderklage, wenn die Klage unbegründet ist.
So würdest du doch gar nicht mehr zur Zulässigkeit und damit zum FI kommen
20.09.2021, 21:36
(20.09.2021, 21:03)Gast schrieb:(20.09.2021, 20:29)Gast schrieb:(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Ergibt sich das Interesse aber nicht aus § 1003 II?
Hab ich auch so aus dem Palandt raus gelesen.
Ich meine gelesen zu haben, dass 1003 BGB nur dann einschlägig ist, wenn der Eigentümer seinen Herausgabeanspruch nicht geltend macht. Mangels Fälligkeit kann der Besitzer seine notwendigen Aufwendungen nicht verlangen. Um seine Aufwendungen nun doch noch ersetzt zu bekommen, hat der Gesetzgeber 1003 BGB geschaffen.
20.09.2021, 21:44
(20.09.2021, 21:25)Gast schrieb:(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Sicher, dass da ne Bedingung war? Für welchen Fall überhaupt?
Normalerweise erhebt man eine Hilfswiderklage, wenn die Klage unbegründet ist.
So würdest du doch gar nicht mehr zur Zulässigkeit und damit zum FI kommen
Die Hilfsklage war mit der prozessualen Bindung verbunden, dass der Herausgabeanspruch durch geht. Das war bei mir der Fall, aber mit der Besonderheit der Zug-um-Zug Verurteilung. Da ich lediglich ein ZBR bzgl. Bremsen und der Reifen bejaht habe, sag ich die Bedingung als eingetreten an.
20.09.2021, 21:53
ach fuck it leute wir könnens eh nicht mehr ändern. morgen neues game gute nacht
20.09.2021, 23:15
(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Troll?
21.09.2021, 14:38
Man, findet ihr nicht auch, dass der Sachverhaltsersteller mal einen Deutschkurs besuchen sollte?
Ich mein, der SV war so unfassbar scheisse und überkompliziert geschrieben. Kein einziger Satz hat den gewöhnlichen Aufbau Subjekt-Prädikat-Objekt.
Dann tausende Nebensätze, die ineinander verschachtelt sind und sich gegenseitig verweisen. Die Absätze machen auch 0 Sinn. Alleine um den SV irgendwie zu verstehen, habe ich über ne Stunde gebraucht. Das ist mir nach fast 100 Übungsklausuren noch nie vorgekommen. Maximale Verwirrung, vll nach dem Motto : Sonst wäre Sachenrecht zu einfach.
Und am Ende kommt noch ein Korrektor -irgend ein RA- der die Akte selbst nicht löst, aber streng nach der amtlichen Lösungsskizze abhackt und dann hinschreibt ins Votum : Der Schwierigkeitsgrad war unterdurchschnittlich...hier und überall fehlende argumentative Tiefe.. Ja gib mir noch 2 Stunden mehr für diesen BS
Ich mein, der SV war so unfassbar scheisse und überkompliziert geschrieben. Kein einziger Satz hat den gewöhnlichen Aufbau Subjekt-Prädikat-Objekt.
Dann tausende Nebensätze, die ineinander verschachtelt sind und sich gegenseitig verweisen. Die Absätze machen auch 0 Sinn. Alleine um den SV irgendwie zu verstehen, habe ich über ne Stunde gebraucht. Das ist mir nach fast 100 Übungsklausuren noch nie vorgekommen. Maximale Verwirrung, vll nach dem Motto : Sonst wäre Sachenrecht zu einfach.
Und am Ende kommt noch ein Korrektor -irgend ein RA- der die Akte selbst nicht löst, aber streng nach der amtlichen Lösungsskizze abhackt und dann hinschreibt ins Votum : Der Schwierigkeitsgrad war unterdurchschnittlich...hier und überall fehlende argumentative Tiefe.. Ja gib mir noch 2 Stunden mehr für diesen BS

21.09.2021, 15:03
(21.09.2021, 14:38)Gast schrieb: Man, findet ihr nicht auch, dass der Sachverhaltsersteller mal einen Deutschkurs besuchen sollte?
Ich mein, der SV war so unfassbar scheisse und überkompliziert geschrieben. Kein einziger Satz hat den gewöhnlichen Aufbau Subjekt-Prädikat-Objekt.
Dann tausende Nebensätze, die ineinander verschachtelt sind und sich gegenseitig verweisen. Die Absätze machen auch 0 Sinn. Alleine um den SV irgendwie zu verstehen, habe ich über ne Stunde gebraucht. Das ist mir nach fast 100 Übungsklausuren noch nie vorgekommen. Maximale Verwirrung, vll nach dem Motto : Sonst wäre Sachenrecht zu einfach.
Und am Ende kommt noch ein Korrektor -irgend ein RA- der die Akte selbst nicht löst, aber streng nach der amtlichen Lösungsskizze abhackt und dann hinschreibt ins Votum : Der Schwierigkeitsgrad war unterdurchschnittlich...hier und überall fehlende argumentative Tiefe.. Ja gib mir noch 2 Stunden mehr für diesen BS![]()
da denkt sich der Korrektor sicherlich, in der Praxis sind die Sachverhalte auch lang und kompliziert. da schreibt dir auch keiner einen verständlichen Schriftsatz. das muss man schnell verstehen können :DDD
21.09.2021, 16:07
Heute lief in der Anwaltsklausur im Zivilrecht (aus Beklagtensicht) wieder Mobiliarsachenrecht.
Es ging um einen aus zwei Teilen bestehenden LKW (Sattelzugmaschine und Sattelaufsatz). Dieser wurde ursprünglich von der dritten Firma D an die Klägerin K verkauft. Beide Teile wurden dabei getrennt behandelt.
Während die D bei Kaufvertragsschluss Eigentümerin der Zugmaschine war, hatte sie den Sattelaufsatz unter Eigentumsvorbehalt geleast. Schon vor Abschluss des Kaufvertrags war die K im Besitz der beiden Sachen. Im Kaufvertrag ist vom Übergang des Besitzes die Rede, womit vermutlich Eigentum gemeint war. Ausweislich des Kaufvertrages sollte der "Besitz" an der Zugmaschine rückwirkend übergehen, Fahrzeugpapiere sollten sofort übergeben werden. Bezüglich des Sattelaufsatzes sollte die K die Leasingraten an die Bank einschließlich der Abschlussrate zahlen. Der "Besitz" sollte mit Zahlung der letzten Rate durch die K übergehen. Fahrzeugpapiere sollten auch zu diesem Zeitpunkt erst übergeben werden.
In der Folge zahlte die K nicht. Auch die Fahrzeugpapiere verbleiben bei der D. D und K schlossen einen gerichtlichen Vergleich, wonach die K einen Betrag in Raten zahlen sollte und die D die Fahrzeugpapiere nach Zahlung übergeben sollte. Die letzte Leasingrate zahlte schließlich die D an die Bank. Die Zugmaschine und der Sattelaufsatz gelangten wieder zur D zurück. Die K behauptet, die D habe die Sachen auf einem angemieteten Gelände gegen ihren Willen entwendet. Das soll an zwei verschiedenen Tagen passiert sein. Zuerst soll nur der Aufsatz mitgenommen worden sein weil die D keinen Schlüssel gehabt haben soll um die Zugmaschine wegzufahren. Dann ist auch die Zugmaschine verschwunden und die D soll möglicherweise einen Nachschlüssel gehabt haben.
Die D hat beide Sachen an den Mandanten (und Beklagten) B verkauft. B hat darauf vertraut, dass sie das durfte, weil sie die Fahrzeugpapiere hatte. Anfang diesen Jahres hat die K den B angeschrieben und um Rückgabe der Sachen gebeten. Daraufhin hat der B die D gefragt was los sei und die meinte alles in Ordnung. Der B hat dann beide Teile nach Bulgarien verkauft.
Nun hat die K den B auf Herausgabe der Sachen verklagt. Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz. Zudem hat sie hilfsweise die Verfügungen des B genehmigt. Die Klageschrift wurde mit Zustellungsurkunde zu einem Zeitpunkt in den Geschäftsbriefkasten des B eingelegt als dieser gerade nach seiner Rückreise aus Spanien (Urlaub) in Corona-Quarantäne musste. Für die Zeit des Urlaubs hat er jemanden beauftragt den Briefkasten zu leeren. Der ist dann aber selbst in Urlaub gefahren und der B hat wegen dem Stress nicht mehr dran gedacht. Er hat aber noch an der Tür einen Zettel anbringen lassen, dass der Betrieb wegen Krankheit vorübergehend geschlossen ist. Nach Ende seiner Quarantäne/dann auch Krankheit war sowohl die Klageschrift als auch das Versäumnisurteil im Briefkasten und ansonsten nur ein paar Prospekte. Ist laut Zustellungsurkunde länger als zwei Wochen her, dass das VU in den Briefkasten eingelegt wurde.
B will wissen ob er sich wehren kann. Schriftsatz ist zu entwerfen.
Es ging um einen aus zwei Teilen bestehenden LKW (Sattelzugmaschine und Sattelaufsatz). Dieser wurde ursprünglich von der dritten Firma D an die Klägerin K verkauft. Beide Teile wurden dabei getrennt behandelt.
Während die D bei Kaufvertragsschluss Eigentümerin der Zugmaschine war, hatte sie den Sattelaufsatz unter Eigentumsvorbehalt geleast. Schon vor Abschluss des Kaufvertrags war die K im Besitz der beiden Sachen. Im Kaufvertrag ist vom Übergang des Besitzes die Rede, womit vermutlich Eigentum gemeint war. Ausweislich des Kaufvertrages sollte der "Besitz" an der Zugmaschine rückwirkend übergehen, Fahrzeugpapiere sollten sofort übergeben werden. Bezüglich des Sattelaufsatzes sollte die K die Leasingraten an die Bank einschließlich der Abschlussrate zahlen. Der "Besitz" sollte mit Zahlung der letzten Rate durch die K übergehen. Fahrzeugpapiere sollten auch zu diesem Zeitpunkt erst übergeben werden.
In der Folge zahlte die K nicht. Auch die Fahrzeugpapiere verbleiben bei der D. D und K schlossen einen gerichtlichen Vergleich, wonach die K einen Betrag in Raten zahlen sollte und die D die Fahrzeugpapiere nach Zahlung übergeben sollte. Die letzte Leasingrate zahlte schließlich die D an die Bank. Die Zugmaschine und der Sattelaufsatz gelangten wieder zur D zurück. Die K behauptet, die D habe die Sachen auf einem angemieteten Gelände gegen ihren Willen entwendet. Das soll an zwei verschiedenen Tagen passiert sein. Zuerst soll nur der Aufsatz mitgenommen worden sein weil die D keinen Schlüssel gehabt haben soll um die Zugmaschine wegzufahren. Dann ist auch die Zugmaschine verschwunden und die D soll möglicherweise einen Nachschlüssel gehabt haben.
Die D hat beide Sachen an den Mandanten (und Beklagten) B verkauft. B hat darauf vertraut, dass sie das durfte, weil sie die Fahrzeugpapiere hatte. Anfang diesen Jahres hat die K den B angeschrieben und um Rückgabe der Sachen gebeten. Daraufhin hat der B die D gefragt was los sei und die meinte alles in Ordnung. Der B hat dann beide Teile nach Bulgarien verkauft.
Nun hat die K den B auf Herausgabe der Sachen verklagt. Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz. Zudem hat sie hilfsweise die Verfügungen des B genehmigt. Die Klageschrift wurde mit Zustellungsurkunde zu einem Zeitpunkt in den Geschäftsbriefkasten des B eingelegt als dieser gerade nach seiner Rückreise aus Spanien (Urlaub) in Corona-Quarantäne musste. Für die Zeit des Urlaubs hat er jemanden beauftragt den Briefkasten zu leeren. Der ist dann aber selbst in Urlaub gefahren und der B hat wegen dem Stress nicht mehr dran gedacht. Er hat aber noch an der Tür einen Zettel anbringen lassen, dass der Betrieb wegen Krankheit vorübergehend geschlossen ist. Nach Ende seiner Quarantäne/dann auch Krankheit war sowohl die Klageschrift als auch das Versäumnisurteil im Briefkasten und ansonsten nur ein paar Prospekte. Ist laut Zustellungsurkunde länger als zwei Wochen her, dass das VU in den Briefkasten eingelegt wurde.
B will wissen ob er sich wehren kann. Schriftsatz ist zu entwerfen.
21.09.2021, 16:17
Wie fand ihr die Klausur vom Schwierigkeitsgrad her?
21.09.2021, 16:20