17.02.2018, 00:17
(16.02.2018, 21:25)Gast nrw schrieb: Leute ich fasse es nicht, jetzt weiß ich wieder woher meine Abneigung gegen Juristen kommt! Was muss man für einen Charakter haben, sich über so eine Story lustig zu machen! Denkt doch zur Abwechslung mal nach, was das mit einem machen kann! Schämt euch! Wenn ich so verdorben wäre wie ihr, würde ich euch jetzt ähnliches wünschen! Widerlich!
Danke, das spricht mir aus der Seele. Traurig, wie widerlich in der Tat manche sein können.
Ok, das Examen ist ein Leistungswettbewerb und leider müssen in einer Prüfung auch welche durchfallen. Gehört zur Auslese. Aber dann auf jemandem rumzuhacken und sich über jemanden lustig zu machen, der in einem Moment die falsche Entscheidung getroffen hat, finde ich zum Kotzen.
Meint ihr nicht auch, das hätte euch im Tunnelblick von Noten und Druck passieren können?
17.02.2018, 00:35
Leute, regt euch mal ab und hört auf, auf jeden Troll reinzufallen. Ich selbst hatte 17,9 im schriftlichen, werde mir deshalb die mündliche sparen und stattdessen meine Oma hinschicken.
17.02.2018, 07:51
(17.02.2018, 00:17)Gast Hessen schrieb:(16.02.2018, 21:25)Gast nrw schrieb: Leute ich fasse es nicht, jetzt weiß ich wieder woher meine Abneigung gegen Juristen kommt! Was muss man für einen Charakter haben, sich über so eine Story lustig zu machen! Denkt doch zur Abwechslung mal nach, was das mit einem machen kann! Schämt euch! Wenn ich so verdorben wäre wie ihr, würde ich euch jetzt ähnliches wünschen! Widerlich!
Danke, das spricht mir aus der Seele. Traurig, wie widerlich in der Tat manche sein können.
Ok, das Examen ist ein Leistungswettbewerb und leider müssen in einer Prüfung auch welche durchfallen. Gehört zur Auslese. Aber dann auf jemandem rumzuhacken und sich über jemanden lustig zu machen, der in einem Moment die falsche Entscheidung getroffen hat, finde ich zum Kotzen.
Meint ihr nicht auch, das hätte euch im Tunnelblick von Noten und Druck passieren können?
Nein, das kann nicht im Tunnelblick von Noten u Druck passieren :D vor allem da es eh nicht stimmen wird
20.02.2018, 09:36
Hallo an Alle,
hat von Euch aus RLP jemand die JPA-Probeklausuren ab Oktober irgendwo gesammelt? Ich leider NICHT. Jetzt überlege ich, den verbesserungsversuch zu machen und würde die gern mal durchgehen.
Liebe Grüße
hat von Euch aus RLP jemand die JPA-Probeklausuren ab Oktober irgendwo gesammelt? Ich leider NICHT. Jetzt überlege ich, den verbesserungsversuch zu machen und würde die gern mal durchgehen.
Liebe Grüße
24.02.2018, 09:47
(16.10.2017, 18:04)LSA schrieb: ÖR I: Gerichtsklausur – einstweiliger Rechtsschutz
Es streiten der Bauverein Weberstraße e.G. (im Folgenden Antragstellerin) und die LH MD, und zwar um Denkmalschutzrecht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen die sogenannten Weberhäuser stehen. Die stammen aus den 1920er Jahren und sind architektonisch sehr wertvoll als Zeugnis des damaligen Bauens usw. Das denkmalfachliche Gutachten sagt jedenfalls: unbedingt erhaltenswert. Die Häuser zeichnen sich – soweit für uns relevant – vor allem durch die Fassadengestaltung aus. An dem „eigentlichen“ Mauerwerk aus Kalksandstein ist mit Drahtankern eine Klinkerverschalung befestigt, uns zwar immer im Mauermörtel in den Klinkerzwischenfugen. Zwischen Mauerwerk und Verschalung befindet sich eine neun Zentimeter breite „Lücke“. (Diesmal immerhin eine grafische Darstellung, juchee!)
Der Mörtel bröselt, wenn man dranrumkratzt, deshalb möchte die ASt gern sanieren. Nach Aussage ihres Bausachverständigen geht das nur, indem man den Hohlraum mit Isolierschaum verfüllt und dann die Verfugung erneuert. Andere Sanierungsversuche an der Fassade würden dazu führen, dass die Statik nicht mehr hält und die Fassade akut einsturzgefährdet ist. Seit Anfang 2016 plant man deshalb an der Sanierung rum, es gab auch verschiedene Ortstermine, bei denen manchmal jemand vom Denkmalschutz dabei war. Der Denkmalschutz ist gegen die Verschaumung und hat dementsprechend den Plänen der ASt auch immer widersprochen. Außer beim Vororttermin am 17.2.2017. Da hat der Architekt der ASt auch irgendwelche Unterlagen überreicht.
Die ASt hat eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragt und bekommen, diese soll – entgegen § 14 VIII Denkmalschutzgesetz LSA – eine etwaigenfalls erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung aber nicht entbehrlich machen. Dem Bauordnungsamt teilt ASt irgendwann im Mai mit, dass als Baubeginn der 1.6.2017 geplant ist. Auf eine Anfrage der Denkmalschutzbehörde teilt ASt denen mit, dass sie davon ausgehen, dass eine denkmalschutzrechtlich Genehmigung nicht erforderlich sei, und dass der Baubeginn für den 17. (?).06.2017 geplant ist. Außerdem habe man schon die Materialien erworben und eine Baufirma beauftragt. An die Mail angehängt ist die Mitteilung ans Bauamt mit dem Baubeginn 1.6.
Daraufhin erlässt die Ag eine Verfügung, nach der es der ASt untersagt wird, die geplante Sanierung durchzuführen bzw. damit zu beginnen, wenn noch nicht geschehen.
Die ASt legt Widerspruch ein, woraufhin die Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinterherschiebt.
Quasi „sicherheitshalber“ beantragt die ASt dann noch die denkmalrechtliche Genehmigung.
Beim VG Magdeburg beantragt die ASt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Als Antragsgegnerin bezeichnet sie die Landeshauptstadt Magdeburg als untere Denkmalschutzbehörde.
Das Vorbringen der Beteiligten (ich kann nicht mehr zuordnen, wer wann was gesagt hat, vor allem bei der Ag):
ASt: Die Häuser sind überhaupt keine Denkmale, falls doch, sind die Arbeiten jedenfalls nicht genehmigungsbedürftig, weil man weder von innen noch von außen was davon sieht. Außerdem liege eine faktisch eine Genehmigung vor, weil die ständigen Diskussionen mit dem zuständigen Mitarbeiter vom Denkmalschutz jedenfalls eine konkludente Antragstellung darstellen würden und deshalb die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 eingetreten sei. Zudem wird auf die Dringlichkeit der Baumaßnahmen verwiesen (Einsturzgefahr) und die schon vorgenommenen Aufwendungen (Materialienkauf und Beauftragung Baufirma). Außerdem sei die EGL falsch, weil die Arbeiten noch nicht begonnen haben. Außerdem habe es unzulässigerweise keine Anhörungen gegeben und das Ermessen sei auch nicht richtig ausgeübt worden.
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass keine Einsturzgefahr bestehe, die ASt ohne aufschiebende Wirkung „Fakten schaffen“ würde, weil die Verschäumung nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie stelle auch eine wesentliche Veränderung dar, weil so ein Verbundmauerwerk geschaffen werde. Weil diese Maßnahme bisher nicht durchgeführt wurde, wisse man außerdem nicht, welche bauphysikalischen Auswirkungen das Ganze hat (Verschlechterung der Belüftung, Schimmel in den Wohnungen). Und überhaupt, wenn die Gegenseite der Meinung sei, das sei alles denkmalrechtlich überhaupt nicht relevant, warum habe man die Denkmalschutzbehörde dann überhaupt mit einbezogen... Die EGL sei richtig, weil, wenn ein Einschreiten unmittelbar nach Beginn der Arbeiten erlaubt sei, dies logischerweise auch unmittelbar davor gelten müsse. Außerdem hätte ASt vor dem Antrag bei Gericht einen Aussetzungsantrag bei der Behörde nach Abs. 4 stellen müssen.
Die Anhörungen seien entbehrlich gewesen und das Ermessen habe man natürlich richtig ausgeübt.
Nach Bearbeitervermerk waren alle Zuständigkeiten gewahrt. Entscheidung durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung.
Ich habe geprüft:
Erfolgsaussichten des Antrags
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (+),
- kein vorrangiger Antrag nach § 123 VwGO, weil Hauptsacherechtsbehelf Anfechtungsklage,
- Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen einen eingelegten Widerspruch → nicht bestandskräftiger VA
II. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog) (+)
ASt als Adressatin der Verfügungen
III. Ag
- LH wegen § 78 I Nr. 1, kein Fall von Nr. 2 iVm § 8 AG VwGO LSA, deshalb habe ich hier en passant eine Rubrumsberichtigung festgestellt, aber das war vermutlich Unsinn
IV. vorrangiger Antrag nach Abs. 4 (-)
einstweiliger Rechtsschutz bei der Behörde und beim Gericht stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander, deshalb keine vorherige Antragstellung bei der Behörde nöig
V. RSB habe ich vergessen
B. Begründetheit
(+) bei Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse, das (+), wenn bei summarischer Prüfung entweder der „Grund-VA“ oder die AOsofVZ nicht rechtmäßig sind – hätte man auch schöner formulieren können
Dann habe ich – keine Ahnung, warum – zuerst die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und dann die Rechtmäßigkeit der Anordnung geprüft. Tja, Griff ins Klo...
I. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
1. EGL: § 9 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 DSG
- hier hätte man vermutlich die Frage diskutieren müssen, ob das die richtige EGL für Maßnahmen vor Baubeginn war. Ich habe es aus Zeitmangel nur festgestellt.
2. formelle Rechtmäßigkeit
Verfahren: Anhörung: ob faktisch durchgeführt durch ständige Gespräche in den vorangegangenen Monaten kann dahinstehen, weil jedenfalls geheilt, weil ASt zwischenzeitlich Stellung genommen hat (nicht so ganz sauber, weil der Widerspruch nicht in der Akte war und ob die Antragsbegründung ans Gericht da zählt?)
2. materielle Rechtmäßigkeit
a) Genehmigungsbedürftigkeit
(1) Weberhäuser als Denkmale (+), ergab sich ja aus dem denkmalfachlichen Gutachten, Häuser als bauliche Anlagen i.S.d. LBO
(2) wesentlicher Eingriff (+), es kommt nicht auf die Sichtbarkeit an, sondern auf die Eingriffsintensität der Baumaßnahme (sonst wäre es ja nie ein Problem, wenn wenigstens die Fassade stehenbleibt), die ist hier wesentlich, weil der Charakter des Bauwerks v.a. hinsichtlich seiner denkmalprägenden Eigenschaften verändert wurde (Stichwort Verbundmauerwerk)
b) keine Genehmigung erteilt
(1) Genehmigungsfiktion (-), weil kein Antrag gestellt wurde, Antragstellung geht nach § 15 I nur schriftlich (logisch, woran will man sonst eine Fiktionswirkung anknüpfen), dafür genügt Unterlageneinreichung nicht. Konkludente Antragstellung ist jedenfalls Unsinn
(2) Zusicherung (-), bräuchte auch Schriftform
c) Genehmigungsfähigkeit
- Prüfung des § 10 II Nr. 2 DSG: überwiegendes öffentliches Interesse, das den Eingriff verlangt, habe ich abgelehnt, weil entgegen der Einschätzung der ASt gerade keine akute Gefahr bestand, wenn man die Bauarbeiten nicht durchführt – ergab sich auch aus dem Gutachten.
Damit Genehmigungsfähigkeit (-), weil gebundene Entscheidung
Rechtsfolge: Ermessensausübung nach § 9 Abs. 6: beschränkter Prüfungsmaßstab des Gerichts, danach keine relevanten Fehler feststellbar, aber alles sehr oberflächlich geprüft bzw. argumentiert.
3. Ergebnis: Untersagungsverfügung rechtmäßig
II. Ordnungsmäßigkeit der Anordnung
1. formell
a) Verfahren
- hier hätte man jetzt das Problem der ggf. notwendigen Anhörung unter besonderer Berücksichtigung der VA-Qualität der Anordnung diskutieren müssen, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass die AO ausnahmsweise nicht mit dem Ausgangs-VA verbunden war, sondern gesondert hinterherkam. Hatte ich aber keine Zeit für, weshalb ich gesagt habe, dass die Anhörung jedenfalls nach Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich war wegen Gefahr im Verzug. Ist natürlich Unsinn, weil die Behörde das nicht so gesehen hat. Aber naja, Hauptsache fertigwerden.
b) Form
Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO: i.O., jedenfalls einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft, also passt schon
2. materiell
Interessenabwägung im Hinblick auf Sofortvollzug dann auch nur noch rudimentär und nicht mehr wirklich gelungen, dabei hätte man da noch einiges abwägen können. Dafür hätte es aber mehr Zeit gebraucht, die einfach nicht mehr vorhanden war.
Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO
RMB: § 146 IV VwGO.
Insgesamt eigentlich keine schlechte Klausur, aber definitiv zu wenig Zeit bzw. falsche Zeiteinteilung, deshalb deutlich zu oberflächliche Argumentation. Wobei ich 18 (?) Seiten Sachverhalt auch ziemlich frech finde.
Aber naja, morgen dann jedenfalls bei uns Behördenklausur. Rechnen wir mit dem Schlimmsten.
@LSA
Darf ich mal fragen, wie diese Klausur bei Dir ausfiel?
Ich habe nämlich einiges gleich gelöst wie Du, aber dennoch bin ich mit 2 Punkten durchgefallen. Kann mir das nicht so recht erklären. Bei 2 Punkten muss ich ja quasi alles falsch gemacht haben.
24.02.2018, 13:55
@NRWler
Das klingt ja ziemlich blöd - da hatte der Korrektor wohl ziemlich schlechte Laune, als er Deine Klausur korrigiert hat. :s Ich hoffe, Deine übrigen Klausuren sind besser ausgefallen?!
Bei mir war ÖR I die beste Klausur (deutlich zweistellig), was ich mir aber auch nicht so wirklich erklären kann. Mal sehen, ob sich aus der Klausureinsicht etwas Erhellendes ergibt.
Das klingt ja ziemlich blöd - da hatte der Korrektor wohl ziemlich schlechte Laune, als er Deine Klausur korrigiert hat. :s Ich hoffe, Deine übrigen Klausuren sind besser ausgefallen?!
Bei mir war ÖR I die beste Klausur (deutlich zweistellig), was ich mir aber auch nicht so wirklich erklären kann. Mal sehen, ob sich aus der Klausureinsicht etwas Erhellendes ergibt.
24.02.2018, 14:05
@LSA
Danke für Deine Rückmeldung! Und herzlichen Glückwunsch! Das hört sich super an :)
Die anderen Klausuren waren in Ordnung; Zivilrecht zwischen 7 und 9 Punkten
Ich bin ehrlich gesagt bisschen geschockt und gespannt, was der Korrektur zu bemängeln hatte. In der Vorbereitung lag ich sonst bei ca. 7 Punkten in ÖR.
Danke für Deine Rückmeldung! Und herzlichen Glückwunsch! Das hört sich super an :)
Die anderen Klausuren waren in Ordnung; Zivilrecht zwischen 7 und 9 Punkten
Ich bin ehrlich gesagt bisschen geschockt und gespannt, was der Korrektur zu bemängeln hatte. In der Vorbereitung lag ich sonst bei ca. 7 Punkten in ÖR.
18.09.2021, 00:07
(10.10.2017, 17:16)LSA schrieb: ZR III: Anwaltsklausur (zumindest habe ich nichts Kautelarmäßiges gefunden ;))
Endlich mal ein überschaubarer Sachverhalt: Wir sind Syndikusrechtsanwalt bei einer Versicherung, bei uns ist Herr V mit seinem Pkw haftpflichtversichert. Er hat am 12.8.2017 ein kleines Mädchen angefahren, als es die Straße überqueren wollte und das kam so:
Die zweijährige Greta ist Tochter der I, sie hat einen vierjährigen Bruder. Am Abend des 11.08.2017 whatsappte I mit ihrer Nachbarin T, beschwerte sich über ihren unzuverlässigen Gatten, der am Folgetag nicht zuhause sei, obwohl man doch gemeinsam zur Schwiegermutter habe fahren wollen. Außerdem putzt er nicht ordentlich. T schlägt vor, I solle doch mit den Kindern vormittags mit zum Spielplatz kommen, sie (T) sei mit ihren beiden Kindern (3 und 4 Jahre) auch da, außerdem wolle noch die J mit ihren Jungs vorbeikommen. I fragt, ob T nicht einfach ihre beiden Kinder, also Greta und ihren Bruder mitnehmen könne, dann könne sie (I), endlich mal wieder in Ruhe das Haus putzen. T sagt zu. Schon in der Vergangenheit haben die beiden untereinander immer mal die Kinder der jeweils anderen mitbetreut, ohne dass dafür Geld geflossen wäre, quasi „Nachbarschaftshilfe“ [stand nicht im Sachverhalt]. I traut T das auch zu, im Kindergarten ist ja auch nicht für jedes Kind ein Erzieher da.
Am Folgetag hat die J abgesagt, sodass T mit den vier Kindern allein auf dem Spielplatz ist. Es kommt, wie es kommen muss. Als T mal für ein paar Minuten nicht aufpasst, haut Greta ab, überquert die angrenzende Friedensstraße (der Spielplatz ist zur Straße hin nicht eingezäunt oder sonst irgendwie abgegrenzt) und beim Versuch, zum Spielplatz zurückzukehren, wird sie von V angefahren. Der ist nach eigener Angabe nicht zu schnell gefahren (30 km/h sind zulässig) und hat sofort angehalten, als er Greta zwischen den Autos vortreten sah. Seine Angaben werden durch einen unabhängigen Zeugen, der die Geschehnisse mit angesehen hat, bestätigt.
Greta erleidet relativ schwere Verletzungen, ist zehn Tage im Krankenhaus und wird danach ambulant weiterbehandelt. Außer einer Narbe sind keine bleibenden Schäden absehbar, die Narbe wollen die Eltern aber erst operativ beseitigen lassen, wenn das Kind nicht mehr so traumatisiert ist. Das Krankenhaus hat 3.650 € inklusive Unterkunft und Verpflegung gekostet (Privatversicherung), die ambulante Nachbehandlung 220 €, die komplett zerstörten Klamotten 180 €. Außerdem möchten die Eltern schon mal 1800 € (netto) für die irgendwann in Zukunft durchzuführende „Schönheits-OP“ wegen der Narbe und die Erklärung, dass man für alle Schäden einstehe. Gegen die Nachbarin wollen sie nicht vorgehen, Strafanzeige haben sie nicht gestellt.
Das Auto des V wurde beschädigt (Reparaturkosten 2.500 €), in Höhe von 2.000 € hat die Versicherung schon reguliert, 500 € sind Selbstbehalt, außerdem wurde er hochgestuft, was er doof findet. V ist nämlich der Ansicht, er könne überhaupt nichts für den Unfall, dass sei alles die Schuld der T, die habe bestimmt immerzu auf ihr Smartphone gestarrt und überhaupt. Die Eltern der G sind der Meinung, V bzw. die Versicherung müsse zahlen, auf der Straße würden immer alle so rasen, obwohl man doch wisse, dass da der Spielplatz sei und überhaupt.
Prüfungsauftrag: Prüfung, ob die Ansprüche der Greta bestehen, Prüfung, welche Regressansprüche gegenüber der Nachbarin T bestehen.
Bearbeitervermerk: Gutachten, Praktischer Teil: Schreiben wegen der Regressansprüche an T, Schreiben an V nur, wenn es überhaupt keine Regressansprüche gibt, kein Schreiben an die Eltern der G bzw. die Anwälte. Keine SS ans Gericht
I. Ansprüche G gegen V bzw. die Versicherung
1. Anspruch aus § 7 I StVG
a) V als Halter eines Kfz (+)
b) rechtswidrige RGV: Körper/Gesundheit + Sachschaden bei G
c) beim Betrieb eines Kfz (+), normaler Straßenverkehr
d) keine höhere Gewalt (+), Kinder, die hinter Autos hervorspringen sind nicht so besonders überraschend
e) Mitverschulden, § 9 StVG (-), die G ist nämlich nicht verschuldensfähig gemäß § 828 BGB
f) Ergebnis: Vollanspruch gegen V
2. Der aus Gewohnheit ebenfalls angenommene Anspruch aus § 823 I BGB ist natürlich Unsinn, weil kein Verschulden ;D
3. Anspruch gegen die Versicherung aus § 115 I 1 Nr. 1 VVG, Pflichtversicherung, V als Versicherungsnehmer, Anspruch G – V
Das war der unspannende Teil
II. Regressansprüche im Verhältnis V bzw. Versicherung gegen T
1. Anspruch aus § 832 II BGB
a) Aufsichtsbedürftigkeit der G wegen Minderjährigkeit (+)
b) Aufsichtspflicht der T
(1) aus Gesetz (-), ist ja nicht ihr Kind
(2) aus Vertrag? „Betreuungsvertrag“ zwischen T und I über G?
Auslegung der Vereinbarung in dem (mit abgedruckten) Whatsapp-Chat vom Vorabend: Rechtsbindungswille ja oder nein? dafür: Bedeutung der Rechtsgüter (sind ja immerhin die Kinder), dagegen: Nachbarschaftshilfe schon immer ohne finanzielle Gegenleistung, keine besondere Bedeutung der Betreuungsübernahme für I (falls es nicht geklappt hätte, wäre das Haus halt dreckig geblieben, kein wichtiger Termin verpasst o.Ä.), alles mehr so in der Kategorie „Freundschaftsdienst“. Mit der Begründung Rechtsbindungswille abgelehnt, deshalb keine vertragliche Aufsichtspflicht, deshalb § 832 II (-).
Im Bearbeitervermerk stand, man solle quasi alles notfalls hilfsgutachterlich prüfen, für die übrigen Voraussetzungen des § 832 II hatte ich dann aber weder Zeit noch Nerven – kommt ja eh nix bei rum.
2. Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung des Autos des V
a) RGV: Auto
b) Verletzungshandlung: hier habe ich eine Verletzungshandlung durch Unterlassen angenommen und T als Überwachergarant. Sie war zwar nicht vertraglich verpflichtet, auf G aufzupassen, aber faktisch schon (Abgrenzung: bei 823 genügt tatsächliche Übernahme der Verantwortung), Aufsichtspflicht für Kleinkinder, eigene Erfahrung als Mutter, Kinder in dem Alter können Gefahren noch nicht erkennen und sich entsprechend verhalten, Wissen um die Gefährlichkeit der Situation (Spielplatz – Straße), deshalb „mehrminütiges Ausdenaugenlassen“ als unterlassene Aufsicht.
c) haftungsbegründende Kausalität: wenn T die Kinder nicht aus den Augen gelassen hätte, wäre G nicht abgehauen
d) Rechtswidrigkeit (+)
e) Verschulden: leichte Fahrlässigkeit
f) Schaden: Reparaturkosten iHv 2500 €, iHv 2000 € schon auf die Versicherung übergegangen nach § 86 VVG. Die Hochstufung habe ich weggelassen, weil ich nicht wusste, wie ich sie sinnvoll unterbringen soll.
g) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
h) hier wäre wohl noch ein Mitverschulden des V zu prüfen gewesen, habe ich aber – an dieser Stelle vergessen
3. Anspruch gegen T aus § 426 II BGB
Ich habe lange überlegt und gesucht, wie V die T in Regress nehmen kann. Wie immer reichlich spät fiel mir dann die gestörte Gesamtschuld wieder ein, über die ich zu § 426 II BGB gekommen bin
a) Gesamtschuld
(1) V als Schuldner der G (+, s.o.)
(2) T als (hypothetische) Schuldnerin der G: Schadensersatzanspruch G – T aus § 823 I BGB (vertragliche Ansprüche schieden aus mangels RBW, siehe oben)
(a) RGV: Körper + Sachen
(b) Verletzungshandlung: Aufsichtspflichtverletzung wie eben, aber diesmal als Beschützergarant gegenüber G
© Rechtswidrigkeit, Verschulden, Kausalitäten: (+), wie oben
(d) Haftungsbeschränkung
Ich habe im Verhältnis T zu G (diese „vertreten“ durch I) einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit angenommen. Das ist für Gefälligkeiten wohl so üblich, außerdem sagt I in ihrer Zeugenvernehmung selbst so sinngemäß „schon ok so.“
(e) Ergebnis: SEA G – T, wenn der Haftungsausschluss nicht wäre
(3) V und T als Gesamtschuldner iSd 421 BGB
(a) beide Schuldner der G
(b) Leistung (SE für Schäden wg. Unfall) ist nur einmal zu erbringen
© Leistungsidentität (+)
b) Rechtsfolge der Gesamtschuld
(1) Ausgleichsanspruch
(2) Auswirkung der Haftungsbeschränkung im Verhältnis G – T gegenüber V (gestörte Gesamtschuld): an dieser Stelle hatte ich wirklich keine Zeit mehr und habe deshalb nur noch festgestellt, dass der Haftungsausschluss gegenüber V nicht gilt, wegen Unvorhersehbarkeit und ungerecht und wo kämen wir denn da hin
(3) Haftungsanteile: hier habe ich – auch ohne wirkliche Begründung – eine Haftungsquote von 80 % - 20 % angenommen, wobei zu Lasten des V nur die Betriebsgefahr wirkt. Dass er nichts falsch gemacht hat, wird er wohl durch den Zeugen beweisen können.
Ergebnis:
Anspruch G – V bzw. Versicherung auf Zahlung + Feststellung Einstandspflicht für zukünftig auftretende Schäden
Anspruch V/Versicherung gegen T auf Zahlung von 80 % auf Autoschaden + Personenschaden der G
Zweckmäßigkeit: nur noch die Liste, wer welches Schreiben bekommt, mehr Zweckmäßigkeitserwägungen fielen mir nicht ein, Beweisprognose hatte ich im Gutachten schon „mitgemacht“. Man hätte vielleicht schon mal schauen können, welches Gericht für eine eventuelle Klage zuständig ist, aber ansonsten?
Praktischer Teil: Es ist 13:30 Uhr, Zeit, den Schriftsatz an T zu entwerfen :D Im Prinzip nur SV-Schilderung aus unserer Perspektive, keine rechtliche Würdigung (versteht sie als Privatperson ja ohnehin nicht), dann noch Zahlungsaufforderung, 1 Monat Zahlungsfrist, Rücksprachemöglichkeit (Ratenzahlung?), Unterschrift, Ende
Ich wüsste wirklich gern, ob das doch eine Kautelarklausur war bzw. was man da hätte machen sollen. Aber ansonsten ging es – für einen Verkehrsunfall... ;)
Jetzt ist Zivilrecht durch, mal sehen, was uns in den anderen Rechtsgebieten erwartet. Und bei Euch so?
Hallo, ist dringend: kann man diese Klausur irgendwo ansehen? wäre sehr nett, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte :)
18.09.2021, 07:29
Was meinst du denn mit ansehen? Grober SV und Skizze ist doch in dem Beitrag enthalten. Falls du den Originalaktenauszug meinst, den bekommst du nur von einem AG Leiter oder Klausurenkurs deines Landes gestellt, jedenfalls in Nrw.
19.09.2021, 15:11
Naja ich hab halt den richtigen SV und Lösung gesucht..
oder zumindest Fälle von § 426 BGB mit der gestörten Gesamtschuld die mir weiterhelfen
oder zumindest Fälle von § 426 BGB mit der gestörten Gesamtschuld die mir weiterhelfen