11.09.2021, 12:42
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
11.09.2021, 16:28
(10.09.2021, 16:59)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb:(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:39)MarioBasler schrieb: Was habt ihr denn (NRW) in der Sachrüge alles geprüft? War mir bzgl. des Fernsehers unsicher...
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
Was hast du denn beim 2. Tatkomplex bzgl. des § 164 StGB geprüft, wenn ich fragen darf, und wie hast du die Aussage der Zeugin "Koslov" (oder wie die hieß) in der Klausur verarbeitet?
11.09.2021, 19:15
(11.09.2021, 16:28)MarioBasler schrieb:(10.09.2021, 16:59)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb:(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:39)MarioBasler schrieb: Was habt ihr denn (NRW) in der Sachrüge alles geprüft? War mir bzgl. des Fernsehers unsicher...
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
Was hast du denn beim 2. Tatkomplex bzgl. des § 164 StGB geprüft, wenn ich fragen darf, und wie hast du die Aussage der Zeugin "Koslov" (oder wie die hieß) in der Klausur verarbeitet?
Wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung habe ich eingestellt.
Der objektive Tatbestand ‚wider besseres Wissen‘ konnte nicht nachgewiesen werden mMn. In den Feststellungen zur Sache stand ja, dass die Cousine des Lambert (das war die Zeugin Koslov, oder?) dem Mandanten erzählt hat, Lambert hätte ‚es’ getan. Es wurden keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Mandant das erfunden hat.
11.09.2021, 19:17
(11.09.2021, 19:15)NRWler91 schrieb:(11.09.2021, 16:28)MarioBasler schrieb:(10.09.2021, 16:59)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb:(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
Was hast du denn beim 2. Tatkomplex bzgl. des § 164 StGB geprüft, wenn ich fragen darf, und wie hast du die Aussage der Zeugin "Koslov" (oder wie die hieß) in der Klausur verarbeitet?
Wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung habe ich eingestellt.
Der objektive Tatbestand ‚wider besseres Wissen‘ konnte nicht nachgewiesen werden mMn. In den Feststellungen zur Sache stand ja, dass die Cousine des Lambert (das war die Zeugin Koslov, oder?) dem Mandanten erzählt hat, Lambert hätte ‚es’ getan. Es wurden keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Mandant das erfunden hat.
...bzw. habe ich die Einstellung beantragt. Ich war ja nicht der Richter

11.09.2021, 19:21
(11.09.2021, 19:17)NRWler91 schrieb:(11.09.2021, 19:15)NRWler91 schrieb:(11.09.2021, 16:28)MarioBasler schrieb:(10.09.2021, 16:59)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb: Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
Was hast du denn beim 2. Tatkomplex bzgl. des § 164 StGB geprüft, wenn ich fragen darf, und wie hast du die Aussage der Zeugin "Koslov" (oder wie die hieß) in der Klausur verarbeitet?
Wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung habe ich eingestellt.
Der objektive Tatbestand ‚wider besseres Wissen‘ konnte nicht nachgewiesen werden mMn. In den Feststellungen zur Sache stand ja, dass die Cousine des Lambert (das war die Zeugin Koslov, oder?) dem Mandanten erzählt hat, Lambert hätte ‚es’ getan. Es wurden keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Mandant das erfunden hat.
...bzw. habe ich die Einstellung beantragt. Ich war ja nicht der Richter
Sorry! Ich habe natürlich einen Freispruch beantragt. Soo, jetzt aber!!!
11.09.2021, 19:43
(11.09.2021, 19:15)NRWler91 schrieb:Ok danke für deine Antwort. Im Ergebnis habe ich das auch so. Mein Weg dahin ist allerdings ziemliche Grütze:D Stand so unter Zeitdruck und bin mit dieser Koslov extrem durcheinander gekommen und konnte die dem Urteil erst gar nicht zu ordnen, weil die dort nur als Cousine bezeichnet war, wenn ich mich richtig erinnere. Habe dann vorher noch was in Richtung Inbegriffsrüge geschrieben in den Verfahrensrügen, was ja gar nicht passt, weil Koslov die Cousine war...naja ist jetzt halt so. Freitag war ein (selbst verschuldeter) rabenschwarzer Tag für mich.(11.09.2021, 16:28)MarioBasler schrieb:(10.09.2021, 16:59)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb:(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
Was hast du denn beim 2. Tatkomplex bzgl. des § 164 StGB geprüft, wenn ich fragen darf, und wie hast du die Aussage der Zeugin "Koslov" (oder wie die hieß) in der Klausur verarbeitet?
Wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung habe ich eingestellt.
Der objektive Tatbestand ‚wider besseres Wissen‘ konnte nicht nachgewiesen werden mMn. In den Feststellungen zur Sache stand ja, dass die Cousine des Lambert (das war die Zeugin Koslov, oder?) dem Mandanten erzählt hat, Lambert hätte ‚es’ getan. Es wurden keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Mandant das erfunden hat.
11.09.2021, 19:56
Innerhalb der Sachrüge habe ich das Protokoll komplett ausgeblendet! Habe nur geschaut, was sind die Feststellungen und wozu wurde er verurteilt.
Insgesamt lief die Klausur bei mir aber auch gar nicht gut! Habe wahnsinnig viel Zeit mit dem Einstieg in die Klausur verloren, sodass ich den Schwerpunkt (die Sachrüge) ziemlich unstrukturiert und oberflächlich prüfen musste
Insgesamt lief die Klausur bei mir aber auch gar nicht gut! Habe wahnsinnig viel Zeit mit dem Einstieg in die Klausur verloren, sodass ich den Schwerpunkt (die Sachrüge) ziemlich unstrukturiert und oberflächlich prüfen musste

11.09.2021, 20:01
(11.09.2021, 19:56)NRWler91 schrieb: Innerhalb der Sachrüge habe ich das Protokoll komplett ausgeblendet! Habe nur geschaut, was sind die Feststellungen und wozu wurde er verurteilt.
Insgesamt lief die Klausur bei mir aber auch gar nicht gut! Habe wahnsinnig viel Zeit mit dem Einstieg in die Klausur verloren, sodass ich den Schwerpunkt (die Sachrüge) ziemlich unstrukturiert und oberflächlich prüfen musste
Das ja auch richtig so, wie du es gemacht hast. Habe in der Sachrüge auch nur auf die Feststellungen abgestellt und dass diese die Verurteilung nach § 164 StGB nicht tragen.
Habe in der Klausur bzw. mein Gutachten mit der Sachrüge angefangen, da ich da den Schwerpunkt gesehen habe. Die Zulässigkeit musste ich dann in 20Min zusammen schustern. Dementsprechend schlecht ist der Teil:D
11.09.2021, 20:04
(11.09.2021, 20:01)MarioBasler schrieb:(11.09.2021, 19:56)NRWler91 schrieb: Innerhalb der Sachrüge habe ich das Protokoll komplett ausgeblendet! Habe nur geschaut, was sind die Feststellungen und wozu wurde er verurteilt.
Insgesamt lief die Klausur bei mir aber auch gar nicht gut! Habe wahnsinnig viel Zeit mit dem Einstieg in die Klausur verloren, sodass ich den Schwerpunkt (die Sachrüge) ziemlich unstrukturiert und oberflächlich prüfen musste
Das ja auch richtig so, wie du es gemacht hast. Habe in der Sachrüge auch nur auf die Feststellungen abgestellt und dass diese die Verurteilung nach § 164 StGB nicht tragen.
Habe in der Klausur bzw. mein Gutachten mit der Sachrüge angefangen, da ich da den Schwerpunkt gesehen habe. Die Zulässigkeit musste ich dann in 20Min zusammen schustern. Dementsprechend schlecht ist der Teil:D
Der absolute Schwerpunkt lag in dieser Revision definitiv auf der Sachrüge. Wenn du diese ansprechend geprüft hast, dann bist du doch auf der sicheren Seite :) Ich drücke dir die Daumen!
11.09.2021, 21:10
Warum heißen denn immer alle Täter in den Klausuren Koslowski oder Koslov ...
