10.09.2021, 16:56
Aber bei § 43 zählst du den Anfangstag ja auch nicht mit. Wenn das Gespräch am 2.9. war, beginnt die Frist am 3.9. und endete somit am 10.9.
10.09.2021, 16:57
Ich erkenne den hessischen materiellen Teil in dem Urteil wieder (jedenfalls teilweise)
10.09.2021, 16:58
(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb:Danke.(10.09.2021, 16:39)MarioBasler schrieb: Was habt ihr denn (NRW) in der Sachrüge alles geprüft? War mir bzgl. des Fernsehers unsicher...
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
10.09.2021, 16:59
(10.09.2021, 16:55)Gast schrieb:(10.09.2021, 16:45)NRWler91 schrieb:(10.09.2021, 16:39)MarioBasler schrieb: Was habt ihr denn (NRW) in der Sachrüge alles geprüft? War mir bzgl. des Fernsehers unsicher...
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/20/2-170-20.php
Wurde das abgeprüft? Wäre ja schon sehr schnell so ein halbes Jahr nach Urteilsfällung!
Es war exakt der Fall :-D Zusätzlich nahm einer der Angeklagten noch etwas als ‚Pfand‘ aus der Wohnung des Geschädigten mit, weil er seine vom Geschädigten geklauten Handys nicht wiederbekam. Rest identisch.
Und noch ein zusätzlicher unabhängiger Tatkomplex.
10.09.2021, 17:13
10.09.2021, 17:16
Würde auch sagen die Frist endete am 09.09. und man sollte so darauf kommen, dass es reichen muss mit dem Schreiben da - sonst Hilfsgutachten
10.09.2021, 17:17
Also wenn die Frist am 3.9. beginnt und man darauf eine Woche rechnet, enden wir doch beim 10.9.
Oder habe ich einen Denkfehler?

10.09.2021, 17:22
Wenn es auf den 02.09. ankam als auslösendes Ereignis, dann beginnt die Frist doch am 03.09. (Tag 1), 04.09. (Tag 2), 05.09. (Tag 3), 06.09. (Tag 4), 07.09. (Tag 5), 08.09. (Tag 6), 09.09. (Tag 7) - Schluss um 0:00.
10.09.2021, 17:25
Ja, da hast du wohl Recht

11.09.2021, 12:40
Wie war nochmal die kommende Reihenfolge der Ö Klausuren? ÖI = Gerichts-/Behördenklausur und ÖII = Anwaltsklausur?