04.09.2021, 22:51
(04.09.2021, 17:42)das Gast_vierterSeptember schrieb: Ich habe den Gefahrübergang bejaht, da das Auto dem Wertgutachter übergeben wurde, der ja auch im Interesse des Mandanten das Auto begutachtet hat, und daher die Prüfungsmöglichkeit auf Mängel in dem Moment für den Mandanten gegeben war...
Was meint ihr, war das noch vertretbar?
Ok also man lässt einen Gutachter ran, naja und wenn man das Gutachten bekommt, ergo die „Sache“, dabei feststellt, dass das Teil Murks ist…das nennt sich also Gefahrübergang
05.09.2021, 11:33
(04.09.2021, 22:51)Gast schrieb:(04.09.2021, 17:42)das Gast_vierterSeptember schrieb: Ich habe den Gefahrübergang bejaht, da das Auto dem Wertgutachter übergeben wurde, der ja auch im Interesse des Mandanten das Auto begutachtet hat, und daher die Prüfungsmöglichkeit auf Mängel in dem Moment für den Mandanten gegeben war...
Was meint ihr, war das noch vertretbar?
Ok also man lässt einen Gutachter ran, naja und wenn man das Gutachten bekommt, ergo die „Sache“, dabei feststellt, dass das Teil Murks ist…das nennt sich also Gefahrübergang
Der Gefahrübergang durch Übergabe an den Gutachter halte ich für nicht ganz leicht vertretbar. Es war ja so, dass das Gutachten absprachegemäß (unstreitige Nebenabrede) durch den Händler in Auftrag gegeben wurde. Außerdem hat der Händler danach gefragt, wann er das Fahrzeug denn liefern sollte. Das heißt er muss noch die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt haben, weshalb er noch nicht mit der Leistung begonnen hat, weshalb auch noch kein Gefahrübergang stattgefunden haben kann. Nur wenn man sich mit diesen offensichtlich auf der Hand liegenden Argumenten gegen einen Gefahrübergang auseinandersetzt und diesen mit entsprechenden Gegegenargumenten begegnet, könnte man das wohl gerade noch durchgehen lassen.
05.09.2021, 12:00
Ich halte den Gefahrübergang auch nur für ganz schwer bis gar nicht vertretbar. Allerdings ist die gesamte Diskussion hierüber nicht schlachtentscheidend. Das Zünglein an der Waage war der § 323 mit all' seinen Voraussetzungen und insbesondere Ausschlüssen. Ob mit oder ohne § 437 hat sich die Schlacht letztlich in § 323 abgespielt und der Klausursachverhalt musste hier verarbeitet werden. Und das musste man (idealerweise) auch mit dem "falschen" Einstieg über § 437.
05.09.2021, 13:00
Als wie schwerwiegend erachtest du den systematischen Verstoß, wenn man über § 437 gegangen ist? War das "Die Falle" im Fall?
05.09.2021, 13:09
(05.09.2021, 12:00)Gast schrieb: Ich halte den Gefahrübergang auch nur für ganz schwer bis gar nicht vertretbar. Allerdings ist die gesamte Diskussion hierüber nicht schlachtentscheidend. Das Zünglein an der Waage war der § 323 mit all' seinen Voraussetzungen und insbesondere Ausschlüssen. Ob mit oder ohne § 437 hat sich die Schlacht letztlich in § 323 abgespielt und der Klausursachverhalt musste hier verarbeitet werden. Und das musste man (idealerweise) auch mit dem "falschen" Einstieg über § 437.
Wenn der Korrektor der Meinung, dass schon der Einstieg versemmelt wurde, wird das nicht mehr als 5 Punkte werden. Sorry, Prüfrealität. Kann ich auch nicht nachvollziehen, aber leider ist das so. Hoffe, dass ihr Glück habt und nicht an solche Leute gelangt.
05.09.2021, 13:12
Also meiner Meinung nach war die Leistung hier mangels Bestimmung durch den Gläubiger den Umständen nach (§ 271 I BGB) noch nicht fällig, sodass der Rücktritt über § 323 IV BGB lief.
05.09.2021, 13:43
Denkt ihr die Klausur wird streng bewertet?
05.09.2021, 13:54
(05.09.2021, 13:43)GNRW schrieb: Denkt ihr die Klausur wird streng bewertet?
Ich glaube tatsächlich, dass beide bisherigen Z-Klausuren streng bewertet werden, weil sie wirklich keine sehr schlimmen Klausuren sind.
Allerdings halte ich das unter Beitrag #75 Gesagte für nicht vertretbar. Jemand der über 437 einsteigt und alle Probleme iRd 323 perfekt verarbeitet, wird niemals aufgrund eines "unverzeihlichen Einstiegs" mit 5 Punkten bewertet. Auch bei einem strengen Korrektor nicht.
05.09.2021, 13:55
Die Klausur wird richtig schlecht ausfallen, da wohl sehr viele große Probleme hatten..
Daher kann man nur hoffen, dass sie wohlwollend korrigiert wird...
Daher kann man nur hoffen, dass sie wohlwollend korrigiert wird...
05.09.2021, 14:03
(05.09.2021, 13:54)Gast schrieb:(05.09.2021, 13:43)GNRW schrieb: Denkt ihr die Klausur wird streng bewertet?
Ich glaube tatsächlich, dass beide bisherigen Z-Klausuren streng bewertet werden, weil sie wirklich keine sehr schlimmen Klausuren sind.
Allerdings halte ich das unter Beitrag #75 Gesagte für nicht vertretbar. Jemand der über 437 einsteigt und alle Probleme iRd 323 perfekt verarbeitet, wird niemals aufgrund eines "unverzeihlichen Einstiegs" mit 5 Punkten bewertet. Auch bei einem strengen Korrektor nicht.
Es läuft immer auf Quote. Das ist so alt wie das BGB, vllt sogar älter. Wenn zb Gefahrübergang das No-Go ist, sollte es für die, die 437 nicht angenommen haben, schonmal gut aussehen.