14.06.2018, 17:00
(14.06.2018, 16:36)NRW schrieb:(14.06.2018, 16:20)NRW schrieb: IN NRW dasselbe wie in Berlin: Leistungsbescheid über 402 EUR
Aus meiner Sicht alles begründet aus 75 BBW, auch Tankfüllung aber Hilfsaufrechnung ging ebenfalls durch daher nur 150 abzuziehen und kosten 1/3 zu 2/3 bei mir. Die Hilfsaufrechnung funktioniert laut Kommentar auch bei einer rechtswegfremden Forderung wegen Änderung des 17 II GVG, Wertung aus 173 VwGO und noch so Späße aber jedenfalls im Kommentar gut nachzulesen. 393 bgb war quatsch denn der Beamte handelte nicht vorsätzlich.
Rechtsweg: Aufdrängende Sonderzuweisung
Vorverfahren: 75 VwGO
Klagefrist: nicht in Gang gesetzt mangels WB und keine Verwirkung binnen Jahresfrist
Verschulden grobe Fahrlässigkeit nötig, hier gegeben weil er nicht einfach ins blaue hinein tanken darf, gerade erst mit unterschrift Kenntnis von der entsprechenden Dienstanweisung hatte nötigenfalls im Fahrzeugunterlagen nachzuschauen. Ändert nichts dass er privat uund dienstlichen PKW sonst immer mit super betankt, 50% der Dienstwagen sind Diesel. Dienstanweisung war auch rechtmäßig. Kollegin hätte er fragen können, dass sie von sich aus nichts gesagt hat entbindet nciht von seiner Verantwortung denn ER war der Tankende. Schlussfolgerung dass kein Diesel, weil sie bei wechsel der Tanksäule nichts dazu gesagt hat unzulässig er hätte sich durch ausdrückliches nachfragen vergewissern müssen.
Mitverschulden wegen Schadensminderungspflicht (50 EUR) habe ich verneint, da zulässige vertragliche Rahmenvereinbarung Dienstherr bindet.
Kosten für Benzin: Warum sollten die nicht erfasst sein? Das Benzin war vermischt und daher unbrauchbar. Neues Bezin kostet extra
VHM: Er war schon durch Dienstanweisung vor Regress gewarnt worden. Hohes Interesse bei Dienstherrn, weil häufige Fälle.
Habe ich quasi genauso, allerdings habe ich noch die 50€ als Mitverschulden in Abzug gebracht, denn die Rahmenverträge schienen mir nur hinsichtlich der Werkstatt sinnvoll wegen der Vertrauenswürdigkeit. Beim Abschleppen spielt das ja keine Rolle. Und hinsichtlich des Rahmenvertrags mit der Werkstatt hätten weiteren Werkstätte aufgenommen werden müssen, eine in Köln für den ganzen Rhein-Sieg-Kreis schien mir jetzt nicht wirklich wirtschaftlich.
Ok, sicherlich beides vertretbar. Ich hab es so verstanden, dass der Rahmenvertrag nur deshalb so günstig war, weil er sich über das ganze gebiet erstreckt hat und es daher im ergebnis gut verhandelt war.
14.06.2018, 17:11
(14.06.2018, 16:57)Gast schrieb:(14.06.2018, 16:36)Brb schrieb: Naja, die Neubetankung mit Diesel war in Abzug zu bringen, weil der Dienstherr diese Kosten so oder so zu tragen hat. Die Benzinkosten aus der Falschbetankung hingegen waren ein Schaden und hierfür ist folglich Ersatz zu zahlen.
Hm, du hast in Berlin geschrieben oder? also ich hoffe mal dass sich unsere Klausuren da unterschieden haben und ich da jetzt nicht was falsch verstanden habe im Sachverhalt. Bei uns in NRW war es m.E. so, dass die Kosten nicht für die NEUbetankung sondern für die ALTbetankung (die ja unbrauchbar war) in Rechnung gestellt wurden. In diesem Falle wären wir uns ja einig
Ja, Berlin/Brandenburg.
Altbetankung war ca 65,56€ oder sowas, und die Neubetankung erfolgte bei uns bei der Reparatur und im vermerk des Anwalts stand extra drin, dass der brutto 60€ beträgt und wie sich die Reparatur kosten ohne die Neubetankung darstellen haben sie uns auch ausgerechnet. Ging halt auch echt glatt auf bei der Rechnung, nachdem man das abgezogen hat.
14.06.2018, 17:30
Der Betrag für die Neubetankung war als Netto-Posten in der Rechnung der Werkstatt mit ausgewiesen.
In Berlin wurde im Rahmen der Aufgabenstellung explizit nochmals daraufhingewiesen, dass der Brutto-Betrag hierfür glatt 60,00 € ausmacht.
Auch der Rechnungsbetrag Netto ohne den Posten für die Neubetankung war ausgewiesen (185 € und paar Zerqutschte).
War der berühmte Wink dem Zaunpfahl, dass mit dem Rechnungsposten Neubetankung was nicht stimmte.
In Berlin wurde im Rahmen der Aufgabenstellung explizit nochmals daraufhingewiesen, dass der Brutto-Betrag hierfür glatt 60,00 € ausmacht.
Auch der Rechnungsbetrag Netto ohne den Posten für die Neubetankung war ausgewiesen (185 € und paar Zerqutschte).
War der berühmte Wink dem Zaunpfahl, dass mit dem Rechnungsposten Neubetankung was nicht stimmte.
14.06.2018, 18:04
Also die Baurechtsklausur war kaum zu schaffen. Was habt ihr da geprüft?
14.06.2018, 18:23
(14.06.2018, 18:04)SN schrieb: Also die Baurechtsklausur war kaum zu schaffen. Was habt ihr da geprüft?
Ich habe erstmal gesagt dass die Änderung am Gebäude genehmigungspflichtig ist, weil es wesentlich erweitert wird, durch die Wand, die Türe und die Erhöhung der Grundfläche.
Dann in die 29ff gegangen
bei 35 erst 35 I Nr. 4 abgelehnt, dann Teilprivilegierung nach 35 IV abgelehnt, dann Nichtprivilegiertes Gebäude abgelehnt weil die Verfestigung einer Splittersiedlung droht, bekanntes Gebäude, attraktiv im Wald gelegen, Genehmigung würde Symbolwirkung haben
Gesagt dass die positive Bestandskraftwirkung einen Ausbau des Gebäudes nicht Stützt
Auf andere Gebäude im Landkreis kommt es nicht an, abzustellen ist nur auf die Gemeinde, diese geht konsequent gegen Schwarzbauten vor, muss deswegen die Erweiterung auch nicht dulden
Bei der Abrissverfügung gesagt, dass die formelle Illegalität davon abhängt, ob die Mandantin nachweisen kann, dass das Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet werden durfte oder die Baugenehmigung vorweisen kann, ist dies der Fall, keine Abrissverfügung, lange Nichtnutzung irrelevant, Eigentum ist geschützt, nur lange Zeit der Nichtnutzung führt nicht zum Erlöschen der Bestandskraft. Gleiches gilt für den verfallenen Zustand, solange dass Gebäude noch keine Gefahr darstellt muss es, wenn es je genehmigt wurde oder genehmigungsfrei war, nicht abgerissen werden.
wenn keine Baugenehmigung, liegt auch die materielle Illegalität vor, zudem keine Abhilfe auf andere Weise. Lange Zeit des Bestehens und Nichteinschreitens egal, Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass illegale Zustände beseitigt werden dürfen, bloße Zeit schafft kein Vertrauenselement
14.06.2018, 18:36
Hat jemand wegen der Schadensminderungspflicht, also der gerügten 50€ mehr, mal ins Bundesgebührengesetz geschaut?
Dort stand was von Rahmensätzen und dass der Bund Gebühren vom gebührenschuldner verlangen kann, wenn diesem die öffentliche Leistung zurechenbar ist und dieser Veranlasser ist.
Hatte überlegt ob man den Rahmenvertrag und die Bindung an die Kostenhöhe der Werkstätten und Abschleppunternenmer wegen der sonderkonditionen darüber prüfen kann... also dass der Rahmenvertrag ja quasi die Rahmensätze festlegt
Dort stand was von Rahmensätzen und dass der Bund Gebühren vom gebührenschuldner verlangen kann, wenn diesem die öffentliche Leistung zurechenbar ist und dieser Veranlasser ist.
Hatte überlegt ob man den Rahmenvertrag und die Bindung an die Kostenhöhe der Werkstätten und Abschleppunternenmer wegen der sonderkonditionen darüber prüfen kann... also dass der Rahmenvertrag ja quasi die Rahmensätze festlegt
14.06.2018, 19:54
In SH war auch der falsch tankende Beamte dran.
Kam auch dazu, dass der Bescheid zur Hälfte begründet war. Habe in der Zulässigkeit noch kurz die Außenwirkung des VA im Sonderstatusverhältnis angesprochen.
Das war wohl eine einigermaßen dankbare Klausur. Mal gucken, was uns morgen erwartet.
Kam auch dazu, dass der Bescheid zur Hälfte begründet war. Habe in der Zulässigkeit noch kurz die Außenwirkung des VA im Sonderstatusverhältnis angesprochen.
Das war wohl eine einigermaßen dankbare Klausur. Mal gucken, was uns morgen erwartet.
14.06.2018, 20:03
Hat jemand bezüglich der Rahmenverträge noch 63 II BBG angesprochen? War sicherlich nicht gewollt oder?:D Also dass er das jedenfalls unverzüglich hätte kundtun müssen..
15.06.2018, 15:12
Heute in SH: ÖffR aus Anwaltssicht. Die Mandantin hat einen Bescheid bekommen, sie solle eine Sondernutzungsgebühr entrichten. Sie war mit ihrem Auto liegen geblieben und hat es auf den Gehweg geschoben, dort von einem Freund reparieren lassen und ist dann weitergefahren.
Die Stadt hat argumentiert, es gebe eine konkludente Widmungsbeschränkung dahingehend, dass auf dem Gehweg nur das Gehen erlaubt sei, daher kein Gemeingebrauch. Außerdem liege bei einem Verstoß gegen die StVO ohnehin immer Sondernutzung vor.
Mandantin wollte gegen den Bescheid vorgehen, sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach.
Dann wurden da noch Fristenprobleme im Vorverfahren und in der Klagefrist eingebaut.
Die Stadt hat argumentiert, es gebe eine konkludente Widmungsbeschränkung dahingehend, dass auf dem Gehweg nur das Gehen erlaubt sei, daher kein Gemeingebrauch. Außerdem liege bei einem Verstoß gegen die StVO ohnehin immer Sondernutzung vor.
Mandantin wollte gegen den Bescheid vorgehen, sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach.
Dann wurden da noch Fristenprobleme im Vorverfahren und in der Klagefrist eingebaut.
15.06.2018, 15:24
(15.06.2018, 15:12)GPA-Schreiber schrieb: Heute in SH: ÖffR aus Anwaltssicht. Die Mandantin hat einen Bescheid bekommen, sie solle eine Sondernutzungsgebühr entrichten. Sie war mit ihrem Auto liegen geblieben und hat es auf den Gehweg geschoben, dort von einem Freund reparieren lassen und ist dann weitergefahren.
Die Stadt hat argumentiert, es gebe eine konkludente Widmungsbeschränkung dahingehend, dass auf dem Gehweg nur das Gehen erlaubt sei, daher kein Gemeingebrauch. Außerdem liege bei einem Verstoß gegen die StVO ohnehin immer Sondernutzung vor.
Mandantin wollte gegen den Bescheid vorgehen, sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach.
Dann wurden da noch Fristenprobleme im Vorverfahren und in der Klagefrist eingebaut.
Das lief in NRW auch, allerdings war das nur ein kleiner Teil: zusätzlich wurden der Mandantin im gleichen Bescheid Sondernutzungsgebühren für das Abstellen ihres mit Werbung für ihren eigenen Shop beklebten Pkws auferlegt. Zudem hatte sie einen Tag später einen Gebührenbescheid erhalten, weil sie ihren Bootsanhänger abgemeldet für längere Zeit auf einem Parkstreifen in einem Gewerbegebiet geparkt hatte, ohne dadurch den Verkehr zu behindern. In dem Bescheid war die EGL für eine Sicherstellung über OBG iVm PolG angegeben und in einem späteren Vermerk äußerte der Anwalt Bedenken hinsichtlich einer etwaigen spezielleren EGL aus dem StrWG.
Ich habe den Bescheid wegen der Sondernutzung für rechtmäßig gehalten und mich an der abgedruckten Sondernutzungssatzung langgehangelt, jeweils Sondernutzung wegen Werbung und Parken auf Gehweg angenommen. Ein praktischer Teil war erlassen.
Bei dem zweiten Bescheid habe ich erst die EGL diskutiert und gesagt, dass OBG und StrWG andere Schutzichtungen haben, also nebeneinander stehen. Dann die Sicherstellung dem Grunde nach bejaht, weil Verstoß gegen §13 IIIb StVO, da ich §32 StVO ein bisschen abwegig fand, aber in einer Entscheidung habe ich §32 als verletzt gefunden. Naja, Hauptsache konkrete und gegenwärtige Gefahr für öff. Sicherheit in Form der Gesamtheit der Rechtsordnung. Aber bei der Rechtsfolge fehlte die Verhältnismäßigkeit, da es nicht erforderlich war, den Anhänger sofort sicherzustellen und kostenpflichtig zu verwahren, denn er stellte keine große Gefahr für den Verkehr dar. Mandantin hat ein wichtigeres Interesse, den Anhänger selber abzuholen und Kosten zu vermeiden. Also waren die Kosten erst ab dem Tag der Identifikation und Information der Mandantin verhältnismäßig, insgesamt also nur für 5 und nicht für die veranschlagten 14 Tage.
Klage habe ich dann mit dem Antrag erhoben, den Bescheid iHv 81€ (also die 9 zu viel abgerechneten Tage, die je 9€ gekostet haben) aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ich frage mich allerdings, ob man den Bescheid komplett hätte aufheben müssen? Ich hab mir halt gedacht, dass die Maßnahme an sich ja rechtmäßig war, nur bei der Kostenhöhe die 9 Tage zu viel berechnet wurden. Aber andererseits macht der Ermessensfehler den VA ja auch grds. rechtswidrig
