13.08.2021, 18:13
Kurzes Gedächtnisprotokoll:
Dem Mandanten wurden durch Bescheid vom 03.05.2021 seine waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten widerrufen.
Er hat vor vier Jahren seine Ehefrau geheiratet u.a., weil sie ihm vorgetäuscht hatte, Tochter und Alleinerbin eines reichen, millionenschweren Unternehmers zu sein.
Die Eheleute ließen 2019 für über 24.000 Euro ihr angemietetes Haus renovieren und umbauen. Dabei hatte der Mandant seine Ehefrau gebeten, die Rechnung zu begleichen und diese hatte angegeben dies auch zu tun. Tat sie aber nicht. Denn sie befand sich in Privatinsolvenz und war seit 10 Jahren arbeitslos, was der Mandant nicht wusste. Das Unternehmen, dass die Umbauarbeiten durchgeführt hatte, schickte eine Mahnung. Diese versteckte die Ehefrau vor dem Mandanten.
Daraufhin wurde am 08.08.2019 ein Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute wegen gemeinschaftlichen Betruges eingeleitet und der Mandant zur Vernehmung für den 29.08.2019 vorgeladen. Auch diese Post versteckte die Ehefrau. 2020 erging gegen beide ein Strafbefehl, gegen den Mandanten wurde eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Betruges verhängt. Auch diesen Strafbefehl hatte seine Ehefrau vor ihm versteckt. Im März 2020 fand er diesen dann in einer Schublade.
Seine Ehefrau gestand ihm alles.
Ende März wurde der Mandant von dem Polizeipräsidium Bielefeld zu der Absicht angehört, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nahm er mit Schreiben vom 08.04.2020 dazu Stellung und führte den ganzen Vorfall ausführlich aus. Er legte dabei auch eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vor, in der diese alles bestätigte. Weiter führte er aus, es sei ja nur ein Betrug gewesen und er benötige die Erlaubnisse, da er Förster sei und auch einen Jagdschein besitze.
Mit Bescheid vom 03.05.2021, dem Mandanten am 05.05.2021 per PZU zugestellt, widerrief die Behörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Mandanten. Mit Ziffer 2 des Bescheides ordnete sie an, er müsse diese unverzüglich bei der Behörde abgeben. Mit Ziffer 3 ordnete sie die Unbrauchbarmachung oder Herausgabe an einen Berechtigten und einen entsprechenden Nachweis an. Mit Ziffer 4 ordente sie die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides an.
Die Behörde verwies zur Begründung pauschal auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl. Der Mandant sei unzuverlässig. Auch durch die Stelungnahme des Mandanten ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit. Das Verhalten seiner Ehefrau sei ihm zuzurechnen, da sie aus seinem persönlichen Lebensbereich stamme. Außerdem sei der Mandant ja auch nicht zu seiner Vernehmung erschienen.
Es wurde die Sicherstellung der Waffen nach Verstreichen der nach Ziffer 3 gesetzen Frist angedroht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war laut Bearbeitervermerk formell ordnungsgemäß.
Am 08.06.2021 hat der Mandant vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt Klage erhoben. Diese Klage wurde vorerst nicht begründet. Es wurde beantragt, den Bescheid vom 03.05.2021 aufzuheben.
Am 02.08.2021 kündigte der Mandant das Mandatsverhältnis zu seinem alten Anwalt schriftlich. Er legt einen Rückschein vom 04.08.2021 und eine Bestätigung der Kündigung durch den Rechtsanwalt vom 05.08.2021 vor.
Am 12.08.2021 telefoniert der jetzige Anwalt mit der Behörde. Diese beharrt auf ihrer Rechtsauffassung. Der Anwalt trägt u.a. vor, es hätten Anhaltspunkte für eine eigene Sachverhaltsaufklärung der Behörde bestanden. Außerdem habe es sich nur um einen Betrug gehandelt.
Vermerk des Anwalts: Der Mandant benötigt die Waffen nicht zwingend beruflich. Sie sind für ihn aber hilfreich.
Der Mandant bittet um schnelles Handeln. Er wolle keinen langjährigen Rechtsstreit abwarten, sondern seine Erlaubnisse behalten und weiterhin Waffen führen. Die Behörde habe sich zwar noch nicht zwecks Sicherstellung gemeldet, dies könne ja aber jeder Zeit geschehen.
Er unterschreibt eine ordnungsgemäße Vollmacht.
Bearbeitervermerk:
- Sachbericht + Gutachten mit Zweckmäßigkeitserwägungen
- Schriftsatz an Gericht oder Schreiben an Mandanten (je nachdem, ob Erfolgsaussichten + oder -)
- in der rechtlichen Begründung sind Verweise auf das Gutachten zulässig
- jagdrechtliche Fragen sind nicht zu prüfen
- Zuständigkeiten sind gewahrt
Kalender 2021 ist abgedruckt.
Eine Norm aus NRW ist abgedruckt, wonach ein Vorverfahren entbehrlich war.
Ziffer 5.3 WaffVwVG ist abgedruckt. Davon Sätze 3, 9 und 10 (wenn ich das richtig erinnere)
Dem Mandanten wurden durch Bescheid vom 03.05.2021 seine waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten widerrufen.
Er hat vor vier Jahren seine Ehefrau geheiratet u.a., weil sie ihm vorgetäuscht hatte, Tochter und Alleinerbin eines reichen, millionenschweren Unternehmers zu sein.
Die Eheleute ließen 2019 für über 24.000 Euro ihr angemietetes Haus renovieren und umbauen. Dabei hatte der Mandant seine Ehefrau gebeten, die Rechnung zu begleichen und diese hatte angegeben dies auch zu tun. Tat sie aber nicht. Denn sie befand sich in Privatinsolvenz und war seit 10 Jahren arbeitslos, was der Mandant nicht wusste. Das Unternehmen, dass die Umbauarbeiten durchgeführt hatte, schickte eine Mahnung. Diese versteckte die Ehefrau vor dem Mandanten.
Daraufhin wurde am 08.08.2019 ein Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute wegen gemeinschaftlichen Betruges eingeleitet und der Mandant zur Vernehmung für den 29.08.2019 vorgeladen. Auch diese Post versteckte die Ehefrau. 2020 erging gegen beide ein Strafbefehl, gegen den Mandanten wurde eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen wegen Betruges verhängt. Auch diesen Strafbefehl hatte seine Ehefrau vor ihm versteckt. Im März 2020 fand er diesen dann in einer Schublade.
Seine Ehefrau gestand ihm alles.
Ende März wurde der Mandant von dem Polizeipräsidium Bielefeld zu der Absicht angehört, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nahm er mit Schreiben vom 08.04.2020 dazu Stellung und führte den ganzen Vorfall ausführlich aus. Er legte dabei auch eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vor, in der diese alles bestätigte. Weiter führte er aus, es sei ja nur ein Betrug gewesen und er benötige die Erlaubnisse, da er Förster sei und auch einen Jagdschein besitze.
Mit Bescheid vom 03.05.2021, dem Mandanten am 05.05.2021 per PZU zugestellt, widerrief die Behörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Mandanten. Mit Ziffer 2 des Bescheides ordnete sie an, er müsse diese unverzüglich bei der Behörde abgeben. Mit Ziffer 3 ordnete sie die Unbrauchbarmachung oder Herausgabe an einen Berechtigten und einen entsprechenden Nachweis an. Mit Ziffer 4 ordente sie die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides an.
Die Behörde verwies zur Begründung pauschal auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl. Der Mandant sei unzuverlässig. Auch durch die Stelungnahme des Mandanten ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit. Das Verhalten seiner Ehefrau sei ihm zuzurechnen, da sie aus seinem persönlichen Lebensbereich stamme. Außerdem sei der Mandant ja auch nicht zu seiner Vernehmung erschienen.
Es wurde die Sicherstellung der Waffen nach Verstreichen der nach Ziffer 3 gesetzen Frist angedroht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war laut Bearbeitervermerk formell ordnungsgemäß.
Am 08.06.2021 hat der Mandant vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt Klage erhoben. Diese Klage wurde vorerst nicht begründet. Es wurde beantragt, den Bescheid vom 03.05.2021 aufzuheben.
Am 02.08.2021 kündigte der Mandant das Mandatsverhältnis zu seinem alten Anwalt schriftlich. Er legt einen Rückschein vom 04.08.2021 und eine Bestätigung der Kündigung durch den Rechtsanwalt vom 05.08.2021 vor.
Am 12.08.2021 telefoniert der jetzige Anwalt mit der Behörde. Diese beharrt auf ihrer Rechtsauffassung. Der Anwalt trägt u.a. vor, es hätten Anhaltspunkte für eine eigene Sachverhaltsaufklärung der Behörde bestanden. Außerdem habe es sich nur um einen Betrug gehandelt.
Vermerk des Anwalts: Der Mandant benötigt die Waffen nicht zwingend beruflich. Sie sind für ihn aber hilfreich.
Der Mandant bittet um schnelles Handeln. Er wolle keinen langjährigen Rechtsstreit abwarten, sondern seine Erlaubnisse behalten und weiterhin Waffen führen. Die Behörde habe sich zwar noch nicht zwecks Sicherstellung gemeldet, dies könne ja aber jeder Zeit geschehen.
Er unterschreibt eine ordnungsgemäße Vollmacht.
Bearbeitervermerk:
- Sachbericht + Gutachten mit Zweckmäßigkeitserwägungen
- Schriftsatz an Gericht oder Schreiben an Mandanten (je nachdem, ob Erfolgsaussichten + oder -)
- in der rechtlichen Begründung sind Verweise auf das Gutachten zulässig
- jagdrechtliche Fragen sind nicht zu prüfen
- Zuständigkeiten sind gewahrt
Kalender 2021 ist abgedruckt.
Eine Norm aus NRW ist abgedruckt, wonach ein Vorverfahren entbehrlich war.
Ziffer 5.3 WaffVwVG ist abgedruckt. Davon Sätze 3, 9 und 10 (wenn ich das richtig erinnere)
13.08.2021, 18:18
In NRW war kein Sachbericht zu fertigen oder hab ich da nen Bock geschossen?
13.08.2021, 18:23
13.08.2021, 19:36
(13.08.2021, 18:03)Gast NRW schrieb: Gast
Gast
#332
Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)Gast NRW schrieb: schrieb:Glückwunsch euch allen!!
Könnte einer/eine evtl. noch ganz kurz sagen, was drangekommen ist ?
Genießt die Freiheit :)
Basierte hier rauf:
https://openjur.de/u/2329277.html
Waffenrecht - Widerruf
Als anwaltsklausur
Es war ein sachbericht ein zu fertigen!
Gutachten mit mandantenbegehren
Und Zweckmäßigkeit und Schriftsatz an Gericht Oder an Mandanten
Ein oder Kein Sachbericht?
Im GPA Gebiet mit Sachbericht
13.08.2021, 19:38
(13.08.2021, 17:50)WaffG schrieb: An die Leute aus dem GPA: was habt ihr für einen Antrag bzgl zif 2 gestellt? Die aufschiebende Wirkung ist meine ich nicht durch Gesetz entfallen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung galt nur für Zif.3 ... habe dann Antrag auf Feststellung der aW gestellt
War mir auch unsicher, weil das ist ja nur ein Annexantrag der sich auch aus dem Gesetz ergibt und der fällt ja mit dem Wegfall der Ziffer 1 automatisch mit weg, hab daher keinen Antrag gestellt, aber weiss nicht ob das so richtig ist
13.08.2021, 20:12
(13.08.2021, 19:38)Gast schrieb:(13.08.2021, 17:50)WaffG schrieb: An die Leute aus dem GPA: was habt ihr für einen Antrag bzgl zif 2 gestellt? Die aufschiebende Wirkung ist meine ich nicht durch Gesetz entfallen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung galt nur für Zif.3 ... habe dann Antrag auf Feststellung der aW gestellt
War mir auch unsicher, weil das ist ja nur ein Annexantrag der sich auch aus dem Gesetz ergibt und der fällt ja mit dem Wegfall der Ziffer 1 automatisch mit weg, hab daher keinen Antrag gestellt, aber weiss nicht ob das so richtig ist
https://openjur.de/u/367098.html
Wenn man hier mit dem VG Hamburg geht hätte man es wohl machen müssen. Der Beschluss ist aber auch schon älter. Keine Ahnung, ob das noch so gemacht wird. Ich hab es jedenfalls auch gemacht und war mir auch nicht sicher
13.08.2021, 20:25
(13.08.2021, 20:12)GASTNRW21 schrieb:(13.08.2021, 19:38)Gast schrieb:(13.08.2021, 17:50)WaffG schrieb: An die Leute aus dem GPA: was habt ihr für einen Antrag bzgl zif 2 gestellt? Die aufschiebende Wirkung ist meine ich nicht durch Gesetz entfallen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung galt nur für Zif.3 ... habe dann Antrag auf Feststellung der aW gestellt
War mir auch unsicher, weil das ist ja nur ein Annexantrag der sich auch aus dem Gesetz ergibt und der fällt ja mit dem Wegfall der Ziffer 1 automatisch mit weg, hab daher keinen Antrag gestellt, aber weiss nicht ob das so richtig ist
https://openjur.de/u/367098.html
Wenn man hier mit dem VG Hamburg geht hätte man es wohl machen müssen. Der Beschluss ist aber auch schon älter. Keine Ahnung, ob das noch so gemacht wird. Ich hab es jedenfalls auch gemacht und war mir auch nicht sicher
Ja schade, wollte eigentlich noch den Feststellungsantrag stellen. Im Kaiser steht irgendwie, dass dass die Behörden die Ziffer 2 teils garnicht aufnehmen, weil es sich eh aus §46 Abs. 1 S. 1 WaffG ergibt naja, dann hab ich’s halt falsch…
Ne andere Sache habe ihr auch die Androhung der Sicherstellung noch erwähnt ?
14.08.2021, 08:32
(13.08.2021, 17:24)GastGast12 schrieb: Habt ihr es heute im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes gemacht? Oder was meinte der Mandant mit er möchte schnell alles durch haben?
Ich habe im Gutachten eine Klage geprüft ...wollte 80 v noch prüfen aber hatte keine Zeit. Hab ich dann in der Zweckmäßigkeit angesprochen und im Schriftsatz noch 80 v beantragt. Ich hab noch 87 II, III und 101 II damit das alles schneller geht
14.08.2021, 08:36
(13.08.2021, 18:03)Gast NRW schrieb: Gast
Gast
#332
Vor 1 Stunde
(Vor 1 Stunde)Gast NRW schrieb: schrieb:Glückwunsch euch allen!!
Könnte einer/eine evtl. noch ganz kurz sagen, was drangekommen ist ?
Genießt die Freiheit :)
Basierte hier rauf:
https://openjur.de/u/2329277.html
Waffenrecht - Widerruf
Als anwaltsklausur
Es war ein sachbericht ein zu fertigen!
Gutachten mit mandantenbegehren
Und Zweckmäßigkeit und Schriftsatz an Gericht Oder an Mandanten
Ein oder Kein Sachbericht?
Also ich bin der Meinung beim GPA war einer zu fertigen! Oder hab ich mich verlesen? Oh je
14.08.2021, 08:39
(13.08.2021, 17:50)WaffG schrieb: An die Leute aus dem GPA: was habt ihr für einen Antrag bzgl zif 2 gestellt? Die aufschiebende Wirkung ist meine ich nicht durch Gesetz entfallen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung galt nur für Zif.3 ... habe dann Antrag auf Feststellung der aW gestellt
Was war das überhaupt nochmal?
1 war der Widerruf nach 45 abs 2 Waffg
2 war Rückgabe ????
Ich habe gesagt bei 2 kein RSB in der Folge habe ich keinen Antrag zu 2 gestellt!