14.06.2018, 15:21
Musste man die Ansprüche gegen den Voreigentümer und Architekten wirklich prüfen? dachte es ging nur um die Beiladung nach 65 VwGO, nicht um mehr
14.06.2018, 15:31
In Berlin lief folgende Aufgabe:
Depperter Bundespolizist hat Dienstwagen falsch betankt (Super statt Diesel). Dienstherr verlangt durch Leistungsbescheid auf Grundlage von § 75 Abs. 1 BBG wegen der Betankungs-, Abschlepp- und Reperaturkosten i.H.v. insgesamt 420,00 € Schadensersatz, wobei letztere auch die Neubetankung des KfZ beinhalteten (bekommt er nicht, sind Sowieso-Kosten).
Bundespolizist rügt VA-Befugnis der Behörde und erklärt hilfsweise Aufrechnung mit (rechtswegfremder) Gegenforderung (geht m.E.; § 17 Abs. 2 S. 2 GVG unschädlich, da rechtskräftig durch Urteil festgestellt). Zudem meint er, die Behörde habe gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) verstoßen, weil sie in eine Werkstatt abschleppen ließ, mit der sie einen Rahmenvertrag hat (dadurch Abschleppkosten höher, als wenn vor Ort repariert worden wäre).
Das ganze hing sich maßgeblich an der Frage auf, ob von Seiten des Polizisten grobe Fahrlässigkeit vorlag. In diesem Zusammenhang bot der SV zahlreiche Argumentationshilfen. Ausschlaggebend m.E. die Dienstvorschrift, die der Beamte auch unterzeichnet hat, wonach vor jedem Tankvorgang die Fahrzeugpapiere einzusehen sind und sich vergewissert werden muss, welchen Kraftstoff das Fahrzeug benötigt. Daher lag der haftungsbegründende Tatbestand vor.
Bei mir kam dann wegen der Aufrechung und abzgl. der Neubetankungskosten genau Halbe Halbe raus, sodass die Klage i.H.v. 210,00€ Erfolg hatte und im Übrigen abzuweisen war. Kosten dann gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 VwGO).
vorläufige Vollstreckbarkeit war erlassen.
Dankbar!
Depperter Bundespolizist hat Dienstwagen falsch betankt (Super statt Diesel). Dienstherr verlangt durch Leistungsbescheid auf Grundlage von § 75 Abs. 1 BBG wegen der Betankungs-, Abschlepp- und Reperaturkosten i.H.v. insgesamt 420,00 € Schadensersatz, wobei letztere auch die Neubetankung des KfZ beinhalteten (bekommt er nicht, sind Sowieso-Kosten).
Bundespolizist rügt VA-Befugnis der Behörde und erklärt hilfsweise Aufrechnung mit (rechtswegfremder) Gegenforderung (geht m.E.; § 17 Abs. 2 S. 2 GVG unschädlich, da rechtskräftig durch Urteil festgestellt). Zudem meint er, die Behörde habe gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) verstoßen, weil sie in eine Werkstatt abschleppen ließ, mit der sie einen Rahmenvertrag hat (dadurch Abschleppkosten höher, als wenn vor Ort repariert worden wäre).
Das ganze hing sich maßgeblich an der Frage auf, ob von Seiten des Polizisten grobe Fahrlässigkeit vorlag. In diesem Zusammenhang bot der SV zahlreiche Argumentationshilfen. Ausschlaggebend m.E. die Dienstvorschrift, die der Beamte auch unterzeichnet hat, wonach vor jedem Tankvorgang die Fahrzeugpapiere einzusehen sind und sich vergewissert werden muss, welchen Kraftstoff das Fahrzeug benötigt. Daher lag der haftungsbegründende Tatbestand vor.
Bei mir kam dann wegen der Aufrechung und abzgl. der Neubetankungskosten genau Halbe Halbe raus, sodass die Klage i.H.v. 210,00€ Erfolg hatte und im Übrigen abzuweisen war. Kosten dann gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 VwGO).
vorläufige Vollstreckbarkeit war erlassen.
Dankbar!
14.06.2018, 15:40
(14.06.2018, 15:21)bw schrieb: Musste man die Ansprüche gegen den Voreigentümer und Architekten wirklich prüfen? dachte es ging nur um die Beiladung nach 65 VwGO, nicht um mehr
Ich habs so verstanden und geprüft, wobei ich mich auch gewundert hatte, ob man da jetzt zivilrecht prüfen muss. Aber hatte dann überlegt, dass sich die Beiladung aus einer Gesamtschuldnerschaft oder so ergeben könnte.
14.06.2018, 15:42
Danke vorab für die Info bzgl. der ÖR Wahlklausur!
Heute in Brb/Bln:
Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen,
vorl. Vollstr. erlassen, Streitwertfestsetzung/beschluss (?) erlassen, aber Nennung der Höhe + welche Norm, Rechtsmittelbelehrung erlassen aber Nennung Rechtsmittel + Norm.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertr. dr. die Bundespolizei Pirna, vertr. dr. den Präsidenten wird von
Bundespolizeiobermeister W verklagt.
W hat am 18.12.17 auf dem Rückweg eines Dienstseinsatzes als Beifahrer den Dienstwagen fälschlicherweise mit Benzin Super 95 E 5 statt Diesel betankt, wobei er davon ausging, dass es sich um einen Benziner handelt, der nach Dienstweisung aber nur mit Super 95 E 5 statt E 10 betankt werden durfte (im Zuge dessen musste er die Fahrzeugführerin einmal beten die Zapfsäule zu wechseln, da dort nur E 10 war, was sie auch ohne weiteres tat). Weder der Kläger/W noch die Fahrzeugführerin haben diesen konkreten Dienstwagen vorher gefahren.
Infolge der Falschbetankung, was aufgefallen war, nachdem der Wagen nach einer halbstündigen Pause nicht mehr ansprang, ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 420 € entstanden (Benzinkosten, Abschleppkosten, Reparaturkosten + Neubetankung).
Dann 20.12.17 fand zu dem Vorfall eine Anhörung statt, am 22.12. schrieb die Bekl. dem Kläger eine Ankündigung der Schadensersatzforderung + gab ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, welche er mit Schreiben vom 29.12. wahr nahm. Hier lehnte er Schadensersatzansprüche gegen sich ab und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 150 € gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem rechtskräftigen Urteil (laut Bearbverm. ein zivilrechtl. Anspruch, die Vss. des 395 BGB liegen vor).
Diese Kosten hat die Beklagte nun in einem Leistungsbescheid vom 04.01.18 dem Kläger/W auferlegt. Gegen diesen hat er am 29.01.18 Widerspruch eingelegt, der bis zum Bearbeitungszeitpunkt (heute) nicht beschieden war. Am 04.05.18 legte der Kläger also Klage ein.
In der Klage: Aufhebung des Bescheides, hilfsweise Aufrechnung.
Die Beklagte hätte keinen VA erlassen dürfen, sondern stattdessen mit Leistungsklage kommen müssen.
EIne mündliche Verhandlung, in der der Kläger nochmal gefragt wurde, ob er von der Anweisung wusste, meinte er ja, aber in dem Moment vergessen, ist bisher immer nur Benziner gefahren, ging davon aus, dass dies auch einer sei.
Dem Ganzen war eine Dienstanweisung im März 17 voraus gegangen, die dem Kläger auch im März 17 durch Umlauf bekannt gegeben wurde, im September 17 wurde dieses nochmal wiederholt, wobei der Kläger den Erhalt der Dienstanweisung mit Unterschrift vom 14.09.17 bestätigte.
Mein Ergebnis: Der Bescheid wird in Höhe von 210 € aufgehoben.
In Abzug zu bringen waren die Neubetankungskosten in Höhe von 60 € und die 150 €.
Kosten werden gegeneinander aufgehoben, Hinzuziehung des RA war im Vorverfahren (bei mir) nicht notwendig, da keine besonders schwierige Sache blabla.
Grob fahrlässige Pflichtverletzung aus 75 Abs. 1 BBG bejaht.
Heute in Brb/Bln:
Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen,
vorl. Vollstr. erlassen, Streitwertfestsetzung/beschluss (?) erlassen, aber Nennung der Höhe + welche Norm, Rechtsmittelbelehrung erlassen aber Nennung Rechtsmittel + Norm.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertr. dr. die Bundespolizei Pirna, vertr. dr. den Präsidenten wird von
Bundespolizeiobermeister W verklagt.
W hat am 18.12.17 auf dem Rückweg eines Dienstseinsatzes als Beifahrer den Dienstwagen fälschlicherweise mit Benzin Super 95 E 5 statt Diesel betankt, wobei er davon ausging, dass es sich um einen Benziner handelt, der nach Dienstweisung aber nur mit Super 95 E 5 statt E 10 betankt werden durfte (im Zuge dessen musste er die Fahrzeugführerin einmal beten die Zapfsäule zu wechseln, da dort nur E 10 war, was sie auch ohne weiteres tat). Weder der Kläger/W noch die Fahrzeugführerin haben diesen konkreten Dienstwagen vorher gefahren.
Infolge der Falschbetankung, was aufgefallen war, nachdem der Wagen nach einer halbstündigen Pause nicht mehr ansprang, ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 420 € entstanden (Benzinkosten, Abschleppkosten, Reparaturkosten + Neubetankung).
Dann 20.12.17 fand zu dem Vorfall eine Anhörung statt, am 22.12. schrieb die Bekl. dem Kläger eine Ankündigung der Schadensersatzforderung + gab ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, welche er mit Schreiben vom 29.12. wahr nahm. Hier lehnte er Schadensersatzansprüche gegen sich ab und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 150 € gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem rechtskräftigen Urteil (laut Bearbverm. ein zivilrechtl. Anspruch, die Vss. des 395 BGB liegen vor).
Diese Kosten hat die Beklagte nun in einem Leistungsbescheid vom 04.01.18 dem Kläger/W auferlegt. Gegen diesen hat er am 29.01.18 Widerspruch eingelegt, der bis zum Bearbeitungszeitpunkt (heute) nicht beschieden war. Am 04.05.18 legte der Kläger also Klage ein.
In der Klage: Aufhebung des Bescheides, hilfsweise Aufrechnung.
Die Beklagte hätte keinen VA erlassen dürfen, sondern stattdessen mit Leistungsklage kommen müssen.
EIne mündliche Verhandlung, in der der Kläger nochmal gefragt wurde, ob er von der Anweisung wusste, meinte er ja, aber in dem Moment vergessen, ist bisher immer nur Benziner gefahren, ging davon aus, dass dies auch einer sei.
Dem Ganzen war eine Dienstanweisung im März 17 voraus gegangen, die dem Kläger auch im März 17 durch Umlauf bekannt gegeben wurde, im September 17 wurde dieses nochmal wiederholt, wobei der Kläger den Erhalt der Dienstanweisung mit Unterschrift vom 14.09.17 bestätigte.
Mein Ergebnis: Der Bescheid wird in Höhe von 210 € aufgehoben.
In Abzug zu bringen waren die Neubetankungskosten in Höhe von 60 € und die 150 €.
Kosten werden gegeneinander aufgehoben, Hinzuziehung des RA war im Vorverfahren (bei mir) nicht notwendig, da keine besonders schwierige Sache blabla.
Grob fahrlässige Pflichtverletzung aus 75 Abs. 1 BBG bejaht.
14.06.2018, 16:20
IN NRW dasselbe wie in Berlin: Leistungsbescheid über 402 EUR
Aus meiner Sicht alles begründet aus 75 BBW, auch Tankfüllung aber Hilfsaufrechnung ging ebenfalls durch daher nur 150 abzuziehen und kosten 1/3 zu 2/3 bei mir. Die Hilfsaufrechnung funktioniert laut Kommentar auch bei einer rechtswegfremden Forderung wegen Änderung des 17 II GVG, Wertung aus 173 VwGO und noch so Späße aber jedenfalls im Kommentar gut nachzulesen. 393 bgb war quatsch denn der Beamte handelte nicht vorsätzlich.
Rechtsweg: Aufdrängende Sonderzuweisung
Vorverfahren: 75 VwGO
Klagefrist: nicht in Gang gesetzt mangels WB und keine Verwirkung binnen Jahresfrist
Verschulden grobe Fahrlässigkeit nötig, hier gegeben weil er nicht einfach ins blaue hinein tanken darf, gerade erst mit unterschrift Kenntnis von der entsprechenden Dienstanweisung hatte nötigenfalls im Fahrzeugunterlagen nachzuschauen. Ändert nichts dass er privat uund dienstlichen PKW sonst immer mit super betankt, 50% der Dienstwagen sind Diesel. Dienstanweisung war auch rechtmäßig. Kollegin hätte er fragen können, dass sie von sich aus nichts gesagt hat entbindet nciht von seiner Verantwortung denn ER war der Tankende. Schlussfolgerung dass kein Diesel, weil sie bei wechsel der Tanksäule nichts dazu gesagt hat unzulässig er hätte sich durch ausdrückliches nachfragen vergewissern müssen.
Mitverschulden wegen Schadensminderungspflicht (50 EUR) habe ich verneint, da zulässige vertragliche Rahmenvereinbarung Dienstherr bindet.
Kosten für Benzin: Warum sollten die nicht erfasst sein? Das Benzin war vermischt und daher unbrauchbar. Neues Bezin kostet extra
VHM: Er war schon durch Dienstanweisung vor Regress gewarnt worden. Hohes Interesse bei Dienstherrn, weil häufige Fälle.
Aus meiner Sicht alles begründet aus 75 BBW, auch Tankfüllung aber Hilfsaufrechnung ging ebenfalls durch daher nur 150 abzuziehen und kosten 1/3 zu 2/3 bei mir. Die Hilfsaufrechnung funktioniert laut Kommentar auch bei einer rechtswegfremden Forderung wegen Änderung des 17 II GVG, Wertung aus 173 VwGO und noch so Späße aber jedenfalls im Kommentar gut nachzulesen. 393 bgb war quatsch denn der Beamte handelte nicht vorsätzlich.
Rechtsweg: Aufdrängende Sonderzuweisung
Vorverfahren: 75 VwGO
Klagefrist: nicht in Gang gesetzt mangels WB und keine Verwirkung binnen Jahresfrist
Verschulden grobe Fahrlässigkeit nötig, hier gegeben weil er nicht einfach ins blaue hinein tanken darf, gerade erst mit unterschrift Kenntnis von der entsprechenden Dienstanweisung hatte nötigenfalls im Fahrzeugunterlagen nachzuschauen. Ändert nichts dass er privat uund dienstlichen PKW sonst immer mit super betankt, 50% der Dienstwagen sind Diesel. Dienstanweisung war auch rechtmäßig. Kollegin hätte er fragen können, dass sie von sich aus nichts gesagt hat entbindet nciht von seiner Verantwortung denn ER war der Tankende. Schlussfolgerung dass kein Diesel, weil sie bei wechsel der Tanksäule nichts dazu gesagt hat unzulässig er hätte sich durch ausdrückliches nachfragen vergewissern müssen.
Mitverschulden wegen Schadensminderungspflicht (50 EUR) habe ich verneint, da zulässige vertragliche Rahmenvereinbarung Dienstherr bindet.
Kosten für Benzin: Warum sollten die nicht erfasst sein? Das Benzin war vermischt und daher unbrauchbar. Neues Bezin kostet extra
VHM: Er war schon durch Dienstanweisung vor Regress gewarnt worden. Hohes Interesse bei Dienstherrn, weil häufige Fälle.
14.06.2018, 16:36
Naja, die Neubetankung mit Diesel war in Abzug zu bringen, weil der Dienstherr diese Kosten so oder so zu tragen hat. Die Benzinkosten aus der Falschbetankung hingegen waren ein Schaden und hierfür ist folglich Ersatz zu zahlen.
14.06.2018, 16:36
(14.06.2018, 16:20)NRW schrieb: IN NRW dasselbe wie in Berlin: Leistungsbescheid über 402 EUR
Aus meiner Sicht alles begründet aus 75 BBW, auch Tankfüllung aber Hilfsaufrechnung ging ebenfalls durch daher nur 150 abzuziehen und kosten 1/3 zu 2/3 bei mir. Die Hilfsaufrechnung funktioniert laut Kommentar auch bei einer rechtswegfremden Forderung wegen Änderung des 17 II GVG, Wertung aus 173 VwGO und noch so Späße aber jedenfalls im Kommentar gut nachzulesen. 393 bgb war quatsch denn der Beamte handelte nicht vorsätzlich.
Rechtsweg: Aufdrängende Sonderzuweisung
Vorverfahren: 75 VwGO
Klagefrist: nicht in Gang gesetzt mangels WB und keine Verwirkung binnen Jahresfrist
Verschulden grobe Fahrlässigkeit nötig, hier gegeben weil er nicht einfach ins blaue hinein tanken darf, gerade erst mit unterschrift Kenntnis von der entsprechenden Dienstanweisung hatte nötigenfalls im Fahrzeugunterlagen nachzuschauen. Ändert nichts dass er privat uund dienstlichen PKW sonst immer mit super betankt, 50% der Dienstwagen sind Diesel. Dienstanweisung war auch rechtmäßig. Kollegin hätte er fragen können, dass sie von sich aus nichts gesagt hat entbindet nciht von seiner Verantwortung denn ER war der Tankende. Schlussfolgerung dass kein Diesel, weil sie bei wechsel der Tanksäule nichts dazu gesagt hat unzulässig er hätte sich durch ausdrückliches nachfragen vergewissern müssen.
Mitverschulden wegen Schadensminderungspflicht (50 EUR) habe ich verneint, da zulässige vertragliche Rahmenvereinbarung Dienstherr bindet.
Kosten für Benzin: Warum sollten die nicht erfasst sein? Das Benzin war vermischt und daher unbrauchbar. Neues Bezin kostet extra
VHM: Er war schon durch Dienstanweisung vor Regress gewarnt worden. Hohes Interesse bei Dienstherrn, weil häufige Fälle.
Habe ich quasi genauso, allerdings habe ich noch die 50€ als Mitverschulden in Abzug gebracht, denn die Rahmenverträge schienen mir nur hinsichtlich der Werkstatt sinnvoll wegen der Vertrauenswürdigkeit. Beim Abschleppen spielt das ja keine Rolle. Und hinsichtlich des Rahmenvertrags mit der Werkstatt hätten weiteren Werkstätte aufgenommen werden müssen, eine in Köln für den ganzen Rhein-Sieg-Kreis schien mir jetzt nicht wirklich wirtschaftlich.
14.06.2018, 16:37
Hatte auch die Beamtenklausur. Habe die Aufrechnung nicht mehr geschafft. Ärgert mich wie Sau. Aber das war ja sicherlich nicht der Schwerpunkt. Der lag doch eher auf 75BBG.
14.06.2018, 16:40
Was lief heute im GPA? Auch Beamtenrecht?
14.06.2018, 16:57
(14.06.2018, 16:36)Brb schrieb: Naja, die Neubetankung mit Diesel war in Abzug zu bringen, weil der Dienstherr diese Kosten so oder so zu tragen hat. Die Benzinkosten aus der Falschbetankung hingegen waren ein Schaden und hierfür ist folglich Ersatz zu zahlen.
Hm, du hast in Berlin geschrieben oder? also ich hoffe mal dass sich unsere Klausuren da unterschieden haben und ich da jetzt nicht was falsch verstanden habe im Sachverhalt. Bei uns in NRW war es m.E. so, dass die Kosten nicht für die NEUbetankung sondern für die ALTbetankung (die ja unbrauchbar war) in Rechnung gestellt wurden. In diesem Falle wären wir uns ja einig