12.08.2021, 16:40
(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
12.08.2021, 16:44
(12.08.2021, 16:40)Gast schrieb:Ohne Einverständnis schwierig Aber wird schon kein Drama sein.(12.08.2021, 16:36)GastNRW2021 schrieb: Man sollte die Entscheidung des Gerichts entwerfen, eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden und es lag kein Einverständnis der Beteiligten vor. Daher müssten eigentlich alle 3 Richter entscheiden.
Ich habe gesagt dass der Berichterstatter entscheidet, hat für mich Sinn ergeben.
12.08.2021, 16:53
(12.08.2021, 16:38)Gast Sh 2 schrieb:(12.08.2021, 16:25)Jo Gast sh 2 schrieb:(12.08.2021, 15:58)Mio Nrw183 schrieb: Hab einfach keinen Schwerpunkt gefunden. Hab einfach alles in einem Satz bejaht. Nichts problematisch. Hahah. Scheiße eh. Und ermessen nichts geprüft weil ich gebundene Entscheidung angenommen hab. Eigentlich ne dankbare Klausur. Tja schade dass ich zu dumm für die Klausur war
Ja ich muss auch sagen die Klausur war eigentlich gut. Nur ich eben nicht
Aber ich hab mich auch echt mega verdödelt mit 10 Seiten TB dabei hätte man ja eigentlich sicher die 1000 Strafbefehle vorher ignorieren können. Ich bin auf die „alten“ Strafbefehle später gar nicht mehr eingegangen...
Naja ich hab komplett unstrukturiertes Chaos fabriziert. Total Gehirnamputierte Sachen geschrieben. Aber hey ich kann jetzt echt einfach nicht mehr klar denken nach so vielen Tagen Klausuren...
Schwerpunkt... ja gesehen hab ich einige. Aber nicht geschafft.
Meiner Meinung nach beim GPA:
- das Problem mit der Antragseinlegung vor rechtsmitteleinlegung
- Ziffer 3 war Anordnung statt Wiederherstellung und unzulässig, weil kein RSB?
- Antrag auf notwendig Prozessbevollmächtigte vorverfahren auch unzulässig. Jedenfalls eh unbegründet.
- Art 80 bla bla mega Schwerpunkt hab ich leider nicht ...tschau Kakao
- und zu kurze Frist für Gutachten beibringen hab ich auch nicht ...blöd...
- Anordnung sofortvollzug hab ich 80 abs 3 geprüft und ermessen ist ok gesagt.
- dann pures Chaos zur Untersagung und Abgabeverfügung. Leider hab ich auch beides zusammen geprüft.
- Achja 44 vwgo vergessen... immer gern gesehen!
- in der begründetheit der Ziffern 1 und 2 fehlte mir komplett die Zeit. Hab nur kurz gesagt nichtvorlage des Gutachtens reicht und dass die erste Anforderung rechtmäßig war weil sie ein mega Alki ist mit über 1,6 Promille und dass die Bahn oder bus fahren soll ...
Musste so lachen bei deiner Zusammenfassung ?
Was gab es denn für ein Problem mit Art. 80? Stand dazu was im Sachverhalt (NRW?)
12.08.2021, 16:57
(12.08.2021, 16:16)GPAHH schrieb: Habt ihr die Bestimmtheit des § 6 Nr. 1 lit. y) StVG gem. Art. 80 I 2 GG bejaht? Ich habe es, um zu den Folgeproblemen zu kommen. Fand es aber ziemlich schwierig. Nach Kopp/Schenke ist die Verfassungsmäßigkeit ja summarisch prüfbar.
War das nicht unerheblich letztlich, wegen dem Mangel der Erheblichkeit der Verfassungswidrigkeit? Stand so doch im Kommentar, oder hab ich was falsch gesehen?
12.08.2021, 17:00
(12.08.2021, 14:51)Lawyal202 schrieb: Der Fall heute betraf
1. die Untersagung des Führens von Fahrzeugen (hier Mofa und Fahrrad),
2. die Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung,
3. Zwangsgeldandrohung Ziff. 2 d. Bescheides (2.500 €, Höhe lt. BV i.O.) und
4. Ziffer 1 und 2 -> sof. vollziehbar.
Das ganze beruht auf VG Augsburg, Urt. v. 9.9.2019, Au 7 K 18.1240. Viel Freude beim Nachlesen.
Kannte das Urteil nicht, hab’s an der Verhältnismäßigkeit scheitern lassen - verdammter Mist…
12.08.2021, 17:16
Irgendwelche Tendenzen ob Anwalts- oder Behördenklausur?
12.08.2021, 17:23
(12.08.2021, 16:57)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:16)GPAHH schrieb: Habt ihr die Bestimmtheit des § 6 Nr. 1 lit. y) StVG gem. Art. 80 I 2 GG bejaht? Ich habe es, um zu den Folgeproblemen zu kommen. Fand es aber ziemlich schwierig. Nach Kopp/Schenke ist die Verfassungsmäßigkeit ja summarisch prüfbar.
War das nicht unerheblich letztlich, wegen dem Mangel der Erheblichkeit der Verfassungswidrigkeit? Stand so doch im Kommentar, oder hab ich was falsch gesehen?
Welchen Mangel der Erheblichkeit? Hab das leider nicht im Kommentar gesehen. Kannst du das weiter ausführen?
12.08.2021, 17:35
12.08.2021, 17:35
(12.08.2021, 17:23)GPAHH schrieb:(12.08.2021, 16:57)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:16)GPAHH schrieb: Habt ihr die Bestimmtheit des § 6 Nr. 1 lit. y) StVG gem. Art. 80 I 2 GG bejaht? Ich habe es, um zu den Folgeproblemen zu kommen. Fand es aber ziemlich schwierig. Nach Kopp/Schenke ist die Verfassungsmäßigkeit ja summarisch prüfbar.
War das nicht unerheblich letztlich, wegen dem Mangel der Erheblichkeit der Verfassungswidrigkeit? Stand so doch im Kommentar, oder hab ich was falsch gesehen?
Welchen Mangel der Erheblichkeit? Hab das leider nicht im Kommentar gesehen. Kannst du das weiter ausführen?
Eine Vorlagepflicht zum BVerfG gibts nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Grundsatz), sonst würde die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruch, Anfechtungsklage) verkürzt werden, das geht gegen Sinn der Fristen und Art. 19. IV GG. Außerdem ist es so, dass für Art. 100 GG das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig halten muss, zu beachten ist das im Rahmen des vorl.RS jedoch alleine Zweifel am Gesetz und somit an dem auf diesen beruhenden VA zur Aussetzung nach 80 V führen. Zweifel reichen aber nicht für Art. 100 GG.
Ich hoffe, das ist verständlich, musste den Kommentarteil auch erstmal verstehen unter Zeitdruck, müsste Nr. 147/148 oder 161 sein, hab mein Kommentar nicht hier
12.08.2021, 17:36
(12.08.2021, 17:35)Gast schrieb:(12.08.2021, 17:23)GPAHH schrieb:(12.08.2021, 16:57)Gast schrieb:(12.08.2021, 16:16)GPAHH schrieb: Habt ihr die Bestimmtheit des § 6 Nr. 1 lit. y) StVG gem. Art. 80 I 2 GG bejaht? Ich habe es, um zu den Folgeproblemen zu kommen. Fand es aber ziemlich schwierig. Nach Kopp/Schenke ist die Verfassungsmäßigkeit ja summarisch prüfbar.
War das nicht unerheblich letztlich, wegen dem Mangel der Erheblichkeit der Verfassungswidrigkeit? Stand so doch im Kommentar, oder hab ich was falsch gesehen?
Welchen Mangel der Erheblichkeit? Hab das leider nicht im Kommentar gesehen. Kannst du das weiter ausführen?
Eine Vorlagepflicht zum BVerfG gibts nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Grundsatz), sonst würde die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruch, Anfechtungsklage) verkürzt werden, das geht gegen Sinn der Fristen und Art. 19. IV GG. Außerdem ist es so, dass für Art. 100 GG das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig halten muss, zu beachten ist das im Rahmen des vorl.RS jedoch alleine Zweifel am Gesetz und somit an dem auf diesen beruhenden VA zur Aussetzung nach 80 V führen. Zweifel reichen aber nicht für Art. 100 GG.
Ich hoffe, das ist verständlich, musste den Kommentarteil auch erstmal verstehen unter Zeitdruck, müsste Nr. 147/148 oder 161 sein, hab mein Kommentar nicht hier
Oh, die Stelle im Kommentar habe ich leider übersehen!