12.06.2018, 21:12
(12.06.2018, 19:59)BRLN schrieb: Also, von dem was ich hier so lese habe ich den Eindruck, dass die Klausuren schon leicht unterschiedlich waren.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?)
Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
Dann waren unsere Klausuren sehr ähnlich, aber in drei Punkten wohl doch unterschiedlich: Bei uns war zu Beginn der Hauptverhandlung die Zuschauertür abgeschlossen. Bei uns wurde der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt, weil die Zeugin nicht in seiner Gegenwart aussagen wollte. War ein Freund ihres Freundes. Beschluss wurde erst verkündet, als er draußen war. Unterrichtung nach Rückkehr fand erst statt, nachdem die Zeugin entlassen wurde. Und bei uns wurde nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten, weil A der Geschädigten Geld als Wiedergutmachung gezahlt hat. Anschließend wurde nicht erneut letztes Wort gewährt. Die Geldzahlung wurde nicht zu seinen Gunsten gewertet in der Strafzumessung. Begründung des Gerichts: Hätte A zivilrechtlich sowieso zahlen müssen.
12.06.2018, 21:27
Habe die Revision des B als zulässig erachtet, da der Antrag nur Sinn in Verbindung mit einer erhobenen Sachrüge machte (Aufhebung des Urteils und eigene Entscheidung des Revisionsgerichts). Habe da was im M/G dazu gefunden. In der Praxis wäre ich wohl nicht so gnädig :D
12.06.2018, 21:29
(12.06.2018, 20:33)Berlinberlin schrieb:(12.06.2018, 19:59)BRLN schrieb: Also, von dem was ich hier so lese habe ich den Eindruck, dass die Klausuren schon leicht unterschiedlich waren.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?)
Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
In Bezug auf B war noch zu erwähnen, dass seine Tagessatzhöhe falsch berechnet war, da der Unterhalt für sein Kind nicht berücksichtigt worden war.
Ich habe den Kommentar so verstanden, als dass das Urteil aus Ö Berücksichtigung finden könnte. Habe gerügt, dass es gar nicht thematisiert wurde.
Insgesamt eine ungewöhnliche Rev-Klausur.
Ich glaube, hinsichtlich der Tagessatzhöhe, stand in dem Urteil drin, dass „nach Abzug des Unterhalts“ ihm so viel verbleibt. Ich fand das revisionsrechtlich nicht angreifbar.
Hinsichtlich der Strafe aus Österreich: Die 1-monate Freiheitsstrafe wurde noch nicht vollstreckt, insoweit stellte sich die Frage, ob die Sache gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Das war nach dem Kommentar zu bejahen, da Österreich Mitgliedsstaat der EU ist ist und Diebstahl auch in Deutschland strafbar ist. Das hat das Gericht verkannt.
Bezüglich des Fahrtzeugs war eigentlich ziemlich klar, was gemeint war: In einem zweigliedrigen Verfahren muss man erstmal feststellen, ob die Sache, die gefährdet war, von bedeutenden Wert war. Das ergibt sich meiner Meinung nach schon aus dem Begriff der konkreten Gefahr, die keinen Schadenseintritt voraussetzt und nur auf den Zustand vor dem Unfall abstellt. Insoweit durfte das Gericht nicht auf den Wert der Reparatur abstellen. Es würde praktisch vom Zufall abhängen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Stell dir mal vor, er wäre knapp vor dem Fahrzeug der Studentin zum stehen gekommen.
Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt war m.E. nicht festgestellt, insbesondere waren ja keine Ausführungen dazu vorhanden, dass er wirklich vorsätzlich getrunken hatte, um dann anschließend Fahrrad zu fahren. War ja alles sehr spontan. Wir haben im Rahmen der Sitzungsvertretung solche Fälle immer nach § 316 II angeklagt und auch so verurteilt bekommen. Das hätte auch mit der Revision des B Sinn gemacht, denn eine Teilnahme an einem § 316 StGB ist grundsätzlich möglich, nur die Mittäterschaft nicht (eigenhändiges Delikt). Stand zumindest so in dem Urteil. Eine Beteiligung an einem § 316 II StGB wäre aber nicht möglich.
B’s Revision war schon im Ansatz nicht begründet. Insoweit fand ich die Formulierung der Staatsanwältin etwas merkwürdig. Ohne Revisionsbegründung wird B so behandelt wie ein Nichtrevident, so dass er sich an § 357 StPO klammern konnte – das wohl auch mit Erfolg, da selbes Urteil und selbe Tat.
Hinsichtlich der Einlegung der Revision ins Sitzungsprotokolle musste man ausführen, dass das zwar nicht so zu machen ist, da es dem Gericht unwürdig ist (steht echt so im Kommentar) und wohl auch nicht zugelassen werden sollte, wenn es aber mal aufgenommen wurde, dann ist es eben so. Dazu fanden sich gute Ausführungen in der Einleitung (Rn. 137 glaube ich).
12.06.2018, 22:10
(12.06.2018, 21:29)Dora12 schrieb:(12.06.2018, 20:33)Berlinberlin schrieb:(12.06.2018, 19:59)BRLN schrieb: Also, von dem was ich hier so lese habe ich den Eindruck, dass die Klausuren schon leicht unterschiedlich waren.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?)
Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
In Bezug auf B war noch zu erwähnen, dass seine Tagessatzhöhe falsch berechnet war, da der Unterhalt für sein Kind nicht berücksichtigt worden war.
Ich habe den Kommentar so verstanden, als dass das Urteil aus Ö Berücksichtigung finden könnte. Habe gerügt, dass es gar nicht thematisiert wurde.
Insgesamt eine ungewöhnliche Rev-Klausur.
Ich glaube, hinsichtlich der Tagessatzhöhe, stand in dem Urteil drin, dass „nach Abzug des Unterhalts“ ihm so viel verbleibt. Ich fand das revisionsrechtlich nicht angreifbar.
Hinsichtlich der Strafe aus Österreich: Die 1-monate Freiheitsstrafe wurde noch nicht vollstreckt, insoweit stellte sich die Frage, ob die Sache gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Das war nach dem Kommentar zu bejahen, da Österreich Mitgliedsstaat der EU ist ist und Diebstahl auch in Deutschland strafbar ist. Das hat das Gericht verkannt.
Bezüglich des Fahrtzeugs war eigentlich ziemlich klar, was gemeint war: In einem zweigliedrigen Verfahren muss man erstmal feststellen, ob die Sache, die gefährdet war, von bedeutenden Wert war. Das ergibt sich meiner Meinung nach schon aus dem Begriff der konkreten Gefahr, die keinen Schadenseintritt voraussetzt und nur auf den Zustand vor dem Unfall abstellt. Insoweit durfte das Gericht nicht auf den Wert der Reparatur abstellen. Es würde praktisch vom Zufall abhängen, ob der Tatbestand erfüllt ist. Stell dir mal vor, er wäre knapp vor dem Fahrzeug der Studentin zum stehen gekommen.
Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt war m.E. nicht festgestellt, insbesondere waren ja keine Ausführungen dazu vorhanden, dass er wirklich vorsätzlich getrunken hatte, um dann anschließend Fahrrad zu fahren. War ja alles sehr spontan. Wir haben im Rahmen der Sitzungsvertretung solche Fälle immer nach § 316 II angeklagt und auch so verurteilt bekommen. Das hätte auch mit der Revision des B Sinn gemacht, denn eine Teilnahme an einem § 316 StGB ist grundsätzlich möglich, nur die Mittäterschaft nicht (eigenhändiges Delikt). Stand zumindest so in dem Urteil. Eine Beteiligung an einem § 316 II StGB wäre aber nicht möglich.
B’s Revision war schon im Ansatz nicht begründet. Insoweit fand ich die Formulierung der Staatsanwältin etwas merkwürdig. Ohne Revisionsbegründung wird B so behandelt wie ein Nichtrevident, so dass er sich an § 357 StPO klammern konnte – das wohl auch mit Erfolg, da selbes Urteil und selbe Tat.
Hinsichtlich der Einlegung der Revision ins Sitzungsprotokolle musste man ausführen, dass das zwar nicht so zu machen ist, da es dem Gericht unwürdig ist (steht echt so im Kommentar) und wohl auch nicht zugelassen werden sollte, wenn es aber mal aufgenommen wurde, dann ist es eben so. Dazu fanden sich gute Ausführungen in der Einleitung (Rn. 137 glaube ich).
Es geht nicht darum, ob er vorsätzlich getrunken hat, sondern sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Dies war vorliegend zu bejahen. Allerdings hatte er zum Zeitpunkt (in NRW) der blutabnahme einen BAK-Wert von 1,8 (13:00). Die Fahrt mit dem Fahrrad war 14:30, somit in dubio ein abbauwert von 0,2. also zum tatzeitpunkt dann 1,5. relative fahruntüchtigkeit konnte anhand des Urteils nicht festgestellt werden
12.06.2018, 22:31
Es geht nicht darum, ob er vorsätzlich getrunken hat, sondern sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Dies war vorliegend zu bejahen. Allerdings hatte er zum Zeitpunkt (in NRW) der blutabnahme einen BAK-Wert von 1,8 (13:00). Die Fahrt mit dem Fahrrad war 14:30, somit in dubio ein abbauwert von 0,2. also zum tatzeitpunkt dann 1,5. relative fahruntüchtigkeit konnte anhand des Urteils nicht festgestellt werden
[/quote]
Kann man wirklich iRd §316 plötzlich die Rückrechnung wie bei §20, 21 vornehmen? Da hab ich lange drüber nachgedacht, aber das erschien mir ein bisschen willkürlich, innerhalb des selben Deliktes abhängig von der Tatzeit mal 0,1 + Resorption und mal 0,2 + Sicherheitszuschlag anzunehmen.
Und war eigentlich hinsichtlich des Autounfalls das Losfahren gegen 11 Uhr auch als Trinkende zu sehen? Denn da wurden ja keine konkreten Feststellungen zu gemacht, nur dass er "im Laufe des Vormittags einige Gläser Wodka getrunken" habe.
[/quote]
Kann man wirklich iRd §316 plötzlich die Rückrechnung wie bei §20, 21 vornehmen? Da hab ich lange drüber nachgedacht, aber das erschien mir ein bisschen willkürlich, innerhalb des selben Deliktes abhängig von der Tatzeit mal 0,1 + Resorption und mal 0,2 + Sicherheitszuschlag anzunehmen.
Und war eigentlich hinsichtlich des Autounfalls das Losfahren gegen 11 Uhr auch als Trinkende zu sehen? Denn da wurden ja keine konkreten Feststellungen zu gemacht, nur dass er "im Laufe des Vormittags einige Gläser Wodka getrunken" habe.
12.06.2018, 22:48
Bezüglich rückrrechnung Bak im selben delikt mit unterschiedliche. Werten (in dubio pro reo jeweils die günstigeren ) :
Klares Ja.
Das ist ein alter Hut und Prüfungs Klassiker.
Klares Ja.
Das ist ein alter Hut und Prüfungs Klassiker.
13.06.2018, 09:14
Was glaub ihr was morgen dran kommen tut?
13.06.2018, 09:56
Basierte die Vorverurteilung in NRW auch auf einem ausländischen Urteil?
13.06.2018, 10:46
(12.06.2018, 20:05)nrw schrieb:(12.06.2018, 18:57)Gast schrieb: Hm, Mist ich bin voll reingefallen und habe den einen freigesprochen, statt zurückzuweisen - oh nein, Tenor falsch, zur Strafzumessung zu wenig = die landet wohl unterm Strich:s
Hä?
Na Strafzumessung war Schwerpunkt, stand ja auch viel zu da und freisprechen dürfte man den zweiten nicht, da auch diesbezüglich zurückzuweisen war.
13.06.2018, 11:16
(13.06.2018, 10:46)Gast schrieb:(12.06.2018, 20:05)nrw schrieb:(12.06.2018, 18:57)Gast schrieb: Hm, Mist ich bin voll reingefallen und habe den einen freigesprochen, statt zurückzuweisen - oh nein, Tenor falsch, zur Strafzumessung zu wenig = die landet wohl unterm Strich:s
Hä?
Na Strafzumessung war Schwerpunkt, stand ja auch viel zu da und freisprechen dürfte man den zweiten nicht, da auch diesbezüglich zurückzuweisen war.
Du hast bestimmt als einziger ein Urteil geschrieben.