12.06.2018, 17:48
12.06.2018, 17:48
12.06.2018, 18:08
(12.06.2018, 15:24)Gast schrieb: In nrw folgende Lösung
Im Rechtsfolgenausspruch hätte nachträgliche gesamtstrafenbildung erfolgen müssen, dann keine Abwägung von 46
Mit vorbestrafung. Und im Rahmen der grsamtstrafenbildung konnte nicht auf oben verwiesen werde
Ich habe anstatt nachträglicher Gesamtstrafe einen Härteausgleich angenommen, weil die Geldstrafe aus dem früheren Urteil schon
gezahlt worden war.
12.06.2018, 18:57
Hm, Mist ich bin voll reingefallen und habe den einen freigesprochen, statt zurückzuweisen - oh nein, Tenor falsch, zur Strafzumessung zu wenig = die landet wohl unterm Strich:s
12.06.2018, 18:58
Könnte jemand aus Berlin sagen, was Z3 und Z4 für eine Klausur ist? War Z1 Gerichtsklausur, Z2 Anwaltsklausur, Z3 GerichtsKlausur und Z4 Anwaltsklausur? 
Wünsche euch viel Kraft für die nächsten Tage. Bald habt ihr es geschafft!

Wünsche euch viel Kraft für die nächsten Tage. Bald habt ihr es geschafft!
12.06.2018, 19:39
(12.06.2018, 18:58)Angsthase schrieb: Könnte jemand aus Berlin sagen, was Z3 und Z4 für eine Klausur ist? War Z1 Gerichtsklausur, Z2 Anwaltsklausur, Z3 GerichtsKlausur und Z4 Anwaltsklausur?
Wünsche euch viel Kraft für die nächsten Tage. Bald habt ihr es geschafft!
In Berlin/Brandenburg gibt es regulär nur zwei ZR Klausuren und evtl die Wahl als ZR. Z1 war Gericht (Urteil) Z2 war Anwalt (Inhalt habe ich vergessen, ist aber hier nachzulesen, schätzungsweise Verteidigung) und Z3/Wahl war dieses Mal auch Anwalt (Verteidigung).
12.06.2018, 19:58
(12.06.2018, 19:39)Brb schrieb:(12.06.2018, 18:58)Angsthase schrieb: Könnte jemand aus Berlin sagen, was Z3 und Z4 für eine Klausur ist? War Z1 Gerichtsklausur, Z2 Anwaltsklausur, Z3 GerichtsKlausur und Z4 Anwaltsklausur?
Wünsche euch viel Kraft für die nächsten Tage. Bald habt ihr es geschafft!
In Berlin/Brandenburg gibt es regulär nur zwei ZR Klausuren und evtl die Wahl als ZR. Z1 war Gericht (Urteil) Z2 war Anwalt (Inhalt habe ich vergessen, ist aber hier nachzulesen, schätzungsweise Verteidigung) und Z3/Wahl war dieses Mal auch Anwalt (Verteidigung).
Vielen Dank für die nette Antwort! :heart:
12.06.2018, 19:59
Also, von dem was ich hier so lese habe ich den Eindruck, dass die Klausuren schon leicht unterschiedlich waren.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?
)
Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?


Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
12.06.2018, 20:05
12.06.2018, 20:33
(12.06.2018, 19:59)BRLN schrieb: Also, von dem was ich hier so lese habe ich den Eindruck, dass die Klausuren schon leicht unterschiedlich waren.
In Berlin war bei A in der Zulässigkeit die Begründungsfrist problematisch. Lösung 43 II. Sonst keine Probleme. Insbesondere war die Einlegung im Anschluss zur HV ok.
In der Begründetheit war bei den Verfahrensvoraussetzungen der Strafantrag anzusprechen. Laut meiner Prüfung war keiner notwendig, deswegen kam es auf das öffentliche Interesse nicht an.
Bei den Verfahrensfehlern habe ich im Rahmen der absoluten Revisionsgründe nur 140 schnell verneint, sonst habe ich nichts gesehen. Mit der Öffentlichkeit gab es in Berlin keine Probleme, außer ich habe etwas überlesen.
Sonstige Verfahrensfehler (377) hab ich eigentlich keine gesehen. 244 II habe ich angeprüft und verneint. Der restliche Vortrag des A war nach meiner Prüfung alles Sachrüge, also im Ergebnis auch keine Verfahrensfehler.
In der Sachrüge war bei mir 315c nicht zu beanstanden. Begründung (sehr unsicher): Wertgrenze für die Gefahr kann bei eingetretenem Schaden nicht geringer sein als der Schaden. Daher ist auf die 1500 Euro abzustellen und deswegen war die Gefährdung einer bedeutenden Sache anzunehmen.
Aus demselben Grund geht bei mir eine diesbezügliche Darstellungsrüge fehl (im Urteil werden die 500 Euro Zeitwert nicht erwähnt), denn es kommt dann auf den Zeitwert ja gar nicht an, sodass das Urteil also zumindest nicht auf dem Fehlen beruhen kann. Ist wahrscheinlich falsch.
Zu dem Vortrag der StA ("Zeugin war im Auto, also jedenfalls Gefahr für Leib und Leben") habe ich geschrieben, dass es hierauf nicht ankommt, denn die Feststellungen erwähnen das nicht und nur auf diese sei abzustellen.
Die Sachrüge bei 305a war erfolgreich, Grund: keine Zerstörung. Durchgegangen wäre ein 303er. Problematisch wäre hier wohl der fehlende Strafantrag gewesen. Daran habe ich aber nicht mehr gedacht. Die Lösung ist dann hier wohl, dass das öffentliche Interesse auch im Revisionsverfahren noch bejaht werden kann.
316 war bei mir nicht zu beanstanden. Ich hatte hier Probleme mit der Rückrechnung, weil mir das mit der normalen Methode komisch vorkam. Hab irgendwas gerechnet und bin bei 1,6 rausgekommen. Also wegen absoluter Fahruntüchtigkeit alles ok.
Das Fehlen von 21 hab ich beanstandet, der wäre nach meinen Berechnungen im ersten Fall (315c) auch vorgelegen.
Mit 46 hatte ich gar keine Probleme. (Hab ich etwas überlesen?)
Die gebildete Gesamtstrafe war auch ok. Nachträgliche Gesamtstafe/Härteausgleich habe ich mit Blick auf das österreichische Urteil abgelehnt, weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass der BGH einen Härteausgleich nur annimmt, wenn ein deutscher Gerichtsstand auch begründet wäre. Hab den für Diebstahl aber nicht gefunden.
Ansonsten hab ich zur Strafzumessung nichts gefunden.
Anträge musste man wohl keine formulieren. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen waren nicht anzustellen. Es war nur nach Erfolgsaussichten gefragt.
Bs Revision war offenbar unzulässig. Man hätte wohl diskutieren müssen, dass die Anwältin ihren Schriftsatz eher halbherzig formuliert hat. Ich wusste damit allerdings nichts anzufangen und hab es daher nicht weiter beachtet.
Weil die Revision gleichwohl eingelegt wurde hätte man 357 finde ich verneinen müssen. Also kein "Strohhalm".
Das wars. Ich fand die Klausur sehr ungewöhnlich und hatte Mühe überhaupt etwas zu schreiben. Einiges ist mir dann auch erst im Nachhinein aufgefallen. Hoffentlich wird das am Donnerstag besser.
In Bezug auf B war noch zu erwähnen, dass seine Tagessatzhöhe falsch berechnet war, da der Unterhalt für sein Kind nicht berücksichtigt worden war.
Ich habe den Kommentar so verstanden, als dass das Urteil aus Ö Berücksichtigung finden könnte. Habe gerügt, dass es gar nicht thematisiert wurde.
Insgesamt eine ungewöhnliche Rev-Klausur.