10.08.2021, 15:38
Ich habe noch einen relativen Revisionsgrund nach § 250 StPO bejaht, weil nach meiner Lösung die Zeugin hätte persönlich vernommen werden müssen. Ich habe zuerst 252 StPO thematisiert, dann aber gesagt, dass es im Ermessen der Vorsitzenden lag, das Verlöbnis nicht anzuerkennen und das das insoweit zulässig war. Und dann habe ich argumentiert, dass die Zeugin dann aber selbst hätte vernommen werden müssen. Nach § 55 StPO hätte sie nur die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern dürfen, aber nicht die Aussage insgesamt. Ich habe dann gesagt, sie hätte, ggf. unter Anwendung von Ordnungsmitteln zur Aussage gebracht werden müssen, weil sie einen persönlichen Eindruck vom Geschehen hatte und dieser wichtig ist. Keine Ahnung, ob das richtig ist :D
Und ich habe angesprochen, dass laut Kommentar, wenn der Tatsache (Verlobung) nicht geglaubt wird, grds. die Glaubhaftmachung nach § 56 StPO zu fordern ist. Diese Aufforderung ist unterblieben, war aber nach § 238 II StPO zu rügen, was der Verteidiger nicht gemacht hat.
Und ich habe angesprochen, dass laut Kommentar, wenn der Tatsache (Verlobung) nicht geglaubt wird, grds. die Glaubhaftmachung nach § 56 StPO zu fordern ist. Diese Aufforderung ist unterblieben, war aber nach § 238 II StPO zu rügen, was der Verteidiger nicht gemacht hat.
10.08.2021, 15:43
(10.08.2021, 15:34)Gast schrieb:(10.08.2021, 15:22)Gast schrieb:(10.08.2021, 14:49)Gast schrieb: Das Protokoll wurde in NRW am 22.06 fertiggestellt, sodass die Revisionsbegründungsfrist gem. 273 IV StPO nicht in Gang gesetzt wurde…also jetzt die Revisionsbegründung am 10.08 noch fristgerecht möglich war.
Ärgerlich! Hatte die Fertigstellung des Protokolls mit Blick auf 273 IV noch extra nachgeschaut, aber scheinbar konnte ich nicht (richtig) lesen.
Ich meine das Problem hab’s im GPA Bereich nicht oder GPAler?
Doch, Urteilszustellung am 21.6 und Protokollfertigstellung am 22.6 im SV in HH
10.08.2021, 15:47
Was wurde in NRW denn materiell rechtlich abgeprüft?
10.08.2021, 15:54
Ich habe den Eröffnungsbeschluss falsch bewertet und gesagt, er sei ordnungsgemäß :/
Zudem habe ich die Präklusion des § 338 Nr. 1 2. Hs nicht gesehen und habe ellenlang den Verstoß zu § 21 e GVG diskutiert und ihn angenommen.
Auch habe ich den 238 II StPO nicht gesehen und habe den § 252 angenommen :/
Blöde Frage, aber meint ihr man kann mit so vielen falschen Schlussfolgerungen überhaupt noch bestehen? Hatte während der Klausur das Gefühl habt, dass es ganz gut läuft und jetzt nachdem ich das hier gelesen habe, überkommt mich wieder ein ganz schlimmes Gefühl :////
Zudem habe ich die Präklusion des § 338 Nr. 1 2. Hs nicht gesehen und habe ellenlang den Verstoß zu § 21 e GVG diskutiert und ihn angenommen.
Auch habe ich den 238 II StPO nicht gesehen und habe den § 252 angenommen :/
Blöde Frage, aber meint ihr man kann mit so vielen falschen Schlussfolgerungen überhaupt noch bestehen? Hatte während der Klausur das Gefühl habt, dass es ganz gut läuft und jetzt nachdem ich das hier gelesen habe, überkommt mich wieder ein ganz schlimmes Gefühl :////
10.08.2021, 15:54
10.08.2021, 16:00
(10.08.2021, 15:54)Verzweifelte Referendarin schrieb: Ich habe den Eröffnungsbeschluss falsch bewertet und gesagt, er sei ordnungsgemäß :/
Zudem habe ich die Präklusion des § 338 Nr. 1 2. Hs nicht gesehen und habe ellenlang den Verstoß zu § 21 e GVG diskutiert und ihn angenommen.
Auch habe ich den 238 II StPO nicht gesehen und habe den § 252 angenommen :/
Blöde Frage, aber meint ihr man kann mit so vielen falschen Schlussfolgerungen überhaupt noch bestehen? Hatte während der Klausur das Gefühl habt, dass es ganz gut läuft und jetzt nachdem ich das hier gelesen habe, überkommt mich wieder ein ganz schlimmes Gefühl :////
Nein bleib entspann, es gibt ja kein richtig und falsch, sondern deine Argumentation ist wichtig. Und du hast ja die Probleme gesehen.
Die meisten haben irgendwo, was vergessen oder falsch. Wir waren alle unter Zeitdruck, das wissen die ja
10.08.2021, 16:01
(10.08.2021, 15:43)GastausHH schrieb:Danke für die Antwort(10.08.2021, 15:34)Gast schrieb:(10.08.2021, 15:22)Gast schrieb:(10.08.2021, 14:49)Gast schrieb: Das Protokoll wurde in NRW am 22.06 fertiggestellt, sodass die Revisionsbegründungsfrist gem. 273 IV StPO nicht in Gang gesetzt wurde…also jetzt die Revisionsbegründung am 10.08 noch fristgerecht möglich war.
Ärgerlich! Hatte die Fertigstellung des Protokolls mit Blick auf 273 IV noch extra nachgeschaut, aber scheinbar konnte ich nicht (richtig) lesen.
Ich meine das Problem hab’s im GPA Bereich nicht oder GPAler?
Doch, Urteilszustellung am 21.6 und Protokollfertigstellung am 22.6 im SV in HH
Radikal übersehen ?. Hab’s auch das Problem mit dem eröffnungsbeschluss?
10.08.2021, 16:02
(10.08.2021, 16:00)Gast schrieb:(10.08.2021, 15:54)Verzweifelte Referendarin schrieb: Ich habe den Eröffnungsbeschluss falsch bewertet und gesagt, er sei ordnungsgemäß :/
Zudem habe ich die Präklusion des § 338 Nr. 1 2. Hs nicht gesehen und habe ellenlang den Verstoß zu § 21 e GVG diskutiert und ihn angenommen.
Auch habe ich den 238 II StPO nicht gesehen und habe den § 252 angenommen :/
Blöde Frage, aber meint ihr man kann mit so vielen falschen Schlussfolgerungen überhaupt noch bestehen? Hatte während der Klausur das Gefühl habt, dass es ganz gut läuft und jetzt nachdem ich das hier gelesen habe, überkommt mich wieder ein ganz schlimmes Gefühl :////
Nein bleib entspann, es gibt ja kein richtig und falsch, sondern deine Argumentation ist wichtig. Und du hast ja die Probleme gesehen.
Die meisten haben irgendwo, was vergessen oder falsch. Wir waren alle unter Zeitdruck, das wissen die ja
Ich bin dir gerade einfach nur dankbar, was du geschrieben hast. Ich bin mittlerweile so panisch, weil ich Angst vor dem Todesversuch habe..Stehe mir total selber im Weg
10.08.2021, 16:02
(10.08.2021, 14:51)GPA Nord schrieb: An die Leute aus dem GPA nord: habt ihr verfahrensvoraussetzungen problematisiert ? Und hat wer 268 III 2 StPO angesprochen ?Ich hab keine verfahrensvoraussetzungen problematisiert. Ob der Eröffnungsbeschluss ordnungsgemäß war konnte ich nicht erkennen. Da war ja der tote Richter sicherlich noch da.
10.08.2021, 16:08
(10.08.2021, 15:54)In Verzweifelte Referendarin schrieb: Ich habe den Eröffnungsbeschluss falsch bewertet und gesagt, er sei ordnungsgemäß :/
Zudem habe ich die Präklusion des § 338 Nr. 1 2. Hs nicht gesehen und habe ellenlang den Verstoß zu § 21 e GVG diskutiert und ihn angenommen.
Auch habe ich den 238 II StPO nicht gesehen und habe den § 252 angenommen :/
Blöde Frage, aber meint ihr man kann mit so vielen falschen Schlussfolgerungen überhaupt noch bestehen? Hatte während der Klausur das Gefühl habt, dass es ganz gut läuft und jetzt nachdem ich das hier gelesen habe, überkommt mich wieder ein ganz schlimmes Gefühl :////
Ich hab auch 21 ff gvg diskutiert und gesagt man muss das nicht rügen!!!! Ich meine das mal gelesen zu haben !