09.08.2021, 16:23
Was waren eurer Meinung nach die Schwerpunkte?
09.08.2021, 16:31
(09.08.2021, 16:10)Gast24NRW schrieb: Das wusste ich nicht und fand, der Klausur gab auch wenig her.. ich habe es daraus geschlossen, dass es dort „mit“ Gewalt heißt. Aber ich kannte keinerlei Rechtsprechung dazu..
Kannte auch keine Rechtsprechung, hab mich das wie du in der Klausur auch gefragt, wie das ist.
09.08.2021, 16:35
09.08.2021, 17:11
(09.08.2021, 15:06)Gast schrieb:(09.08.2021, 14:51)Gasticus schrieb: Was habt ihr geprüft?
Ich habe:
223 (+)
224 (-)
235 (-)
255,253 ivm 250 II Nr. 2 (+)
261 (-)
GPA Bereich - da hat er die Frau mit seinen Sneakern getreten (2-3 Mal) und mit der Faust geschlagen
1. Tatkomplex
2x 223 (+)
224 (-) Sneaker im diesem Fall entspricht nicht den Kriterien eines beschuhten Fußes
240 (+)
235 (+) kein Finalzusammenhang nötig; Vergleich zu 240 (es wurde ja nicht umsonst der dringende Tatverdacht vom Amtsgericht bejaht)
241 (-) nicht beweisbar
239 am Kind (-) Säuglinge können keinen potentiellen Fortbewegungswillen entwickeln
2. Tatkomplex
221 (-) keine Gesundheitsgefährdung
235 (-) Säugling soll gerade der Mutter zurück gebracht werden
263 (+) hab’s fälschlicher Weise bejaht, in der Hitze des Gefechts
265a (+) konsequenterweise musste ich den auch bejahen
316 (-) keine verkehrsspezifische Gefahr trotz Kriterien der Rspr.
250,255 ich glaube ich hab’s verneint
240 und 241 (+)
Beweisbarkeit: Aussage der L kann verwertet werden, kein ZVR nach 52 StPO, da Verlöbnis sittenwidrig. Sie ist verheiratet.
Prozessual: zu dem Haftbefehl habe ich lediglich mehr als 2 Sätze geschrieben. Und Haftprüfungstermin.
Verfügung: wichtig meiner Ansicht nach Mitteilung an JVA und Ermittlungsrichter § 114d StPO
Alles in einem eine Katastrophe! Und ich hasse Jura
Habt ihr MiStra 42 rausgegeben? Der war ja Portugiese...
09.08.2021, 17:25
(09.08.2021, 17:11)Gast4332 schrieb:(09.08.2021, 15:06)Gast schrieb:(09.08.2021, 14:51)Gasticus schrieb: Was habt ihr geprüft?
Ich habe:
223 (+)
224 (-)
235 (-)
255,253 ivm 250 II Nr. 2 (+)
261 (-)
GPA Bereich - da hat er die Frau mit seinen Sneakern getreten (2-3 Mal) und mit der Faust geschlagen
1. Tatkomplex
2x 223 (+)
224 (-) Sneaker im diesem Fall entspricht nicht den Kriterien eines beschuhten Fußes
240 (+)
235 (+) kein Finalzusammenhang nötig; Vergleich zu 240 (es wurde ja nicht umsonst der dringende Tatverdacht vom Amtsgericht bejaht)
241 (-) nicht beweisbar
239 am Kind (-) Säuglinge können keinen potentiellen Fortbewegungswillen entwickeln
2. Tatkomplex
221 (-) keine Gesundheitsgefährdung
235 (-) Säugling soll gerade der Mutter zurück gebracht werden
263 (+) hab’s fälschlicher Weise bejaht, in der Hitze des Gefechts
265a (+) konsequenterweise musste ich den auch bejahen
316 (-) keine verkehrsspezifische Gefahr trotz Kriterien der Rspr.
250,255 ich glaube ich hab’s verneint
240 und 241 (+)
Beweisbarkeit: Aussage der L kann verwertet werden, kein ZVR nach 52 StPO, da Verlöbnis sittenwidrig. Sie ist verheiratet.
Prozessual: zu dem Haftbefehl habe ich lediglich mehr als 2 Sätze geschrieben. Und Haftprüfungstermin.
Verfügung: wichtig meiner Ansicht nach Mitteilung an JVA und Ermittlungsrichter § 114d StPO
Alles in einem eine Katastrophe! Und ich hasse Jura
Habt ihr MiStra 42 rausgegeben? Der war ja Portugiese...
Ja
09.08.2021, 20:57
Gedächtnisprotokoll S I (Standort MV):
Der portugiesische Staatsbürger B hat einen Sohn (5 Monate alt) mit der L. L ist noch mit einem anderen Mann verheiratet, aber seit mehreren Jahren getrennt, der Mann hat ihre Telefonnummer blockiert und sie hat keinen Kontakt mehr. B ist nicht als Vater in der Geburtskunde des Sohnes eingetragen. Darüber haben B und L einen Streit. B versuchte L mehrfach anzurufen, sie ging nicht ans Telefon.
B findet L in der Ellmenreichstraße in Hamburg-St. Georg, wo sie mit dem Kinderwagen unterwegs ist. Es kommt zum Streit, B tritt und schlägt L mehrfach. B trägt dabei Sneaker. L entfernt sich aufgrund der Schläge ca. 10 Meter vom Kinderwagen und bittet Passanten um Hilfe. B nimmt den Sohn aus dem Kinderwagen und flüchtet.
Er steigt mit dem Kind in ein Taxi und lässt sich von diesem nach Hamburg-Barmbek fahren. Während der Fahrt ruft er L an und droht ihr auf portugiesisch damit, den Sohn umzubringen. Die Fahrt dauert ca. 25 Minuten. Am Fahrtende steigt er aus dem Auto und bittet den Taxifahrer, das Kind der Mutter zurückzubringen. Der Taxifahrer T sagt, er müsse bezahlen. B zückt ein Taschenmesser und sagt T, er solle die Sache lieber vergessen. T hebt die Hände um zu signalisieren, dass er sich nicht weiter wehren will. B flüchtet. T ruft die Polizei.
Der Polizeibeamte P kommt zu L kurz nachdem B geflohen ist. L spricht nur portugiesisch. Die Passantin R, die Spanierin ist aber auch portugiesisch spricht, bietet der Polizei an, zu dolmetschen. Eine Belehrung ist wegen der Aufgeregtheit der L nicht möglich. L erzählt, dass es zum Streit mit B gekommen sei und er sie geschlagen und getreten habe. Dann habe er ihr gemeinsames Kind genommen und sei geflohen. L wird von B angerufen während P neben ihr steht. L sagt nach dem Gespräch, dass B ihr mit dem Tod des Kindes gedroht habe. L hat offensichtliche Verletzung an Arm und Auge und wird von P ins Krankenhaus geschickt.
Vernehmung der R: R beschreibt einen Mann, auf den die Beschreibung des B passt. Sie habe einen Streit gehört und sich umgedreht. Sie habe eine Prügelei gesehen. Ein Mann habe auf eine Frau eingeschlagen. Sie sei ihr dann zu Hilfe geeilt.
L wird zwei Wochen später von Kriminalkommisar K vernommen (mit normalem Dolmetscher). Sie schildert die Situation im Wesentlichen wie oben beschrieben. Sie sagt ferner, dass sie wegen des Vorfalls in psychologischer Behandlung sei. L stellt Strafantrag und entbindet ihre Ärzte von der Schweigepflicht.
T wird vernommen: Er beschreibt einen Mann, auf den die Beschreibung des B passt. B sei in sein Taxi gestiegen und wollte nach Barmbek. Während der Fahrt habe er aufgeregt in einer Sprache telefoniert, die er nicht verstand. Beim Aussteigen habe B gesagt, er solle das Kind zur Mutter zurückbringen und dass er kein Geld dabei habe. Als T ihn zum Zahlen aufgefordert habe, habe B ein Klappmesser mit ca. 7 cm langer Klinge gezückt und ihm gesagt, dass er die Sache lieber vergessen solle.
Gegen B wird Haftbefehl beantragt. Ihm wird der Verteidiger Dr. V beigeordnet. Vor dem Haftrichter erklärt B, dass er L geschlagen und getreten habe. Als L sich vom Kinderwagen entfernt habe, habe er seinen Sohn aus dem Kinderwagen gehoben und sei weggerannt. Dies sei ein spontaner Entschluss gewesen, er habe dies nicht geplant. Er habe das Taxi nicht bezahlt, weil er kein Geld dabei gehabt habe. Daran habe er nicht gedacht als er ins Taxi eingestiegen sei. Er habe T beim Aussteigen erklärt, dass er kein Geld dabei habe. Er habe kein Messer gezückt. Er habe zurzeit keinen angemeldeten Wohnsitz, wohne jedoch bei seiner (anderen) Ex-Freundin in Barmbek und wolle sich bald dort offiziell anmelden.
Der Haftbefehl wird erlassen.
Kriminalmedizinischer Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (Untersuchung 2 Tage nach Vorfall): L habe eine Prellung am linken Unterarm und eine Augapfelquetschung. Die Verletzungen könnten von dem Vorfall stammen. Der Bericht ist mit dem Datum datiert, an dem L die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat.
Eine Woche nach der Vernehmung der L wird diese von der Polizei erneut kontaktiert, da es in ihrer Vernehmung zu einem Widerspruch gekommen sei (L sagte in der Vernehmung erst, B habe ihr gesagt, dass ihr Kind tot sei, später aber, dass B ihr mit dem Tod des Kindes gedroht habe). L erklärte dabei, sie sei inzwischen mit B verlobt. Sie wolle nicht mehr, dass er bestraft wird. Sie nimmt ihren Strafantrag zurück und widerruft die Schweigepflichtentbindung ihrer Ärzte.
Bearbeitervermerk:
Es ist ein Gutachten aus staatsanwaltlicher Sicht und eine staatsanwaltliche Abschlussentscheidung zu erstellen. Falls Einstellung gewählt wird sollen die Gründe in praxisgerechter Form vermerkt werden. §§ 153 – 154f StPO und §§ 185 – 200 StGB sind ausgeschlossen.
Die Ellmenreichstraße liegt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Barmbek im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek. Alle genannten Adressen liegen im Bezirk des Landgerichts Hamburg.
B hat diverse Vorstrafen.
Der portugiesische Staatsbürger B hat einen Sohn (5 Monate alt) mit der L. L ist noch mit einem anderen Mann verheiratet, aber seit mehreren Jahren getrennt, der Mann hat ihre Telefonnummer blockiert und sie hat keinen Kontakt mehr. B ist nicht als Vater in der Geburtskunde des Sohnes eingetragen. Darüber haben B und L einen Streit. B versuchte L mehrfach anzurufen, sie ging nicht ans Telefon.
B findet L in der Ellmenreichstraße in Hamburg-St. Georg, wo sie mit dem Kinderwagen unterwegs ist. Es kommt zum Streit, B tritt und schlägt L mehrfach. B trägt dabei Sneaker. L entfernt sich aufgrund der Schläge ca. 10 Meter vom Kinderwagen und bittet Passanten um Hilfe. B nimmt den Sohn aus dem Kinderwagen und flüchtet.
Er steigt mit dem Kind in ein Taxi und lässt sich von diesem nach Hamburg-Barmbek fahren. Während der Fahrt ruft er L an und droht ihr auf portugiesisch damit, den Sohn umzubringen. Die Fahrt dauert ca. 25 Minuten. Am Fahrtende steigt er aus dem Auto und bittet den Taxifahrer, das Kind der Mutter zurückzubringen. Der Taxifahrer T sagt, er müsse bezahlen. B zückt ein Taschenmesser und sagt T, er solle die Sache lieber vergessen. T hebt die Hände um zu signalisieren, dass er sich nicht weiter wehren will. B flüchtet. T ruft die Polizei.
Der Polizeibeamte P kommt zu L kurz nachdem B geflohen ist. L spricht nur portugiesisch. Die Passantin R, die Spanierin ist aber auch portugiesisch spricht, bietet der Polizei an, zu dolmetschen. Eine Belehrung ist wegen der Aufgeregtheit der L nicht möglich. L erzählt, dass es zum Streit mit B gekommen sei und er sie geschlagen und getreten habe. Dann habe er ihr gemeinsames Kind genommen und sei geflohen. L wird von B angerufen während P neben ihr steht. L sagt nach dem Gespräch, dass B ihr mit dem Tod des Kindes gedroht habe. L hat offensichtliche Verletzung an Arm und Auge und wird von P ins Krankenhaus geschickt.
Vernehmung der R: R beschreibt einen Mann, auf den die Beschreibung des B passt. Sie habe einen Streit gehört und sich umgedreht. Sie habe eine Prügelei gesehen. Ein Mann habe auf eine Frau eingeschlagen. Sie sei ihr dann zu Hilfe geeilt.
L wird zwei Wochen später von Kriminalkommisar K vernommen (mit normalem Dolmetscher). Sie schildert die Situation im Wesentlichen wie oben beschrieben. Sie sagt ferner, dass sie wegen des Vorfalls in psychologischer Behandlung sei. L stellt Strafantrag und entbindet ihre Ärzte von der Schweigepflicht.
T wird vernommen: Er beschreibt einen Mann, auf den die Beschreibung des B passt. B sei in sein Taxi gestiegen und wollte nach Barmbek. Während der Fahrt habe er aufgeregt in einer Sprache telefoniert, die er nicht verstand. Beim Aussteigen habe B gesagt, er solle das Kind zur Mutter zurückbringen und dass er kein Geld dabei habe. Als T ihn zum Zahlen aufgefordert habe, habe B ein Klappmesser mit ca. 7 cm langer Klinge gezückt und ihm gesagt, dass er die Sache lieber vergessen solle.
Gegen B wird Haftbefehl beantragt. Ihm wird der Verteidiger Dr. V beigeordnet. Vor dem Haftrichter erklärt B, dass er L geschlagen und getreten habe. Als L sich vom Kinderwagen entfernt habe, habe er seinen Sohn aus dem Kinderwagen gehoben und sei weggerannt. Dies sei ein spontaner Entschluss gewesen, er habe dies nicht geplant. Er habe das Taxi nicht bezahlt, weil er kein Geld dabei gehabt habe. Daran habe er nicht gedacht als er ins Taxi eingestiegen sei. Er habe T beim Aussteigen erklärt, dass er kein Geld dabei habe. Er habe kein Messer gezückt. Er habe zurzeit keinen angemeldeten Wohnsitz, wohne jedoch bei seiner (anderen) Ex-Freundin in Barmbek und wolle sich bald dort offiziell anmelden.
Der Haftbefehl wird erlassen.
Kriminalmedizinischer Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (Untersuchung 2 Tage nach Vorfall): L habe eine Prellung am linken Unterarm und eine Augapfelquetschung. Die Verletzungen könnten von dem Vorfall stammen. Der Bericht ist mit dem Datum datiert, an dem L die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat.
Eine Woche nach der Vernehmung der L wird diese von der Polizei erneut kontaktiert, da es in ihrer Vernehmung zu einem Widerspruch gekommen sei (L sagte in der Vernehmung erst, B habe ihr gesagt, dass ihr Kind tot sei, später aber, dass B ihr mit dem Tod des Kindes gedroht habe). L erklärte dabei, sie sei inzwischen mit B verlobt. Sie wolle nicht mehr, dass er bestraft wird. Sie nimmt ihren Strafantrag zurück und widerruft die Schweigepflichtentbindung ihrer Ärzte.
Bearbeitervermerk:
Es ist ein Gutachten aus staatsanwaltlicher Sicht und eine staatsanwaltliche Abschlussentscheidung zu erstellen. Falls Einstellung gewählt wird sollen die Gründe in praxisgerechter Form vermerkt werden. §§ 153 – 154f StPO und §§ 185 – 200 StGB sind ausgeschlossen.
Die Ellmenreichstraße liegt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Barmbek im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek. Alle genannten Adressen liegen im Bezirk des Landgerichts Hamburg.
B hat diverse Vorstrafen.
09.08.2021, 21:00
Verstehe ich die NRWler richtig, dass bei euch noch der Verteidiger irgendwas geschrieben hat?
Lösungsskizze (für MV) von mir:
1. TK: Ellmenreichstraße
223 (+), direkt alle Beweisfragen abgearbeitet
- Maria Lopes (L) hat Zeugnisverweigerungsrecht nach 52, will nicht aussagen [bestehende Ehe hab ich übersehen]
- Protokoll ihrer Vernehmung nach 252 und Vernehmung des Polizeibeamten nach 252 analog nicht verwertbar
- Ärzte aus dem UKE haben Zeugnisverweigerunsrecht nach 53 (das sie wegen 203 StGB wahrscheinlich auch Nutzen werden, aber keine Pflicht)
- ärztlicher Untersuchungsbericht ist allerdings verwertbar, da L die Ärzte erst von der Schweigepflicht entbunden und diese erst später widerrufen hat, in dieser Zeit kam der Bericht, kein Verstoß gegen 252
- Aussagen der Rivera und Polizeibeamter Boll (die direkt am Tatort) verwertbar. Bei Boll kein Verstoß gegen 250/252 weil das nicht gelten soll bei Aussagen vor oder außerhalb der Vernehmung zB wenn Polizei um Hilfe gebeten wird (laut Meyer-Goßner). Kleines Problem noch weil Boll das nicht selbst gehört hat sondern von Rivera gedolmetscht wird, aber grundsätzlich trotzdem möglich (auch wenn man an 250 denken muss)
224 (-), Schuh als gef. Werkzeug angesprochen weil das mit den Sneakers extra erwähnt wurde
235 (-): Entziehung (+, aber Dauer thematisiert), Gewalt (+), aber Zzusammenhang nicht beweisbar, dass Gewalt angewendet wurde um zu entziehen (Beschuldigter sagt er hat sie nicht deshalb angegriffen, auch schlüssig weil es Streit wegen Eintragung Vaterschaft gab und keinen Sorgerechtsstreit). Zu dem Zusammenhang stand im Fischer nix aber sowas in der Art muss es ja eigentlich immer geben
239 (-), Säugling hat keinen Fortbewegungswillen
2. TK: Taxi
263 (-), kein Eingehungsbetrug, kein Vorsatz weil Besch. nicht wusste, dass er kein Geld dabei hat, erscheint auch schlüssig da er schnell fliehen wollte und gedanklich vermutlich auch woanders war
253 (-), keine Bereicherungsabsicht, ihm kam es nicht darauf an das Geld nicht zu bezahlen, sondern er wollte schnell weg
240 (+), mit Drohung empfindliches Übel (konkludent durch Messer zeigen) zum Dulden des Weggehens genötigt
241 (+), L gedroht, ihr Kind umzubringen
221 (-)
Lösungsskizze (für MV) von mir:
1. TK: Ellmenreichstraße
223 (+), direkt alle Beweisfragen abgearbeitet
- Maria Lopes (L) hat Zeugnisverweigerungsrecht nach 52, will nicht aussagen [bestehende Ehe hab ich übersehen]
- Protokoll ihrer Vernehmung nach 252 und Vernehmung des Polizeibeamten nach 252 analog nicht verwertbar
- Ärzte aus dem UKE haben Zeugnisverweigerunsrecht nach 53 (das sie wegen 203 StGB wahrscheinlich auch Nutzen werden, aber keine Pflicht)
- ärztlicher Untersuchungsbericht ist allerdings verwertbar, da L die Ärzte erst von der Schweigepflicht entbunden und diese erst später widerrufen hat, in dieser Zeit kam der Bericht, kein Verstoß gegen 252
- Aussagen der Rivera und Polizeibeamter Boll (die direkt am Tatort) verwertbar. Bei Boll kein Verstoß gegen 250/252 weil das nicht gelten soll bei Aussagen vor oder außerhalb der Vernehmung zB wenn Polizei um Hilfe gebeten wird (laut Meyer-Goßner). Kleines Problem noch weil Boll das nicht selbst gehört hat sondern von Rivera gedolmetscht wird, aber grundsätzlich trotzdem möglich (auch wenn man an 250 denken muss)
224 (-), Schuh als gef. Werkzeug angesprochen weil das mit den Sneakers extra erwähnt wurde
235 (-): Entziehung (+, aber Dauer thematisiert), Gewalt (+), aber Zzusammenhang nicht beweisbar, dass Gewalt angewendet wurde um zu entziehen (Beschuldigter sagt er hat sie nicht deshalb angegriffen, auch schlüssig weil es Streit wegen Eintragung Vaterschaft gab und keinen Sorgerechtsstreit). Zu dem Zusammenhang stand im Fischer nix aber sowas in der Art muss es ja eigentlich immer geben
239 (-), Säugling hat keinen Fortbewegungswillen
2. TK: Taxi
263 (-), kein Eingehungsbetrug, kein Vorsatz weil Besch. nicht wusste, dass er kein Geld dabei hat, erscheint auch schlüssig da er schnell fliehen wollte und gedanklich vermutlich auch woanders war
253 (-), keine Bereicherungsabsicht, ihm kam es nicht darauf an das Geld nicht zu bezahlen, sondern er wollte schnell weg
240 (+), mit Drohung empfindliches Übel (konkludent durch Messer zeigen) zum Dulden des Weggehens genötigt
241 (+), L gedroht, ihr Kind umzubringen
221 (-)
10.08.2021, 13:58
Was habt ihr geprüft? Habt ihr irgendwelchen revisionsgründe bejaht?
10.08.2021, 14:28
Ich habe keine Revisionsgründe angenommen.
Leider fiel meine materiell rechtliche Prüfung relativ knapp aus, ich hoffe mal, dass der kein Schwerpunkt war..
Leider fiel meine materiell rechtliche Prüfung relativ knapp aus, ich hoffe mal, dass der kein Schwerpunkt war..
10.08.2021, 14:30
(10.08.2021, 14:28)Gast schrieb: Ich habe keine Revisionsgründe angenommen.
Leider fiel meine materiell rechtliche Prüfung relativ knapp aus, ich hoffe mal, dass der kein Schwerpunkt war..
Geht mir genauso. Ich war mit der Klausur überfordert, aus dem Grunde, dass sie für mich irgendwie nicht wirklich was hergab. Falls es da Probleme gab, waren die extrem gut versteckt!