09.08.2021, 15:06
(09.08.2021, 14:51)Gasticus schrieb: Was habt ihr geprüft?
Ich habe:
223 (+)
224 (-)
235 (-)
255,253 ivm 250 II Nr. 2 (+)
261 (-)
GPA Bereich - da hat er die Frau mit seinen Sneakern getreten (2-3 Mal) und mit der Faust geschlagen
1. Tatkomplex
2x 223 (+)
224 (-) Sneaker im diesem Fall entspricht nicht den Kriterien eines beschuhten Fußes
240 (+)
235 (+) kein Finalzusammenhang nötig; Vergleich zu 240 (es wurde ja nicht umsonst der dringende Tatverdacht vom Amtsgericht bejaht)
241 (-) nicht beweisbar
239 am Kind (-) Säuglinge können keinen potentiellen Fortbewegungswillen entwickeln
2. Tatkomplex
221 (-) keine Gesundheitsgefährdung
235 (-) Säugling soll gerade der Mutter zurück gebracht werden
263 (+) hab’s fälschlicher Weise bejaht, in der Hitze des Gefechts
265a (+) konsequenterweise musste ich den auch bejahen
316 (-) keine verkehrsspezifische Gefahr trotz Kriterien der Rspr.
250,255 ich glaube ich hab’s verneint
240 und 241 (+)
Beweisbarkeit: Aussage der L kann verwertet werden, kein ZVR nach 52 StPO, da Verlöbnis sittenwidrig. Sie ist verheiratet.
Prozessual: zu dem Haftbefehl habe ich lediglich mehr als 2 Sätze geschrieben. Und Haftprüfungstermin.
Verfügung: wichtig meiner Ansicht nach Mitteilung an JVA und Ermittlungsrichter § 114d StPO
Alles in einem eine Katastrophe! Und ich hasse Jura
09.08.2021, 15:07
(09.08.2021, 15:04)Hamburg schrieb: Bzgl Mutter/Kind:
-239b I Hs.1 Var.1,2 (-)
-239b I Hs.2 (-)
-239 I (-)
-235 I Nr.2 (-)
-224 I Nr.2 Var.2 (-)
-223 I Var.1 und 2. (+) (§ 230 I im B-Gutachtgen bejaht)
Bzgl Taxi:
- 263 I bei Fahrtantritt (+)
- 253, 255, 250 II Nr.1 Var.2 (-)
- 239a I Hs.1 (-)
- 316a I (-)
- 240 I, IV (+)
- 241 (-)
Ok bei uns waren 240ff zb nicht zu prüfen in Nrw
09.08.2021, 15:22
In NRW waren übrigens §§ 185-200, 232-234a und 236-241a außer Betracht zu lassen.
In der Beweiswürdigung ging's um
- Strafantrag (von der Mutter des Kindes erst gestellt, dann aber zurückgenommen - hab ich beim § 235 VII StGB problematisiert)
- §§ 252, 52
- Widerruf der Schweigerechtsentbindung nach Vorliegen des ärztlichen Gutachtens und
- § 81a StPO (das aber nur am Rande)
- lt. Verteidigerin bei einem Zeugen "Aussage gegen Aussage"
Irgendwas vergessen?
In der Beweiswürdigung ging's um
- Strafantrag (von der Mutter des Kindes erst gestellt, dann aber zurückgenommen - hab ich beim § 235 VII StGB problematisiert)
- §§ 252, 52
- Widerruf der Schweigerechtsentbindung nach Vorliegen des ärztlichen Gutachtens und
- § 81a StPO (das aber nur am Rande)
- lt. Verteidigerin bei einem Zeugen "Aussage gegen Aussage"
Irgendwas vergessen?
09.08.2021, 15:23
Ich fand es heute auch fair, nur umfangreich. In NRW waren - meine ich - auch 239a und b ausgeschlossen.
Ich habe:
223 ggü. der Mutter (+)
Sie muss als Zeugin aussagen, ZVR (-), da Verlöbnis sittenwidrig, Gutachten des Arztes kann nach 256 verlesen werden, da im Zeitpunkt der Übersendung Entbindung von der Schweigepflicht und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht
224 (-) Turnschuh kein gefährliches Werkzeug, da insbesondere keine schweren Verletzungen durch den Schuh und Lebensgefahr (-) weil im Gesicht „nur“ Schlag
235 (-) Nr. 1 schied bei mir wegen des fehlenden Zusammenhangs aus, Nr. 2, da es laut Kommentar auf die biologische Verwandtschaft ankommt und nicht auf die Ehe bei Geburt
Taxifahrt:
263 (-) kein Vorsatz beim Einsteigen
242, 246 (-) keine Sache
265a (-) kein Erschleichen, da keine Hindernisse überwunden o.ä., Rspr. zu öff. Verkehrsmitteln nicht übertragbar im Nicht-Massenverkehr
316a (-) weil der Fahrer die Handbremse angezogen hatte und deshalb kein Kfz geführt hat
253, 255, 250 II (+) aber minder schwerer Fall wegen geringem Wert und Spontanität
Im B-Gutachten dann zum Schöffengericht angeklagt und Haftfortdauer mit entsprechenden Mitteilungen an JVA und Richter.
Ich habe:
223 ggü. der Mutter (+)
Sie muss als Zeugin aussagen, ZVR (-), da Verlöbnis sittenwidrig, Gutachten des Arztes kann nach 256 verlesen werden, da im Zeitpunkt der Übersendung Entbindung von der Schweigepflicht und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht
224 (-) Turnschuh kein gefährliches Werkzeug, da insbesondere keine schweren Verletzungen durch den Schuh und Lebensgefahr (-) weil im Gesicht „nur“ Schlag
235 (-) Nr. 1 schied bei mir wegen des fehlenden Zusammenhangs aus, Nr. 2, da es laut Kommentar auf die biologische Verwandtschaft ankommt und nicht auf die Ehe bei Geburt
Taxifahrt:
263 (-) kein Vorsatz beim Einsteigen
242, 246 (-) keine Sache
265a (-) kein Erschleichen, da keine Hindernisse überwunden o.ä., Rspr. zu öff. Verkehrsmitteln nicht übertragbar im Nicht-Massenverkehr
316a (-) weil der Fahrer die Handbremse angezogen hatte und deshalb kein Kfz geführt hat
253, 255, 250 II (+) aber minder schwerer Fall wegen geringem Wert und Spontanität
Im B-Gutachten dann zum Schöffengericht angeklagt und Haftfortdauer mit entsprechenden Mitteilungen an JVA und Richter.
09.08.2021, 15:39
Was für eine Klausurart war es denn?
09.08.2021, 15:43
(09.08.2021, 15:23)Gast24NRW schrieb: Ich fand es heute auch fair, nur umfangreich. In NRW waren - meine ich - auch 239a und b ausgeschlossen.
Ich habe:
223 ggü. der Mutter (+)
Sie muss als Zeugin aussagen, ZVR (-), da Verlöbnis sittenwidrig, Gutachten des Arztes kann nach 256 verlesen werden, da im Zeitpunkt der Übersendung Entbindung von der Schweigepflicht und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht
224 (-) Turnschuh kein gefährliches Werkzeug, da insbesondere keine schweren Verletzungen durch den Schuh und Lebensgefahr (-) weil im Gesicht „nur“ Schlag
235 (-) Nr. 1 schied bei mir wegen des fehlenden Zusammenhangs aus, Nr. 2, da es laut Kommentar auf die biologische Verwandtschaft ankommt und nicht auf die Ehe bei Geburt
Taxifahrt:
263 (-) kein Vorsatz beim Einsteigen
242, 246 (-) keine Sache
265a (-) kein Erschleichen, da keine Hindernisse überwunden o.ä., Rspr. zu öff. Verkehrsmitteln nicht übertragbar im Nicht-Massenverkehr
316a (-) weil der Fahrer die Handbremse angezogen hatte und deshalb kein Kfz geführt hat
253, 255, 250 II (+) aber minder schwerer Fall wegen geringem Wert und Spontanität
Im B-Gutachten dann zum Schöffengericht angeklagt und Haftfortdauer mit entsprechenden Mitteilungen an JVA und Richter.
Habe ich genau so. Habe nur nicht an den minder schweren Fall gedacht. Shit
09.08.2021, 16:02
(09.08.2021, 15:23)Gast24NRW schrieb: Ich fand es heute auch fair, nur umfangreich. In NRW waren - meine ich - auch 239a und b ausgeschlossen.
Ich habe:
223 ggü. der Mutter (+)
Sie muss als Zeugin aussagen, ZVR (-), da Verlöbnis sittenwidrig, Gutachten des Arztes kann nach 256 verlesen werden, da im Zeitpunkt der Übersendung Entbindung von der Schweigepflicht und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht
224 (-) Turnschuh kein gefährliches Werkzeug, da insbesondere keine schweren Verletzungen durch den Schuh und Lebensgefahr (-) weil im Gesicht „nur“ Schlag
235 (-) Nr. 1 schied bei mir wegen des fehlenden Zusammenhangs aus, Nr. 2, da es laut Kommentar auf die biologische Verwandtschaft ankommt und nicht auf die Ehe bei Geburt
Taxifahrt:
263 (-) kein Vorsatz beim Einsteigen
242, 246 (-) keine Sache
265a (-) kein Erschleichen, da keine Hindernisse überwunden o.ä., Rspr. zu öff. Verkehrsmitteln nicht übertragbar im Nicht-Massenverkehr
316a (-) weil der Fahrer die Handbremse angezogen hatte und deshalb kein Kfz geführt hat
253, 255, 250 II (+) aber minder schwerer Fall wegen geringem Wert und Spontanität
Im B-Gutachten dann zum Schöffengericht angeklagt und Haftfortdauer mit entsprechenden Mitteilungen an JVA und Richter.
Braucht es denn bei § 235 StGB eines Zusammenhangs? Der BGH bejaht die Norm ja auch, wenn bspw. Die Mutter eingesperrt wird und somit nicht zum Kind kann…
09.08.2021, 16:10
Das wusste ich nicht und fand, der Klausur gab auch wenig her.. ich habe es daraus geschlossen, dass es dort „mit“ Gewalt heißt. Aber ich kannte keinerlei Rechtsprechung dazu..
09.08.2021, 16:10
Meinte natürlich nicht „der Klausur“ sondern „der Kommentar“.
09.08.2021, 16:18
Was hatte es eigentlich damit auf sich, dass Die beide aus Portugal kamen?
Ich hab das eigentlich nur wegen dem dolmetschen angesprochen in der beweiswürdigung mit den Widersprüchen aber sonst nicht.
Ich fand die Klausur auch fair. Vielleicht hab ich die Probleme aber ja übersehen.
Leider fehlte mir trotzdem die Zeit und am Ende ist meine Anklage weder lesbar noch vollständig gewesen. Mist....
Ich hab das eigentlich nur wegen dem dolmetschen angesprochen in der beweiswürdigung mit den Widersprüchen aber sonst nicht.
Ich fand die Klausur auch fair. Vielleicht hab ich die Probleme aber ja übersehen.
Leider fehlte mir trotzdem die Zeit und am Ende ist meine Anklage weder lesbar noch vollständig gewesen. Mist....