09.06.2018, 21:08
Man könnte das sicherlich unter frustrierte Aufwendungen diskutieren. Da der Mandant aber durch den Rücktritt den Anspruch auf den Reisepreis verliert, entsteht seitens der Frau ja diesbezüglich gar kein Schaden, den sie ggü dem anderen Fahrer geltend machen könnte... entsprechend wäre das dann auch keine gesamtschuldnerische Haftung bzgl der 10.000€.
09.06.2018, 21:19
(09.06.2018, 20:41)NRW schrieb:(09.06.2018, 17:23)Gast schrieb:(09.06.2018, 15:23)GastBW18 schrieb: 426 BGB hatte ich auch erst angedacht, dann aber verworfen und deshalb nur kurz angesprochen. Man muss insofern ja zwischen dem Rückerstattungsanspruch aus ReiseV und der Haftung nach StVG unterscheiden oder? Die Ansprüche bestehen ja nebeneinander und nicht etwa alternativ. Also Frau Hansen könnte ja auch zusätzlich zu den 10.000€ Reisekosten Schmerzensgeld vom Mandanten und dem anderen Fahrer verlangen, entsprechend der Verursachunsgbeiträge.
Daher im Ergebnis auch nur im Rahmen des zu ersetzenden Schadens bejaht.
Teilanerkenntnis in Höhe der Quote habe ich wegen der auch verklagten Versicherung abgelehnt. Müsste man da nicht erstmal Rücksprache halten?
Und wie ist das mit der Widerklage: Ist zur Vermeidung einer Kostentragung nach 93 ZPO eine vorherige Mahnung notwendig? Scheint für mich in Anbetracht der zeitlichen Abläufe irgendwie wenig praxisnah.
Also ich hab es so gesehen, dass die Frau im Rahmen der Naturalrestitution auch vom anderen Unfallverursacher die 10.000 EUR verlangen könnte. Also eine Leistung nur einmal verlangen kann aber zwei Unfallverursacher ihr haften. Daher dann 421 bejaht und Regressmöglichkeit iHv 8.000 EUR angenommen (hab ne Quote von 80/20 angenommen)... bin mir da aber überhaupt nicht mehr sicher..
aber die reise schuldet ihr doch nur der mandant? gegenüber dem kläger kann sie nur ihren unmittelbaren gesundheitsschaden geltend machen
könnte das nicht unter "entgangene Genussmöglichkeiten" fallen? ---> ähnlich wie bei: Ersatz der Kosten einer aufgrund der Verletzung entgangener / verpassten Kreuzfahrt ( 249 Rn. 69 )
09.06.2018, 21:28
(09.06.2018, 21:08)Gast schrieb: Man könnte das sicherlich unter frustrierte Aufwendungen diskutieren. Da der Mandant aber durch den Rücktritt den Anspruch auf den Reisepreis verliert, entsteht seitens der Frau ja diesbezüglich gar kein Schaden, den sie ggü dem anderen Fahrer geltend machen könnte... entsprechend wäre das dann auch keine gesamtschuldnerische Haftung bzgl der 10.000€.
in Frage 1 sollte man ja auch nur vertragliche Ansprüche prüfen. Jedoch schließen die 651c ff. deliktische Ansprüche nicht aus und der Mandant haftet der H gegenüber auch deliktisch in voller Höhe, im Innenverhältnis zu R dann nach Quote
09.06.2018, 21:37
(09.06.2018, 21:28)Gast185 schrieb:(09.06.2018, 21:08)Gast schrieb: Man könnte das sicherlich unter frustrierte Aufwendungen diskutieren. Da der Mandant aber durch den Rücktritt den Anspruch auf den Reisepreis verliert, entsteht seitens der Frau ja diesbezüglich gar kein Schaden, den sie ggü dem anderen Fahrer geltend machen könnte... entsprechend wäre das dann auch keine gesamtschuldnerische Haftung bzgl der 10.000€.
in Frage 1 sollte man ja auch nur vertragliche Ansprüche prüfen. Jedoch schließen die 651c ff. deliktische Ansprüche nicht aus und der Mandant haftet der H gegenüber auch deliktisch in voller Höhe, im Innenverhältnis zu R dann nach Quote
Da sind wir uns absolut einig. Bzgl der Verletzungen durch den Unfall definitiv. Die Frage ist eben, ob sich die Haftung aus 7 stvg usw auch auf die Reisekosten bezieht, oder ob diese durch die vertragliche Rückabwicklung gar nicht mehr bestehen.
10.06.2018, 08:37
(09.06.2018, 12:32)Gast schrieb: Sowas von Zeitnot mal wieder :(
Teilanerkenntnis vergessen, Drittwiderklage vergessen, einfach zum kotzen
Hat noch jemand Regress über Gesamtschuld 421, 426 BGB angenommen? Ich hab im Palandt die Voraussetzungen durchgeprüft und schien alles zu passen, insbesondere undschädlich dass nicht gleich hoher Betrag und einmal aus Vertrag und einmal aus Delikt gehaftet wurde.
Jap:D habe 840 analog angewendet bzw. auch direkt möglich, weil der Veranstalter auch nach 823 I und II ivm 229 StGB in meiner Lösung haftet
10.06.2018, 08:40
(08.06.2018, 16:36)GastBW schrieb: Ich habe 823 II iVm 229 nicht bejaht. Wem will man denn ein Verschulden nachweisen? Wir wissen: Einer ist zu schnell gefahren, der andere hat eine Stoppschild. Wir haben Pflichtverstöße, ja. Aber welche Pflichtverstoß hat jetzt die KV verursacht? Oder anders: Wäre der Unfall genauso passiert wenn der Mandant 70 gefahren wäre, das kann man ja nicht ausschließen, also kann ich ihm keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen der für 229 StGB reicht (Stichwort: rechtmäßiges Alternativverhalten) Man könnte noch an Verstöße gegen die StVO (auch Schutzgesetz) denken, aber auch da: War die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich?
M.E. kann die Haftung ggü. der Gegenseite hier nur über Vertrag (da vermutetes Verschulden), oder 7 StVG (Verschuldensunabhängig) gehen.
Dafür gibt es 830 BGB. Und du differenzierst nich sauber zwischen Kausaliät und Verschulden!:dodgy:
10.06.2018, 10:51
(10.06.2018, 08:40)Gast schrieb:(08.06.2018, 16:36)GastBW schrieb: Ich habe 823 II iVm 229 nicht bejaht. Wem will man denn ein Verschulden nachweisen? Wir wissen: Einer ist zu schnell gefahren, der andere hat eine Stoppschild. Wir haben Pflichtverstöße, ja. Aber welche Pflichtverstoß hat jetzt die KV verursacht? Oder anders: Wäre der Unfall genauso passiert wenn der Mandant 70 gefahren wäre, das kann man ja nicht ausschließen, also kann ich ihm keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen der für 229 StGB reicht (Stichwort: rechtmäßiges Alternativverhalten) Man könnte noch an Verstöße gegen die StVO (auch Schutzgesetz) denken, aber auch da: War die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich?
M.E. kann die Haftung ggü. der Gegenseite hier nur über Vertrag (da vermutetes Verschulden), oder 7 StVG (Verschuldensunabhängig) gehen.
Dafür gibt es 830 BGB. Und du differenzierst nich sauber zwischen Kausaliät und Verschulden!:dodgy:
Also davon abgesehen dass ich selbst eh nur über StVG gegangen bin würde ich mal sagen: Doch das kann man ausschließen, denn im Gutachten stand ja ausdrücklich, dass der Unfall NICHT passiert wäre wenn der Mandant 70 gefahren wäre...
10.06.2018, 12:29
(10.06.2018, 10:51)Gast schrieb:(10.06.2018, 08:40)Gast schrieb:(08.06.2018, 16:36)GastBW schrieb: Ich habe 823 II iVm 229 nicht bejaht. Wem will man denn ein Verschulden nachweisen? Wir wissen: Einer ist zu schnell gefahren, der andere hat eine Stoppschild. Wir haben Pflichtverstöße, ja. Aber welche Pflichtverstoß hat jetzt die KV verursacht? Oder anders: Wäre der Unfall genauso passiert wenn der Mandant 70 gefahren wäre, das kann man ja nicht ausschließen, also kann ich ihm keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen der für 229 StGB reicht (Stichwort: rechtmäßiges Alternativverhalten) Man könnte noch an Verstöße gegen die StVO (auch Schutzgesetz) denken, aber auch da: War die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich?
M.E. kann die Haftung ggü. der Gegenseite hier nur über Vertrag (da vermutetes Verschulden), oder 7 StVG (Verschuldensunabhängig) gehen.
Dafür gibt es 830 BGB. Und du differenzierst nich sauber zwischen Kausaliät und Verschulden!:dodgy:
Also davon abgesehen dass ich selbst eh nur über StVG gegangen bin würde ich mal sagen: Doch das kann man ausschließen, denn im Gutachten stand ja ausdrücklich, dass der Unfall NICHT passiert wäre wenn der Mandant 70 gefahren wäre...
Möglich, dass ich was übersehen habe, aber stand im Sachverhalt nicht nur , dass der Unfall bei 85 nicht vermeidbar gewesen wäre. Zum hypothetischen Verlauf mit 70 stand doch gerade nichts da oder?
10.06.2018, 13:20
Ja da stand leider nichts dazu. Sonst wäre meine Quote jetzt auch nicht so falsch, wenn genau das aus dem Sachverhalt ersichtlich gewesen wäre..
10.06.2018, 13:23
Was denkt ihr läuft morgen eher Anklage oder doch ein Urteil?? Ich vermute Urteil...