09.06.2018, 15:34
Teilanerkenntnis in Höhe der Quote habe ich wegen der auch verklagten Versicherung abgelehnt. Müsste man da nicht erstmal Rücksprache halten?
Hab ich mich auch gefragt. Vor allem hatte ich irgendwie im Kopf, dass man nie anerkennt, wenn ne Versicherung im Spiel ist... Aber hier hat man ja auch die beklagte Versicherung vertreten. Hab mir dann gedacht, dass man ja eh immer nur einen Schriftsatzentwurf schreibt, der logischerweise erst von den Mandanten freigegeben werden muss. Und soweit keine besonderen Mandantenwünsche im Sachverhalt angegeben sind, soll man ja das machen, was man für zweckmäßig erachtet.
Hab ich mich auch gefragt. Vor allem hatte ich irgendwie im Kopf, dass man nie anerkennt, wenn ne Versicherung im Spiel ist... Aber hier hat man ja auch die beklagte Versicherung vertreten. Hab mir dann gedacht, dass man ja eh immer nur einen Schriftsatzentwurf schreibt, der logischerweise erst von den Mandanten freigegeben werden muss. Und soweit keine besonderen Mandantenwünsche im Sachverhalt angegeben sind, soll man ja das machen, was man für zweckmäßig erachtet.
09.06.2018, 16:00
Hatte die Versicherung auch Vollmacht erteilt?
09.06.2018, 16:26
09.06.2018, 16:32
Oder JAG
09.06.2018, 17:23
(09.06.2018, 15:23)GastBW18 schrieb: 426 BGB hatte ich auch erst angedacht, dann aber verworfen und deshalb nur kurz angesprochen. Man muss insofern ja zwischen dem Rückerstattungsanspruch aus ReiseV und der Haftung nach StVG unterscheiden oder? Die Ansprüche bestehen ja nebeneinander und nicht etwa alternativ. Also Frau Hansen könnte ja auch zusätzlich zu den 10.000€ Reisekosten Schmerzensgeld vom Mandanten und dem anderen Fahrer verlangen, entsprechend der Verursachunsgbeiträge.
Daher im Ergebnis auch nur im Rahmen des zu ersetzenden Schadens bejaht.
Teilanerkenntnis in Höhe der Quote habe ich wegen der auch verklagten Versicherung abgelehnt. Müsste man da nicht erstmal Rücksprache halten?
Und wie ist das mit der Widerklage: Ist zur Vermeidung einer Kostentragung nach 93 ZPO eine vorherige Mahnung notwendig? Scheint für mich in Anbetracht der zeitlichen Abläufe irgendwie wenig praxisnah.
Also ich hab es so gesehen, dass die Frau im Rahmen der Naturalrestitution auch vom anderen Unfallverursacher die 10.000 EUR verlangen könnte. Also eine Leistung nur einmal verlangen kann aber zwei Unfallverursacher ihr haften. Daher dann 421 bejaht und Regressmöglichkeit iHv 8.000 EUR angenommen (hab ne Quote von 80/20 angenommen)... bin mir da aber überhaupt nicht mehr sicher..
09.06.2018, 17:45
Klingt logisch! Den letzten Denkschritt habe ich leider vergessen. Ansonsten hat 426 nämlich auch für mich totalen Sinn gemacht. Vor allem konnte man hier dann auch noch auf 9 stvg eingehen und damit auch auf 254 II2. Mich überzeugt deine Lösung ;)
09.06.2018, 18:20
(09.06.2018, 16:26)Lol schrieb:(09.06.2018, 15:22)Gast schrieb: Weiß jemand wie viele Klausuren man insgeheim bestehen muss? Irgendwie sagt jede Website was anderes.
Jede „Webseite“? Als Jurist sollte man vielleicht mal in die JAO des jeweiligen Landes gucken...
Ich glaub wohl kaum das man sich schämen muss, etwas zu googeln und vielleicht nicht in jeder Situation die Muße zu haben es im Gesetz nachzulesen wenn man einfach etwas schnell wissen will und denkt, dass es hier vielleicht gerade jemand ad hoc weiß.
09.06.2018, 18:39
(09.06.2018, 18:20)Gast schrieb:Aber selbst dann sollte klar sein, dass man zumindest das Bundesland angeben sollte, um auch nur irgendeine Auskunft geben zu können...(09.06.2018, 16:26)Lol schrieb:(09.06.2018, 15:22)Gast schrieb: Weiß jemand wie viele Klausuren man insgeheim bestehen muss? Irgendwie sagt jede Website was anderes.
Jede „Webseite“? Als Jurist sollte man vielleicht mal in die JAO des jeweiligen Landes gucken...
Ich glaub wohl kaum das man sich schämen muss, etwas zu googeln und vielleicht nicht in jeder Situation die Muße zu haben es im Gesetz nachzulesen wenn man einfach etwas schnell wissen will und denkt, dass es hier vielleicht gerade jemand ad hoc weiß.
09.06.2018, 18:59
(09.06.2018, 18:20)Gast schrieb:(09.06.2018, 16:26)Lol schrieb:(09.06.2018, 15:22)Gast schrieb: Weiß jemand wie viele Klausuren man insgeheim bestehen muss? Irgendwie sagt jede Website was anderes.
Jede „Webseite“? Als Jurist sollte man vielleicht mal in die JAO des jeweiligen Landes gucken...
Ich glaub wohl kaum das man sich schämen muss, etwas zu googeln und vielleicht nicht in jeder Situation die Muße zu haben es im Gesetz nachzulesen wenn man einfach etwas schnell wissen will und denkt, dass es hier vielleicht gerade jemand ad hoc weiß.
Doch.
09.06.2018, 20:41
(09.06.2018, 17:23)Gast schrieb:(09.06.2018, 15:23)GastBW18 schrieb: 426 BGB hatte ich auch erst angedacht, dann aber verworfen und deshalb nur kurz angesprochen. Man muss insofern ja zwischen dem Rückerstattungsanspruch aus ReiseV und der Haftung nach StVG unterscheiden oder? Die Ansprüche bestehen ja nebeneinander und nicht etwa alternativ. Also Frau Hansen könnte ja auch zusätzlich zu den 10.000€ Reisekosten Schmerzensgeld vom Mandanten und dem anderen Fahrer verlangen, entsprechend der Verursachunsgbeiträge.
Daher im Ergebnis auch nur im Rahmen des zu ersetzenden Schadens bejaht.
Teilanerkenntnis in Höhe der Quote habe ich wegen der auch verklagten Versicherung abgelehnt. Müsste man da nicht erstmal Rücksprache halten?
Und wie ist das mit der Widerklage: Ist zur Vermeidung einer Kostentragung nach 93 ZPO eine vorherige Mahnung notwendig? Scheint für mich in Anbetracht der zeitlichen Abläufe irgendwie wenig praxisnah.
Also ich hab es so gesehen, dass die Frau im Rahmen der Naturalrestitution auch vom anderen Unfallverursacher die 10.000 EUR verlangen könnte. Also eine Leistung nur einmal verlangen kann aber zwei Unfallverursacher ihr haften. Daher dann 421 bejaht und Regressmöglichkeit iHv 8.000 EUR angenommen (hab ne Quote von 80/20 angenommen)... bin mir da aber überhaupt nicht mehr sicher..
aber die reise schuldet ihr doch nur der mandant? gegenüber dem kläger kann sie nur ihren unmittelbaren gesundheitsschaden geltend machen