08.06.2018, 16:14
Bleibe dabei, dass der Kläger hinsichtlich 7 StVG überhaupt nicht schlüssig vorgetragen hatte. Er hat im Rahmen seiner Klageschrift nicht vorgetragen, dass der Mandant Halter war. Positiv für den Mandanten, da der Kläger sich nicht auf Unabwendbarkeit berufen konnte. Das Ergebnis bleibt über 823 jedoch das selbe
08.06.2018, 16:33
Klausur in Berlin StR als Wahlklausur:
Wer hat mitgeschrieben und kann seine Lösung mitteilen.
1. Mann sperrt seine Verlobte in der Wohnung ein und bedroht sie mit einer Waffe. Dann zwingt es sie die Freundin anzurufen und den Einzug bei ihr abzusage. Daraufhin schlägt er ihr mit der Waffe ins Gesicht. Vorher gibt er zwei Schüsse gegen die Decke ab.
Strafbarkeit?
2. Mann fragt seine Verlobte, ob er ihr 500€ gibt. Sie will es nicht und behauptet, das Geld liegt bei den Eltern. Dann zwingt M die Verl. ins Auto zu steigen und schließt die Tür ab, damit sie nicht rauskommt. Dabei hält er ihr Handgelenk fest. Auf der Fahrt teilt V ihm mit, dass Sicht dort kein Geld befindet M entscheidet sich um und zwingt V den Vater anzurufen und die Zahlung von 500 € zu verlangen sonst lässtM die V nicht frei. Bei der Übergabe gibt der Vater der V kein geld heraus, M fliegt ohne Geld.
Prozessual: Spontanäußerung, qualifizierte Belehrung bei richterlicher Vernehmung der V, Verwertung von zufallsfund, Anklage vor dem Jugendgericht
Wer hat mitgeschrieben und kann seine Lösung mitteilen.
1. Mann sperrt seine Verlobte in der Wohnung ein und bedroht sie mit einer Waffe. Dann zwingt es sie die Freundin anzurufen und den Einzug bei ihr abzusage. Daraufhin schlägt er ihr mit der Waffe ins Gesicht. Vorher gibt er zwei Schüsse gegen die Decke ab.
Strafbarkeit?
2. Mann fragt seine Verlobte, ob er ihr 500€ gibt. Sie will es nicht und behauptet, das Geld liegt bei den Eltern. Dann zwingt M die Verl. ins Auto zu steigen und schließt die Tür ab, damit sie nicht rauskommt. Dabei hält er ihr Handgelenk fest. Auf der Fahrt teilt V ihm mit, dass Sicht dort kein Geld befindet M entscheidet sich um und zwingt V den Vater anzurufen und die Zahlung von 500 € zu verlangen sonst lässtM die V nicht frei. Bei der Übergabe gibt der Vater der V kein geld heraus, M fliegt ohne Geld.
Prozessual: Spontanäußerung, qualifizierte Belehrung bei richterlicher Vernehmung der V, Verwertung von zufallsfund, Anklage vor dem Jugendgericht
08.06.2018, 16:35
ich glaube schon, dass man die ansprüche der reisenden aufgrund des reisevertrages prüfen sollte, deshalb waren ja auch angaben, in welcher funktion der mandant was alles schuldet und dieser hinweis auf einen "nicht reisespezifischen unfall"
hier ist ein urteil des BGH zu einem ähnlichen fall: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, da wurde es auch über reiserecht geregelt, obwohl der transfer auch vom reiseveranstalter geschuldet wurde. stand auch im palandt als beispiel.
die frage ist ja auch eigentlich, wie der mandant diese inanspruchnahme der reisenden gegenüber dem kläger geltend machen kann. ich habe es einfach als teil des negativen schadens gesehen, denn nach der differenzmethode wird der negative schaden ersetzt, der mandant also so gestellt, wie er ohne schädigendes ereignis stehen würde. das habe ich schon iRd §7 stvg thematisiert, denn insofern sollten die ansprüche aus §7, 18 stvg und §823 I, II ja gleich laufen. beim schaden wird ja der vermögensschaden, der kausal entstanden ist, ersetzt und da dürfte hier nach äquivalenz, adäquanz und schutzzweck der norm auch dieser haftungsanspruch erfasst sein. nicht zu verwechseln ist das damit, dass §823 nicht das vermögen an sich schützt, aber das ist hier ja auch nicht passiert. geschädigt wurden eigentum und gesundheit, nicht das vermögen, wodurch dann aber ein vermögensschaden entstanden ist, oder habe ich da einen denkfehler?
hier ist ein urteil des BGH zu einem ähnlichen fall: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, da wurde es auch über reiserecht geregelt, obwohl der transfer auch vom reiseveranstalter geschuldet wurde. stand auch im palandt als beispiel.
die frage ist ja auch eigentlich, wie der mandant diese inanspruchnahme der reisenden gegenüber dem kläger geltend machen kann. ich habe es einfach als teil des negativen schadens gesehen, denn nach der differenzmethode wird der negative schaden ersetzt, der mandant also so gestellt, wie er ohne schädigendes ereignis stehen würde. das habe ich schon iRd §7 stvg thematisiert, denn insofern sollten die ansprüche aus §7, 18 stvg und §823 I, II ja gleich laufen. beim schaden wird ja der vermögensschaden, der kausal entstanden ist, ersetzt und da dürfte hier nach äquivalenz, adäquanz und schutzzweck der norm auch dieser haftungsanspruch erfasst sein. nicht zu verwechseln ist das damit, dass §823 nicht das vermögen an sich schützt, aber das ist hier ja auch nicht passiert. geschädigt wurden eigentum und gesundheit, nicht das vermögen, wodurch dann aber ein vermögensschaden entstanden ist, oder habe ich da einen denkfehler?
08.06.2018, 16:36
Ich habe 823 II iVm 229 nicht bejaht. Wem will man denn ein Verschulden nachweisen? Wir wissen: Einer ist zu schnell gefahren, der andere hat eine Stoppschild. Wir haben Pflichtverstöße, ja. Aber welche Pflichtverstoß hat jetzt die KV verursacht? Oder anders: Wäre der Unfall genauso passiert wenn der Mandant 70 gefahren wäre, das kann man ja nicht ausschließen, also kann ich ihm keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen der für 229 StGB reicht (Stichwort: rechtmäßiges Alternativverhalten) Man könnte noch an Verstöße gegen die StVO (auch Schutzgesetz) denken, aber auch da: War die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich?
M.E. kann die Haftung ggü. der Gegenseite hier nur über Vertrag (da vermutetes Verschulden), oder 7 StVG (Verschuldensunabhängig) gehen.
M.E. kann die Haftung ggü. der Gegenseite hier nur über Vertrag (da vermutetes Verschulden), oder 7 StVG (Verschuldensunabhängig) gehen.
08.06.2018, 16:46
(08.06.2018, 16:35)NRW schrieb: ich glaube schon, dass man die ansprüche der reisenden aufgrund des reisevertrages prüfen sollte, deshalb waren ja auch angaben, in welcher funktion der mandant was alles schuldet und dieser hinweis auf einen "nicht reisespezifischen unfall"
hier ist ein urteil des BGH zu einem ähnlichen fall: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15, da wurde es auch über reiserecht geregelt, obwohl der transfer auch vom reiseveranstalter geschuldet wurde. stand auch im palandt als beispiel.
die frage ist ja auch eigentlich, wie der mandant diese inanspruchnahme der reisenden gegenüber dem kläger geltend machen kann. ich habe es einfach als teil des negativen schadens gesehen, denn nach der differenzmethode wird der negative schaden ersetzt, der mandant also so gestellt, wie er ohne schädigendes ereignis stehen würde. das habe ich schon iRd §7 stvg thematisiert, denn insofern sollten die ansprüche aus §7, 18 stvg und §823 I, II ja gleich laufen. beim schaden wird ja der vermögensschaden, der kausal entstanden ist, ersetzt und da dürfte hier nach äquivalenz, adäquanz und schutzzweck der norm auch dieser haftungsanspruch erfasst sein. nicht zu verwechseln ist das damit, dass §823 nicht das vermögen an sich schützt, aber das ist hier ja auch nicht passiert. geschädigt wurden eigentum und gesundheit, nicht das vermögen, wodurch dann aber ein vermögensschaden entstanden ist, oder habe ich da einen denkfehler?
Ne, das ist schon richtig was du sagst. Das ist kein reiner Vermögensschaden. Aber der Schaden fußt darauf, dass die Frau an der Gesundheit geschädigt wurde und nicht der Mandant. Es ist nicht sein Schaden, sondern ihrer. Da muss irgendwo der Knackpunkt liegen, ob er die 10k einfach so vom Kläger mit der Widerklage kriegt. Schaut man es sich aus Warte des Mandanten an ist es für ihn ein REINER Vermögensschaden, weil er nicht auf einer Verletzung seiner Person fußt. Klar, seine Karre ist kaputt, aber ursächlich für den Schaden war die schwere Verletzung der Frau. Man würde den irgendwie über 823 II sicher reinkriegen, aber da fehlt mir die nachweisbarkeit des Verschuldens des Unfallgegners.
08.06.2018, 16:53
Ebenfalls 7 stvg mangels schlüssigkeit verneint. Über 823 bgb jedoch Anspruch bejaht, 50/50 dann. Widerklage aus 7 StVG dann gegen Kläger und Versicherung von ihm, zuvor Kläger vorprozessual anhauen zum ersetzen des Schadens, sonst ebenfalls Gefahr des Anerkenntnis. Streitgenössischd Widerklage auch zulässig.
Hinsichtlich des 1. SV wirksame Kündigung der Frau und Anspruch auf Rückzahlung. Den Schaden im 7 StVG geltend machen
Hinsichtlich des 1. SV wirksame Kündigung der Frau und Anspruch auf Rückzahlung. Den Schaden im 7 StVG geltend machen
09.06.2018, 09:47
Womit rechnet man den in den Strafrechtsklausuren?
Ich weiß zwar, dass das nichts aussagt, aber was kam denn im letzten Durchlauf in Bawü dran?
Ich weiß zwar, dass das nichts aussagt, aber was kam denn im letzten Durchlauf in Bawü dran?
09.06.2018, 12:32
Sowas von Zeitnot mal wieder :(
Teilanerkenntnis vergessen, Drittwiderklage vergessen, einfach zum kotzen
Hat noch jemand Regress über Gesamtschuld 421, 426 BGB angenommen? Ich hab im Palandt die Voraussetzungen durchgeprüft und schien alles zu passen, insbesondere undschädlich dass nicht gleich hoher Betrag und einmal aus Vertrag und einmal aus Delikt gehaftet wurde.
Teilanerkenntnis vergessen, Drittwiderklage vergessen, einfach zum kotzen
Hat noch jemand Regress über Gesamtschuld 421, 426 BGB angenommen? Ich hab im Palandt die Voraussetzungen durchgeprüft und schien alles zu passen, insbesondere undschädlich dass nicht gleich hoher Betrag und einmal aus Vertrag und einmal aus Delikt gehaftet wurde.
09.06.2018, 15:22
Weiß jemand wie viele Klausuren man insgeheim bestehen muss? Irgendwie sagt jede Website was anderes.
09.06.2018, 15:23
(09.06.2018, 15:22)Gast schrieb: Weiß jemand wie viele Klausuren man insgeheim bestehen muss? Irgendwie sagt jede Website was anderes.
426 BGB hatte ich auch erst angedacht, dann aber verworfen und deshalb nur kurz angesprochen. Man muss insofern ja zwischen dem Rückerstattungsanspruch aus ReiseV und der Haftung nach StVG unterscheiden oder? Die Ansprüche bestehen ja nebeneinander und nicht etwa alternativ. Also Frau Hansen könnte ja auch zusätzlich zu den 10.000€ Reisekosten Schmerzensgeld vom Mandanten und dem anderen Fahrer verlangen, entsprechend der Verursachunsgbeiträge.
Daher im Ergebnis auch nur im Rahmen des zu ersetzenden Schadens bejaht.
Teilanerkenntnis in Höhe der Quote habe ich wegen der auch verklagten Versicherung abgelehnt. Müsste man da nicht erstmal Rücksprache halten?
Und wie ist das mit der Widerklage: Ist zur Vermeidung einer Kostentragung nach 93 ZPO eine vorherige Mahnung notwendig? Scheint für mich in Anbetracht der zeitlichen Abläufe irgendwie wenig praxisnah.