07.08.2021, 10:04
(06.08.2021, 09:57)Gast schrieb: Wir berechnen für die Erstellung von Verträgen die RVG Gebühren (idR 1,3 + Einigungsgebühr) anhand des Vertragsvolumens.
Einigungsgebühr entsteht zwar nicht unbedingt qua gesetz, aber wir berechnen sie dennoch aufgrund einer Vergütungsvereinbarung. Du kannst sie aber auch weglassen. Wenn du mit deiner veranschlagen Zeit hinkommst und der Gegenstandswert passt, dann machst du dabei immer noch ein gutes Geschäft.
Machen wir auch so. Manchmal auch Pauschale.
07.08.2021, 13:25
Ich habe soeben mit ihm gesprochen und nachdem ich die Zeit abgeschätzt habe, haben wir uns für beide Verträge auf insgesamt 960€ geeinigt. Ich gehe von 5,5 Std aus und nehme 180€/Std. Das findet er auch i.O. und ich sowieso. :-)
Ich würde daher die entsprechende Rechnung wie folgt erstellen:
"Sehr geehrter Herr X,
hiermit erlaube ich mir Ihnen vereinbarungsgemäß mein Beratungshonorar gemäß der Beauftragung für den Zeitraum August 2021 wie folgt in Rechnung zu stellen: ...." Da steht dann die Stdzahl, mein Stdsatz und halt die Endsumme. Dazu dann auch einen Stundennachweis für den Entwurf eines Vertrages für xyz.
Meine Frage aber: kann ich das so nennen? Fällt die Vertragserstellung sprachlich auch unter "Beratungshonorar" (so habe ich es halt sonst in meinen Rechnungen) oder müsste ich es bei Vertragsentwürfen in der Rechnung anders bezeichnen?
Vielen Dank!
Ich würde daher die entsprechende Rechnung wie folgt erstellen:
"Sehr geehrter Herr X,
hiermit erlaube ich mir Ihnen vereinbarungsgemäß mein Beratungshonorar gemäß der Beauftragung für den Zeitraum August 2021 wie folgt in Rechnung zu stellen: ...." Da steht dann die Stdzahl, mein Stdsatz und halt die Endsumme. Dazu dann auch einen Stundennachweis für den Entwurf eines Vertrages für xyz.
Meine Frage aber: kann ich das so nennen? Fällt die Vertragserstellung sprachlich auch unter "Beratungshonorar" (so habe ich es halt sonst in meinen Rechnungen) oder müsste ich es bei Vertragsentwürfen in der Rechnung anders bezeichnen?
Vielen Dank!
07.08.2021, 14:09
Umsatzsteuer nicht vergessen
07.08.2021, 14:23
weise ich nicht aus, da kleinunternehmer. beantwortet jetzt aber nicht meine frage, ob die bezeichnung als beraterhonor richtig ist :-D
07.08.2021, 15:27
Das fällt unter 34 RVG, oder? Dann passt Beratung doch.
07.08.2021, 17:33
07.08.2021, 18:09
Grausam hier. Sind nur Studenten unterwegs?
3a RVG. Wenn du nicht einmal weißt, wie man eine Vergütungsvereinbarung schließt oder Rechnung schreibt, dann ist es zu früh für die eigene Kanzlei. Mach paar Kurse bei der Rak.
3a RVG. Wenn du nicht einmal weißt, wie man eine Vergütungsvereinbarung schließt oder Rechnung schreibt, dann ist es zu früh für die eigene Kanzlei. Mach paar Kurse bei der Rak.
07.08.2021, 22:23
(07.08.2021, 17:33)Gast schrieb:(07.08.2021, 15:27)Praktiker schrieb: Das fällt unter 34 RVG, oder? Dann passt Beratung doch.
Er will abee nicht nach RVG abrechnen.
Und ist die Erstellung eines Vertragsentwurfs ein schriftlicher Rat?!
34 RVG ist gerade keine Abrechnung nach RVG. Klingt komisch, aber einfach mal nachlesen.
Ansonsten hast Du Recht. Vertragsentwurf wird in der Vorbemerkung 2.3 VV RVG eigens erwähnt, daher RVG, wenn nicht anders vereinbart. Beim Testamentsentwurf wäre es dagegen in der Tat Beratung, da kein Vertrag...
Die Abgrenzung zwischen VV 2300 und 34 RVG wird hier vom BGH gut dargestellt: https://openjur.de/u/974317.html
08.08.2021, 10:33
(07.08.2021, 18:09)guga schrieb: Grausam hier. Sind nur Studenten unterwegs?
3a RVG. Wenn du nicht einmal weißt, wie man eine Vergütungsvereinbarung schließt oder Rechnung schreibt, dann ist es zu früh für die eigene Kanzlei. Mach paar Kurse bei der Rak.
Es scheint ein Phänomen dieses Forums zu sein, auf Fragen einfach gar nicht die dazu passende Antwort zu geben.
Hättest du meinen Ausgangsbeitrag gelesen, hättest du festgestellt, dass ich bereits in der Berufswelt bin und die Wohnzimmer-Kanzlei nur nebenbei im bekannten Umfeld betreibe (ca. 3-5 Mandate pro Jahr, quasi mein Urlaubsgeld [jedenfalls vor Corona]). Vertragserstellungen hatte ich dabei halt einfach noch nie und mache ich dabei auch nicht. Woher du nimmst, dass ich nicht wüßte, wie man eine Vergütungsvereinbarung schließt, erschließt sich mir wiederum nicht. Ich habe weder gefragt, wie man eine Vergütungsvereinbarung schließt, sondern ganz klar, ob das Honorar angemessen ist im Verhältnis zu 2 Vertragsentwürfen und dann, ob die Bezeichnung auf der Rechnung als Beratungshonorar so korrekt ist oder diese Bezeichnung anders lauten muss.
Dass dann Hinweise kommen wie, ich solle die USt nicht vergessen oder Kurse bei der Rak machen zur Vergütungsvereinbarung: macht den Thread länger und beantwortet absolut nicht meine Frage, sondern geht auf Dinge ein, die überhaupt nicht gefragt wurden und mehr an Wissensprostitution grenzen anstatt um Unterstützung bei der konkreten Frage. Wenn so manche die hier unterwegs sind tatsächlich hauptberuflich als Anwalt tätig sind und so auch Rechtsrat erteilen (nämlich wischi-waschi mit allerlei drumherum, aber nicht auf die konkrete Frage), dann leuchtet mir das Berufsbild des hauptberuflichen FFW-Anwalt mittlerweile wirklich gut ein. Ich kann absolut nicht nachvollziehen, wenn man die Antwort nicht weiß, warum man dann irgendwas anderes in Threads beitragen muss oder aber, wenn man sie weiß, warum die Antwort nicht einfach lautet "Ja/nein, kannst du auf der Rechnung so nennen, weil....".
08.08.2021, 10:38
(07.08.2021, 22:23)Praktiker schrieb:(07.08.2021, 17:33)Gast schrieb:(07.08.2021, 15:27)Praktiker schrieb: Das fällt unter 34 RVG, oder? Dann passt Beratung doch.
Er will abee nicht nach RVG abrechnen.
Und ist die Erstellung eines Vertragsentwurfs ein schriftlicher Rat?!
34 RVG ist gerade keine Abrechnung nach RVG. Klingt komisch, aber einfach mal nachlesen.
Ansonsten hast Du Recht. Vertragsentwurf wird in der Vorbemerkung 2.3 VV RVG eigens erwähnt, daher RVG, wenn nicht anders vereinbart. Beim Testamentsentwurf wäre es dagegen in der Tat Beratung, da kein Vertrag...
Die Abgrenzung zwischen VV 2300 und 34 RVG wird hier vom BGH gut dargestellt: https://openjur.de/u/974317.html
Danke zwar für den Hinweis, aber auch bei Dir: damit lautet deine Antwort auf meine eigentliche Frage nun wie? Im Ausgangspost steht doch, dass wir hier eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Auch hier leider völlig an der konkreten Frage vorbei...was soll ich mir die Abgrenzung zwischen VV 2300 und 34 RVG durchlesen, wenn es darum in meiner Frage überhaupt nicht geht, denn wir haben eine Vergütungsvereinbarung. Leider auch hier: zu ner anderen Frage sicherlich die passende Antwort, aber so: leider ohne Mehrwert.