07.06.2018, 21:43
Leute, wie viele Mitarbeiter waren das heute in der Arbeitsrechtsklausur? Ich hab irgendwie 7 in Erinnerung und die Anwendbarkeit des KSchG bejaht....:s So wie ihr schreibt waren es aber wohl 5 oder weniger....Meine Fresse, wie konnte mir das nur passieren. Hab sogar die Norm zitiert zur Anwendbarkeit des KSchG und dann sowas..
07.06.2018, 22:25
Es waren 7, für das KSchG müssen es mehr als 10, also mindestens 10,25 sein, oder alternativ mindestens 5 Altarbeitnehmer die bereits 2003 beschäftigt waren, was beim Kläger nicht in Betracht kam da er ja erst 2012 angefangen hat
08.06.2018, 14:49
Heute in SH: Anwaltsklausur aus Beklagtensicht ohne kautelarjuristischen Teil. Mandant hat Reisebüro und Gegnerin bucht eine Pauschalreise für 10.000 Eur mit allem Drum und Dran. Den Transfer vom Flughafen zum Hotel soll der Mandant mit einem Q7 übernehmen. Beim Transfer ereignet sich ein Verkehrsunfall. Die Reisende landet 10 Tage im Krankenhaus auf der Intensivstation, die Fahrer haben sich auch ein bisschen weh getan. Kurz nachdem die Reisende aus dem Krankenhaus entlassen wird, schickt sie dem Mandanten ein schreiben, in dem sie ihre Gewährleistungsrechte ausübt. 3 Monate später kommt dann außergerichtlich die Rückforderung des gesamten Reisepreises.
Parallel dazu geht der Unfallgegner gerichtlich gegen den Mandanten und seine Versicherung vor und will festgestellt haben, dass der Mandant alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu 50% tragen muss.
Mandant ist 85 statt 70 gefahren, Gegner hatte Stopschild.
Mandant will Anspruch der Reisenden überprüft haben und sich das Geld ggf vom Unfallgegner wiederholen. Er will dessen versicherung in den Rechtsstreit einbeziehen und ein Schmerzensgeld haben. Entgangenen Gewinn, Reparaturkosten etc will er erstmal nicht geltend machen, aber will sichergestellt haben, dass er die zukünftig geltend machen kann. Soll aber keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Parallel dazu geht der Unfallgegner gerichtlich gegen den Mandanten und seine Versicherung vor und will festgestellt haben, dass der Mandant alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu 50% tragen muss.
Mandant ist 85 statt 70 gefahren, Gegner hatte Stopschild.
Mandant will Anspruch der Reisenden überprüft haben und sich das Geld ggf vom Unfallgegner wiederholen. Er will dessen versicherung in den Rechtsstreit einbeziehen und ein Schmerzensgeld haben. Entgangenen Gewinn, Reparaturkosten etc will er erstmal nicht geltend machen, aber will sichergestellt haben, dass er die zukünftig geltend machen kann. Soll aber keine zusätzlichen Kosten verursachen.
08.06.2018, 15:28
Wenn ich die Sachverhalte so lese, kommt mir euer Durchgang überproportional schwer vor. Habt ihr auch den Eindruck oder ist es für einen Außenstehenden einfach nur schwer, die Sachverhalte nachzuvollziehen und materiell rechtlich ist es eigentlich relativ logisch bzw. man wird drauf gestoßen?
Ich habe im Mai geschrieben und hatte den Eindruck, unsere Sachverhalte seien etwas griffiger gewesen (was natürlich daran liegen kann, dass ich mich jeweils 5h mit ihnen beschäftigt habe :D)
Ich habe im Mai geschrieben und hatte den Eindruck, unsere Sachverhalte seien etwas griffiger gewesen (was natürlich daran liegen kann, dass ich mich jeweils 5h mit ihnen beschäftigt habe :D)
08.06.2018, 15:41
Lief in BW auch. Hab die Haftung 10k nicht aus dem Reisemangel (obwohl der wohl auch gehen würde) sondern aus dem Beförderungsvertrag zum Flughafen, da er da nicht nur Reiseveranstalter sondern sogar Leistungserbringer ist. Allg. Lebensrisiko hab ich abgelehnt, da er sich ja vertraglich verpflichtet hat die Beförderungsleistung zu erbringen und sie sich nicht selbst darum bemüht hat. 280 Verschulden wird vermutet, da er zu schnell war Entkräftung schwierig.
Die Haftungsquote hab ich beim anderen 70/30 zu Gunsten Mandant verteilt. Weil Geschwindigkeitsüberschreitung nur relativ gering, beim anderen dann Anscheinsbeweis weil er einem Vorfahrtsberechtigten reingefahren ist und er ihn ja schon gesehen hatte, deswegen etwas mehr Dreck am Stecken als der Mandant.
In Höhe von 30% sofortiges Anerkenntnis, i.Ü Klageabweisung. Widerklage auf Gesamtschuldnerhaftung mit Versicherung des Gegners erhoben auf eigene Schäden mit Feststellungsantrag (den konnte man grad abschreiben) Die 10k konnte nicht nicht mehr prüfen, ob und wie er die vom anderen ersetzt kriegt (ist ja ein Vermögensschaden. ggf. über 823 II iVm StVO), aber dann wohl auch nur zur Quote. Hab sie aber in den Antrag geschrieben und Verweisung ans LG beantragt.
Keine Ahnung ob das richtig ist. Ich fand die Klausur irgendwie ganz unangenehm. Sicher einiges übersehen.....:(
Die Haftungsquote hab ich beim anderen 70/30 zu Gunsten Mandant verteilt. Weil Geschwindigkeitsüberschreitung nur relativ gering, beim anderen dann Anscheinsbeweis weil er einem Vorfahrtsberechtigten reingefahren ist und er ihn ja schon gesehen hatte, deswegen etwas mehr Dreck am Stecken als der Mandant.
In Höhe von 30% sofortiges Anerkenntnis, i.Ü Klageabweisung. Widerklage auf Gesamtschuldnerhaftung mit Versicherung des Gegners erhoben auf eigene Schäden mit Feststellungsantrag (den konnte man grad abschreiben) Die 10k konnte nicht nicht mehr prüfen, ob und wie er die vom anderen ersetzt kriegt (ist ja ein Vermögensschaden. ggf. über 823 II iVm StVO), aber dann wohl auch nur zur Quote. Hab sie aber in den Antrag geschrieben und Verweisung ans LG beantragt.
Keine Ahnung ob das richtig ist. Ich fand die Klausur irgendwie ganz unangenehm. Sicher einiges übersehen.....:(
08.06.2018, 15:53
Ich hab den Anspruch der Reisenden aus 651 irgendwas angenommen und bin beim Verkehrsunfall zu 60:40 gekommen zu Gunsten des Mandanten und hab streitgenössische Drittwiderklage erhoben.
Hab auch Feststellungsantrag, Teilanerkenntnis in Höhe von 40% (Klagabweisung im Übrigen vergessen, ich Idiot:dodgy:) und Schmerzensgeldantrag. Keinen weiteren Leistungsantrag, weil entgangener Gewinn, Reparaturkosten etc ja noch nicht beziffert eingeklagt werden sollten.
Bei Ansprüchen des Mandanten 7 stvg, 18 stvg, 823 I und 823 II iVm 229 stgb angesprochen und im Schaden dann einmal das SchmG angesprochen und die 10.000€ hab ich über 252 mit reingepackt in den Schaden
Hab auch Feststellungsantrag, Teilanerkenntnis in Höhe von 40% (Klagabweisung im Übrigen vergessen, ich Idiot:dodgy:) und Schmerzensgeldantrag. Keinen weiteren Leistungsantrag, weil entgangener Gewinn, Reparaturkosten etc ja noch nicht beziffert eingeklagt werden sollten.
Bei Ansprüchen des Mandanten 7 stvg, 18 stvg, 823 I und 823 II iVm 229 stgb angesprochen und im Schaden dann einmal das SchmG angesprochen und die 10.000€ hab ich über 252 mit reingepackt in den Schaden
08.06.2018, 15:58
Thüringen:
Klage mit drei Anträgen schadensersatz und Provision aus abgetretenen Recht.
1. Klägerin ließ Gartenarbeiten machen beklagte wusch danach gerät auf rasen mit viel Wasser aus. Es entstand eine durchfeuchtete stelle. Sie fiel deswegen hin. Beklagte sagt, sie hätte auf Kamera geschaut und sei deswegen gefallen. Kamera beschäftigt. Schadensersatz Reparatur 250 Euro.
2. wieder arbeiten bei Klägerin. Beklagter braucht Strom aus Haus und stößt aus Unaufsamkeit gegen Tisch. Kamera fällt herunter und ist kaputt. Kaufpreis damals knapp 3000 Euro. Aktuell nur noch 2200 Euro. Gebraucht gibt es die nicht. Nutzungsdauer 6 Jahre. 2 Jahre alt.
3. abgetreten von Lebensgefährten. Ist Makler hat Käufer für beklagte gesucht und gefunden. Vertrag schon geschlossen. Vergütung festgelegt. Beklagter nicht gezahlt und rechnet auf mit Forderung gegen den Beklagten die erst nach klageerhebung fällig war. Beklagter erfuhr von Abtretung erst bei Klage. Hatte überwiesen. War dann aber doch nicht so. Fehler von Bürokraft.
Weiterhin Vereinbarung örtliche Zuständigkeit. Rüge örtliche zuständig.
Schriftsatz Beklagter erst über 4 Wochen nach Zustellung der Klage. Daher möglicherweise verspätet.
Klage mit drei Anträgen schadensersatz und Provision aus abgetretenen Recht.
1. Klägerin ließ Gartenarbeiten machen beklagte wusch danach gerät auf rasen mit viel Wasser aus. Es entstand eine durchfeuchtete stelle. Sie fiel deswegen hin. Beklagte sagt, sie hätte auf Kamera geschaut und sei deswegen gefallen. Kamera beschäftigt. Schadensersatz Reparatur 250 Euro.
2. wieder arbeiten bei Klägerin. Beklagter braucht Strom aus Haus und stößt aus Unaufsamkeit gegen Tisch. Kamera fällt herunter und ist kaputt. Kaufpreis damals knapp 3000 Euro. Aktuell nur noch 2200 Euro. Gebraucht gibt es die nicht. Nutzungsdauer 6 Jahre. 2 Jahre alt.
3. abgetreten von Lebensgefährten. Ist Makler hat Käufer für beklagte gesucht und gefunden. Vertrag schon geschlossen. Vergütung festgelegt. Beklagter nicht gezahlt und rechnet auf mit Forderung gegen den Beklagten die erst nach klageerhebung fällig war. Beklagter erfuhr von Abtretung erst bei Klage. Hatte überwiesen. War dann aber doch nicht so. Fehler von Bürokraft.
Weiterhin Vereinbarung örtliche Zuständigkeit. Rüge örtliche zuständig.
Schriftsatz Beklagter erst über 4 Wochen nach Zustellung der Klage. Daher möglicherweise verspätet.
08.06.2018, 16:05
ich hab bei der klage teilunzulässigkeit angenommen hinsichtlich des unbezifferten feststellungsantrags der materiellen schäden, aber muss nicht gerügt werden, da zulässigkeit ja eh vAw geprüft wird und kl. nach §263 klageänderung vornehmen kann.
klage ist begründet, aber ich habe quote von 80/20 zugunsten des mandanten angenommen, da vorfahrtsverstoß deutlich schwerwiegender.
mandant kann eigenen anspruch aus §7, 18 stvg sowie §823 I, II ivm. §229 stgb herleiten.
hier habe ich inzident unter dem enstandenen schaden die inanspruchnahme durch die reisende geprüft. die hat anspruch auf rückzahlung aus kündigung, §651e (wobei der BGH das wohl auch mal über komplettminderung gelöst hat, kann mir aber vorstellen, dass das kaum einen unterschied macht wegen quasi identischer VSS), denn verkehrsunfall ist reisemangel, der reise erheblich beeinträchtigt. abhilfeverlangen war entbehrlich, da abhilfe nicht möglich und sie ja auch nicht in dem moment abhilfeverlangen äußern konnte. weiterer schaden sind die noch unbezifferten kosten für entgangener gewinn, autoschaden und sachverständigenrechnung. schmerzensgeld wollte der mandant meine ich ausdrücklich nicht geltend machen.
klageerwiderung mit dem antrag auf klageabweisung (auf das anerkenntnis in höhe der angenommenen quote bin ich nicht gekommen :dodgy:) und widerklage mit . leistungsantrag hins. 10.000€ und 2. hilfsweise für den fall der begründetheit des klageantrages zu 1) feststellung der haftung für künftige mat. schäden, wobei ich da die sachverständigenrechnung ausgenommen habe, weil die ja wohl locker bezifferbar ist. ich fand ja auch entgangenen gewinn und autoschaden bezifferbar, aber wahrscheinlich war das dem mandanten wirklich noch nicht bezifferbar, bzw er durfte das noch offen halten"
klage ist begründet, aber ich habe quote von 80/20 zugunsten des mandanten angenommen, da vorfahrtsverstoß deutlich schwerwiegender.
mandant kann eigenen anspruch aus §7, 18 stvg sowie §823 I, II ivm. §229 stgb herleiten.
hier habe ich inzident unter dem enstandenen schaden die inanspruchnahme durch die reisende geprüft. die hat anspruch auf rückzahlung aus kündigung, §651e (wobei der BGH das wohl auch mal über komplettminderung gelöst hat, kann mir aber vorstellen, dass das kaum einen unterschied macht wegen quasi identischer VSS), denn verkehrsunfall ist reisemangel, der reise erheblich beeinträchtigt. abhilfeverlangen war entbehrlich, da abhilfe nicht möglich und sie ja auch nicht in dem moment abhilfeverlangen äußern konnte. weiterer schaden sind die noch unbezifferten kosten für entgangener gewinn, autoschaden und sachverständigenrechnung. schmerzensgeld wollte der mandant meine ich ausdrücklich nicht geltend machen.
klageerwiderung mit dem antrag auf klageabweisung (auf das anerkenntnis in höhe der angenommenen quote bin ich nicht gekommen :dodgy:) und widerklage mit . leistungsantrag hins. 10.000€ und 2. hilfsweise für den fall der begründetheit des klageantrages zu 1) feststellung der haftung für künftige mat. schäden, wobei ich da die sachverständigenrechnung ausgenommen habe, weil die ja wohl locker bezifferbar ist. ich fand ja auch entgangenen gewinn und autoschaden bezifferbar, aber wahrscheinlich war das dem mandanten wirklich noch nicht bezifferbar, bzw er durfte das noch offen halten"
08.06.2018, 16:05
(08.06.2018, 15:53)GPA-Schreiber schrieb: Ich hab den Anspruch der Reisenden aus 651 irgendwas angenommen und bin beim Verkehrsunfall zu 60:40 gekommen zu Gunsten des Mandanten und hab streitgenössische Drittwiderklage erhoben.
Hab auch Feststellungsantrag, Teilanerkenntnis in Höhe von 40% (Klagabweisung im Übrigen vergessen, ich Idiot:dodgy:) und Schmerzensgeldantrag. Keinen weiteren Leistungsantrag, weil entgangener Gewinn, Reparaturkosten etc ja noch nicht beziffert eingeklagt werden sollten.
Bei Ansprüchen des Mandanten 7 stvg, 18 stvg, 823 I und 823 II iVm 229 stgb angesprochen und im Schaden dann einmal das SchmG angesprochen und die 10.000€ hab ich über 252 mit reingepackt in den Schaden
An die Drittwiderklage habe ich auch noch gedacht, aber da war schon so Zeitnot, dass ich nur noch irgendwas hinschmieren konnte...823 II, 18, usw. hab ich gar nicht mehr geprüft, hab nur den einfachen 7 hergenommen, für alles andere hat die Zeit nicht mehr gereicht. Hab aber den 823 II noch beim Anspruch der Gegnerin auf die 10k, da über 823 II ja auch Vermögensschäden gehen, im Gegensatz zu 823 I (jedenfalls hatte ich das so in Erinnerung), kA ob dem wirklich so ist. Hab dann vertraglich auch einen Anspruch aus Resisemangel 651f oder so. Das war bei mir nicht verjährt, weil der war ja dabei da muss sie in der Anzeige des Mangels (mehr muss sie in der kurzen Verjährung nicht tun) nicht noch darlegen was denn der Mangel ist. Er weiss ja dass die Reise den Bach runter ging. Hab dann aber, weil er gleichzeitig Leistungsträger ist den Anspruch auf den Beförderungsvertrag gestützt und ne Nebenpflichtverletzung reingehauen, weil er zu schnell gefahren ist. Hab dann gemeint, dass das Reisevertragsrecht in diesen Fällen zurücktritt, wenn der Reiseverantstalter gleichzeitig Leistungsträger ist. Das hat extrem viel Zeit gefressen. Für den Verkehrsunfall blieb mir nur noch ne halbswegs saubere Prüfung von 7 und ne Quotelung über. Die Anträge sind nur so hingeschmiert...Ich fand es war viel :) Wirklich denken konnte ich da nicht groß.
08.06.2018, 16:09
Ich glaube das Reisevertragszeugs war ne Nebelkerze. Das brauchte man eigentlich nicht, wenn man auf die Beförderung abstellt. Da steht irgendwas im Palandt wenn der Reiseveranstalter auch Leistungserbringer ist das Vertragsverhältnis der Leistung (also Beherbergung, Transport, etc.) den Regelungen über den Reisevertrag vorgeht. Ich vermute, damit hätte man das ganze killen können und sich ne Prüfung und Subsumtion zum Reisezeug sparen können. Ich hab beides geprüft, weil mir da absolut nicht sicher war und mir nix abschneiden wollte.