07.06.2018, 18:14
(07.06.2018, 18:09)NRW schrieb: also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
vollendung des Rechtserwerbs ist doch mit Auflassung und die war vorher oder?
07.06.2018, 18:18
Habe den ersten Teil haargenau so gelöst und auf den materiell rechtlich auf den erst späteren Leistungserfolg abgestellt. Zum zweiten Teil wäre eine Beweiserhebung nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte die positive Kenntnis auf Klägerseite hätte dar und im Streitfall beweisen müssen. Im Ergebnis gg lastenfreier Erwerb
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Warum wird denn auf die Zuordnung durch den Gläubiger abgestellt und nicht auf die Zahlung? Ich verstehe das nicht
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Warum wird denn auf die Zuordnung durch den Gläubiger abgestellt und nicht auf die Zahlung? Ich verstehe das nicht

07.06.2018, 18:18
(07.06.2018, 18:14)nrw schrieb:(07.06.2018, 18:09)NRW schrieb: also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
vollendung des Rechtserwerbs ist doch mit Auflassung und die war vorher oder?
nein, das eigentum am grundstück erwirbt man doch erst mit der eintragung im grundbuch
07.06.2018, 18:24
Hat denn niemand von euch 878 geprüft? Im Fall stand doch gerade, dass die Auflassung notariell beurkundet wurde und ein entsprechender Antrag ans Gb Amt ging. Das führt dazu das hinsichtlich der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird und da wusste er noch nichts von dee Hypo. Unabhängig davon ob die Hypo wirksam war oder nicht hat er gutgläubig Eigentum erworben und kann die Löschung beantragen.
07.06.2018, 18:53
(07.06.2018, 18:14)nrw schrieb:Nein Vollendung des Rechtserwerbs ist grds die Eintragung. im Falle von 892 II wird der Zeitpunkt grds vorverlagert. Ich glaube leider auch, dass man hier evtl gar nicht über die Gutgläubigkeit gehen konnte. Wobei ich mich andererseits auch frage, ob die Klägerin nicht trzd auch im zeitpunkt der Eintragung gutgläubig war - weil sie hat unbestritten selbst erklärt, erst im februar Einsicht genommen zu haben. Und nur positive Kenntnis schadet - nicht aber grob fahrlässige Unkenntnis. Ich finde auch nicht, dass der Sachverhalt so gar nicht auf den gutgläubigen Erwerb angelegt war. Denn zum einen wurde vorgetragen, er wusste nichts von der SiHypo, als auch, dass 848 ZPO einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen stünde. Zuletzt wurde auch noch erwähnt, dass er keine Zustimmung erteile (nach 185 BGB kann im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs eine sonstige Verfügung ja nachträglich genehmigt werden). Hatte mich wegen der Rn 15 bei 892 für den gg lastenfreien Erwerb entschieden aber hatte auch Bauchschmerzen wegen der Rn 9. Andererseits spricht der Gutglaubensschutz schon dafür, es lastenfrei erwerben zu dürfen. Sonst könnte ja jmd sein Grundstück einfach mit ner 848 zpo Hypo belasten und dieses dann schnell verkaufen, um die Belastung wieder los zu werden. also versteht ihr was ich meine? Und dann wäre der Erwerber in der vorliegenden Konstellation einfach belastet. Und der hypoinhaber könnte in das Eigentum eines Dritten die ZV betreiben, obwohl der gar nichts mit der Forderung zu tun hatte und von ihr auch nicht wusste. Mein Gerechtigkeitssinn tendiert daher eher dazu, dass sich der Hypogläubiger halt an seinen Schuldner wieder wenden muss in diesem Falle, um seinen Anspruch durchzusetzen, aber nicht der Erwerber jetzt für die Forderung des Hypogläubigers gegen seinen Verkäufer “haften” muss.(07.06.2018, 18:09)NRW schrieb: also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
vollendung des Rechtserwerbs ist doch mit Auflassung und die war vorher oder?
Vllt übersehe ich jetzt aber auch iwie Wertungen des Gesetzes. Falls einer mal n passendes Urteil findet wäre das Sahne :D
07.06.2018, 18:58
(07.06.2018, 18:53)xyz schrieb:(07.06.2018, 18:14)nrw schrieb:Nein Vollendung des Rechtserwerbs ist grds die Eintragung. im Falle von 892 II wird der Zeitpunkt grds vorverlagert. Ich glaube leider auch, dass man hier evtl gar nicht über die Gutgläubigkeit gehen konnte. Wobei ich mich andererseits auch frage, ob die Klägerin nicht trzd auch im zeitpunkt der Eintragung gutgläubig war - weil sie hat unbestritten selbst erklärt, erst im februar Einsicht genommen zu haben. Und nur positive Kenntnis schadet - nicht aber grob fahrlässige Unkenntnis. Ich finde auch nicht, dass der Sachverhalt so gar nicht auf den gutgläubigen Erwerb angelegt war. Denn zum einen wurde vorgetragen, er wusste nichts von der SiHypo, als auch, dass 848 ZPO einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen stünde. Zuletzt wurde auch noch erwähnt, dass er keine Zustimmung erteile (nach 185 BGB kann im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs eine sonstige Verfügung ja nachträglich genehmigt werden). Hatte mich wegen der Rn 15 bei 892 für den gg lastenfreien Erwerb entschieden aber hatte auch Bauchschmerzen wegen der Rn 9. Andererseits spricht der Gutglaubensschutz schon dafür, es lastenfrei erwerben zu dürfen. Sonst könnte ja jmd sein Grundstück einfach mit ner 848 zpo Hypo belasten und dieses dann schnell verkaufen, um die Belastung wieder los zu werden. also versteht ihr was ich meine? Und dann wäre der Erwerber in der vorliegenden Konstellation einfach belastet. Und der hypoinhaber könnte in das Eigentum eines Dritten die ZV betreiben, obwohl der gar nichts mit der Forderung zu tun hatte und von ihr auch nicht wusste. Mein Gerechtigkeitssinn tendiert daher eher dazu, dass sich der Hypogläubiger halt an seinen Schuldner wieder wenden muss in diesem Falle, um seinen Anspruch durchzusetzen, aber nicht der Erwerber jetzt für die Forderung des Hypogläubigers gegen seinen Verkäufer “haften” muss.(07.06.2018, 18:09)NRW schrieb: also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
vollendung des Rechtserwerbs ist doch mit Auflassung und die war vorher oder?
Vllt übersehe ich jetzt aber auch iwie Wertungen des Gesetzes. Falls einer mal n passendes Urteil findet wäre das Sahne :D
Ne, das kann man ja dadurch umgehen, dass sich der Erwerber beim Veräußerer, der ihm die Sicherungshypothek "untergejubelt" hat, schadlos halten kann, Stichwort Schadensersatz ;)
07.06.2018, 19:14
(07.06.2018, 18:58)NRW schrieb:(07.06.2018, 18:53)xyz schrieb:(07.06.2018, 18:14)nrw schrieb:Nein Vollendung des Rechtserwerbs ist grds die Eintragung. im Falle von 892 II wird der Zeitpunkt grds vorverlagert. Ich glaube leider auch, dass man hier evtl gar nicht über die Gutgläubigkeit gehen konnte. Wobei ich mich andererseits auch frage, ob die Klägerin nicht trzd auch im zeitpunkt der Eintragung gutgläubig war - weil sie hat unbestritten selbst erklärt, erst im februar Einsicht genommen zu haben. Und nur positive Kenntnis schadet - nicht aber grob fahrlässige Unkenntnis. Ich finde auch nicht, dass der Sachverhalt so gar nicht auf den gutgläubigen Erwerb angelegt war. Denn zum einen wurde vorgetragen, er wusste nichts von der SiHypo, als auch, dass 848 ZPO einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen stünde. Zuletzt wurde auch noch erwähnt, dass er keine Zustimmung erteile (nach 185 BGB kann im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs eine sonstige Verfügung ja nachträglich genehmigt werden). Hatte mich wegen der Rn 15 bei 892 für den gg lastenfreien Erwerb entschieden aber hatte auch Bauchschmerzen wegen der Rn 9. Andererseits spricht der Gutglaubensschutz schon dafür, es lastenfrei erwerben zu dürfen. Sonst könnte ja jmd sein Grundstück einfach mit ner 848 zpo Hypo belasten und dieses dann schnell verkaufen, um die Belastung wieder los zu werden. also versteht ihr was ich meine? Und dann wäre der Erwerber in der vorliegenden Konstellation einfach belastet. Und der hypoinhaber könnte in das Eigentum eines Dritten die ZV betreiben, obwohl der gar nichts mit der Forderung zu tun hatte und von ihr auch nicht wusste. Mein Gerechtigkeitssinn tendiert daher eher dazu, dass sich der Hypogläubiger halt an seinen Schuldner wieder wenden muss in diesem Falle, um seinen Anspruch durchzusetzen, aber nicht der Erwerber jetzt für die Forderung des Hypogläubigers gegen seinen Verkäufer “haften” muss.(07.06.2018, 18:09)NRW schrieb: also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
vollendung des Rechtserwerbs ist doch mit Auflassung und die war vorher oder?
Vllt übersehe ich jetzt aber auch iwie Wertungen des Gesetzes. Falls einer mal n passendes Urteil findet wäre das Sahne :D
Ne, das kann man ja dadurch umgehen, dass sich der Erwerber beim Veräußerer, der ihm die Sicherungshypothek "untergejubelt" hat, schadlos halten kann, Stichwort Schadensersatz ;)
Jau haha - 3 Meter Feldweg sind nicht mehr möglich bei mir
07.06.2018, 20:27
WO liegt dann das Problem? Lösung wäre dann: Zeitpunkt der Gutgläubigkeit ist nach 892 II immer vorverlegt. Also nicht Zeitpunkt des Rechtserwerbs, sondern Antragstellung für Eintragung. Da diese hier vor dem 26.01. (Eintragung der Sicherungshyphothek) erfolgte, steht dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb nichts entgegen oder?
07.06.2018, 20:33
(07.06.2018, 20:27)NRW schrieb: WO liegt dann das Problem? Lösung wäre dann: Zeitpunkt der Gutgläubigkeit ist nach 892 II immer vorverlegt. Also nicht Zeitpunkt des Rechtserwerbs, sondern Antragstellung für Eintragung. Da diese hier vor dem 26.01. (Eintragung der Sicherungshyphothek) erfolgte, steht dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb nichts entgegen oder?
die frage ist ja, welcher stand des GB zugrunde gelegt wird. dass die klägerin zu jedem möglichen zeitpunkt gutgläubig ist, steht ja außer frage. aber welcher stand des GB wird als "richtig und vollständig" fingiert?
07.06.2018, 21:38
(07.06.2018, 18:24)Gast schrieb: Hat denn niemand von euch 878 geprüft? Im Fall stand doch gerade, dass die Auflassung notariell beurkundet wurde und ein entsprechender Antrag ans Gb Amt ging. Das führt dazu das hinsichtlich der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird und da wusste er noch nichts von dee Hypo. Unabhängig davon ob die Hypo wirksam war oder nicht hat er gutgläubig Eigentum erworben und kann die Löschung beantragen.
892 II stellt doch selbst schon auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. 878 braucht man da gar nicht. 878 schützt doch nur vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen. Hier wurde aber der Veräußerer gar nicht in seiner Verfügung (über das Grundstück) beschränkt. Er durfte das Grundstück ja veräußern. Fraglich ist nur, ob er das lastenfrei tun konnte. Grds kann er das auch im Rahmen von 892 und wenn Einigung und Eintragung zeitlich außeinanderfallen gilt, wenn Einigung von eintragung erfolgte, die Gutgläubigkeit in Hinblick auf den GB - Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das gilt auch für 848 ZPO und durch diese erworbene Sicherungshypotheken weil diese grundsätzlich wegerworben werden können. Habe jetzt auch n Urteil dazu gefunden. Problem ist aber tatsächlich Randnummer 9 892 im palandt, wenn das GB nachträglich richtig wird. Dann ist ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr möglich nach Maßgabe des Zeitpunkts der Antragstellung. Hatte in einem Urteil gelesen, dass das nur möglich ist, wenn die Sicherungshypo NACH Eintragung des Eigentümers ins GB möglich ist. Dann kann diese gutgläubig wegerworben werden.
Für mich bleibt zu hoffen, dass sie mir die gesamte vorstehende Prüfung positiv anrechnen und ich trotzdem die Entstehung der Sicherungshypo geprüft habe um überhaupt sie unrichtigkeit des GB zu bejahren und ich dann am Ende nur auf den falschen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit abgestellt habe. Ärgert mich richtig mich mit der Rn 9 Nicht weiter befasst zu haben und ich meinen Ausweg in der Rn 15 gesehen habe und dachte nur yeees! Das ist der Fall!