07.06.2018, 16:12
Was haltet ihr bei der Zwangsvollstreckungsklausur eigentlich von einer Umdeutung in eine Titelherausgabeklage? Die Erfüllung wär doch weitgehend unstreitig, oder?
07.06.2018, 16:12
Hab das mit der Kündigungsschutzklage auch so gelöst. Bin mir aber unsicher, ob das so richtig war mit der außerordentlichen Kündigung, da AN dem AG ja mitgeteilt hat, dass er nicht fahren kann. Pflicht, dem AG Grund für die Beschlagnahme des Führerscheins mitzuteilen sehe ich grds. nicht. Damit zwar keine wahrheitsgemäße Angabe durch AN, aber dass er nicht fahren durfte, wusste der AG. Nebenpflichtverletzung finde ich dann doch sehr fraglich. Pflicht, den wahren Grund mitzuteilen besteht mE dann nur, wenn dieser Auswirkung auf Arbeitsverhältnis haben kann. Dies hier aber so ohne weiteres nicht gegeben. Zwar droht uU Verlust des einzigen Kunden, doch hätte AG den AN bereits auf Grund dessen Mitteilung nicht fahren lassen dürfen. Damit auch kein erheblicher Vertrauensverlust, der Kündigung rechtfertigen würde. Damit selbst bei Annahme eines an sich wichtigen Grundes zumindest ordentliche Kündigung als milderes Mittel. Aber bereits an sich wichtigen Grund würde ich in Frage stellen. Außer man stellt darauf ab, dass Drogenkonsum Fahrverhalten auch noch im Nachhinein beeinträchtigt, das hatte der AG glaube ich behauptet. Kam dann aber auch zur Verfristung, auch wenn ich das mit der Kenntnis seltsam fand, zwar wusste der Logistigleiter ab 16.10 Bescheid, aber ab wann der Kündigungsberechtigte Bescheid wusste, habe ich so nicht gesehen? War aber BaWü, SV könnte anders gewesen sein.
07.06.2018, 16:36
Also zur Z3 heute:
Wo war jetzt denn bitte das scheiss Problem im zweiten Teil? Auf den 848 II 2 kams doch gar nicht an oder?
Das frage ich mich auch!
Wo war jetzt denn bitte das scheiss Problem im zweiten Teil? Auf den 848 II 2 kams doch gar nicht an oder?
Das frage ich mich auch!

07.06.2018, 16:44
(07.06.2018, 15:44)NRW schrieb: Also zur Z3 heute:
Wo war jetzt denn bitte das scheiss Problem im zweiten Teil? Auf den 848 II 2 kams doch gar nicht an oder? Völlig egal ob die zunächst kraft gesetzes die sicherungshpothek erlangt hat, Wg gutgläubigen lastenfreien Grundstuckserwerb 892. Ich hab halt problematisiert, dass das Grundbuchamt mit den zuerst beantragten Eintrag der Sicherungshypothek viel länger gebraucht hat als mit dem ANtrag auf Eintragung der neuen Eigentumslage durch den Kläger die praktisch sofort geklappt hat, aber auch das: das kann doch nicht wirklich wichtiger sein als das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf das Grundbuch, ich hab mich schon halb geschämt das mehr als ne seite zu erörtern...
kann mich mal jemand aufklären, wie die löung zu 2 aussieht?
Also ich hab auch gutgläubigen Erwerb bejaht (Hatte bei Palandt rn 15 was genau zum 848 ZPO gelesen und zwar, dass das GB als vollständig gilt und daher lastenfreier Erwerb möglich, auch wenn 848 ZPO Hypo noch nicht eigetragen ist) - ich habe aber auch geprüft im Rahmen des Grundstückserwerbs, ob der Verkäufer überhaupt Verfügungsbefugt war oder evtl ne Verfügungsbeschränkung vorlag, weil die Hypo nach 848 ja auch schon besteht, ohne Eintragung also die entsteht ja mit Eigentumserwerb nach 848 II 2 ZPO. Weil ohne irgendeine Beschränkung oder U richtigkeit komme ich ja nicht zum gutgläubigen Erwerb. Hätte ja auch sein können, dass die Hypo Forderung nicht besteht und gutgl. Erserb gar nicht erforderlich weil die Sicherungshypo gar nicht entstanden ist. Also habe ich komplett geprüft, ob die überhaupt wirksam entstanden ist also wirksamer PfüB, wirskamer Hypo Erwerb, Forderung ect. Das hat bei mir am Ende schon 6 Seiten gedauert insgesamt der zweite Teil... Und dann halt gutgläubig erworben. Wobei mich die Rn 9 im palandt bei 892 verwirrt hat wonach gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist, wenn das GB im Nachhinein richtig wird vor Eintragung. Denn dann käme es auf den Zeitpunkt der Eintragung an (Rechtserweb). Ich hab mir das jetzt so erklärt, dass das GB nicht “falsch” iSv unrichtig sondern nur unvollständig war. Weil sons macht für mich die Randnummer 15 keinen Sinn, wonach gutgläubig lastenfrei erworben werden kann, wenn 848 ZPO hypo noch nicht eingetragen ist.
07.06.2018, 17:31
1. teil:
§767 zulässig, da §775 nr. 4 nur vorübergehende einstellung und antrag des gläubigers auf erneute vollstreckung
rsb +, da vollstreckung angedroht
begründet, da einwendung der erfüllung nicht präkludiert. bei vu kommt es auf einspruchsfrist an, die war am 21.11.17. zwar waren zahlungen davor, aber es kommt bei erfüllung auf leistungserfolg an und der lag hier erst mit zuordnung der zahlung vor. hier habe ich ein wenig ausgeholt, da ja an sich erfolg schon mit anweisung auf empfängerkonto, aber hier war die zusätzliche info der rechnungsnr. zur zuordnung erforderlich, wenn so viele rechnungen gestellt wurden.
zuordnung erfolgte erst ende april 2018, also nicht präkludiert.
2. teil:
zulässige leistungsklage auf abgabe einer willenseklärung, zulässige klagehäufung, da anderer streitgegenstand und prozessökonomie
unbegründet, da beklagter sicherungshypothek zusteht und GB deshalb nicht falsch ist, §894 BGB also nicht erfüllt
beklagte hat wirksam gepfändet und eigentum ist auf ihren schuldner übergegangen, in dem moment ist sicherungshypothek entstanden, musste ihr nicht rechtsgeschäftlich nach §873 BGB bestellt werden.
ehrlich gesagt habe ich einen gutgläubigen wegerwerb der sicherungshypothek überhaupt nicht in betracht gezogen, hab das gar nicht im sachverhalt angelegt gesehen. und dieses mal war der sachverhalt ja wirklich sehr strukturiert und hilfreich gestaltet. da ging es ja mit keinem wort drum, dass die klägerin im guten glauben war. zwar wurde thematisiert, dass sie der beklagten keine sicherungshypothek bestellt habe, aber das habe ich unter "sicherungshypothek ensteht kraft gesetztes und muss nicht bestellt werden" thematisiert.
wenn ich das so lese, was ihr schreibt, macht das zwar irgendwie sinn, aber es wundert mich schon sehr, dass das so ein großes thema der klausur gewesen sein soll und man da gar nicht drauf gestoßen wurde. zudem ist ja in der Z1 klausur, wo gutgl. erwerb auch thema war, sogar beweis über die gutgläubigkeit erhoben worden und hier soll die unstreitig festgestanden haben? da hätte sich die beklagte doch irgendwie gegen gewehrt oder?
und was ich auch seltsam fände: wenn man eine sicherungshypothek, die als verwertung in der zwangsvollstreckung dient, einfach so wegerwerben kann, wird dann nicht dieses mittel der verwertung völlig ausgehöhlt? das kommt mir irgendwie unbillig vor
§767 zulässig, da §775 nr. 4 nur vorübergehende einstellung und antrag des gläubigers auf erneute vollstreckung
rsb +, da vollstreckung angedroht
begründet, da einwendung der erfüllung nicht präkludiert. bei vu kommt es auf einspruchsfrist an, die war am 21.11.17. zwar waren zahlungen davor, aber es kommt bei erfüllung auf leistungserfolg an und der lag hier erst mit zuordnung der zahlung vor. hier habe ich ein wenig ausgeholt, da ja an sich erfolg schon mit anweisung auf empfängerkonto, aber hier war die zusätzliche info der rechnungsnr. zur zuordnung erforderlich, wenn so viele rechnungen gestellt wurden.
zuordnung erfolgte erst ende april 2018, also nicht präkludiert.
2. teil:
zulässige leistungsklage auf abgabe einer willenseklärung, zulässige klagehäufung, da anderer streitgegenstand und prozessökonomie
unbegründet, da beklagter sicherungshypothek zusteht und GB deshalb nicht falsch ist, §894 BGB also nicht erfüllt
beklagte hat wirksam gepfändet und eigentum ist auf ihren schuldner übergegangen, in dem moment ist sicherungshypothek entstanden, musste ihr nicht rechtsgeschäftlich nach §873 BGB bestellt werden.
ehrlich gesagt habe ich einen gutgläubigen wegerwerb der sicherungshypothek überhaupt nicht in betracht gezogen, hab das gar nicht im sachverhalt angelegt gesehen. und dieses mal war der sachverhalt ja wirklich sehr strukturiert und hilfreich gestaltet. da ging es ja mit keinem wort drum, dass die klägerin im guten glauben war. zwar wurde thematisiert, dass sie der beklagten keine sicherungshypothek bestellt habe, aber das habe ich unter "sicherungshypothek ensteht kraft gesetztes und muss nicht bestellt werden" thematisiert.
wenn ich das so lese, was ihr schreibt, macht das zwar irgendwie sinn, aber es wundert mich schon sehr, dass das so ein großes thema der klausur gewesen sein soll und man da gar nicht drauf gestoßen wurde. zudem ist ja in der Z1 klausur, wo gutgl. erwerb auch thema war, sogar beweis über die gutgläubigkeit erhoben worden und hier soll die unstreitig festgestanden haben? da hätte sich die beklagte doch irgendwie gegen gewehrt oder?
und was ich auch seltsam fände: wenn man eine sicherungshypothek, die als verwertung in der zwangsvollstreckung dient, einfach so wegerwerben kann, wird dann nicht dieses mittel der verwertung völlig ausgehöhlt? das kommt mir irgendwie unbillig vor

07.06.2018, 17:55
(07.06.2018, 17:31)NRW schrieb: 1. teil:
§767 zulässig, da §775 nr. 4 nur vorübergehende einstellung und antrag des gläubigers auf erneute vollstreckung
rsb +, da vollstreckung angedroht
begründet, da einwendung der erfüllung nicht präkludiert. bei vu kommt es auf einspruchsfrist an, die war am 21.11.17. zwar waren zahlungen davor, aber es kommt bei erfüllung auf leistungserfolg an und der lag hier erst mit zuordnung der zahlung vor. hier habe ich ein wenig ausgeholt, da ja an sich erfolg schon mit anweisung auf empfängerkonto, aber hier war die zusätzliche info der rechnungsnr. zur zuordnung erforderlich, wenn so viele rechnungen gestellt wurden.
zuordnung erfolgte erst ende april 2018, also nicht präkludiert.
2. teil:
zulässige leistungsklage auf abgabe einer willenseklärung, zulässige klagehäufung, da anderer streitgegenstand und prozessökonomie
unbegründet, da beklagter sicherungshypothek zusteht und GB deshalb nicht falsch ist, §894 BGB also nicht erfüllt
beklagte hat wirksam gepfändet und eigentum ist auf ihren schuldner übergegangen, in dem moment ist sicherungshypothek entstanden, musste ihr nicht rechtsgeschäftlich nach §873 BGB bestellt werden.
ehrlich gesagt habe ich einen gutgläubigen wegerwerb der sicherungshypothek überhaupt nicht in betracht gezogen, hab das gar nicht im sachverhalt angelegt gesehen. und dieses mal war der sachverhalt ja wirklich sehr strukturiert und hilfreich gestaltet. da ging es ja mit keinem wort drum, dass die klägerin im guten glauben war. zwar wurde thematisiert, dass sie der beklagten keine sicherungshypothek bestellt habe, aber das habe ich unter "sicherungshypothek ensteht kraft gesetztes und muss nicht bestellt werden" thematisiert.
wenn ich das so lese, was ihr schreibt, macht das zwar irgendwie sinn, aber es wundert mich schon sehr, dass das so ein großes thema der klausur gewesen sein soll und man da gar nicht drauf gestoßen wurde. zudem ist ja in der Z1 klausur, wo gutgl. erwerb auch thema war, sogar beweis über die gutgläubigkeit erhoben worden und hier soll die unstreitig festgestanden haben? da hätte sich die beklagte doch irgendwie gegen gewehrt oder?
und was ich auch seltsam fände: wenn man eine sicherungshypothek, die als verwertung in der zwangsvollstreckung dient, einfach so wegerwerben kann, wird dann nicht dieses mittel der verwertung völlig ausgehöhlt? das kommt mir irgendwie unbillig vor
Ich hab das leider auch gar nicht thematisiert, glaube aber schon, dass das wichtig war. Eine Beweisaufnahme musste ja gar nicht stattfinden, weil die Gutgläubigkeit ja gar nicht streitig war. Fand aber auch, dass def Sachverhalt einen nicht gerade darauf gestoßen hat.
Zum 1. Teil: Häbgt die Erfüllung wirklich von der Zuordnung durch den Gläubiger ab? Habe auf die Theorie der realen Leistungsbewirkung abgestellt und gesagt, dass mit Zahlung die Erfüllung eingetreten ist.
07.06.2018, 17:56
(07.06.2018, 17:31)NRW schrieb: 1. teil:
§767 zulässig, da §775 nr. 4 nur vorübergehende einstellung und antrag des gläubigers auf erneute vollstreckung
rsb +, da vollstreckung angedroht
begründet, da einwendung der erfüllung nicht präkludiert. bei vu kommt es auf einspruchsfrist an, die war am 21.11.17. zwar waren zahlungen davor, aber es kommt bei erfüllung auf leistungserfolg an und der lag hier erst mit zuordnung der zahlung vor. hier habe ich ein wenig ausgeholt, da ja an sich erfolg schon mit anweisung auf empfängerkonto, aber hier war die zusätzliche info der rechnungsnr. zur zuordnung erforderlich, wenn so viele rechnungen gestellt wurden.
zuordnung erfolgte erst ende april 2018, also nicht präkludiert.
2. teil:
zulässige leistungsklage auf abgabe einer willenseklärung, zulässige klagehäufung, da anderer streitgegenstand und prozessökonomie
unbegründet, da beklagter sicherungshypothek zusteht und GB deshalb nicht falsch ist, §894 BGB also nicht erfüllt
beklagte hat wirksam gepfändet und eigentum ist auf ihren schuldner übergegangen, in dem moment ist sicherungshypothek entstanden, musste ihr nicht rechtsgeschäftlich nach §873 BGB bestellt werden.
ehrlich gesagt habe ich einen gutgläubigen wegerwerb der sicherungshypothek überhaupt nicht in betracht gezogen, hab das gar nicht im sachverhalt angelegt gesehen. und dieses mal war der sachverhalt ja wirklich sehr strukturiert und hilfreich gestaltet. da ging es ja mit keinem wort drum, dass die klägerin im guten glauben war. zwar wurde thematisiert, dass sie der beklagten keine sicherungshypothek bestellt habe, aber das habe ich unter "sicherungshypothek ensteht kraft gesetztes und muss nicht bestellt werden" thematisiert.
wenn ich das so lese, was ihr schreibt, macht das zwar irgendwie sinn, aber es wundert mich schon sehr, dass das so ein großes thema der klausur gewesen sein soll und man da gar nicht drauf gestoßen wurde. zudem ist ja in der Z1 klausur, wo gutgl. erwerb auch thema war, sogar beweis über die gutgläubigkeit erhoben worden und hier soll die unstreitig festgestanden haben? da hätte sich die beklagte doch irgendwie gegen gewehrt oder?
und was ich auch seltsam fände: wenn man eine sicherungshypothek, die als verwertung in der zwangsvollstreckung dient, einfach so wegerwerben kann, wird dann nicht dieses mittel der verwertung völlig ausgehöhlt? das kommt mir irgendwie unbillig vor
:dodgy: Ich Idiot hab das mit der Rechnung komplett vergessen :s Danke für den Hinweis! Teil 1 also doch verkackt.
Teil 2: Also ich bin mir relativ sicher, dass der Kläger ausdrücklich sagte, er hätte nichts von der Hypothek gewusst und das unwidersprochen war. Fand ich auch seltsam dass da nicht mehr kam aber erschien mir dann doch zu eindeutig um darüber hinwegzugehen. Das Problem das du siehst ist denke ich wie immer beim gutgläubigen Erwerb: Ist halt ne krasse Rechtsfolge
07.06.2018, 18:08
also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
07.06.2018, 18:09
also ich habe jetzt noch ein bisschen recherchiert, mir kommt das nämlich einfach komisch vor mit dem gutgl. wegerwerb.
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
im palandt steht unter §892 rn. 9, dass "maßgeblich der GBinhalt zum zeitpunkt der vollendung des rechterwerbs ist. wurde das GB nach stellung des eintragungsantrags richtig, so findet kein gutgl. erwerb nach maßgabe des GBstandes bei antragstellung statt."
das heißt dann ja, dass fingiert wird, dass das GB zum zeitpunkt der eintragung als ET, also am 29.1.2018 richtig ist. und zu dem zeitpunkt war die sicherungshypothek für die beklagte ja schon eingetragen, denn das ist am 26.1.2018 passiert.
also wird fingiert, dass das GB mit der eintragung der sicherungshypothek richtig ist, oder hab ich da jetzt einen denkfehler drin?
07.06.2018, 18:11
(07.06.2018, 17:31)NRW schrieb: 1. teil:
§767 zulässig, da §775 nr. 4 nur vorübergehende einstellung und antrag des gläubigers auf erneute vollstreckung
rsb +, da vollstreckung angedroht
begründet, da einwendung der erfüllung nicht präkludiert. bei vu kommt es auf einspruchsfrist an, die war am 21.11.17. zwar waren zahlungen davor, aber es kommt bei erfüllung auf leistungserfolg an und der lag hier erst mit zuordnung der zahlung vor. hier habe ich ein wenig ausgeholt, da ja an sich erfolg schon mit anweisung auf empfängerkonto, aber hier war die zusätzliche info der rechnungsnr. zur zuordnung erforderlich, wenn so viele rechnungen gestellt wurden.
zuordnung erfolgte erst ende april 2018, also nicht präkludiert.
2. teil:
zulässige leistungsklage auf abgabe einer willenseklärung, zulässige klagehäufung, da anderer streitgegenstand und prozessökonomie
unbegründet, da beklagter sicherungshypothek zusteht und GB deshalb nicht falsch ist, §894 BGB also nicht erfüllt
beklagte hat wirksam gepfändet und eigentum ist auf ihren schuldner übergegangen, in dem moment ist sicherungshypothek entstanden, musste ihr nicht rechtsgeschäftlich nach §873 BGB bestellt werden.
ehrlich gesagt habe ich einen gutgläubigen wegerwerb der sicherungshypothek überhaupt nicht in betracht gezogen, hab das gar nicht im sachverhalt angelegt gesehen. und dieses mal war der sachverhalt ja wirklich sehr strukturiert und hilfreich gestaltet. da ging es ja mit keinem wort drum, dass die klägerin im guten glauben war. zwar wurde thematisiert, dass sie der beklagten keine sicherungshypothek bestellt habe, aber das habe ich unter "sicherungshypothek ensteht kraft gesetztes und muss nicht bestellt werden" thematisiert.
wenn ich das so lese, was ihr schreibt, macht das zwar irgendwie sinn, aber es wundert mich schon sehr, dass das so ein großes thema der klausur gewesen sein soll und man da gar nicht drauf gestoßen wurde. zudem ist ja in der Z1 klausur, wo gutgl. erwerb auch thema war, sogar beweis über die gutgläubigkeit erhoben worden und hier soll die unstreitig festgestanden haben? da hätte sich die beklagte doch irgendwie gegen gewehrt oder?
und was ich auch seltsam fände: wenn man eine sicherungshypothek, die als verwertung in der zwangsvollstreckung dient, einfach so wegerwerben kann, wird dann nicht dieses mittel der verwertung völlig ausgehöhlt? das kommt mir irgendwie unbillig vor
Habe den ersten Teil haargenau so gelöst und auf den materiell rechtlich auf den erst späteren Leistungserfolg abgestellt. Zum zweiten Teil wäre eine Beweiserhebung nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte die positive Kenntnis auf Klägerseite hätte dar und im Streitfall beweisen müssen. Im Ergebnis gg lastenfreier Erwerb