05.08.2021, 16:17
Einstweiliger Rechtsschutz steht im achten Buch der ZPO. Das wars dann aber auch schon mit den Argumenten, warum so eine Klausur in Ordnung ist :D
Lösungsskizze:
Urteil (In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Im Rubrum "Verfügungsklägerin" und "Verfügungsbeklagte"; Betreuerin bei der Verfügungsklägerin als Vertreterin aufführen.
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az...) wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (unnötig, aber was solls)
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin wird nicht abgeholfen.
Tatbestand: extrem lang und kompliziert, richtig unangenehm; habs ähnlich aufgebaut wie bei ner Berufung
Entscheidungsgründe:
I. Ausführlich erörtert, warum durch Urteil zu entscheiden ist. Arg.: Verfügungsbeklagte hat beantragt, die eV aufzuheben und den Antrag auf eV abzulehnen. Durch den zweiten Teil ihres Antrags kommt es dazu, dass durch den Widerspruch der gesamte Beschluss vom 29.06. geprüft wird. Denn wenn sie will, dass der Antrag auf eV abgelehnt wird, kann nicht nur der Erlass der eV, also Ziffer 1 des Beschlusses, überprüft werden, sondern auch Ziffer 3 (also bzgl. Anträge 2 und 3 aus dem Antrag auf eV). Das heißt, die Verfügungsklägerin hat überhaupt keine Nachteile, wenn über den Widerspruch durch Urteil entschieden wird. Denn das, was sie überprüft haben will, wird auch beim Widerspruch überprüft. Und das, was sie nicht begehrt (Überprüfung von Ziffer 1 des Beschlusses) wird sowieso wegen des Widerspruches überprüft. Dh sie kann auch einfach die sofortige Beschwerde zurücknehmen und dann später Berufung einlegen. Weil es inhaltlich ohnehin ums Gleiche geht, reicht das Urteil. Dort habe ich dann noch die Abhilfeentscheidung integriert. Da es ja nicht um die sofortige Beschwerde an sich ging, weil über die bei fehlender Abhilfe das Beschwerdegericht entscheidet, nicht das Ausgangsgericht.
II. Widerspruch ist zulässig.
Kurz Statthaftigkeit und Zuständigkeit. Keine Probleme bei mir.
III. Widerspruch ist unbegründet, denn der Beschluss vom 29.06. ist rechtmäßig.
- formelle Einwendungen der VB: Zustellung im Parteibetrieb ist möglich (steht im Gesetz), die Betreuerin kann die gesamte Prozessführung genehmigen, wodurch Mangel der Prozessfähigkeit geheilt wird; bzgl. Prozessvollmachtserklärung gilt das evtl nicht, aber das hat die VB ja auch nicht gerügt); Form und Inhalt der eV sei unstatthaft: hatte ich keine Ahnung, hab damit argumentiert, dass die Eintragung eines Widerspruchs erst Sinn ergibt, wenn das Recht, dem widersprochen werden soll, auch drin steht. Das Gesetz kennt keinen antizipierten Widerspruch. Solange das Recht nicht drin steht, kann man versuchen zu verhindern, dass es überhaupt reinkommt.
- materiell-rechtlich: bzgl Antrag zu 1 hat VK Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; auf 123 kommt es nicht an, weil glaubhaft gemacht, dass VK bei notariellen Erklärungen geschäftsunfähig; daher Leistungskondiktion (+), erlangtes Etwas war der Rechtsscheinstatbestand, der durch die schon gestellten Eintragungsanträge erzeugt wurde
bzgl. Antrag 2 und 3 kein Verfügungsanspruch, weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung wirksam war. 5a IV Heimgesetz steht dem nicht entgegen, weil die VB nichts von der Zuwendung wusste, was VK selbst vorgetragen hat. Kenntnis ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck erforderlich (so auch Rspr.)
IV. Sofortiger Beschwerde war demzufolge auch nicht abzuhelfen.
Lösungsskizze:
Urteil (In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Im Rubrum "Verfügungsklägerin" und "Verfügungsbeklagte"; Betreuerin bei der Verfügungsklägerin als Vertreterin aufführen.
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az...) wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (unnötig, aber was solls)
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin wird nicht abgeholfen.
Tatbestand: extrem lang und kompliziert, richtig unangenehm; habs ähnlich aufgebaut wie bei ner Berufung
Entscheidungsgründe:
I. Ausführlich erörtert, warum durch Urteil zu entscheiden ist. Arg.: Verfügungsbeklagte hat beantragt, die eV aufzuheben und den Antrag auf eV abzulehnen. Durch den zweiten Teil ihres Antrags kommt es dazu, dass durch den Widerspruch der gesamte Beschluss vom 29.06. geprüft wird. Denn wenn sie will, dass der Antrag auf eV abgelehnt wird, kann nicht nur der Erlass der eV, also Ziffer 1 des Beschlusses, überprüft werden, sondern auch Ziffer 3 (also bzgl. Anträge 2 und 3 aus dem Antrag auf eV). Das heißt, die Verfügungsklägerin hat überhaupt keine Nachteile, wenn über den Widerspruch durch Urteil entschieden wird. Denn das, was sie überprüft haben will, wird auch beim Widerspruch überprüft. Und das, was sie nicht begehrt (Überprüfung von Ziffer 1 des Beschlusses) wird sowieso wegen des Widerspruches überprüft. Dh sie kann auch einfach die sofortige Beschwerde zurücknehmen und dann später Berufung einlegen. Weil es inhaltlich ohnehin ums Gleiche geht, reicht das Urteil. Dort habe ich dann noch die Abhilfeentscheidung integriert. Da es ja nicht um die sofortige Beschwerde an sich ging, weil über die bei fehlender Abhilfe das Beschwerdegericht entscheidet, nicht das Ausgangsgericht.
II. Widerspruch ist zulässig.
Kurz Statthaftigkeit und Zuständigkeit. Keine Probleme bei mir.
III. Widerspruch ist unbegründet, denn der Beschluss vom 29.06. ist rechtmäßig.
- formelle Einwendungen der VB: Zustellung im Parteibetrieb ist möglich (steht im Gesetz), die Betreuerin kann die gesamte Prozessführung genehmigen, wodurch Mangel der Prozessfähigkeit geheilt wird; bzgl. Prozessvollmachtserklärung gilt das evtl nicht, aber das hat die VB ja auch nicht gerügt); Form und Inhalt der eV sei unstatthaft: hatte ich keine Ahnung, hab damit argumentiert, dass die Eintragung eines Widerspruchs erst Sinn ergibt, wenn das Recht, dem widersprochen werden soll, auch drin steht. Das Gesetz kennt keinen antizipierten Widerspruch. Solange das Recht nicht drin steht, kann man versuchen zu verhindern, dass es überhaupt reinkommt.
- materiell-rechtlich: bzgl Antrag zu 1 hat VK Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; auf 123 kommt es nicht an, weil glaubhaft gemacht, dass VK bei notariellen Erklärungen geschäftsunfähig; daher Leistungskondiktion (+), erlangtes Etwas war der Rechtsscheinstatbestand, der durch die schon gestellten Eintragungsanträge erzeugt wurde
bzgl. Antrag 2 und 3 kein Verfügungsanspruch, weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung wirksam war. 5a IV Heimgesetz steht dem nicht entgegen, weil die VB nichts von der Zuwendung wusste, was VK selbst vorgetragen hat. Kenntnis ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck erforderlich (so auch Rspr.)
IV. Sofortiger Beschwerde war demzufolge auch nicht abzuhelfen.
05.08.2021, 16:24
Ich habe es fast genau so gemacht. Habe am Ende auch nur kurz die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde begründet und wegen der Nichtabhilfe auf alles zuvor verwiesen.
05.08.2021, 16:26
(05.08.2021, 16:17)Gast3756 schrieb: Einstweiliger Rechtsschutz steht im achten Buch der ZPO. Das wars dann aber auch schon mit den Argumenten, warum so eine Klausur in Ordnung ist :D
Lösungsskizze:
Urteil (In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes)
Im Rubrum "Verfügungsklägerin" und "Verfügungsbeklagte"; Betreuerin bei der Verfügungsklägerin als Vertreterin aufführen.
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az...) wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (unnötig, aber was solls)
Der sofortigen Beschwerde der Verfügungsklägerin wird nicht abgeholfen.
Tatbestand: extrem lang und kompliziert, richtig unangenehm; habs ähnlich aufgebaut wie bei ner Berufung
Entscheidungsgründe:
I. Ausführlich erörtert, warum durch Urteil zu entscheiden ist. Arg.: Verfügungsbeklagte hat beantragt, die eV aufzuheben und den Antrag auf eV abzulehnen. Durch den zweiten Teil ihres Antrags kommt es dazu, dass durch den Widerspruch der gesamte Beschluss vom 29.06. geprüft wird. Denn wenn sie will, dass der Antrag auf eV abgelehnt wird, kann nicht nur der Erlass der eV, also Ziffer 1 des Beschlusses, überprüft werden, sondern auch Ziffer 3 (also bzgl. Anträge 2 und 3 aus dem Antrag auf eV). Das heißt, die Verfügungsklägerin hat überhaupt keine Nachteile, wenn über den Widerspruch durch Urteil entschieden wird. Denn das, was sie überprüft haben will, wird auch beim Widerspruch überprüft. Und das, was sie nicht begehrt (Überprüfung von Ziffer 1 des Beschlusses) wird sowieso wegen des Widerspruches überprüft. Dh sie kann auch einfach die sofortige Beschwerde zurücknehmen und dann später Berufung einlegen. Weil es inhaltlich ohnehin ums Gleiche geht, reicht das Urteil. Dort habe ich dann noch die Abhilfeentscheidung integriert. Da es ja nicht um die sofortige Beschwerde an sich ging, weil über die bei fehlender Abhilfe das Beschwerdegericht entscheidet, nicht das Ausgangsgericht.
II. Widerspruch ist zulässig.
Kurz Statthaftigkeit und Zuständigkeit. Keine Probleme bei mir.
III. Widerspruch ist unbegründet, denn der Beschluss vom 29.06. ist rechtmäßig.
- formelle Einwendungen der VB: Zustellung im Parteibetrieb ist möglich (steht im Gesetz), die Betreuerin kann die gesamte Prozessführung genehmigen, wodurch Mangel der Prozessfähigkeit geheilt wird; bzgl. Prozessvollmachtserklärung gilt das evtl nicht, aber das hat die VB ja auch nicht gerügt); Form und Inhalt der eV sei unstatthaft: hatte ich keine Ahnung, hab damit argumentiert, dass die Eintragung eines Widerspruchs erst Sinn ergibt, wenn das Recht, dem widersprochen werden soll, auch drin steht. Das Gesetz kennt keinen antizipierten Widerspruch. Solange das Recht nicht drin steht, kann man versuchen zu verhindern, dass es überhaupt reinkommt.
- materiell-rechtlich: bzgl Antrag zu 1 hat VK Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; auf 123 kommt es nicht an, weil glaubhaft gemacht, dass VK bei notariellen Erklärungen geschäftsunfähig; daher Leistungskondiktion (+), erlangtes Etwas war der Rechtsscheinstatbestand, der durch die schon gestellten Eintragungsanträge erzeugt wurde
bzgl. Antrag 2 und 3 kein Verfügungsanspruch, weil die Übertragung der Hypothek durch Abtretung der Darlehensforderung wirksam war. 5a IV Heimgesetz steht dem nicht entgegen, weil die VB nichts von der Zuwendung wusste, was VK selbst vorgetragen hat. Kenntnis ist aber nach Wortlaut und Sinn und Zweck erforderlich (so auch Rspr.)
IV. Sofortiger Beschwerde war demzufolge auch nicht abzuhelfen.
Also so habe ich es auch ungefähr gemacht. Sorry, vergessen zu zitieren
05.08.2021, 16:27
Was habt ihr denn als Anspruchsgrundlage geprüft?
Sowohl für den Antrag auf Unterlassung der Anmeldung der Eintragung ins Grundbuch als auch hinsichtlich der Hypothek?
Sowohl für den Antrag auf Unterlassung der Anmeldung der Eintragung ins Grundbuch als auch hinsichtlich der Hypothek?
05.08.2021, 16:37
(05.08.2021, 16:27)Gast schrieb: Was habt ihr denn als Anspruchsgrundlage geprüft?Ich habe beim ersten Antrag § 812 I 1 Alt 1. BGB und für den zweiten Antrag §§ 1922, 812 I 1 Alt. 1 BGB
Sowohl für den Antrag auf Unterlassung der Anmeldung der Eintragung ins Grundbuch als auch hinsichtlich der Hypothek?
05.08.2021, 16:57
Die wollen uns komplett verarschen oder? Bislang ein ganz krasser Durchgang
05.08.2021, 17:26
Stani das hört sich ja richtig krank an hier
05.08.2021, 17:33
Noch nie sowas gesehen. Erstmal Lagune gönnen
05.08.2021, 17:36
Bin im Verbesserungsversuch und kann nur sagen, dass dieser Durchgang absolut Frech von JPAs ist. Mein letzter Durchgang war DEUTLICH leichter. Dass das bei der Bewertung berücksichtigt wird, glaube ich im Leben nicht. Das wirds zwar wieder heißen, aber am Ende wird man im Votum für jeden Fehler zerpflückt! Nach den 3 Klausuren bin ich erstmal bedient!
05.08.2021, 17:40
Wieso habt Ihr ein Urteil geschrieben?... Ich habe einen Beschluss gemacht....