05.08.2021, 15:25
Mal ne ganz andere Frage. Wenn ihr ein Urteil geschrieben habt (habe ich auch), wie habt ihr die Parteien im Rubrum benannt? ? Ich hatte da schon meine Probleme, ob ich jetzt Klägerin oder Antragstellerin schreibe. Da aber im Protokoll Antragstellerin stand, habe ich das einfach übernommen. Glaube aber nicht, dass das richtig ist ??
05.08.2021, 15:33
(05.08.2021, 15:25)Nrwler08 schrieb: Mal ne ganz andere Frage. Wenn ihr ein Urteil geschrieben habt (habe ich auch), wie habt ihr die Parteien im Rubrum benannt? ? Ich hatte da schon meine Probleme, ob ich jetzt Klägerin oder Antragstellerin schreibe. Da aber im Protokoll Antragstellerin stand, habe ich das einfach übernommen. Glaube aber nicht, dass das richtig ist ??
Verfügungskläger und -beklagte.
Bin mir sonst aber auch unsicher, ob es statt "in dem Rechtsstreit " nicht trotzdem "in dem einstweiligen Verfügungsverfahren" heißen muss?
05.08.2021, 15:36
(05.08.2021, 15:05)Gast schrieb:(05.08.2021, 15:03)Das Hast schrieb: Habe wegen T/P 922 Rn. 7 bb) auch über die sofortige Beschwerde durch Urteil entschieden
Ja hab’s auch gelesen und war dann erstmal 30Min einfach nur perplexed.
Meine Lösung sah jedenfalls so aus, dass die sof. Beschwerde teils begründet war. Ebenso die Widerspruch.
Zu Antrag 1) Antrag war zulässig, da jedenfalls Genehmigung, zudem entscheidet das LG jetzt über die Rechtmäßigkeit des Antrages. Anspruch auf Eintragung Widerspruch bzw. Vormerkung stehen nebeneinander (hab die Problematik aus Zeitnot bei § 253 ZPO abgehandelt) Antragshäufung 260 analog. Auch begründet: Kein Verstoß gegen §§ 404 ff ZPO weil Strengbeweis gilt nur im Erkenntnisverfahren; Grundstücksvertrag als private Urkunde geringer Beweiswert nach §§416,420; (Vermutung bei gegenseitigen Verträgen Problematik - hab’s zeitlich nicht geschafft - stand im Putzo), Auslegung des Gutachtens etc.
Antrag zu 2) zulässig aber unbegründet. Verfügungsgrund zwar glaubhaft gemacht aber nicht verfügungsanspruch (Auslegung Testament § 133 BGB; Form des Testaments); Wohnungsblabla Gesetz steht dem nicht entgegen, da Gesetz nicht testierfreiheit beschränken kann, überdies war bereits nach dem Wortlaut die Einschlägigkeit zu bezweifeln (Auslegung).
Antrag zu 3) unbegründet, weil abhängig vom Erfolg des Antrag zu 2 (unechte objektive Antragshäufung)
Der Widerspruch war hinsichtlich des Antrag 1 unbegründet
Insbesondere kein Verstoß gegen § 329 III ZPO Beschluss war nur der Antragstellerin zuzustellen. Diese war verpflichtet weiterzuleiten (hab die Norm nicht mehr im Kopf)
Einfach nur für die Tonne!!
05.08.2021, 15:36
(05.08.2021, 15:33)Gast schrieb:(05.08.2021, 15:25)Nrwler08 schrieb: Mal ne ganz andere Frage. Wenn ihr ein Urteil geschrieben habt (habe ich auch), wie habt ihr die Parteien im Rubrum benannt? ? Ich hatte da schon meine Probleme, ob ich jetzt Klägerin oder Antragstellerin schreibe. Da aber im Protokoll Antragstellerin stand, habe ich das einfach übernommen. Glaube aber nicht, dass das richtig ist ??
Verfügungskläger und -beklagte.
Bin mir sonst aber auch unsicher, ob es statt "in dem Rechtsstreit " nicht trotzdem "in dem einstweiligen Verfügungsverfahren" heißen muss?
Ja das habe mich auch verunsichert. Auch hier stand im Protokoll im einstweiligen Verfügungsverfahren. So ein Dreck
05.08.2021, 15:43
Und an der Klausur merkst du, die kann nur ein Notar und Fachanwalt für Erbrecht und Immobilienrecht gestelltml haben.
Ich dachte echt, es könnte besser werden - 'ne feine 767-Klage, ne DWKl oder so. Aber neeeein, zerstören wir die doch mal komplett.
In diesem Sinne: Bereitet euch wohl genug auf die Kautelarklausur morgen vor...
Ich dachte echt, es könnte besser werden - 'ne feine 767-Klage, ne DWKl oder so. Aber neeeein, zerstören wir die doch mal komplett.
In diesem Sinne: Bereitet euch wohl genug auf die Kautelarklausur morgen vor...
05.08.2021, 15:49
(05.08.2021, 15:43)Lawyal202 schrieb: Und an der Klausur merkst du, die kann nur ein Notar und Fachanwalt für Erbrecht und Immobilienrecht gestelltml haben.
Ich dachte echt, es könnte besser werden - 'ne feine 767-Klage, ne DWKl oder so. Aber neeeein, zerstören wir die doch mal komplett.
In diesem Sinne: Bereitet euch wohl genug auf die Kautelarklausur morgen vor...
Wird morgen in NRW Kautelar geschrieben?
Dann vermutlich auch bei mir als Wahlklausur..
05.08.2021, 15:51
05.08.2021, 15:52
Gedächtnisprotokoll Z III für die Nichtmitschreibenden (Standort MV). Dieses Mal etwas weniger ausführlich. Sorry, ich hab auch nichts verstanden und hab keinen Bock :D
A lebte mit B zusammen in einem Haus, dass A gehörte. Zugunsten der B war auf dem Grundstück der C eine Buchhypothek eingetragen, weil sie dieser ein zinsloses Darlehen gewährt hat.
B war pflegebedürftig und wurde von X gepflegt. B ist gestorben, A ist Alleinerbin, aber B hat X die Hypothek vermacht als dank für die gute Pflege. A überträgt die Hypothek an X, weil sie denkt, dazu durch das Vermächtnis verpflichtet zu sein. Es gibt aber einen Paragraphen in einem Hamburger Landesgesetz, dass solche Schenkungen an Pflegepersonal verbietet, was sie nicht wusste.
A ist inzwischen etwas dement geworden. X hat sie dazu gebracht, dass sie vor dem Notar einen Vertrag darüber abschließen, dass A ihr Grundstück an X überträgt.
As Anwalt hat eine einstweilige Verfügung beantragt mit den Antrag, die noch nicht erfolgte Eintragung der A ins Grundbuch zu verbieten und eine Vormerkung für das andere Grundstück mit der Buchhypothek eintragen zu lassen.
Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung bzgl. des Verbots der Eintragung ins Grundbuch und weist sie sonst zurück.
As Anwalt legt sofortige Beschwerde ein, X Widerspruch. A hat inzwischen eine gesetzliche Betreuerin bekommen, die die Prozesshandlungen von As Anwalt genehmigt.
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.
A lebte mit B zusammen in einem Haus, dass A gehörte. Zugunsten der B war auf dem Grundstück der C eine Buchhypothek eingetragen, weil sie dieser ein zinsloses Darlehen gewährt hat.
B war pflegebedürftig und wurde von X gepflegt. B ist gestorben, A ist Alleinerbin, aber B hat X die Hypothek vermacht als dank für die gute Pflege. A überträgt die Hypothek an X, weil sie denkt, dazu durch das Vermächtnis verpflichtet zu sein. Es gibt aber einen Paragraphen in einem Hamburger Landesgesetz, dass solche Schenkungen an Pflegepersonal verbietet, was sie nicht wusste.
A ist inzwischen etwas dement geworden. X hat sie dazu gebracht, dass sie vor dem Notar einen Vertrag darüber abschließen, dass A ihr Grundstück an X überträgt.
As Anwalt hat eine einstweilige Verfügung beantragt mit den Antrag, die noch nicht erfolgte Eintragung der A ins Grundbuch zu verbieten und eine Vormerkung für das andere Grundstück mit der Buchhypothek eintragen zu lassen.
Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung bzgl. des Verbots der Eintragung ins Grundbuch und weist sie sonst zurück.
As Anwalt legt sofortige Beschwerde ein, X Widerspruch. A hat inzwischen eine gesetzliche Betreuerin bekommen, die die Prozesshandlungen von As Anwalt genehmigt.
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.
05.08.2021, 16:05
(05.08.2021, 15:49)Sus schrieb:(05.08.2021, 15:43)Lawyal202 schrieb: Und an der Klausur merkst du, die kann nur ein Notar und Fachanwalt für Erbrecht und Immobilienrecht gestelltml haben.
Ich dachte echt, es könnte besser werden - 'ne feine 767-Klage, ne DWKl oder so. Aber neeeein, zerstören wir die doch mal komplett.
In diesem Sinne: Bereitet euch wohl genug auf die Kautelarklausur morgen vor...
Wird morgen in NRW Kautelar geschrieben?
Dann vermutlich auch bei mir als Wahlklausur..
Es ist auf jeden Fall eine Anwaltsklausur. Kann also Kautelar sein, muss aber nicht.
05.08.2021, 16:08
(05.08.2021, 16:05)Gast NRW schrieb:(05.08.2021, 15:49)Sus schrieb:(05.08.2021, 15:43)Lawyal202 schrieb: Und an der Klausur merkst du, die kann nur ein Notar und Fachanwalt für Erbrecht und Immobilienrecht gestelltml haben.
Ich dachte echt, es könnte besser werden - 'ne feine 767-Klage, ne DWKl oder so. Aber neeeein, zerstören wir die doch mal komplett.
In diesem Sinne: Bereitet euch wohl genug auf die Kautelarklausur morgen vor...
Wird morgen in NRW Kautelar geschrieben?
Dann vermutlich auch bei mir als Wahlklausur..
Es ist auf jeden Fall eine Anwaltsklausur. Kann also Kautelar sein, muss aber nicht.
Genau. Aber so sch****, wie das LJPA grad drauf ist, traue ich denen alles zu..