07.06.2018, 15:01
(07.06.2018, 14:56)Bawü schrieb:(07.06.2018, 14:52)GPA-Schreiber schrieb:(07.06.2018, 14:46)Berlin18 schrieb: Hey!
Ich habe auch eine kurze Nachfrage zur Z II Klausur.
Er wollte doch lediglich die Kosten im ersten Teil für die Behebung des Mangels? Und keinen SE für den Wasserschaden?
Ja, Vorschuss zur Mangelbeseitigung wollte er
637 III BGB, richtig?
Ja :)
07.06.2018, 15:13
Ist die Z4 Klausur in NRW immer aus Anwaltssicht?
07.06.2018, 15:17
07.06.2018, 15:20
07.06.2018, 15:24
(07.06.2018, 12:08)GJPA Bln Bbg schrieb: Hey Leute,
Nochmal kurz zur Z1:
War es denn im ersten Fall wirklich eine "öffentliche Versteigerung" (laut Palandt bspw. Gegeben Nach Pfändung in der Zwangsvollstreckung oder bei Fundsachenversteigerung)??
Dachte es handelte sich um eine Privatauktion, auf welche 935 Abs. 2 gerade anwendbar ist.
Hat sich sonst noch jemand mit den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises im Rahmen von 935 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt? Wozu war ansonsten der ganze Vortrag der Klägerin zu alternativen Kausalzusammenhänge (Frau das kannst du Lars hat Bild weggeschafft, Trophäenjäger haben das Bildnis Sowjetunion geschafft)…?
Fand das ganze übrigens (wie einer meiner Vorredner) überhaupt nicht "Pillepalle"
Ich hatte das so verstanden, dass die Beklagte, die erste Versteigerung noch nicht mal bestritten hat?!
Sondern lediglich die der Klägerin. Von daher, kam es für mich nicht darauf an, ob die Voraussetzungen vorlagen.
07.06.2018, 15:26
In Sachsen heute Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage, Urlaubsabgeltungsanspruch, Annahmeverzug, Vergütungsanspruch trotz Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag
07.06.2018, 15:34
Wie habt ihr das heute mit dem zweiten Klageantrag gelöst? Ich machte gerade seitenweise Ausführungen zu der Sicherungshypothek als mir auffiel, dass nach 878 die Gutgläubigkeit sich ja auf den Anspruch bei Auflassung beziehen kann und im Palandt stand dann, dass wenn die Sicherungshypo zu dem Zeitpunkt der Auflassung noch nicht eingetragen war, wie hier, und der Antrag ans Grundbuchamt bzgl Auflassung abgegeben war 878 gilt. Dann habe ich alle meine Ausführungen in die Tonne gekloppt und auf 878 abgestellt und jetzt bin ich total verwirrt

07.06.2018, 15:40
Bin zum Ergebnis gekommen dass die außerordentliche wegen Verspätung nicht durchging, obwohl eigentlich ein wichtiger Grund vorlag und auch keine Abmahnung zuzumuten war, aber schon zu lange Kenntnis bestand. Dann die hilfsweise ordentliche durchgehen lassen, und das KschG wegen zu wenig Mitarbeitern abgelehnt, daher nur Willkürprüfung.
Lohnanspruch November mangels Leistungsfähigkeit abgelehnt, er konnte wegen fehlendem Führerschein ja nicht arbeiten.
Lohn Februar bejaht, da die Klausel nicht zwischen Mindestlohn und restlichem Lohn differenziert, und es nicht darauf ankam dass tatsächlich der Mindestlohn weit überschritten wurde.
Urlaub bejaht für ganze acht Tage, wegen 7,5 wurde aufgerundet, aber nicht sicher ob ich da nicht was übersehen habe
Lohnanspruch November mangels Leistungsfähigkeit abgelehnt, er konnte wegen fehlendem Führerschein ja nicht arbeiten.
Lohn Februar bejaht, da die Klausel nicht zwischen Mindestlohn und restlichem Lohn differenziert, und es nicht darauf ankam dass tatsächlich der Mindestlohn weit überschritten wurde.
Urlaub bejaht für ganze acht Tage, wegen 7,5 wurde aufgerundet, aber nicht sicher ob ich da nicht was übersehen habe
07.06.2018, 15:44
Also zur Z3 heute:
Wo war jetzt denn bitte das scheiss Problem im zweiten Teil? Auf den 848 II 2 kams doch gar nicht an oder? Völlig egal ob die zunächst kraft gesetzes die sicherungshpothek erlangt hat, Wg gutgläubigen lastenfreien Grundstuckserwerb 892. Ich hab halt problematisiert, dass das Grundbuchamt mit den zuerst beantragten Eintrag der Sicherungshypothek viel länger gebraucht hat als mit dem ANtrag auf Eintragung der neuen Eigentumslage durch den Kläger die praktisch sofort geklappt hat, aber auch das: das kann doch nicht wirklich wichtiger sein als das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf das Grundbuch, ich hab mich schon halb geschämt das mehr als ne seite zu erörtern...
kann mich mal jemand aufklären, wie die löung zu 2 aussieht?
Wo war jetzt denn bitte das scheiss Problem im zweiten Teil? Auf den 848 II 2 kams doch gar nicht an oder? Völlig egal ob die zunächst kraft gesetzes die sicherungshpothek erlangt hat, Wg gutgläubigen lastenfreien Grundstuckserwerb 892. Ich hab halt problematisiert, dass das Grundbuchamt mit den zuerst beantragten Eintrag der Sicherungshypothek viel länger gebraucht hat als mit dem ANtrag auf Eintragung der neuen Eigentumslage durch den Kläger die praktisch sofort geklappt hat, aber auch das: das kann doch nicht wirklich wichtiger sein als das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf das Grundbuch, ich hab mich schon halb geschämt das mehr als ne seite zu erörtern...
kann mich mal jemand aufklären, wie die löung zu 2 aussieht?
07.06.2018, 15:51
(07.06.2018, 15:26)Gast schrieb: In Sachsen heute Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage, Urlaubsabgeltungsanspruch, Annahmeverzug, Vergütungsanspruch trotz Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag
Habe folgendes (grob):
Antrag I:
- Außerordentliche Kündigung unwirksam wegen Nichteinhaltung der Frist aus §626 II BGB
- ordentliche Kündigung wirksam: Insb. kein Verstoß gegen §242 BGB (§1 KSchG nicht anwendbar wegen nicht eröffnetem Geltungsbereich des KSchG)
Antrag II: (Zahlung von 160 Euro aus Februar 2017)
- Anspruch ist trotz der Klausel begründet, da die Klausel unwirksam ist.
- Habe die Klausel als AGB auslegt und wegen §3 MiLoG gem. §307 I BGB für unwirksam gehalten.
- Wegen dem verbot der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam.
Antrag III: (Hilfsantrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt)
Habe ich leider (auch wegen Zeitmangel) falsch gelöst, da bei mir die Bedingung nicht eingetreten war (Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung), richtigerweise war jedoch auch bei Wirksamkeit der ord. Kündigung darüber zu entscheiden. Dann wohl begründet.
Antrag IV: (Antrag bzgl. Lohn November 17)
Bei mir unbegründet. Lohnanspruch besteht wegen NIchterbringung der Dienste nicht. Kein Annahmeverzug der Beklagten, zwar wohl keine Unmöglichkeit der Leistung gem. §297 BGB, da nur der Führerschein beschlagnahmt, nicht aber die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Allerdings mMn Weiterbeschäftigung für AG unzumutbar, deswegen über §242 kein Annahmeverzug. Keine Ahnung, ob man das so lösen kann...