03.08.2021, 16:38
(03.08.2021, 16:37)Gast schrieb:(03.08.2021, 16:12)GASTT schrieb:(03.08.2021, 16:05)Guess schrieb:(03.08.2021, 15:50)GASTT schrieb:Hey, aber wo hast du denn was zum Auslegung gefunden, es stand doch Wort gegen Wort. Und an einen Erlass sind strenge Anforderungen zu setzen. Habe daher mit 242 gearbeitet.(03.08.2021, 15:31)Gast24NRW schrieb: Ich habe zuerst die Klage geprüft:
- kein Einspruch gegen VU, da zwar Verslumung der Frist zur Verteidigungsanzeige, aber noch kein VU erlassen, auch nicht zu erwarten, da Richter im Urlaub und im übrigen hat Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt
- Anspruch auf Räumung aus 546 oder 985 (-), da keine wirksame Kündigung, kein Kündigungsgrund nach 543, da kein Verzug: die Parteien haben einen Erlass Vertrag geschlossen (397), mündliche Vereinbarung trotz Schriftformklausel okay, konkludente Aufhebung der Schriftformklausel gewollt, was sich insbesondere daraus ergibt, dass es nur ein MV aus dem Internet war, die Schriftformklausel war den Parteien nicht wichtig. (P) Beweis bei Vier-Augen-Gespräch: Partei Vernehmung von Amts wegen wegen Waffengleichheit, für Mandanten spricht vor allem, dass der Neffe erst nach 2,5 Jahren reagiert nachdem er sich von seiner Tante trennt
- Anspruch auf Miete aus 535 II (-) und nach oben verwiesen, Miete erlassen
Dann habe ich den Anspruch des Mandanten auf Rückabwicklung geprüft:
- 313 III abgelehnt, zwar ging er davon aus, dass der Neffe sowieso irgendwann erbt, aber das reicht nicht wg. Risikosphäre, Vergleich zur Rspr. bzgl. Schwiegerelterngeschenk usw.
- 812 (+) da die Eigentumsübertragung wegen 1365 unwirksam war (das konnte man sicher auch anders lösen, ich hatte leider keine Zeit auf das subjektive Element von 1365 sowie auf die konkludente Einwilligung der Ehefrau einzugehen)
- Rechtsfolge: Auflassung unwirksam, Anspruch auf Zustimmung zur GB-Berichtigung aus 894 zug-um-zug gegen Kaufpreisrückzahlung und Aufwendungsersatz für die Renovierung
Ich habe dann Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.. hatte große Zeitprobleme :(
Ich glaube man sollte ausführlich diskutieren, ob es sich um einen Erlassvertrag oder einen Stundungsvereinbarung handelte (nach Auslegung §§ 133, 157 BGB aber wohl iE Erlassvertrag).
Rückübertragung ging bei mir auch nicht durch, konkludente Genehmigung, zudem ist Genehmigung unwiderruflich.
4-Augen Problematik habe ich nicht gesehen, weil dafür müsste der Gegner einen zusätzlichen Zeugen hinsichtlich des Gesprächs haben, das lag ja nicht vor. Daher nur informatorische Parteianhörung 141 zpo möglich
Also immer, wenn der Wortlaut einer oder mehrerer Aussage(n) wiedergegeben ist, habe ich mir als Faustformel gemerkt, muss man an die Auslegung dessen denken - das war hier ja eindeutig der Fall. Deswegen: 1. Schritt auslegen, was gesagt wurde und dies rechtlich einordnen (EV oder SV) und unabhängig davon im 2. Schritt prüfen, von wem das bewiesen werden muss (Beweislast) und ob dieser Beweis gelingen kann (Beweisbarkeit/Beweisprognose).
Ja ich war auch erst unschlüssig, aber ich dachte mir. Auslegen kann man ja nur Erklärungen, dafür müsse aber feststehen, dass es eine Erklärung einer anderen Partei gibt. Hier haben wir haben nur die Behauptung, dass jemand etwas gesagt habe. Wenn dann hätte man ja erst die beweisbarere prüfen müssen und wenn dann feststeht, dass es eine Erklärung gegeben hat, diese auslegen.
Naja die Klausur war aber so oder so einfach mal viel zu umfangreich…als würde man sowas in der Praxis in 5 Stunden lösen müssen…
*Beweisbarkeit
03.08.2021, 16:41
Wie habt ihr es mit dem Erlassvertrag hinsichtlich des Wohnrechts gelöst? Wenn es ein Erlassvertrag wäre, führt das dann nicht zum Erlöschen des gesamten SV, alsso auch des Anspruchs auf Nutzung? Könnte es sich dann nicht eher in eine Leihe gewandelt haben?
03.08.2021, 16:44
(03.08.2021, 16:41)Gast schrieb: Wie habt ihr es mit dem Erlassvertrag hinsichtlich des Wohnrechts gelöst? Wenn es ein Erlassvertrag wäre, führt das dann nicht zum Erlöschen des gesamten SV, alsso auch des Anspruchs auf Nutzung? Könnte es sich dann nicht eher in eine Leihe gewandelt haben?
Der Erlass war mE nach nur auf die Mietzahlung bezogen
03.08.2021, 16:51
(03.08.2021, 16:41)Gast schrieb: Wie habt ihr es mit dem Erlassvertrag hinsichtlich des Wohnrechts gelöst? Wenn es ein Erlassvertrag wäre, führt das dann nicht zum Erlöschen des gesamten SV, alsso auch des Anspruchs auf Nutzung? Könnte es sich dann nicht eher in eine Leihe gewandelt haben?
Nein, das wäre nur so, wenn es sich um einen Aufhebungsvertrag handeln würde. Der Erlass betrifft nur die Zahlungspflicht.
03.08.2021, 16:58
Habe Folgendes geprüft:
Antrag zu 1) Herausgabeanspruch § 985 (546)
Einzig problematisch könnte das RzB sein. Hier kommt der Mietvertrag ins Spiel. Dadurch, dass der erste Mietvertrag "nur zum Schein abgegeben wurde" bin ich - nachdem ich in 1-2 Sätzen einen Verstoß gegen Schwarzarbeitergesetz abgelehnt habe - auf § 117 I gegangen. Dann auf § 117 II, weil ja trotzdem ein Mietvertrag dann - wenn auch mündlich - abgeschlossen wurde. Kurz § 550 angerissen -> auf unbestimmte Zeit.
(P) Abrede beim Wandern
Hier habe ich gesagt, was das rechtlich für Konsequenzen hätte, wenn man annehmen würde, dass der Kläger dem Beklagten tatsächlich die Miete erlassen hätte. Hab dann hier einen kleinen Schwerpunkt gelegt und geprüft, ob das dann nicht ein Leihvertrag wäre. Hab dann an Rspr angelehnt und gesagt, dass dies hier nicht ausreiche, da insb. § 604 III zum Tragen käme, wonach der Kläger dann vom Beklagten das Haus verlangen könnte und dadurch die Schutzvorschriften des Mietrechts, insb. §543 etc. unterlaufen würden. Hab dann gesagt, dass das weiterhin ein Mietvertrag wäre.
(P) Kündigung § 543 II Nr. (?)
Hier hab ich dann gesagt, dass der Beklagte ja deutlich über 2 Monate in Verzug ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ihm die Miete tatsächlich erlassen wurde. Hab dann einen Schwerpunkt gesetzt und geprüft ob ein Erlass oder ein Stillhalteabkommen vorliegt. Palandt hat dann recht eindeutig auf Erlass abgestellt. Hab das dann auch angenommen. Problem ist aber die Beweislast. Beklagter kann das nicht beweisen.
D.h. Kündigung wirksam. Dann auf § 242 noch eingegangen und insb im Hinblick auf die Vorschriften über die Verjährung §§ 195 ff. argumentiert, dass das Zuwarten von 2,5 Jahren nicht ausreichen kann, um von einer Verwirkung oder derartiges zu sprechen, da noch mehr hinzutreten muss als das bloße Zuwarten.
-> In der Zweckmäßigkeit hab ich dann aber § 569 III Nr. 2 geprüft und gesagt, dass der Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung damit bewirken könne, wenn er jetzt den Kläger befriedigt. Nach der Vorschrift ist das ja bis 2 Monate nach RH möglich. Und hier war das zeitlich noch möglich. Hab zwar geschrieben dass man außergerichtlich noch versuchen könnte den Kläger dazu zu bringen zuzugeben, dass Er dem Beklagten die Miete erlassen hat. Aber da das aller Voraussicht nach nicht klappen wird, soll er zahlen.
Klageantrag zu 2) Mit Verweis nach oben dann gesagt, dass der Anspruch besteht.
In der ZMK hab ich dann den § 1365 geprüft iRv § 812 und wirklich nur in paar Sätzen den Anspruch abgelehnt, weil die Zustimmung der Ehefrau doch auf jeden Fall irgendwie vorlag. Sie wusste ja von alledem. Mich hat nur hart verwundert, dass man dann nicht mehr zur Widerklage gekommen ist.
Na ja im praktischen Teil hab ich dann Klageabweisung beantragt und in der Erwiderung mitgeteilt, dass der Beklagte den Kläger befriedigt hat und nach Maßgabe gem. § 569 III Nr. 2 der Klageantrag zu 1) abgewiesen wird.
Zum 2. Antrag hab ic einfach nix geschrieben.
weiß absolut nicht ob das brauchbar ist oder komplettes Wirrwarr...
Antrag zu 1) Herausgabeanspruch § 985 (546)
Einzig problematisch könnte das RzB sein. Hier kommt der Mietvertrag ins Spiel. Dadurch, dass der erste Mietvertrag "nur zum Schein abgegeben wurde" bin ich - nachdem ich in 1-2 Sätzen einen Verstoß gegen Schwarzarbeitergesetz abgelehnt habe - auf § 117 I gegangen. Dann auf § 117 II, weil ja trotzdem ein Mietvertrag dann - wenn auch mündlich - abgeschlossen wurde. Kurz § 550 angerissen -> auf unbestimmte Zeit.
(P) Abrede beim Wandern
Hier habe ich gesagt, was das rechtlich für Konsequenzen hätte, wenn man annehmen würde, dass der Kläger dem Beklagten tatsächlich die Miete erlassen hätte. Hab dann hier einen kleinen Schwerpunkt gelegt und geprüft, ob das dann nicht ein Leihvertrag wäre. Hab dann an Rspr angelehnt und gesagt, dass dies hier nicht ausreiche, da insb. § 604 III zum Tragen käme, wonach der Kläger dann vom Beklagten das Haus verlangen könnte und dadurch die Schutzvorschriften des Mietrechts, insb. §543 etc. unterlaufen würden. Hab dann gesagt, dass das weiterhin ein Mietvertrag wäre.
(P) Kündigung § 543 II Nr. (?)
Hier hab ich dann gesagt, dass der Beklagte ja deutlich über 2 Monate in Verzug ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ihm die Miete tatsächlich erlassen wurde. Hab dann einen Schwerpunkt gesetzt und geprüft ob ein Erlass oder ein Stillhalteabkommen vorliegt. Palandt hat dann recht eindeutig auf Erlass abgestellt. Hab das dann auch angenommen. Problem ist aber die Beweislast. Beklagter kann das nicht beweisen.
D.h. Kündigung wirksam. Dann auf § 242 noch eingegangen und insb im Hinblick auf die Vorschriften über die Verjährung §§ 195 ff. argumentiert, dass das Zuwarten von 2,5 Jahren nicht ausreichen kann, um von einer Verwirkung oder derartiges zu sprechen, da noch mehr hinzutreten muss als das bloße Zuwarten.
-> In der Zweckmäßigkeit hab ich dann aber § 569 III Nr. 2 geprüft und gesagt, dass der Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung damit bewirken könne, wenn er jetzt den Kläger befriedigt. Nach der Vorschrift ist das ja bis 2 Monate nach RH möglich. Und hier war das zeitlich noch möglich. Hab zwar geschrieben dass man außergerichtlich noch versuchen könnte den Kläger dazu zu bringen zuzugeben, dass Er dem Beklagten die Miete erlassen hat. Aber da das aller Voraussicht nach nicht klappen wird, soll er zahlen.
Klageantrag zu 2) Mit Verweis nach oben dann gesagt, dass der Anspruch besteht.
In der ZMK hab ich dann den § 1365 geprüft iRv § 812 und wirklich nur in paar Sätzen den Anspruch abgelehnt, weil die Zustimmung der Ehefrau doch auf jeden Fall irgendwie vorlag. Sie wusste ja von alledem. Mich hat nur hart verwundert, dass man dann nicht mehr zur Widerklage gekommen ist.
Na ja im praktischen Teil hab ich dann Klageabweisung beantragt und in der Erwiderung mitgeteilt, dass der Beklagte den Kläger befriedigt hat und nach Maßgabe gem. § 569 III Nr. 2 der Klageantrag zu 1) abgewiesen wird.
Zum 2. Antrag hab ic einfach nix geschrieben.
weiß absolut nicht ob das brauchbar ist oder komplettes Wirrwarr...
03.08.2021, 16:59
Im Saarland war der Sachverhalt etwas anders. Da wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen bzw. wurde das vom Beklagten so erzählt und es gab quasi keine Zweifel daran. Auch wurden diese steuerrechtlichen Aspekte nicht weiter vertieft und wir mussten noch einen Schriftsatz ans Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
03.08.2021, 17:12
(03.08.2021, 16:59)Gast3756 schrieb: Im Saarland war der Sachverhalt etwas anders. Da wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen bzw. wurde das vom Beklagten so erzählt und es gab quasi keine Zweifel daran. Auch wurden diese steuerrechtlichen Aspekte nicht weiter vertieft und wir mussten noch einen Schriftsatz ans Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
Hallo, hab’s fast genauso. Bloß habe ich eine Genehmigung durchbraus Mitbewohnern der Frau und die Kenntnis um den Kaufvertrag angenommen. Hast du noch problematisiert ob überhaupt das Vermögen als Ganzes betroffen ist, weil er ja etwas (Kaufpreis) erhält?
03.08.2021, 17:22
(03.08.2021, 17:12)Gast schrieb:(03.08.2021, 16:59)Gast3756 schrieb: Im Saarland war der Sachverhalt etwas anders. Da wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen bzw. wurde das vom Beklagten so erzählt und es gab quasi keine Zweifel daran. Auch wurden diese steuerrechtlichen Aspekte nicht weiter vertieft und wir mussten noch einen Schriftsatz ans Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
Hallo, hab’s fast genauso. Bloß habe ich eine Genehmigung durchbraus Mitbewohnern der Frau und die Kenntnis um den Kaufvertrag angenommen. Hast du noch problematisiert ob überhaupt das Vermögen als Ganzes betroffen ist, weil er ja etwas (Kaufpreis) erhält?
Das mit der Zustimmung find ich total logisch, ich habs nur einfach nicht erkannt :D
Vermögen im Ganzen hab ich kurz problematisiert, aber eher im Hinblick darauf, dass er ja auch noch ein bisschen anderes Vermögen hatte (Stichwort: 85%-Grenze), ansonsten war ich da aber schon so im Zeitdruck, dass alles sehr schnell gehen musste
03.08.2021, 17:47
(03.08.2021, 17:12)IGast schrieb:(03.08.2021, 16:59)Gast3756 schrieb: Im Saarland war der Sachverhalt etwas anders. Da wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen bzw. wurde das vom Beklagten so erzählt und es gab quasi keine Zweifel daran. Auch wurden diese steuerrechtlichen Aspekte nicht weiter vertieft und wir mussten noch einen Schriftsatz ans Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
Hallo, hab’s fast genauso. Bloß habe ich eine Genehmigung durchbraus Mitbewohnern der Frau und die Kenntnis um den Kaufvertrag angenommen. Hast du noch problematisiert ob überhaupt das Vermögen als Ganzes betroffen ist, weil er ja etwas (Kaufpreis) erhält?
Dass der Kaufpreis bzgl. Vermögen außen vor bleibt steht im palandt. Hab ich aber in der Zeitnot nicht mehr hingeschrieben (ist mir jetzt gerade aufgefallen ?)
03.08.2021, 17:55
(03.08.2021, 16:59)Gast3756 schrieb: Im Saarland war der Sachverhalt etwas anders. Da wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen bzw. wurde das vom Beklagten so erzählt und es gab quasi keine Zweifel daran. Auch wurden diese steuerrechtlichen Aspekte nicht weiter vertieft und wir mussten noch einen Schriftsatz ans Gericht oder ein Mandantenschreiben verfassen.
Lösungsskizze:
I. Mandantenbegehren
II. Rechtsbehelfsstation
- Feststellung, dass Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen
- kein Einspruch gegen VU, weil es noch keins gibt bzw. es jedenfalls noch nicht zugestellt ist (hab übersehen, dass der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat)
- Verteidigungsanzeige bei erfolgversprechender Verteidigung schnell ans Gericht verbunden mit hilfsweisem Antrag auf Wiedereinsetzung (s.o.); Versäumen der Frist war unverschuldet
III. Erfolgsaussichten der Klage
1. Zulässigkeitsrügen
- gabs nach meiner Einschätzung nicht wirklich was; kurz Zuständigkeit abgehandelt und festgestellt, dass es nicht schadet, dass K selbst Klage erhoben hat
2. Begründetheit
a) Räumung
Anspruch aus 546 I grds (+), weil B unstreitig 32 Monate keine Miete gezahlt hat; nur wichtiger Grund nach 543 II 1 Nr. 3, wenn Pflicht zur Mietzahlung bestand; hier dann erörtert, ob die von B vorgetragene Vereinbarung mit K zu beweisen ist, im Ergebnis nein, denn B trägt die Beweislast und es stehen sich voraussichtlich einfach zwei Aussagen gegenüber, von denen eine nicht unmittelbar weniger glaubhaft ist als die andere; 4-Augen-Gespräch-Situation sehe ich hier auch nicht. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungspflicht weiter bestand --> 543 (+)
Auch auf die Abrede, wonach K B niemals kündigen würde, kann sich B nicht erfolgreich berufen, denn er wird es nicht beweisen können (zumal sich die potentielle Vereinbarung wohl ohnehin nicht auf eine außerordentliche Kündigung bezieht)
b) Zahlung
Gleiches Spiel. Auch hier kann B nix beweisen, geht daher an sich auch durch
c) 242
Beide Ansprüche scheitern aber an Verwirkung/Treuwidrigkeit. Unabhängig davon, was B beweisen kann und was nicht, ist es ja unstreitig, dass K 32 Monate lang keine Miete bekommen hat. Zudem im familiären Kontext. Da hat sich durch die lange Zeit der Nichtgeltendmachung bei B ein Vertrauen aufgebaut, dass K auch weiterhin keine Miete fordert und schon gar nicht die aus den letzten 32 Monaten auf einen Schlag. Zwar muss man einem Gläubiger die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugestehen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das gilt aber nicht, wenn sich das Verhalten des Gläubigers nach außen hin wie ein Verzicht darstellt. Das war hier nach meiner Meinung so, insbesondere wegen der familiären Beziehung. Wenn jemand aus meiner Familie mich in seinem (vermeintlichen) Haus wohnen lässt und dafür drei Jahre keine Miete bekommt und verlangt, dann darf ich darauf vertrauen, dass er die nicht nachträglich für den ganzen Zeitraum einfordert. Die Abmahnungen, die K behauptet, würden zwar das Vertrauen des B beseitigen, aber die kann K halt auch nicht beweisen.
Somit letztlich keine Ansprüche für K.
IV. Zweckmäßigkeit
B kann sich gegen die Klage verteidigen und entsprechend II. vorgehen. Aber auf jeden Fall aus Prozessrisiko hinweisen, weil 242 einfach ne Wertungsfrage ist und das Gericht das auch anders sehen kann.
B hat dann auch nen eigenen Anspruch bei mir aus 894 und 985, weil er wegen 1365 das Eigentum nicht verloren hat (konkludente Zustimmung der Frau hab ich nicht gesehen); diesen Ansprüchen kann K wiederum den 994 über 1000 entgegenhalten und auch seinen Rückzahlungsanspruch bzgl Kaufvertrag
Dann Widerklage erhoben und im Schriftsatz auch Verweisungsantrag ans LG gestellt.
Ich hab die Beweisprognose bzgl. der Miete als offen angesehen, weil ich in der Tatsache, dass der J erst so spät wegen Zahlungsrückstands gekündigt hat einen Anfangsverdacht für ne Parteivernehmung vAw angenommen. Da bin ich mir aber sehr unsicher, war auch total in Zeitnot und hatte keine Kapazitäten mehr, es abzuändern.
Hab dem Mandanten aber geraten, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, um wenigstens die Kündigung unwirksam zu machen. Auch da bin ich mir unsicher.