05.06.2018, 16:34
(05.06.2018, 16:07)bln schrieb: mit der wvs schon. wenn man unverschuldet die Rechtsmitteleinlegungsfrist versäumt kann man auch die Rechtskraft durchbrechen. Laut BGH nur bis höchstens ein Jahr nach dem Urteil. Dafür gab es die Angaben mit dem Unfall der Frau. Würde dennoch hohes Risiko sein, aber in Anbetracht des Mdt Vortrags, dass er gut situiert ist und in jedem Fall das Prozessrisiko trägt, war für mich klar was die hören wollen
Der Vortrag mit dem Unfall der Frau kam im Zusammenhang mit dem Rücktritt und der Standuhr und hatte m.E. nichts mit dem ersten Teil zu tun.
Um Berufung einlegen zu können hätte der Mandant (neben der Wiedereinsetzung) noch beitreten müssen, ansonsten funktioniert das nicht! siehe Vorredner
05.06.2018, 17:08
05.06.2018, 17:09
Ich habe im ersten Teil die Streitverkündung wegen Gesamtschuldnetschaft in Bezug auf die SekundärA abgelehnt. Dazu steht was im Paland unter 631 und 634. hat das noch jemand so?

05.06.2018, 17:19
(05.06.2018, 17:09)Gast Berlin schrieb: Ich habe im ersten Teil die Streitverkündung wegen Gesamtschuldnetschaft in Bezug auf die SekundärA abgelehnt. Dazu steht was im Paland unter 631 und 634. hat das noch jemand so?
ne, das sagt mir jetzt nichts. ich hab kurz den §840 I BGB angesprochen, aber sofort abgelehnt, weil ja grade nicht sicher feststeht, dass beide den schaden verursacht haben.
05.06.2018, 17:19
Habe auch erst 421 BGB angedacht, aber das waren dann doch irgendwie zwei voneinander unabhängige Leistungen, so dass ich gesamtschuldnerschaft abgelehnt habe
05.06.2018, 17:22
Eine Streitgerkündung ist nämlich nicht wirksam, wenn Beklagter und Streitverkünungsempfänger GS sind (laut Putzo)
05.06.2018, 18:21
Das mit den Gesamtschuldnern ist ein guter Hinweis.
http://www.zpoblog.de/zulaessigkeit-der-...r-haftung/
Das Argument ist wohl: dann kann man doch gleich beide verklagen. In der Klausur hätte man aber sicher sagen können, dass eine alternative Haftung nahe liegt. Am Ende war die Bindungswirkung fraglich weil die Feststellungen des Urteils nicht nur das streitige Verfahren betraf, sondern evtl. überschießende Feststellungen aussprach. Wobei ich fraglich fand, ob sich das Gericht diese überhaupt zu eigenen gemacht hat. Wobei es drauf evtl. gar nicht ankommt?
http://www.zpoblog.de/zulaessigkeit-der-...r-haftung/
Das Argument ist wohl: dann kann man doch gleich beide verklagen. In der Klausur hätte man aber sicher sagen können, dass eine alternative Haftung nahe liegt. Am Ende war die Bindungswirkung fraglich weil die Feststellungen des Urteils nicht nur das streitige Verfahren betraf, sondern evtl. überschießende Feststellungen aussprach. Wobei ich fraglich fand, ob sich das Gericht diese überhaupt zu eigenen gemacht hat. Wobei es drauf evtl. gar nicht ankommt?
05.06.2018, 18:38
Bei mir kam es darauf nicht an, da der Gegner Anspruch auf Vorschuss wegen mangelhafter Leistung und nicht wegen des Mangelfolgeschadens geltend gemacht hat.
Und dass ein Sachmangel in Bezug auf seine Leistung vorlag, wurde bindend festgestellt.
Habe ich einen Denkfehler?
Und dass ein Sachmangel in Bezug auf seine Leistung vorlag, wurde bindend festgestellt.
Habe ich einen Denkfehler?
05.06.2018, 19:10
Bin auch davon ausgegangen, dass der Vortrag des Mandanten nicht von der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess umfasst ist. Die Feststellung, im Urteil, dass die Abdichtung nicht fachgerecht erfolgt sei, ist keine das Urteil tragende Feststellung, auf der das Urteil beruht. Sehe das auch als überschießende Feststellung. Die tragende Feststellung für die Klageabweisung war nur die Feststellung, dass die BMH (der andere Unternehmer) die Stahlbetonwanne ordnungsgemäß errichtet hat.
Die Berufung... so genial. Der Mandant als Partei. Ich wusste, dass an meiner Lösung was nicht stimmt. Das urteil wurde ihm nicht zugestellt, somit innerhalb der Berufungsfrist.
Ich habe lediglich einen Vergleich vorgeschlagen im ersten Teil. :s
Ich habe lediglich einen Vergleich vorgeschlagen im ersten Teil. :s