02.08.2021, 18:32
Ist euch aufgefallen, dass in der fristlosen Kündigung der Klägerin (die 1.) keine Unterschrift vorzufinden war? Oder stand diesbezüglich was im Bearbeitervermerk?
02.08.2021, 18:42
Aber Leute. Wie habt ihr B2 überhaupt geprüft? Den erwähnt man in den EG doch eig gar nicht, weil man das beim VU doch gar nicht macht.
02.08.2021, 18:49
Also ich hab den ersten Antrag durchgewunken, weil Mietvertrag geändert (von OG ins EG gezogen)
Antrag 2 weil Mietvertrag durch Auszug aufgelöst
Antrag 2 weil Mietvertrag durch Auszug aufgelöst
02.08.2021, 19:31
(02.08.2021, 18:32)NRW 176 schrieb: Ist euch aufgefallen, dass in der fristlosen Kündigung der Klägerin (die 1.) keine Unterschrift vorzufinden war? Oder stand diesbezüglich was im Bearbeitervermerk?
Ist mir nicht aufgefallen. Im Bearbeitervermerk stand meiner Erinnerung nach nur das übliche, also das alles in Ordnung ist soweit es keine Hinweise dazu gibt. Die Kündigung in Kopie ohne Unterschrift wäre aber natürlich als Hinweis ausreichend.
02.08.2021, 21:32
Also ich habe den Klageantrag zu 1) nicht zugesprochen, weil m.E. nach keine wirksame Kündigung vorlag. Die Klägerin konnte doch gar nicht genauer darlegen, wie die Beklagten ihre Pflicht verletzt haben? Ich habe dann außerordentliche und ordentliche Kündigung durch die Vermieterin geprüft und bin bei beiden rausgeflogen, weil die Klägerin die Beweislast für das besondere Interesse trägt. Eigenbedarf geht für mich auch nicht durch, weil sie theoretisch eine freie Wohnung in ihrem Haus hat und es besteht auch kein besonderer Schutz aufgrund des Zweifamilienhauses, weil die Klägerin da nicht mehr wohnt. Hatte aber auch ehrlich gesagt keine Zeit mehr, mir noch andere Gedanken zu machen, bin sowieso schon kaum fertig geworden bzw. am Ende auch nicht ganz fertig geworden.
Beim Antrag zu 2) hab ich auch die Auflösung durch Auszug angenommen, weil quasi kein Interesse mehr bestand, das aber auch mehr schlecht als recht begründet. Und bei dem Beklagten zu 2) bin ich mir immer noch nicht sicher, wie man es lösen sollte. Hab auch die notwendige Streitgenossenschaft bejaht, um von dem VU wegzukommen. Hab dann aber auch gesagt, keine Erledigung erst nach Rechtshängigkeit, weil er nicht mehr da gewohnt hat. Bin dann gar nicht mehr dazu gekommen, dass mit der Schlüsselübergabe weiter zu begründen :-(
Beim Antrag zu 2) hab ich auch die Auflösung durch Auszug angenommen, weil quasi kein Interesse mehr bestand, das aber auch mehr schlecht als recht begründet. Und bei dem Beklagten zu 2) bin ich mir immer noch nicht sicher, wie man es lösen sollte. Hab auch die notwendige Streitgenossenschaft bejaht, um von dem VU wegzukommen. Hab dann aber auch gesagt, keine Erledigung erst nach Rechtshängigkeit, weil er nicht mehr da gewohnt hat. Bin dann gar nicht mehr dazu gekommen, dass mit der Schlüsselübergabe weiter zu begründen :-(
02.08.2021, 21:42
(02.08.2021, 19:31)sl4442 schrieb:(02.08.2021, 18:32)NRW 176 schrieb: Ist euch aufgefallen, dass in der fristlosen Kündigung der Klägerin (die 1.) keine Unterschrift vorzufinden war? Oder stand diesbezüglich was im Bearbeitervermerk?
Ist mir nicht aufgefallen. Im Bearbeitervermerk stand meiner Erinnerung nach nur das übliche, also das alles in Ordnung ist soweit es keine Hinweise dazu gibt. Die Kündigung in Kopie ohne Unterschrift wäre aber natürlich als Hinweis ausreichend.
In Hamburg war nur computergeschrieben gez. Klägerin; so wären alle Unterschriften im Sachverhalt
Sonst wäre die Kündigung vom RA auch unwirksam gewesen
02.08.2021, 22:47
(02.08.2021, 17:50)Gast schrieb:(02.08.2021, 17:24)Examenstinkt schrieb:(02.08.2021, 15:39)Gast24NRW schrieb: Hat jemand Lust, seine Lösung zu teilen?
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
Wie kannst du VU ablehnen wegen § 62 ZPO aber Erledigungserklärung gegenüber einen notwendigen Streitgenossen annehmen? oder hab ich einen Denkfehler?
Die Mieter sind nicht notwendige Streitgenossen, Leute. Ist Rspr.
Meines Wissens aber schon bei Streitigkeiten, die das gesamte Mietverhältnis betreffen. Zum Beispiel Zustimmung zur Mieterhöhung oder Kündigung.
03.08.2021, 06:22
(02.08.2021, 22:47)Gast NRW schrieb:(02.08.2021, 17:50)Gast schrieb:(02.08.2021, 17:24)Examenstinkt schrieb:(02.08.2021, 15:39)Gast24NRW schrieb: Hat jemand Lust, seine Lösung zu teilen?
Ich habe
1. die ordentliche Eigenbedarfskündigung bzgl. der Obergeschosswohnung durchgehen lassen (Also Antrag zu 1) gegen Beklagte zu 1) (+)), ausgelegt, dass der Mietvertrag für das Obergeschoss weiterhin bestand, insbesondere keine Änderung durch den Umzug oder konkludent wegen der Schriftformklausel,
2. die fristlose Kündigung für das Erdgeschoss auch durchgehen lassen (Antrag zu 2) gegen Beklagte zu 2) (+)), hier war ich aber sehr unsicher
3. bzgl. Beklagten zu 2) einseitige Erledigungserklärung -> keine Säumnis wegen 62 ZPO, Rechtshängigkeit ihm gegenüber erst als seine Frau ihm die Klage ausgehändigt hat, Briefkastenzustellung unwirksam, da er nicht mehr dort wohnte, erledigendes Ereignis aber erst mit Schlüsselübergabe am 04.03. da erst dann Herausgabe iSv 546 BGB und erst dann Feststellungsineresse der Klägerin bzgl der EG-Wohnung weggefallen, da er keine Zugriffsmöglichkeit mehr hat.
Im Ergebnis also allen Anträgen der Klägerin entsprochen.
Ich glaube, die Klausur war eigentlich dankbar, habe nur am Anfang viel zu lange überlegt und bin bei dem Feststellungsantrag bzgl. der EG-Wohnung sicher, dass meine Lösung falsch ist.
Wie kannst du VU ablehnen wegen § 62 ZPO aber Erledigungserklärung gegenüber einen notwendigen Streitgenossen annehmen? oder hab ich einen Denkfehler?
Die Mieter sind nicht notwendige Streitgenossen, Leute. Ist Rspr.
Meines Wissens aber schon bei Streitigkeiten, die das gesamte Mietverhältnis betreffen. Zum Beispiel Zustimmung zur Mieterhöhung oder Kündigung.
Hier geht es aber um Räumung.
03.08.2021, 11:54
Nüchtern betrachtet war die erste Klausur von der juristischen Komplexität gar nicht so schwer. Aber zu viel! Wie soll man das alles in 5 Stunden schaffen? Das alte Problem...
Prozessual: Klagenhäfung, Zuständigkeit des Gerichts nach § 23 Nr. 2a GVG und § 29a ZPO, fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin nach § 51 ZPO (dürfte unsubstantiiert sein), Heilung eines Zustellungsmangels bzgl. der Klageschrift nach § 189 ZPO, Postulationsfähigkeit des Beklagten zu 2) bei Kündigung durch PB, Feststellungsinteresse nach § 256 I, II ZPO bzgl. Besitzrecht an der Wohnung, einseitige Teilerledigung durch den Kläger, Erlaß eines VUs gg. einen von 2 Streitgenossen (hier kein Fall von § 62 ZPO).
Materiell waren folgende Fragen herauszuarbeiten: Räumungsanspruch nach §§ 546, 985 BGB, nachträgliche Änderung eines MietV, ordentliche und außerordentlichen Kündigung, RzB aus anderen Gründen, Gebührenschadenproblematik.
Bei Interesse kann ich Fundstellen (aus Kaiser-Skripten) nachreichen, kann aber jeder auch selber nachschauen...
Prozessual: Klagenhäfung, Zuständigkeit des Gerichts nach § 23 Nr. 2a GVG und § 29a ZPO, fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin nach § 51 ZPO (dürfte unsubstantiiert sein), Heilung eines Zustellungsmangels bzgl. der Klageschrift nach § 189 ZPO, Postulationsfähigkeit des Beklagten zu 2) bei Kündigung durch PB, Feststellungsinteresse nach § 256 I, II ZPO bzgl. Besitzrecht an der Wohnung, einseitige Teilerledigung durch den Kläger, Erlaß eines VUs gg. einen von 2 Streitgenossen (hier kein Fall von § 62 ZPO).
Materiell waren folgende Fragen herauszuarbeiten: Räumungsanspruch nach §§ 546, 985 BGB, nachträgliche Änderung eines MietV, ordentliche und außerordentlichen Kündigung, RzB aus anderen Gründen, Gebührenschadenproblematik.
Bei Interesse kann ich Fundstellen (aus Kaiser-Skripten) nachreichen, kann aber jeder auch selber nachschauen...
03.08.2021, 14:45
Wie habt ihr den Fall heute gelöst?