14.02.2015, 18:48
Ist mir auch neu, dass der 185 Tage in Polen war..:dodgy:
09.03.2015, 17:31
Für diejenigen, die § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV als gegeben angesehen haben:
Ging aus dem Aktenstück hervor, dass im Führerschein "Deutschland" als Wohnsitz angegeben ist
oder
dass "unbestreitbare Informationen" des Ausstellungsmotgliedsstaats (Polen) über den Wohnsitz vorliegen?
Während der Klausur habe ich zu beiden Punkten nichts gefunden. Daher habe ich für den Mandanten Rechtsbehelfe erhoben.
Ging aus dem Aktenstück hervor, dass im Führerschein "Deutschland" als Wohnsitz angegeben ist
oder
dass "unbestreitbare Informationen" des Ausstellungsmotgliedsstaats (Polen) über den Wohnsitz vorliegen?
Während der Klausur habe ich zu beiden Punkten nichts gefunden. Daher habe ich für den Mandanten Rechtsbehelfe erhoben.
09.03.2015, 19:23
Leider kann ich mich an die Details jetzt nicht mehr genau erinnern.
11.03.2015, 20:53
Unbestreitbare Informationen war die zweite begründung zu Ziffer 1 der Verfügung. Wohnsitz war jedenfalls nicht in Polen zum Zeitpunkt des Erwerbs. Hab aber auch Antrag ans Gericht verfasst. Hab bei den ganzen Wohnsitznormem den Überblick verloren. Da es eine Anwaltsklausur war, hoffe ich, dass es vertretbar ist.
12.03.2015, 12:08
@Gast
Du meinst, dass im Bescheid Bezug genommen wurde auf "unbestreitbare Informationen" bzw. der Behörde diese vorlagen?
Das hab ich wohl überlesen.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Mandant im Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in Polen hatte, zumindest aber im Führerschein Polen als Wohnsitz eingetragen ist und keine unbestreitbaren Informationen der deutschen Behörde vorliegen, dass sein Wohnsitz nicht in Polen gewesen ist.
Denn der Umstand, dass der Mandant nach Erteilung seinen Wohnsitz wieder in Deutschland hat, erfüllt § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht.
Mit dieser Begründung habe ich angenommen, dass der Mandant in Deutschland fahren darf.
Du meinst, dass im Bescheid Bezug genommen wurde auf "unbestreitbare Informationen" bzw. der Behörde diese vorlagen?
Das hab ich wohl überlesen.
Ich bin davon ausgegangen, dass der Mandant im Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in Polen hatte, zumindest aber im Führerschein Polen als Wohnsitz eingetragen ist und keine unbestreitbaren Informationen der deutschen Behörde vorliegen, dass sein Wohnsitz nicht in Polen gewesen ist.
Denn der Umstand, dass der Mandant nach Erteilung seinen Wohnsitz wieder in Deutschland hat, erfüllt § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht.
Mit dieser Begründung habe ich angenommen, dass der Mandant in Deutschland fahren darf.
13.03.2015, 16:17
Es haben wohl paar Tage gefehlt für den Wohnsitz in Polen nach den angegebenen Vorschriften. Hab ich aber wie gesagt auch anders gemacht. Hab irgendwie Ermessensfehler konstruiert, da ihm nicht zuzumuten ist alles von D telefonisch und per Mail zu regeln. Zudem ist er weiterhin in Polen geschäftlich tätig. Naja wie gesagt, war es eine Anwaltsklausur und da muss man ja ein wenig in die Bresche springen, wenn auch nicht um jeden Preis, mal sehen ob es vertretbar ist.
14.03.2015, 14:14
Moment!
Der Mandant hat zZ der Fahrerlaubniserteilung die Absicht gehabt, überwiegend in Polen seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
Der ordentliche Wohnsitz wird nicht erst am 186. Tag des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat begründet, sondern am 1. Tag des Aufenthalts, wenn die Absicht besteht, überwiegend dort zu leben bzw. zu arbeiten.
Überdies dürfte vorliegend § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV schlicht nicht einschlägig sein, da alles dafür spricht (Führerschein und keine unbestreitbaren Informationen der polnischen Behörde), dass der Mandant zZ der Erteilung in Polen wohnte.
Wie auch immer, die Korrektoren werden kaum das Ergebnis zum Maßstab der Notenfindung anwenden können. Dagegen spricht die noch immer unterschiedliche Rechtsauffassung obergerichtlicher deutscher sowie europäischer Rechtsprechung.
Allen noch viel Geduld für die weitere Wartezeit!
Der Mandant hat zZ der Fahrerlaubniserteilung die Absicht gehabt, überwiegend in Polen seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
Der ordentliche Wohnsitz wird nicht erst am 186. Tag des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat begründet, sondern am 1. Tag des Aufenthalts, wenn die Absicht besteht, überwiegend dort zu leben bzw. zu arbeiten.
Überdies dürfte vorliegend § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV schlicht nicht einschlägig sein, da alles dafür spricht (Führerschein und keine unbestreitbaren Informationen der polnischen Behörde), dass der Mandant zZ der Erteilung in Polen wohnte.
Wie auch immer, die Korrektoren werden kaum das Ergebnis zum Maßstab der Notenfindung anwenden können. Dagegen spricht die noch immer unterschiedliche Rechtsauffassung obergerichtlicher deutscher sowie europäischer Rechtsprechung.
Allen noch viel Geduld für die weitere Wartezeit!
Sein Wort in Gottes Ihren. Hoffe auch dass die nicht von Ergebnis her kommen weil es dazu einige Auffassungen gibt und es Europarecht in Grundzügen war. Deine Argumentation hört sich auf jeden Fall schlüssig an.
15.03.2015, 09:30
Moment, die Anerkennung gab es beim Wohnsitz im Land des Erwerbs. Und der Wohnsitz liegt bei185 Tagen vor. Diese hat er nicht erreicht. Man hat auf der Tatbestandsebene also keine Probleme, den Führerschein abzuerkennen. Auf der Ermessensebene könnte man dann ggf argumentieren, dass kein Führerscheintourismus vorliegt weil er immer wieder nach Polen zurück kehrt und so. Denke da könnte man sich dann entscheiden, ob VA rechtmäßig oder nicht
14.04.2015, 08:47
wann kommen die ergebnisse überhaupt ? verdrängung funktioniert seit heute nicht mehr....