04.06.2018, 15:21
Berlin: Klage wegen Herausgabe eines Gemäldes. Vor dem Krieg Eigentum des Staates Preußen, zum Schutz vor Zerstörung 1942 ausgelagert, von da an war der weitere Verbleib nicht mehr mit Sicherheit nachzuvollziehen. Klägerin hat das Bild 2007 bei einer Aktion erworben. Vor Weiterveräußerung hat sie das Bild 2011 der Beklagten, Stiftung Preuß. Kulturbesitz, gegeben um Herkunft festzustellen. Diese hat sodann das Bild nicht mehr herausgegeben. Ihr sei von dem Rechtsnachfolger, der Brep. Dtld. das Recht zum Besitz eingeräumt, das Gemälde sei 1945 auf nicht nachvollziehbare Weise abhandengekommen, Klägerin habe kein Eigentum erworben. Zwischenzeitlich, nämlich zwischen 1992 und 2006 hat ein anderer das Gemälde nach Erwerb bei einer Auktion besessen. Erst 1993 wurde das Gemälde in einer Verlustpublikation aufgenommen und ab 2002 auf der Interenetseite der Beklagten als Kriegsverlust geführt. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und will Feststellung, dass Brep. Eigentümerin ist und der Klägerin kein Recht zum Besitz zusteht (alles sehr grob, SV hatte noch weitere Probleme.)
Meine Lösung: Klage zulässig, 23, 71, 12, 17, aber unbegründet . Kein Anspruch aus 985. Bild ist zwar abhandengekommen. Der Zeuge, der vor der Klägerin besessen hat konnte deswegen nicht gutgläubig erwerben. Er hat das Gemälde aber ersessen, sodass das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Klägerin konnte danach Eigentum vom Berechtigten erwerben. Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz, zumindest nicht aus einem „Leihvertag“ bei Übergabe des Gemäldes an die BKl., aber Klägerin dringt wegen 242 nicht mit ihrem Begehren durch, weil die Beklagte nach 1007 das Bild herausverlangen kann.
Bin ziemlich sicher, dass das nicht stimmt, also keine Panik. Widerklage unzulässig, weil keine Zeit mehr (hab’s mit fehlendem Feststellungsinteresse weggebombt).
Klausur war eigtl. fair, wenn man ZR kann ;)
Meine Lösung: Klage zulässig, 23, 71, 12, 17, aber unbegründet . Kein Anspruch aus 985. Bild ist zwar abhandengekommen. Der Zeuge, der vor der Klägerin besessen hat konnte deswegen nicht gutgläubig erwerben. Er hat das Gemälde aber ersessen, sodass das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Klägerin konnte danach Eigentum vom Berechtigten erwerben. Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz, zumindest nicht aus einem „Leihvertag“ bei Übergabe des Gemäldes an die BKl., aber Klägerin dringt wegen 242 nicht mit ihrem Begehren durch, weil die Beklagte nach 1007 das Bild herausverlangen kann.
Bin ziemlich sicher, dass das nicht stimmt, also keine Panik. Widerklage unzulässig, weil keine Zeit mehr (hab’s mit fehlendem Feststellungsinteresse weggebombt).
Klausur war eigtl. fair, wenn man ZR kann ;)
04.06.2018, 15:23
(04.06.2018, 15:06)XY(Thür) schrieb:(04.06.2018, 14:38)Bln18 schrieb: Was kam in Z1 dran?
Also in Thüringen war es, dass die Klägerin die vermeintliche Eigentümerin eines Bildes war. Als sie diese zu veräußern erwägt, stellt sie Nachforschungen zu dessen Herkunft an. Dabei kommt auf, dass das Bild eventuell aus einem Bestand an Bildern stammt, welche in einem Schloss hingen, das die Beklagte als Stiftung des öffentlichen Rechts verwaltet. Im Zuge von Renovierungsarbeiten sind diese Bilder bei dem Verwahrer verschwunden. Wie genau kann nicht aufgeklärt werden.
Die Klägerin überließ der Beklagten dann das Bild zur Prüfung dessen Herkunft, in der irrigen Annahme, die Bilder hätten mal der Beklagten gehört; tatsächlich war am Anfang aber der Freistaat Thüringen Eigentümer. Natürlich ist das Gemälde der Klägerin tatsächlich aus dem Schloss-Bestand.
Die Beklagte weigert sich nun das Bild herauszugeben.
Widerklagend beantragt sie, festzustellen dass die Bilder dem Freistaat gehören.
Dieser hat die Beklagte zur Geltendmachung berechtigt.
Ach ja, dazwischen würde das Bild vermutlich einmal normal verkauft, mal vererb und mal öffentlich versteigert.
Zudem breite Beweisaufnahem zur Gutgläubigkeit.
04.06.2018, 15:27
Meine Lösung: Klage zul und begr., WK zul aber unbegr.
Klägerin hat bei mir Anspruch aus 406 II 1
WK unbegr., weil der Zeuge damals in der öffentl. Versteigerung jedenfalls gutgl. Eigentum erworben hat, auf Abhandenkommen kams nicht an wegen 935 II.
Insgesamt viel zu wenig Zeit, zu viele Informationen, Lösung kommt mir falsch vor :D
Klägerin hat bei mir Anspruch aus 406 II 1
WK unbegr., weil der Zeuge damals in der öffentl. Versteigerung jedenfalls gutgl. Eigentum erworben hat, auf Abhandenkommen kams nicht an wegen 935 II.
Insgesamt viel zu wenig Zeit, zu viele Informationen, Lösung kommt mir falsch vor :D
04.06.2018, 15:30
(04.06.2018, 15:27)GPA-Schreiber schrieb: Meine Lösung: Klage zul und begr., WK zul aber unbegr.
Klägerin hat bei mir Anspruch aus 406 II 1
WK unbegr., weil der Zeuge damals in der öffentl. Versteigerung jedenfalls gutgl. Eigentum erworben hat, auf Abhandenkommen kams nicht an wegen 935 II.
Insgesamt viel zu wenig Zeit, zu viele Informationen, Lösung kommt mir falsch vor :D
604 meinte ich
04.06.2018, 15:30
04.06.2018, 15:39
04.06.2018, 15:43
Meine Lösung
Klage zulässig und begründet
(Rückgabe aus LeihV, 242 greift nicht, da Beklagter tatsächlich nicht Eigentümer =keine Rückgabepflicht der Klägerin)
WK zulässig aber unbegründet.
- 935 II habe ich abgestellt.
Schwerpunkte:
- Zulässigkeit Stiftung Prozessstandschaft
- Auslegung Leihvertrag Bindungswille
- beweiswürdigung Zeugen für Gutgläubigkeit und Ablauf erste Versteigerung
Keine Ahnung. Ich hatte einfach zu wenig Zeit.
Welche Summe habt ihr für die Vorläufige Vollstreckbarkeit genommen?
Klage zulässig und begründet
(Rückgabe aus LeihV, 242 greift nicht, da Beklagter tatsächlich nicht Eigentümer =keine Rückgabepflicht der Klägerin)
WK zulässig aber unbegründet.
- 935 II habe ich abgestellt.
Schwerpunkte:
- Zulässigkeit Stiftung Prozessstandschaft
- Auslegung Leihvertrag Bindungswille
- beweiswürdigung Zeugen für Gutgläubigkeit und Ablauf erste Versteigerung
Keine Ahnung. Ich hatte einfach zu wenig Zeit.
Welche Summe habt ihr für die Vorläufige Vollstreckbarkeit genommen?
04.06.2018, 15:48
(04.06.2018, 15:39)GPA-Schreiber schrieb:(04.06.2018, 15:30)Cf schrieb:(04.06.2018, 15:27)GPA-Schreiber schrieb: 406 II 1
Den gibt es bei mir nicht mal. Was meinst du genau?
sorry meinte 604. Bei uns wurde zwischen den Parteien ein Leihvertrag diskutiert.
So ist die Lösung mMn richtig.
Ich bin leider darauf reingefallen, das ganze falsch aufzubauen und die Widerklage vor der Begründetheit der Klage zu prüfen. Lief inhaltlich allerdings auf das gleiche hinaus.
Meiner Meinung nach daher: Klage begründet, Widerklage unbegründet.
- Zeuge L hat gutgläubig erworben (§§ 935 II, 932 besprechen)
- Danach hat Kl. erworben
- Feststellender VA hat Rechte der Klägerin ausdrücklich ausgenommen und wäre wrschl. sowieso nicht bindend (§ 13 GVG Rn. 11)
=> Klägerin hat Anspruch aus Vertrag (604 II direkt oder analog) und § 985 BGB.
Widerklage dementsprechend unbegründet.
04.06.2018, 15:50
(04.06.2018, 15:43)Berlin1 schrieb: Meine Lösung
Klage zulässig und begründet
(Rückgabe aus LeihV, 242 greift nicht, da Beklagter tatsächlich nicht Eigentümer =keine Rückgabepflicht der Klägerin)
WK zulässig aber unbegründet.
- 935 II habe ich abgestellt.
Schwerpunkte:
- Zulässigkeit Stiftung Prozessstandschaft
- Auslegung Leihvertrag Bindungswille
- beweiswürdigung Zeugen für Gutgläubigkeit und Ablauf erste Versteigerung
Keine Ahnung. Ich hatte einfach zu wenig Zeit.
Welche Summe habt ihr für die Vorläufige Vollstreckbarkeit genommen?
Zeitmäßig bin ich super hingekommen, hatte sogar 10 Minuten noch Zeit. Man darf sich vom dem ganzen Geschwurbel um die Kriegszeit nicht verunsichern lassen. Mich ärgert deshalb extrem, den falschen Aufbau gewählt zu haben. Keine Ahnung, wie viel Punkte Abzug das wohl gibt. :-/
Summe für vorläufige Vollstreckbarkeit: § 6 ZPO, 50.000€. Wert wurde nicht bestritten, daher unstreitig. 7.800€ war nur Kaufpreis.
04.06.2018, 16:06
Lösung sieht bei mir ebenso aus. Klage zulässig und begründet über 604 BGB, kein 242. Widerklage zulässig, jedoch unbegründet, da 935 II.
Leider hab ich den Beatbeitervermerk nur überflogen und gedacht, dass die Kostenentscheidung erlassen sei. Dabei war es die Streitwertentscheidung. Könnte ausrasten vor Dummheit. Bedeutet, dass ich jetzt auf jeden Fall durchgefallen bin?
Ansonsten immerhin 1/8. Eine Klausur geht immer in den Sand
Leider hab ich den Beatbeitervermerk nur überflogen und gedacht, dass die Kostenentscheidung erlassen sei. Dabei war es die Streitwertentscheidung. Könnte ausrasten vor Dummheit. Bedeutet, dass ich jetzt auf jeden Fall durchgefallen bin?
Ansonsten immerhin 1/8. Eine Klausur geht immer in den Sand