24.03.2018, 17:52
Liebe Ref-Kollegen,
ich habe eine Frage, welche mir auch bislang kein Skript oder Lehrbuch beantworten konnte.
Im Zivilrecht ist es doch so, dass ich mich im Rahmen der Entscheidungsgründe - sofern die Klage in der Sache nicht begründet ist - allein auf die fehlende Tatbestandsvoraussetzung stürzen kann, unabhängig davon ob die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden lehne ich die weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen ab. Soweit so gut.
Für das Öffentliche Recht müsste das doch bedeuten, dass eine Anfechtungsklage stets abgelehnt werden, mithin der VA rechtmäßig sein müsste.
Denn sonst wäre die Klausur doch viel zu kurz, da ich mich direkt auf den Fehler stürzen könne, sofern die AK Erfolg hätte (Bsp.: Der VA ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann dahin stehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §... erfüllt sind, jedenfalls liegt ein Ermessensnichtgebrauch seitens der Behörde vor. Die Behörde hat nicht erkannt,....).
Folge wäre eine viel zu kurze Klausur. Das Selbe gilt für einen 80Ver Antrag.
Wenn ich mir Urteile in der Praxis anschaue, wird dies grundsätzlich auch so gemacht.
Uns wurde zu Beginn des Refs davor gewarnt (so auch im Kaiser-Skript), "zwar..., aber" Sätze zu verwenden.
Wenn ich aber nun in der Klausur erst die formelle Rechtmäßigkeit als auch die Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der materielle Rechtmäßigkeit komplett prüfe und im Ergebnis bejahe, dann aber auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensüberschreitung feststelle, wäre dies doch ein "zwar, aber" in Reinform?!
Ich hoffe, Ihr versteht mein Problem. Wie geht Ihr damit um?
ich habe eine Frage, welche mir auch bislang kein Skript oder Lehrbuch beantworten konnte.
Im Zivilrecht ist es doch so, dass ich mich im Rahmen der Entscheidungsgründe - sofern die Klage in der Sache nicht begründet ist - allein auf die fehlende Tatbestandsvoraussetzung stürzen kann, unabhängig davon ob die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden lehne ich die weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen ab. Soweit so gut.
Für das Öffentliche Recht müsste das doch bedeuten, dass eine Anfechtungsklage stets abgelehnt werden, mithin der VA rechtmäßig sein müsste.
Denn sonst wäre die Klausur doch viel zu kurz, da ich mich direkt auf den Fehler stürzen könne, sofern die AK Erfolg hätte (Bsp.: Der VA ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es kann dahin stehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §... erfüllt sind, jedenfalls liegt ein Ermessensnichtgebrauch seitens der Behörde vor. Die Behörde hat nicht erkannt,....).
Folge wäre eine viel zu kurze Klausur. Das Selbe gilt für einen 80Ver Antrag.
Wenn ich mir Urteile in der Praxis anschaue, wird dies grundsätzlich auch so gemacht.
Uns wurde zu Beginn des Refs davor gewarnt (so auch im Kaiser-Skript), "zwar..., aber" Sätze zu verwenden.
Wenn ich aber nun in der Klausur erst die formelle Rechtmäßigkeit als auch die Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der materielle Rechtmäßigkeit komplett prüfe und im Ergebnis bejahe, dann aber auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensüberschreitung feststelle, wäre dies doch ein "zwar, aber" in Reinform?!
Ich hoffe, Ihr versteht mein Problem. Wie geht Ihr damit um?
25.03.2018, 08:29
Du hast recht, so ist es und so wird es gemacht. Allerdings wird es kaum Klausuren geben, in denen nur ein rechtswidriger VA angegriffen wird. Es gibt dann ggf. mehrere VAen, mehre Anträge, Folgeentscheidungen, mehrere Prozessbeteiligte, Prozessuale Probleme uvm, die dir Denk- und Schreibarbeit bescheren und die 5 Stunden zum Zeitproblem werden lassen können.