19.06.2021, 06:09
(19.06.2021, 00:15)I Gast schrieb:(18.06.2021, 23:23)Gast schrieb:(18.06.2021, 20:01)Dartus-BW schrieb:Baden-Württemberg ÖR II - Anwaltsklausur: Eine morsche Eiche und brechende Biberdämme überfluten "Biberlingen"
Anmerkung: Nachfolgende Darstellung erfolgt mit etwas Promille; Unvollständigkeiten sind daher möglich.
SachverhaltPräambel: Zwei Mandanten haben die Kanzlei mandatiert. Mandantin U will gegen eine Baumschutzsatzung der Stadt Baden-Baden gerichtlich vorgehen. Mandant H ist Bürgermeister der Stadt Biberlingen und will Biber fangen und umsiedeln, weil deren Damm bei starken Regen dafür sorgt, dass der Bach der Stadt überflutet.
Mandantin U: Baden-Baden hat eine Baumschutzsatzung erlassen. Im Innenbereich, in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Naturschutzgebiet (im Außenbereich) ist ab nun das fällen von Bäumen verboten, die eine bestimmten Stammdurchmesser haben. Die Sitzung des Gemeindesrats wurde lediglich im Internet für die Öffentlichkeit bekanntgemacht, weil Corona zu eingeschränkter Mobilität geführt hat. Gemeinderäte wurden 2 Tage vor der Sitzung geladen. Wochen vorher wurde das Thema mit allen Fraktionen besprochen. Eine Gemeinderäten rügte (informell) fehlende Vorbereitungszeit für den Beschluss. Wegen der verspäteten Ladung wurde keine Rüge in der Sitzung erhoben. Alle Gemeinderatsmitglieder waren anwesend und stimmten ab. Es wird fehlende Bestimmtheit der Satzung gerügt, da der Geltungsbereich nicht erkennbar sei. Zudem sei "sicherlich" das Grundgesetz verletzt.
Das schlimmste für die Mandantin ist jedoch, das aufgrund dieser Satzung nun ihr Nachbar die Genehmigung erhielt seine Eiche zu fällen. Diese sei morsch, drohe bei nächstem Wind zu fallen und stelle damit eine Gefahr für Leib und Leben vorbeilaufender Menschen dar, als auch für Häuser / Pkws im Weg der Eiche. Aber die Mandantin schätzt so sehr die Ästhetik der Eiche und ohne die Eiche wäre ihr Grundstück einiges weniger Wert.
Mandant H: In der Stadt Biberlingen gibt es einen Bach. Der Bach wird von einem Biberstaudamm gestaut. Um den Wasserspiegel zu regulieren, läuft ein Rohr unter der Stadt vom Baach aus. Beim letzten Starkregen brach der Damm, verstopfte das Rohr und sorgte für Überschwemmungen. Aus diesem Grund will die Stadt die Biber fangen und diese umsiedeln. Das RP Tübingen sieht das aber nicht ganz so schlimm. Drainagerohre im Biberdamm sind ausreichend, um Hochwasser und ein Brechen des Dammes zu verhindern. Diese seien auch einfach zu warten. Die Materialkosten würde das Land übernehmen und sich an den Einbaukosten zur Hälfte beteiligen. Außerdem können die Jungbiber nicht umgesiedelt werden, diese würden sterben. Die Stadt plant zudem, ein Auffangbecken zu bauen, um erneutes Hochwasser zu verhindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Biber auch dort wieder einen Biberdamm bauen könnten.
Aufgabe 1 - Die morsche Eiche und BaumsatzungI. Vorgehen gegen die Satzung1. Zulässigkeit eines Normkontrollantragsa) Zuständigkeit VGH Mannheim, § 47 I VwGO iVm § 4 AGVwGOb) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO- Betroffenheit von Satzungsverbot, Art. 2 I GG- eingeschränkte Eigentumsnutzung durch Baumfällverbot und zudem Wertminderung durch Baumfällen Nachbarn, Art. 14 I GGc) Frist, § 47 II 1 VwGO (+)d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit Mandantin- §§ 47 II 1, 62 I Nr. 1 VwGO- Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGOe) Beklagter, § 47 II 2 VwGO- Stadt Baden-Badenf) Form bei Einlegung einzuhalten, §§ 81 f., 67 IV 2 VwGO
2. Begründetheita) Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsbeschluss, § 4 I 2 GemO iVm § 23 VI NatSchG iVm § 29 BNatSchG- Naturschutz als Weisungsaufgabe, damit Satzungskompetenz nur kraft Gesetzesb) Zuständigkeit Gemeinderat, 24 I, 39 II, Nr. 3, 44 II 3 GemO
c) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschlussaa) Ladung, § 34 I 1 GemO- 2 Tage vor der Sitzung, anstelle von 7 Tagen davor--> Fraktionsgespräche über Abstimmungsinhalt Wochen vorher--> alle Gemeinderäte anwesend und Abstimmung am Tag der Sitzung--> keine formelle Rüge des Ladungsverstoßes--> Folge: Heilungbb) Fehlende Vorbereitungszeit- Thema vorher mit Fraktionen besprochen--> keine Anzeichen, dass entsprechende Gemeinderäten nicht in Fraktion--> Sachverhalt aber unklar, deswegen auch Verstoß (+) möglich --> dann aber Heilung, durch ungerügte Abstimmungcc) fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung, § 34 I 7 GemO- ortsüblicher Bekanntmachung = grnds. Entscheidung Gemeinde--> früher immer: Aushang Rathaus, Amtsblatt, lokale Zeitung--> Corona = Übergang nach einigen Monaten Übergangszeit nur noch im Internet --> wegen Mobilitätseinschränkung--> Corona = verständlich bei Rathausaushang; aber Amtsblatt und lokale Zeitung wohl kein voller Lockdown = haben gearbeitet = Weiterhin Möglichkeit der Bekanntgabe--> zudem: ältere Leute nicht immer "internetfähig" = nicht alle Bürger erreicht--> "ortsüblich" zwar Ermessen Gemeinde, aber "orstüblich" muss Erreichbarkeit aller Bürger ermöglichen, da ältere Leute "internetscheu" = nicht alle Leute erreicht- Verstoß gegen Vorschriften der Öffentlichkeit, damit keine Heilung, § 4 IV 2 Nr. 1 GemO--> a.A. vertretbardd) Abstimmung, Bekanntmachung- Abstimmung keine Fehler dargelegt- Bekanntmachung laut Bearbeitervermerk (+)
d) materielle RMaa) Bestimmtheit- Gebiet = Innenbereich, Gebiete mit Bebauungsplänen und Außenbereich (Naturschutzgebiet Moor-irgendwas)- Bestimmtheitsgebot = Satzung muss wesentliches selbst regeln und darf nicht auf verwiesenes "delegieren"--> gesamtes Gebiet Baden-Baden im Innenbereich betroffen und Außenbereich nur Naturschutzgebiet = bestimmbar (+)--> Zulässigkeit Regelung im Außenbereich (+), da immer noch Gemeindegebiet und damit Satzungshoheit (+) (vgl. § 35 VI BauGB)bb) Verhältnismäßigkeit(1) Legitimer Zweck (vgl. § 29 BNatSchG)(2) Geeignet- Bäume werden geschützt durch Verbot (+)(3) Erforderlichkeit (+)(4) Angemessenheit(a) Eingriff in Art. 14 I GG- Sozialpflichtigkeit Eigentum, § 14 II GG- Einschränkung Eigentum zum Schutz Natur (+)- zudem Eigentum normgeprägtes Grundrecht- zudem Mandantin selbst Interesse an Erhalt Bäume für "Ästhetik" und Grundstückwert(b) Recht zum Bäume fällen, Art. 2 I GG- offensichtlich untergeordnete Relevanz© Befreiungstatbestand- sorgt dafür, dass gefährliche Bäume entfernt werden könnencc) Ergebnis- materielle RM
II. Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis- Erlaubnis aufgrund formelle RW Satzung- gem. §§ 47 V 3, 183 S. 1 analog VwGO weiterhin bestand Baumfällerlaubnis auch nach Unwirksamkeit Satzung- Drittschutz = nur Prüfung drittschützender Normen--> Folge: nur Art. 14 I GG innerhalb Ermessenstatbestand der Befreiung--> Schutz Leib und Leben durch Sturz morscher Eiche überwiegt offensichtlich Interesse Mandantin an Erhaltung Ästhetik und Grundstückswert- kein Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis gebotenIII. ZweckmäßigkeitEinreichung Normkontrollantrag beim VGH Mannheim:
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Baden-Baden wird für unwirksam erklärt.
Aufgabe 2 - brechende Biberdämme- Beschränkung Prüfungsumfang auf Begründetheit möglicher Klage
1. Anspruch auf "Genehmigung" zum Biberfangen, § 45 VII BNatSchGa) RP als Zuständige Behörde, §§ 45 VII, 3 I Nr. 1 BNatSchG iVm §§ 57 I 1 Nr. 2, 58 III Nr. 9 d) NatSchGb) Notwendigkeit einer Befreiung, § 44 I Nr. 1 BNatSchG- Fangen und Umsiedeln Biber als Fangen einer besonders geschützten Art, § 7 II Nr. 13 b), aa) BNatSchGc) Befreiungstatbestand des § 45 VII BNatSchGaa) Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Gefahren, § 45 VII Nr. 1 BNatSchG- letzte Überflutung Schäden an 4 Häusern der Gemeinde (+)bb) öffentliche Sicherheit- Überflutung von Straßen = Gefahr für Straßenverkehrcc) sonstige überwiegende Interessen- Hochwasserschutz, §§ 73 ff. WHGdd) kausale Gefahr der Biber für Gefahren- Biberstamm bricht --> Überflutung --> Kausale für Gefahrend) Vorgeschobene Verhältnismäßigkeitsprüfung ("zumutbare Alternativen"), § 45 VII 2 BNatSchGaa) Drainagerohr als Alternative geeignet Überschwemmung zu verhindern- Wasserspiegel wird gehalten- Bruch Biberdamm bei Starkregen wird verhindernbb) Erforderlichkeit- Drainagerohr weniger einschränken in Biberpopulation, da weiterhin dortcc) Angemessenheit(1) Kosten des Baus- Beteilung Land zur Hälfte am Einbau und volle Kostenübernahme Material(2) Umsiedlung führt zu Tod Jungbiber- Grund des Todes nicht konkret genug dargelegt(3) Wartungskosten der Drainagerohre- Kostenumfang und Wartungsintervalle nicht konkret genug dargelegt(4) Gesamtergebnis- war noch einiges anderes glaube ich, aber Ergebnis offen--> je nach Argumentation: (+) (-) oder offenes Ergebnisdd) Ermessen- je nach Ergebnis der Verhältnismäßigkeit--> Verhältnismäßigkeit (-) = Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung--> Verhältnismäßigkeit (+) = kein Anspruch auf Befreiung- Verhältnismäßigkeit offen...--> Begründung für Tötung Jungbiber bei Umsiedlung muss nachgeholt werden, da Grund des Sterbens derzeit nicht ersichtlich--> Mandant muss Kosten für Wartung darlegen, da wichtiges Interesse bei Verhältnismäßigkeit, wenn Tötung Jungbiber tatsächlich (-)--> fehlerhafte Ermessenserwägung, dass nach Bau Rückbaubecken keine Wartung der Drainagerohre mehr nötig, da Möglichkeit, dass Biber auch Rückbaubecken stauen = Rückbaubecken insgesamt Verschwendung von Steuergeldern
2. Ergebnis- je nach Argumentation (+/-) --> aber wohl keine Ermessenreduktion auf Null
PS: Viel Spaß an alle Bayern im Steuerrecht, oder was so kommen mag.
PPS: Für die gierigen
Hübsch! Hetero?
Vielleicht hast du ja Glück und triffst beim Mündlichen auf ihn?
Dann muss man echt viel Glück und viel Erfolg haben.
19.06.2021, 08:06
(17.06.2021, 14:37)GastNRW3 schrieb: Umsetzung -> VA im zu prüfenden Fall ja oder nein?
Ich habe die VA Qualität bejaht und eine FFK als statthaft angenommen. Bin mir da aber gerade nicht mehr so sicher
Zu der Klausur nochmal kurz:
Ich habe lange überlegt und habe dann mit Blick auf die Kommentierung im Kopp/Schenke, Anh. § 42 Rn. 70 die Außenwirkung und somit den VA angenommen. Im Kommentar steht, dass der Umsetzung grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt, aber: "In atypischen Einzelfällen hat eine Umsetzung (z.B. bei Verletzung der Fürsorgepflicht oder wg diskriminierender Wirkung) jedoch Außenwirkung."
Man konnte hier denke ich (wie so oft) mit guten Argumenten in alle Richtungen argumentieren. :-)
19.06.2021, 08:24
@ Dartus aka Maschine:
Wo hast du das 2. geschrieben, also an welchem LG? :)
Wo hast du das 2. geschrieben, also an welchem LG? :)
19.06.2021, 09:34
(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt

Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
19.06.2021, 10:57
Klausur Nr.9 Bayern:
Welche Klageart habt ihr genommen ?
Welche Klageart habt ihr genommen ?
19.06.2021, 11:09
(19.06.2021, 09:34)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt![]()
Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
Warn ja im Grunde 4 Probleme zu den Fristen (zumindest in Berlin)
1. Konnte dem Architekten iSd 14 III ordnungsgemäß über ne Anscheinsvollmacht zugestellt werden um 4.11.->4.1. 3 Monate einzuhalten
2. Widerspruchsfrist --> Rechtsbehelfsbelehrung etwas seltsam aber noch ordnungsgemäß + Verfristet aber Sacheinlassung
3. Klagefrist --> Fällt auf Karfreitag daher nächster Werktag erst der Dienstag
4. Erledigungsfiktion 161 II 2--> bin da schon raus weils keine Zustellung war über 56 VwGO iVm 166 ff ZPO und 189 ZPO laut Kommentar dadurch nicht greifen konnte. Hätte man wohl noch bisl näher wegen der Belehrung machen können aber naja
= fand das schon recht heavy^^
Zweckmäßigkeit hab ich noch gebracht, dass man (auch wenns bisl abwegig ist evtl überlegen könnte die Anscheinsvollmacht anzufechten) denn sonst kann der nie seine Kellergarage bauen. Hab gesagt es bräuchte nen wohlgesonnenen SV für den Hilfsantrag aber ne Chance ist da SOWEIT und darauf kommts denke ich an, der Hilfsantrag ein wirkliches Minus darstellt. Dazu müssen die Planungsunterlagen identisch sein. Hab also gesagt darauf muss unbedingt geachtet werden und ein Vorhaben als Hilfsantrag gebracht werden, dass innerhalb der eingereichten Planung ist denn sonst fehlt das erforderliche Vorverfahren. Dies sollte nochmal mit dem Architekten geklärt werden. Dann hohes Prozessrisiko erwähnt aber angesichts der finanziellen Situation des Klägers gesagt, dass noch ne Chance besteht und er sonst nie seinen Keller genehmigt bekommt auch wenn nur minimale Chance besteht (also über die abwegige Anscheinsvollmacht anfechtung + P: dass wohl iRd 121 verfristet, wenn man das überhaupt durchgehen lässt). Halt sehr mandantenfreundlich alles ausgelegt aber immer drauf hingewiesen, dass man dafür noch liefern muss und auch etwas Glück vor Gericht braucht bzgl. Hilfsantrag und 91 VwGO. Ansonsten natürlich das Standardzeug zu 5111 GKG und obs nun Ziff. 1 oder Ziff 4 ist + Vergleich weiter betreiben.
Was mich am meisten verwirrt hat: Im Ablehnungsbescheid stand "die Interessen des Kläger überwiegen daher nicht." Aber es geht ja darum dass die öffentlichen Belange überwiegen. Wusste aber nicht wie ich damit umgehen soll. Hab nur kurz erwähnt dass die Behörde scheinbar die Norm falsch ausgelegt hat aber bin nicht näher drauf eingegangen.
19.06.2021, 11:30
(19.06.2021, 11:09)Gast schrieb:(19.06.2021, 09:34)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt![]()
Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
Warn ja im Grunde 4 Probleme zu den Fristen (zumindest in Berlin)
1. Konnte dem Architekten iSd 14 III ordnungsgemäß über ne Anscheinsvollmacht zugestellt werden um 4.11.->4.1. 3 Monate einzuhalten
2. Widerspruchsfrist --> Rechtsbehelfsbelehrung etwas seltsam aber noch ordnungsgemäß + Verfristet aber Sacheinlassung
3. Klagefrist --> Fällt auf Karfreitag daher nächster Werktag erst der Dienstag
4. Erledigungsfiktion 161 II 2--> bin da schon raus weils keine Zustellung war über 56 VwGO iVm 166 ff ZPO und 189 ZPO laut Kommentar dadurch nicht greifen konnte. Hätte man wohl noch bisl näher wegen der Belehrung machen können aber naja
= fand das schon recht heavy^^
Zweckmäßigkeit hab ich noch gebracht, dass man (auch wenns bisl abwegig ist evtl überlegen könnte die Anscheinsvollmacht anzufechten) denn sonst kann der nie seine Kellergarage bauen. Hab gesagt es bräuchte nen wohlgesonnenen SV für den Hilfsantrag aber ne Chance ist da SOWEIT und darauf kommts denke ich an, der Hilfsantrag ein wirkliches Minus darstellt. Dazu müssen die Planungsunterlagen identisch sein. Hab also gesagt darauf muss unbedingt geachtet werden und ein Vorhaben als Hilfsantrag gebracht werden, dass innerhalb der eingereichten Planung ist denn sonst fehlt das erforderliche Vorverfahren. Dies sollte nochmal mit dem Architekten geklärt werden. Dann hohes Prozessrisiko erwähnt aber angesichts der finanziellen Situation des Klägers gesagt, dass noch ne Chance besteht und er sonst nie seinen Keller genehmigt bekommt auch wenn nur minimale Chance besteht (also über die abwegige Anscheinsvollmacht anfechtung + P: dass wohl iRd 121 verfristet, wenn man das überhaupt durchgehen lässt). Halt sehr mandantenfreundlich alles ausgelegt aber immer drauf hingewiesen, dass man dafür noch liefern muss und auch etwas Glück vor Gericht braucht bzgl. Hilfsantrag und 91 VwGO. Ansonsten natürlich das Standardzeug zu 5111 GKG und obs nun Ziff. 1 oder Ziff 4 ist + Vergleich weiter betreiben.
Was mich am meisten verwirrt hat: Im Ablehnungsbescheid stand "die Interessen des Kläger überwiegen daher nicht." Aber es geht ja darum dass die öffentlichen Belange überwiegen. Wusste aber nicht wie ich damit umgehen soll. Hab nur kurz erwähnt dass die Behörde scheinbar die Norm falsch ausgelegt hat aber bin nicht näher drauf eingegangen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war bei mir fehlerhaft. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr, aber da stand dass im Falle der schriftlichen Widerspruchserhebung eine zweifache Begründung einzureichen sei. Der Hinweis ist aber falsch (und ggf. auch irreführend), da der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist zu erheben, nicht aber zu begründen ist. So habe ich es zumindest begründet.
Die Sache mit der fehlerhaften gerichtlichen Zustellung der Erledigungserklärung hab ich vollkommen übersehen.


19.06.2021, 11:33
(19.06.2021, 11:30)Berlin schrieb:(19.06.2021, 11:09)Gast schrieb:(19.06.2021, 09:34)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt![]()
Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
Warn ja im Grunde 4 Probleme zu den Fristen (zumindest in Berlin)
1. Konnte dem Architekten iSd 14 III ordnungsgemäß über ne Anscheinsvollmacht zugestellt werden um 4.11.->4.1. 3 Monate einzuhalten
2. Widerspruchsfrist --> Rechtsbehelfsbelehrung etwas seltsam aber noch ordnungsgemäß + Verfristet aber Sacheinlassung
3. Klagefrist --> Fällt auf Karfreitag daher nächster Werktag erst der Dienstag
4. Erledigungsfiktion 161 II 2--> bin da schon raus weils keine Zustellung war über 56 VwGO iVm 166 ff ZPO und 189 ZPO laut Kommentar dadurch nicht greifen konnte. Hätte man wohl noch bisl näher wegen der Belehrung machen können aber naja
= fand das schon recht heavy^^
Zweckmäßigkeit hab ich noch gebracht, dass man (auch wenns bisl abwegig ist evtl überlegen könnte die Anscheinsvollmacht anzufechten) denn sonst kann der nie seine Kellergarage bauen. Hab gesagt es bräuchte nen wohlgesonnenen SV für den Hilfsantrag aber ne Chance ist da SOWEIT und darauf kommts denke ich an, der Hilfsantrag ein wirkliches Minus darstellt. Dazu müssen die Planungsunterlagen identisch sein. Hab also gesagt darauf muss unbedingt geachtet werden und ein Vorhaben als Hilfsantrag gebracht werden, dass innerhalb der eingereichten Planung ist denn sonst fehlt das erforderliche Vorverfahren. Dies sollte nochmal mit dem Architekten geklärt werden. Dann hohes Prozessrisiko erwähnt aber angesichts der finanziellen Situation des Klägers gesagt, dass noch ne Chance besteht und er sonst nie seinen Keller genehmigt bekommt auch wenn nur minimale Chance besteht (also über die abwegige Anscheinsvollmacht anfechtung + P: dass wohl iRd 121 verfristet, wenn man das überhaupt durchgehen lässt). Halt sehr mandantenfreundlich alles ausgelegt aber immer drauf hingewiesen, dass man dafür noch liefern muss und auch etwas Glück vor Gericht braucht bzgl. Hilfsantrag und 91 VwGO. Ansonsten natürlich das Standardzeug zu 5111 GKG und obs nun Ziff. 1 oder Ziff 4 ist + Vergleich weiter betreiben.
Was mich am meisten verwirrt hat: Im Ablehnungsbescheid stand "die Interessen des Kläger überwiegen daher nicht." Aber es geht ja darum dass die öffentlichen Belange überwiegen. Wusste aber nicht wie ich damit umgehen soll. Hab nur kurz erwähnt dass die Behörde scheinbar die Norm falsch ausgelegt hat aber bin nicht näher drauf eingegangen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war bei mir fehlerhaft. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr, aber da stand dass im Falle der schriftlichen Widerspruchserhebung eine zweifache Begründung einzureichen sei. Der Hinweis ist aber falsch (und ggf. auch irreführend), da der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist zu erheben, nicht aber zu begründen ist. So habe ich es zumindest begründet.
Die Sache mit der fehlerhaften gerichtlichen Zustellung der Erledigungserklärung hab ich vollkommen übersehen.Bin leider einfach davon ausgegangen, dass die Fiktion des 161 II 2 VwGO eingetreten ist.
Es war ja keine Pflicht. Es wurde nur "im Falle einer schriftlichen Einlegung wird darum gebeten eine doppelte Ausfertigung beizulegen". Daraus ging ausdrücklich keine Pflicht hervor, insofern hab ichs auch noch durchgehen lassen. Für den Laien war auch erkenntlich, dass es von der doppelten Einlegung nicht abhing.
19.06.2021, 11:37
(19.06.2021, 11:09)Gast schrieb:(19.06.2021, 09:34)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt![]()
Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
Warn ja im Grunde 4 Probleme zu den Fristen (zumindest in Berlin)
1. Konnte dem Architekten iSd 14 III ordnungsgemäß über ne Anscheinsvollmacht zugestellt werden um 4.11.->4.1. 3 Monate einzuhalten
2. Widerspruchsfrist --> Rechtsbehelfsbelehrung etwas seltsam aber noch ordnungsgemäß + Verfristet aber Sacheinlassung
3. Klagefrist --> Fällt auf Karfreitag daher nächster Werktag erst der Dienstag
4. Erledigungsfiktion 161 II 2--> bin da schon raus weils keine Zustellung war über 56 VwGO iVm 166 ff ZPO und 189 ZPO laut Kommentar dadurch nicht greifen konnte. Hätte man wohl noch bisl näher wegen der Belehrung machen können aber naja
= fand das schon recht heavy^^
Zweckmäßigkeit hab ich noch gebracht, dass man (auch wenns bisl abwegig ist evtl überlegen könnte die Anscheinsvollmacht anzufechten) denn sonst kann der nie seine Kellergarage bauen. Hab gesagt es bräuchte nen wohlgesonnenen SV für den Hilfsantrag aber ne Chance ist da SOWEIT und darauf kommts denke ich an, der Hilfsantrag ein wirkliches Minus darstellt. Dazu müssen die Planungsunterlagen identisch sein. Hab also gesagt darauf muss unbedingt geachtet werden und ein Vorhaben als Hilfsantrag gebracht werden, dass innerhalb der eingereichten Planung ist denn sonst fehlt das erforderliche Vorverfahren. Dies sollte nochmal mit dem Architekten geklärt werden. Dann hohes Prozessrisiko erwähnt aber angesichts der finanziellen Situation des Klägers gesagt, dass noch ne Chance besteht und er sonst nie seinen Keller genehmigt bekommt auch wenn nur minimale Chance besteht (also über die abwegige Anscheinsvollmacht anfechtung + P: dass wohl iRd 121 verfristet, wenn man das überhaupt durchgehen lässt). Halt sehr mandantenfreundlich alles ausgelegt aber immer drauf hingewiesen, dass man dafür noch liefern muss und auch etwas Glück vor Gericht braucht bzgl. Hilfsantrag und 91 VwGO. Ansonsten natürlich das Standardzeug zu 5111 GKG und obs nun Ziff. 1 oder Ziff 4 ist + Vergleich weiter betreiben.
Was mich am meisten verwirrt hat: Im Ablehnungsbescheid stand "die Interessen des Kläger überwiegen daher nicht." Aber es geht ja darum dass die öffentlichen Belange überwiegen. Wusste aber nicht wie ich damit umgehen soll. Hab nur kurz erwähnt dass die Behörde scheinbar die Norm falsch ausgelegt hat aber bin nicht näher drauf eingegangen.
Und dass du nicht auf die im Ablehnungsbescheid enthaltene Begründung bezüglich der nicht überwiegenden Interessen des Klägers eingegangen bist, ist (denke ich) nicht weiter schlimm, da für die Bearbeitung nicht relevant. Zu prüfen war ja materiell im Wesentlichen, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Die gutachterliche Lösung dessen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben (hier als die Normen des Denkmalschutzgesetzes) und nicht nach Maßgabe des Bescheides.
...natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr. ;)
19.06.2021, 11:41
(19.06.2021, 11:33)Gast schrieb:(19.06.2021, 11:30)Berlin schrieb:(19.06.2021, 11:09)Gast schrieb:(19.06.2021, 09:34)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:47)Gast schrieb: Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...
Prozessual hab ich’s auch so und das gleiche Fass aufgemacht! Denke neben der Klagefrist war das einer der prozessualen Schwerpunkte. Hab gesagt, dass der Hinweis vom Gericht auf 161 II 2 nicht ausreichend war für die Fiktion - die haben nicht auf die Folgen hingewiesen und nur die Normnennung genügte meines Erachtens nicht.
Daher genau wie du im Schriftsatz die Erledigungserklärung teilweise zurückgenommen und die Kostenübernahme erklärt![]()
Hab materiell-rechtlich angenommen, dass der Hilfe Antrag Erfolg hat, aber bin selbst nicht mehr so überzeugt davon. ?
Warn ja im Grunde 4 Probleme zu den Fristen (zumindest in Berlin)
1. Konnte dem Architekten iSd 14 III ordnungsgemäß über ne Anscheinsvollmacht zugestellt werden um 4.11.->4.1. 3 Monate einzuhalten
2. Widerspruchsfrist --> Rechtsbehelfsbelehrung etwas seltsam aber noch ordnungsgemäß + Verfristet aber Sacheinlassung
3. Klagefrist --> Fällt auf Karfreitag daher nächster Werktag erst der Dienstag
4. Erledigungsfiktion 161 II 2--> bin da schon raus weils keine Zustellung war über 56 VwGO iVm 166 ff ZPO und 189 ZPO laut Kommentar dadurch nicht greifen konnte. Hätte man wohl noch bisl näher wegen der Belehrung machen können aber naja
= fand das schon recht heavy^^
Zweckmäßigkeit hab ich noch gebracht, dass man (auch wenns bisl abwegig ist evtl überlegen könnte die Anscheinsvollmacht anzufechten) denn sonst kann der nie seine Kellergarage bauen. Hab gesagt es bräuchte nen wohlgesonnenen SV für den Hilfsantrag aber ne Chance ist da SOWEIT und darauf kommts denke ich an, der Hilfsantrag ein wirkliches Minus darstellt. Dazu müssen die Planungsunterlagen identisch sein. Hab also gesagt darauf muss unbedingt geachtet werden und ein Vorhaben als Hilfsantrag gebracht werden, dass innerhalb der eingereichten Planung ist denn sonst fehlt das erforderliche Vorverfahren. Dies sollte nochmal mit dem Architekten geklärt werden. Dann hohes Prozessrisiko erwähnt aber angesichts der finanziellen Situation des Klägers gesagt, dass noch ne Chance besteht und er sonst nie seinen Keller genehmigt bekommt auch wenn nur minimale Chance besteht (also über die abwegige Anscheinsvollmacht anfechtung + P: dass wohl iRd 121 verfristet, wenn man das überhaupt durchgehen lässt). Halt sehr mandantenfreundlich alles ausgelegt aber immer drauf hingewiesen, dass man dafür noch liefern muss und auch etwas Glück vor Gericht braucht bzgl. Hilfsantrag und 91 VwGO. Ansonsten natürlich das Standardzeug zu 5111 GKG und obs nun Ziff. 1 oder Ziff 4 ist + Vergleich weiter betreiben.
Was mich am meisten verwirrt hat: Im Ablehnungsbescheid stand "die Interessen des Kläger überwiegen daher nicht." Aber es geht ja darum dass die öffentlichen Belange überwiegen. Wusste aber nicht wie ich damit umgehen soll. Hab nur kurz erwähnt dass die Behörde scheinbar die Norm falsch ausgelegt hat aber bin nicht näher drauf eingegangen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung war bei mir fehlerhaft. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr, aber da stand dass im Falle der schriftlichen Widerspruchserhebung eine zweifache Begründung einzureichen sei. Der Hinweis ist aber falsch (und ggf. auch irreführend), da der Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist zu erheben, nicht aber zu begründen ist. So habe ich es zumindest begründet.
Die Sache mit der fehlerhaften gerichtlichen Zustellung der Erledigungserklärung hab ich vollkommen übersehen.Bin leider einfach davon ausgegangen, dass die Fiktion des 161 II 2 VwGO eingetreten ist.
Es war ja keine Pflicht. Es wurde nur "im Falle einer schriftlichen Einlegung wird darum gebeten eine doppelte Ausfertigung beizulegen". Daraus ging ausdrücklich keine Pflicht hervor, insofern hab ichs auch noch durchgehen lassen. Für den Laien war auch erkenntlich, dass es von der doppelten Einlegung nicht abhing.
Ich bin mir relativ sicher dass von der doppelte Ausfertigung der Begründung im Falle der schriftlichen Widerspruchserhebung die Rede war. Dieser Zusatz kann bei einem Laien meines Erachtens nach schon den Eindruck erwecken, dass er im Falle der schriftlichen Widerspruchserhebung auch eine Begründung innerhalb der Monatsfrist einreichen müsse. An der Stelle konnte man aber denke ich gut in die eine oder andere Richtung argumentieren. Hauptsache man hat es gesehen und angesprochen.