16.06.2021, 19:59
Ich stehe auf dem Schlauch... meine Klägerin begehrt die Herausgabe verschiedener Sachen. Dabei trägt sie immerzu vor Eigentümerin zu sein. Ein Anspruch aus 985 fällt aber raus weil sie keine Beweise dafür vorlegt und der Beklagte bestreitet.
Jetzt müsste ich doch eigentlich auch noch sämtliche anderen Herausgabeansprüche ansprechen weil sie ja dafür nur ihre Stellung als Besitzer darlegen müsste. Aber irgendwie kommt mir das falsch vor aber ich kann es nicht begründen. Sie will ja ihr Eigentum, das hat sie deutlich gemacht...
Kann mir jemand helfen und mein schlechtes Gefühl mit einer Begründung bestätigen oder muss ich die ganzen anderen AGLs jetzt echt noch prüfen? (Mein Ausbilder meinte eigentlich es wäre ein einfach gelagerter Fall weil sie ihre ET-Position nicht überzeugend darlegen könnte was mein Gefühl natürlich bestärkt nicht noch anderes anzusprechen außer 985)
LG
Jetzt müsste ich doch eigentlich auch noch sämtliche anderen Herausgabeansprüche ansprechen weil sie ja dafür nur ihre Stellung als Besitzer darlegen müsste. Aber irgendwie kommt mir das falsch vor aber ich kann es nicht begründen. Sie will ja ihr Eigentum, das hat sie deutlich gemacht...
Kann mir jemand helfen und mein schlechtes Gefühl mit einer Begründung bestätigen oder muss ich die ganzen anderen AGLs jetzt echt noch prüfen? (Mein Ausbilder meinte eigentlich es wäre ein einfach gelagerter Fall weil sie ihre ET-Position nicht überzeugend darlegen könnte was mein Gefühl natürlich bestärkt nicht noch anderes anzusprechen außer 985)
LG
16.06.2021, 20:32
Welchen Anspruch meinst du? Nur Besitz ist m.W.n. kein ausreichender Grund, kannst du ja kurz klarstellen.
16.06.2021, 20:45
Besitzschutzansprüche wären an sich schon zu prüfen, aber Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht wird vermutlich ebenfalls nicht bewiesen sein bzw. schon nicht vorgetragen?
17.06.2021, 13:33
Hatte noch 861, 1007 I u. II, 823 ivm 249 und 812ff im Kopf.
Bis auf die 812er die mir zu abwegig waren habe ich jetzt alle abgelehnt weil überall etwas nicht vorgetragen wurde (da müsste dann wohl noch ein Hinweis ergehen oder?).
Ich glaube ich habe da gestern einfach zu lange dran gesessen und mehr Probleme gemacht als es gibt
Hatte den Gedanken dass sie ja ihr EIGENTUM will und nicht ihren BESITZ aber das sollte ja egal sein weil wichtig ist ja dass sie ihren Kram bekommt...
Aber nehmen wir mal an ein Besitzschutzanspruch könnte durchgehen, wäre es in Ordnung anzunehmen, dass dadurch, dass sie Beweise anbringt die ihr ET beweisen sollen aber max. für die Besitzerstellung reichen (KFZ Brief zB), schlüssig vorträgt dass sie Besitzerin ist?
Bis auf die 812er die mir zu abwegig waren habe ich jetzt alle abgelehnt weil überall etwas nicht vorgetragen wurde (da müsste dann wohl noch ein Hinweis ergehen oder?).
Ich glaube ich habe da gestern einfach zu lange dran gesessen und mehr Probleme gemacht als es gibt


Hatte den Gedanken dass sie ja ihr EIGENTUM will und nicht ihren BESITZ aber das sollte ja egal sein weil wichtig ist ja dass sie ihren Kram bekommt...
Aber nehmen wir mal an ein Besitzschutzanspruch könnte durchgehen, wäre es in Ordnung anzunehmen, dass dadurch, dass sie Beweise anbringt die ihr ET beweisen sollen aber max. für die Besitzerstellung reichen (KFZ Brief zB), schlüssig vorträgt dass sie Besitzerin ist?
17.06.2021, 15:56
(17.06.2021, 13:33)Gast schrieb: Hatte noch 861, 1007 I u. II, 823 ivm 249 und 812ff im Kopf.
Bis auf die 812er die mir zu abwegig waren habe ich jetzt alle abgelehnt weil überall etwas nicht vorgetragen wurde (da müsste dann wohl noch ein Hinweis ergehen oder?).
Ich glaube ich habe da gestern einfach zu lange dran gesessen und mehr Probleme gemacht als es gibt![]()
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Hatte den Gedanken dass sie ja ihr EIGENTUM will und nicht ihren BESITZ aber das sollte ja egal sein weil wichtig ist ja dass sie ihren Kram bekommt...
Aber nehmen wir mal an ein Besitzschutzanspruch könnte durchgehen, wäre es in Ordnung anzunehmen, dass dadurch, dass sie Beweise anbringt die ihr ET beweisen sollen aber max. für die Besitzerstellung reichen (KFZ Brief zB), schlüssig vorträgt dass sie Besitzerin ist?
Ich würde keine Besitzansprüche prüfen, wenn die Klägerin Herausgabe aus Eigentum verlangt, da es sich um unterschiedliche Rechtspositionen handelt. Es dürfte sich - wegen der unterschiedlichen Klagegründe - auch um unterschiedliche Streitgegenstände handeln; einen Herausgabeanspruch aus 985 BGB liegt in aller Regel ein anderer Lebenssachensachverhalt zu Grunde, als ein Anspruch aus § 861 BGB oder 812 BGB.
17.06.2021, 16:06
(17.06.2021, 15:56)Gast schrieb:(17.06.2021, 13:33)Gast schrieb: Hatte noch 861, 1007 I u. II, 823 ivm 249 und 812ff im Kopf.
Bis auf die 812er die mir zu abwegig waren habe ich jetzt alle abgelehnt weil überall etwas nicht vorgetragen wurde (da müsste dann wohl noch ein Hinweis ergehen oder?).
Ich glaube ich habe da gestern einfach zu lange dran gesessen und mehr Probleme gemacht als es gibt![]()
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Hatte den Gedanken dass sie ja ihr EIGENTUM will und nicht ihren BESITZ aber das sollte ja egal sein weil wichtig ist ja dass sie ihren Kram bekommt...
Aber nehmen wir mal an ein Besitzschutzanspruch könnte durchgehen, wäre es in Ordnung anzunehmen, dass dadurch, dass sie Beweise anbringt die ihr ET beweisen sollen aber max. für die Besitzerstellung reichen (KFZ Brief zB), schlüssig vorträgt dass sie Besitzerin ist?
Ich würde keine Besitzansprüche prüfen, wenn die Klägerin Herausgabe aus Eigentum verlangt, da es sich um unterschiedliche Rechtspositionen handelt. Es dürfte sich - wegen der unterschiedlichen Klagegründe - auch um unterschiedliche Streitgegenstände handeln; einen Herausgabeanspruch aus 985 BGB liegt in aller Regel ein anderer Lebenssachensachverhalt zu Grunde, als ein Anspruch aus § 861 BGB oder 812 BGB.
Ps. Wenn sie also keine Tatsache vorgetragen hat, aus denen sich Besitzansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben könnten, würde § 308 Abs. 1 ZPO m.E. eine Prüfung solcher Ansprüche verbieten. Hat sie solche Tatsachen vorgetragen, müsste man im Übrigen prüfen, ob ein Fall der alternativen Klagehäufung vorliegt; die ist grundsätzlich unzulässig. Ich würde aber auch nochmal prüfen, ob vielleicht nicht noch ein Hinweis nach § 139 ZPO notwendig ist.
18.06.2021, 08:27
Du kannst dir auch mal Gedanken machen, ob deiner Klägerin die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhilft. Die gilt auch für den früheren Besitzer, wenn unstreitig ist, dass niemand anderes später Eigentum erworben hat – gerade daran scheitert die Vermutung aber häufig bei Herausgabeklagen.
18.06.2021, 15:39
985 und Besitzschutzansprüche werden häufig der selbe Streitgegenstand sein: der Eigentümer hat gegen den Dieb beide Ansprüche - gleicher Antrag, gleicher Lebenssachverhalt (Wegnahme)
18.06.2021, 23:09
(18.06.2021, 15:39)Praktiker schrieb: 985 und Besitzschutzansprüche werden häufig der selbe Streitgegenstand sein: der Eigentümer hat gegen den Dieb beide Ansprüche - gleicher Antrag, gleicher Lebenssachverhalt (Wegnahme)
Ja, da hast du Recht. Ist nicht ganz einfach mit der Abgrenzung und hängt natürlich auch vom konkreten Fall ab.