18.06.2021, 18:51
(18.06.2021, 18:45)GästinBW schrieb:(18.06.2021, 18:35)Gast schrieb:(18.06.2021, 18:29)GästinBW schrieb:(18.06.2021, 18:02)Gast schrieb: Freunde, geht saufen und wartet nicht auf eine Lösung, die im Zweifel sowieso besser ist als das, was wir haben. Wir haben es hinter uns gebracht.
Prost
Ich hab nicht das Gefühl, dass es nach dem Durchgang was zu feiern gibt. Hab ich schon beim Ersten nicht verstanden. Ich feier erst, wenn ich weiß, dass ich bestanden hab.
Hört sich traurig an. Du hast doch jetzt unabhängig vom Ausgang schon einiges geschafft, nämlich 42h Klausur schreiben in weniger als 2 Wochen hinter dich gebracht.
Ich bin auch ehrlich gesagt richtig niedergeschlagen und hab so ne scheiß Angst. Keine Ahnung, wie ich das die nächsten Monate aushalten soll. Hab grad auch so null Motivation für die Wahlstation
Die Wahlstation wird dich ablenken, glaub mir. Verstehe dich aber vollkommen, hab das auch nie verstanden, was man da feiert.
18.06.2021, 19:09
(18.06.2021, 18:45)GästinBW schrieb:(18.06.2021, 18:35)Gast schrieb:(18.06.2021, 18:29)GästinBW schrieb:(18.06.2021, 18:02)Gast schrieb: Freunde, geht saufen und wartet nicht auf eine Lösung, die im Zweifel sowieso besser ist als das, was wir haben. Wir haben es hinter uns gebracht.
Prost
Ich hab nicht das Gefühl, dass es nach dem Durchgang was zu feiern gibt. Hab ich schon beim Ersten nicht verstanden. Ich feier erst, wenn ich weiß, dass ich bestanden hab.
Hört sich traurig an. Du hast doch jetzt unabhängig vom Ausgang schon einiges geschafft, nämlich 42h Klausur schreiben in weniger als 2 Wochen hinter dich gebracht.
Ich bin auch ehrlich gesagt richtig niedergeschlagen und hab so ne scheiß Angst. Keine Ahnung, wie ich das die nächsten Monate aushalten soll. Hab grad auch so null Motivation für die Wahlstation
1:1 so gehts mir auch… einfach nur frustriert und niedergeschlagen… immerhin sind wir nicht allein mit diesen Gefühlen‘
18.06.2021, 19:50
Was seid ihr denn für traurige Kreaturen. Eure Angst hilft euch auch nicht weiter. Schüttet euch die Binde zu, bis ihr nicht mehr wisst wie ihr heißt.
18.06.2021, 19:56
18.06.2021, 20:01
Baden-Württemberg ÖR II - Anwaltsklausur: Eine morsche Eiche und brechende Biberdämme überfluten "Biberlingen"
Anmerkung: Nachfolgende Darstellung erfolgt mit etwas Promille; Unvollständigkeiten sind daher möglich.
Sachverhalt
Präambel: Zwei Mandanten haben die Kanzlei mandatiert. Mandantin U will gegen eine Baumschutzsatzung der Stadt Baden-Baden gerichtlich vorgehen. Mandant H ist Bürgermeister der Stadt Biberlingen und will Biber fangen und umsiedeln, weil deren Damm bei starken Regen dafür sorgt, dass der Bach der Stadt überflutet.
Mandantin U: Baden-Baden hat eine Baumschutzsatzung erlassen. Im Innenbereich, in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Naturschutzgebiet (im Außenbereich) ist ab nun das fällen von Bäumen verboten, die eine bestimmten Stammdurchmesser haben. Die Sitzung des Gemeindesrats wurde lediglich im Internet für die Öffentlichkeit bekanntgemacht, weil Corona zu eingeschränkter Mobilität geführt hat. Gemeinderäte wurden 2 Tage vor der Sitzung geladen. Wochen vorher wurde das Thema mit allen Fraktionen besprochen. Eine Gemeinderäten rügte (informell) fehlende Vorbereitungszeit für den Beschluss. Wegen der verspäteten Ladung wurde keine Rüge in der Sitzung erhoben. Alle Gemeinderatsmitglieder waren anwesend und stimmten ab. Es wird fehlende Bestimmtheit der Satzung gerügt, da der Geltungsbereich nicht erkennbar sei. Zudem sei "sicherlich" das Grundgesetz verletzt.
Das schlimmste für die Mandantin ist jedoch, das aufgrund dieser Satzung nun ihr Nachbar die Genehmigung erhielt seine Eiche zu fällen. Diese sei morsch, drohe bei nächstem Wind zu fallen und stelle damit eine Gefahr für Leib und Leben vorbeilaufender Menschen dar, als auch für Häuser / Pkws im Weg der Eiche. Aber die Mandantin schätzt so sehr die Ästhetik der Eiche und ohne die Eiche wäre ihr Grundstück einiges weniger Wert.
Mandant H: In der Stadt Biberlingen gibt es einen Bach. Der Bach wird von einem Biberstaudamm gestaut. Um den Wasserspiegel zu regulieren, läuft ein Rohr unter der Stadt vom Baach aus. Beim letzten Starkregen brach der Damm, verstopfte das Rohr und sorgte für Überschwemmungen. Aus diesem Grund will die Stadt die Biber fangen und diese umsiedeln. Das RP Tübingen sieht das aber nicht ganz so schlimm. Drainagerohre im Biberdamm sind ausreichend, um Hochwasser und ein Brechen des Dammes zu verhindern. Diese seien auch einfach zu warten. Die Materialkosten würde das Land übernehmen und sich an den Einbaukosten zur Hälfte beteiligen. Außerdem können die Jungbiber nicht umgesiedelt werden, diese würden sterben. Die Stadt plant zudem, ein Auffangbecken zu bauen, um erneutes Hochwasser zu verhindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Biber auch dort wieder einen Biberdamm bauen könnten.
Aufgabe 1 - Die morsche Eiche und Baumsatzung
I. Vorgehen gegen die Satzung
1. Zulässigkeit eines Normkontrollantrags
a) Zuständigkeit VGH Mannheim, § 47 I VwGO iVm § 4 AGVwGO
b) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
- Betroffenheit von Satzungsverbot, Art. 2 I GG
- eingeschränkte Eigentumsnutzung durch Baumfällverbot und zudem Wertminderung durch Baumfällen Nachbarn, Art. 14 I GG
c) Frist, § 47 II 1 VwGO (+)
d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit Mandantin
- §§ 47 II 1, 62 I Nr. 1 VwGO
- Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGO
e) Beklagter, § 47 II 2 VwGO
- Stadt Baden-Baden
f) Form bei Einlegung einzuhalten, §§ 81 f., 67 IV 2 VwGO
2. Begründetheit
a) Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsbeschluss, § 4 I 2 GemO iVm § 23 VI NatSchG iVm § 29 BNatSchG
- Naturschutz als Weisungsaufgabe, damit Satzungskompetenz nur kraft Gesetzes
b) Zuständigkeit Gemeinderat, 24 I, 39 II, Nr. 3, 44 II 3 GemO
c) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss
aa) Ladung, § 34 I 1 GemO
- 2 Tage vor der Sitzung, anstelle von 7 Tagen davor
--> Fraktionsgespräche über Abstimmungsinhalt Wochen vorher
--> alle Gemeinderäte anwesend und Abstimmung am Tag der Sitzung
--> keine formelle Rüge des Ladungsverstoßes
--> Folge: Heilung
bb) Fehlende Vorbereitungszeit
- Thema vorher mit Fraktionen besprochen
--> keine Anzeichen, dass entsprechende Gemeinderäten nicht in Fraktion
--> Sachverhalt aber unklar, deswegen auch Verstoß (+) möglich --> dann aber Heilung, durch ungerügte Abstimmung
cc) fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung, § 34 I 7 GemO
- ortsüblicher Bekanntmachung = grnds. Entscheidung Gemeinde
--> früher immer: Aushang Rathaus, Amtsblatt, lokale Zeitung
--> Corona = Übergang nach einigen Monaten Übergangszeit nur noch im Internet --> wegen Mobilitätseinschränkung
--> Corona = verständlich bei Rathausaushang; aber Amtsblatt und lokale Zeitung wohl kein voller Lockdown = haben gearbeitet = Weiterhin Möglichkeit der Bekanntgabe
--> zudem: ältere Leute nicht immer "internetfähig" = nicht alle Bürger erreicht
--> "ortsüblich" zwar Ermessen Gemeinde, aber "orstüblich" muss Erreichbarkeit aller Bürger ermöglichen, da ältere Leute "internetscheu" = nicht alle Leute erreicht
- Verstoß gegen Vorschriften der Öffentlichkeit, damit keine Heilung, § 4 IV 2 Nr. 1 GemO
--> a.A. vertretbar
dd) Abstimmung, Bekanntmachung
- Abstimmung keine Fehler dargelegt
- Bekanntmachung laut Bearbeitervermerk (+)
d) materielle RM
aa) Bestimmtheit
- Gebiet = Innenbereich, Gebiete mit Bebauungsplänen und Außenbereich (Naturschutzgebiet Moor-irgendwas)
- Bestimmtheitsgebot = Satzung muss wesentliches selbst regeln und darf nicht auf verwiesenes "delegieren"
--> gesamtes Gebiet Baden-Baden im Innenbereich betroffen und Außenbereich nur Naturschutzgebiet = bestimmbar (+)
--> Zulässigkeit Regelung im Außenbereich (+), da immer noch Gemeindegebiet und damit Satzungshoheit (+) (vgl. § 35 VI BauGB)
bb) Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck (vgl. § 29 BNatSchG)
(2) Geeignet
- Bäume werden geschützt durch Verbot (+)
(3) Erforderlichkeit (+)
(4) Angemessenheit
(a) Eingriff in Art. 14 I GG
- Sozialpflichtigkeit Eigentum, § 14 II GG
- Einschränkung Eigentum zum Schutz Natur (+)
- zudem Eigentum normgeprägtes Grundrecht
- zudem Mandantin selbst Interesse an Erhalt Bäume für "Ästhetik" und Grundstückwert
(b) Recht zum Bäume fällen, Art. 2 I GG
- offensichtlich untergeordnete Relevanz
© Befreiungstatbestand
- sorgt dafür, dass gefährliche Bäume entfernt werden können
cc) Ergebnis
- materielle RM
II. Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis
- Erlaubnis aufgrund formelle RW Satzung
- gem. §§ 47 V 3, 183 S. 1 analog VwGO weiterhin bestand Baumfällerlaubnis auch nach Unwirksamkeit Satzung
- Drittschutz = nur Prüfung drittschützender Normen
--> Folge: nur Art. 14 I GG innerhalb Ermessenstatbestand der Befreiung
--> Schutz Leib und Leben durch Sturz morscher Eiche überwiegt offensichtlich Interesse Mandantin an Erhaltung Ästhetik und Grundstückswert
- kein Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis geboten
III. Zweckmäßigkeit
Einreichung Normkontrollantrag beim VGH Mannheim:
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Baden-Baden wird für unwirksam erklärt.
Aufgabe 2 - brechende Biberdämme
- Beschränkung Prüfungsumfang auf Begründetheit möglicher Klage
1. Anspruch auf "Genehmigung" zum Biberfangen, § 45 VII BNatSchG
a) RP als Zuständige Behörde, §§ 45 VII, 3 I Nr. 1 BNatSchG iVm §§ 57 I 1 Nr. 2, 58 III Nr. 9 d) NatSchG
b) Notwendigkeit einer Befreiung, § 44 I Nr. 1 BNatSchG
- Fangen und Umsiedeln Biber als Fangen einer besonders geschützten Art, § 7 II Nr. 13 b), aa) BNatSchG
c) Befreiungstatbestand des § 45 VII BNatSchG
aa) Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Gefahren, § 45 VII Nr. 1 BNatSchG
- letzte Überflutung Schäden an 4 Häusern der Gemeinde (+)
bb) öffentliche Sicherheit
- Überflutung von Straßen = Gefahr für Straßenverkehr
cc) sonstige überwiegende Interessen
- Hochwasserschutz, §§ 73 ff. WHG
dd) kausale Gefahr der Biber für Gefahren
- Biberstamm bricht --> Überflutung --> Kausale für Gefahren
d) Vorgeschobene Verhältnismäßigkeitsprüfung ("zumutbare Alternativen"), § 45 VII 2 BNatSchG
aa) Drainagerohr als Alternative geeignet Überschwemmung zu verhindern
- Wasserspiegel wird gehalten
- Bruch Biberdamm bei Starkregen wird verhindern
bb) Erforderlichkeit
- Drainagerohr weniger einschränken in Biberpopulation, da weiterhin dort
cc) Angemessenheit
(1) Kosten des Baus
- Beteilung Land zur Hälfte am Einbau und volle Kostenübernahme Material
(2) Umsiedlung führt zu Tod Jungbiber
- Grund des Todes nicht konkret genug dargelegt
(3) Wartungskosten der Drainagerohre
- Kostenumfang und Wartungsintervalle nicht konkret genug dargelegt
(4) Gesamtergebnis
- war noch einiges anderes glaube ich, aber Ergebnis offen
--> je nach Argumentation: (+) (-) oder offenes Ergebnis
dd) Ermessen
- je nach Ergebnis der Verhältnismäßigkeit
--> Verhältnismäßigkeit (-) = Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung
--> Verhältnismäßigkeit (+) = kein Anspruch auf Befreiung
- Verhältnismäßigkeit offen...
--> Begründung für Tötung Jungbiber bei Umsiedlung muss nachgeholt werden, da Grund des Sterbens derzeit nicht ersichtlich
--> Mandant muss Kosten für Wartung darlegen, da wichtiges Interesse bei Verhältnismäßigkeit, wenn Tötung Jungbiber tatsächlich (-)
--> fehlerhafte Ermessenserwägung, dass nach Bau Rückbaubecken keine Wartung der Drainagerohre mehr nötig, da Möglichkeit, dass Biber auch Rückbaubecken stauen = Rückbaubecken insgesamt Verschwendung von Steuergeldern
2. Ergebnis
- je nach Argumentation (+/-) --> aber wohl keine Ermessenreduktion auf Null
PS: Viel Spaß an alle Bayern im Steuerrecht, oder was so kommen mag.
PPS: Für die Gierigen
18.06.2021, 20:19
Heirate mich bitte :D
18.06.2021, 20:22
(18.06.2021, 20:01)Dartus-BW schrieb:Baden-Württemberg ÖR II - Anwaltsklausur: Eine morsche Eiche und brechende Biberdämme überfluten "Biberlingen"
Anmerkung: Nachfolgende Darstellung erfolgt mit etwas Promille; Unvollständigkeiten sind daher möglich.
SachverhaltPräambel: Zwei Mandanten haben die Kanzlei mandatiert. Mandantin U will gegen eine Baumschutzsatzung der Stadt Baden-Baden gerichtlich vorgehen. Mandant H ist Bürgermeister der Stadt Biberlingen und will Biber fangen und umsiedeln, weil deren Damm bei starken Regen dafür sorgt, dass der Bach der Stadt überflutet.
Mandantin U: Baden-Baden hat eine Baumschutzsatzung erlassen. Im Innenbereich, in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Naturschutzgebiet (im Außenbereich) ist ab nun das fällen von Bäumen verboten, die eine bestimmten Stammdurchmesser haben. Die Sitzung des Gemeindesrats wurde lediglich im Internet für die Öffentlichkeit bekanntgemacht, weil Corona zu eingeschränkter Mobilität geführt hat. Gemeinderäte wurden 2 Tage vor der Sitzung geladen. Wochen vorher wurde das Thema mit allen Fraktionen besprochen. Eine Gemeinderäten rügte (informell) fehlende Vorbereitungszeit für den Beschluss. Wegen der verspäteten Ladung wurde keine Rüge in der Sitzung erhoben. Alle Gemeinderatsmitglieder waren anwesend und stimmten ab. Es wird fehlende Bestimmtheit der Satzung gerügt, da der Geltungsbereich nicht erkennbar sei. Zudem sei "sicherlich" das Grundgesetz verletzt.
Das schlimmste für die Mandantin ist jedoch, das aufgrund dieser Satzung nun ihr Nachbar die Genehmigung erhielt seine Eiche zu fällen. Diese sei morsch, drohe bei nächstem Wind zu fallen und stelle damit eine Gefahr für Leib und Leben vorbeilaufender Menschen dar, als auch für Häuser / Pkws im Weg der Eiche. Aber die Mandantin schätzt so sehr die Ästhetik der Eiche und ohne die Eiche wäre ihr Grundstück einiges weniger Wert.
Mandant H: In der Stadt Biberlingen gibt es einen Bach. Der Bach wird von einem Biberstaudamm gestaut. Um den Wasserspiegel zu regulieren, läuft ein Rohr unter der Stadt vom Baach aus. Beim letzten Starkregen brach der Damm, verstopfte das Rohr und sorgte für Überschwemmungen. Aus diesem Grund will die Stadt die Biber fangen und diese umsiedeln. Das RP Tübingen sieht das aber nicht ganz so schlimm. Drainagerohre im Biberdamm sind ausreichend, um Hochwasser und ein Brechen des Dammes zu verhindern. Diese seien auch einfach zu warten. Die Materialkosten würde das Land übernehmen und sich an den Einbaukosten zur Hälfte beteiligen. Außerdem können die Jungbiber nicht umgesiedelt werden, diese würden sterben. Die Stadt plant zudem, ein Auffangbecken zu bauen, um erneutes Hochwasser zu verhindern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Biber auch dort wieder einen Biberdamm bauen könnten.
Aufgabe 1 - Die morsche Eiche und BaumsatzungI. Vorgehen gegen die Satzung1. Zulässigkeit eines Normkontrollantragsa) Zuständigkeit VGH Mannheim, § 47 I VwGO iVm § 4 AGVwGOb) Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO- Betroffenheit von Satzungsverbot, Art. 2 I GG- eingeschränkte Eigentumsnutzung durch Baumfällverbot und zudem Wertminderung durch Baumfällen Nachbarn, Art. 14 I GGc) Frist, § 47 II 1 VwGO (+)d) Beteiligten- und Prozessfähigkeit Mandantin- §§ 47 II 1, 62 I Nr. 1 VwGO- Postulationsfähigkeit, § 67 IV VwGOe) Beklagter, § 47 II 2 VwGO- Stadt Baden-Badenf) Form bei Einlegung einzuhalten, §§ 81 f., 67 IV 2 VwGO
2. Begründetheita) Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsbeschluss, § 4 I 2 GemO iVm § 23 VI NatSchG iVm § 29 BNatSchG- Naturschutz als Weisungsaufgabe, damit Satzungskompetenz nur kraft Gesetzesb) Zuständigkeit Gemeinderat, 24 I, 39 II, Nr. 3, 44 II 3 GemO
c) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschlussaa) Ladung, § 34 I 1 GemO- 2 Tage vor der Sitzung, anstelle von 7 Tagen davor--> Fraktionsgespräche über Abstimmungsinhalt Wochen vorher--> alle Gemeinderäte anwesend und Abstimmung am Tag der Sitzung--> keine formelle Rüge des Ladungsverstoßes--> Folge: Heilungbb) Fehlende Vorbereitungszeit- Thema vorher mit Fraktionen besprochen--> keine Anzeichen, dass entsprechende Gemeinderäten nicht in Fraktion--> Sachverhalt aber unklar, deswegen auch Verstoß (+) möglich --> dann aber Heilung, durch ungerügte Abstimmungcc) fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung der Sitzung, § 34 I 7 GemO- ortsüblicher Bekanntmachung = grnds. Entscheidung Gemeinde--> früher immer: Aushang Rathaus, Amtsblatt, lokale Zeitung--> Corona = Übergang nach einigen Monaten Übergangszeit nur noch im Internet --> wegen Mobilitätseinschränkung--> Corona = verständlich bei Rathausaushang; aber Amtsblatt und lokale Zeitung wohl kein voller Lockdown = haben gearbeitet = Weiterhin Möglichkeit der Bekanntgabe--> zudem: ältere Leute nicht immer "internetfähig" = nicht alle Bürger erreicht--> "ortsüblich" zwar Ermessen Gemeinde, aber "orstüblich" muss Erreichbarkeit aller Bürger ermöglichen, da ältere Leute "internetscheu" = nicht alle Leute erreicht- Verstoß gegen Vorschriften der Öffentlichkeit, damit keine Heilung, § 4 IV 2 Nr. 1 GemO--> a.A. vertretbardd) Abstimmung, Bekanntmachung- Abstimmung keine Fehler dargelegt- Bekanntmachung laut Bearbeitervermerk (+)
d) materielle RMaa) Bestimmtheit- Gebiet = Innenbereich, Gebiete mit Bebauungsplänen und Außenbereich (Naturschutzgebiet Moor-irgendwas)- Bestimmtheitsgebot = Satzung muss wesentliches selbst regeln und darf nicht auf verwiesenes "delegieren"--> gesamtes Gebiet Baden-Baden im Innenbereich betroffen und Außenbereich nur Naturschutzgebiet = bestimmbar (+)--> Zulässigkeit Regelung im Außenbereich (+), da immer noch Gemeindegebiet und damit Satzungshoheit (+) (vgl. § 35 VI BauGB)bb) Verhältnismäßigkeit(1) Legitimer Zweck (vgl. § 29 BNatSchG)(2) Geeignet- Bäume werden geschützt durch Verbot (+)(3) Erforderlichkeit (+)(4) Angemessenheit(a) Eingriff in Art. 14 I GG- Sozialpflichtigkeit Eigentum, § 14 II GG- Einschränkung Eigentum zum Schutz Natur (+)- zudem Eigentum normgeprägtes Grundrecht- zudem Mandantin selbst Interesse an Erhalt Bäume für "Ästhetik" und Grundstückwert(b) Recht zum Bäume fällen, Art. 2 I GG- offensichtlich untergeordnete Relevanz© Befreiungstatbestand- sorgt dafür, dass gefährliche Bäume entfernt werden könnencc) Ergebnis- materielle RM
II. Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis- Erlaubnis aufgrund formelle RW Satzung- gem. §§ 47 V 3, 183 S. 1 analog VwGO weiterhin bestand Baumfällerlaubnis auch nach Unwirksamkeit Satzung- Drittschutz = nur Prüfung drittschützender Normen--> Folge: nur Art. 14 I GG innerhalb Ermessenstatbestand der Befreiung--> Schutz Leib und Leben durch Sturz morscher Eiche überwiegt offensichtlich Interesse Mandantin an Erhaltung Ästhetik und Grundstückswert- kein Vorgehen gegen Baumfällerlaubnis gebotenIII. ZweckmäßigkeitEinreichung Normkontrollantrag beim VGH Mannheim:
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Baden-Baden wird für unwirksam erklärt.
Aufgabe 2 - brechende Biberdämme- Beschränkung Prüfungsumfang auf Begründetheit möglicher Klage
1. Anspruch auf "Genehmigung" zum Biberfangen, § 45 VII BNatSchGa) RP als Zuständige Behörde, §§ 45 VII, 3 I Nr. 1 BNatSchG iVm §§ 57 I 1 Nr. 2, 58 III Nr. 9 d) NatSchGb) Notwendigkeit einer Befreiung, § 44 I Nr. 1 BNatSchG- Fangen und Umsiedeln Biber als Fangen einer besonders geschützten Art, § 7 II Nr. 13 b), aa) BNatSchGc) Befreiungstatbestand des § 45 VII BNatSchGaa) Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Gefahren, § 45 VII Nr. 1 BNatSchG- letzte Überflutung Schäden an 4 Häusern der Gemeinde (+)bb) öffentliche Sicherheit- Überflutung von Straßen = Gefahr für Straßenverkehrcc) sonstige überwiegende Interessen- Hochwasserschutz, §§ 73 ff. WHGdd) kausale Gefahr der Biber für Gefahren- Biberstamm bricht --> Überflutung --> Kausale für Gefahrend) Vorgeschobene Verhältnismäßigkeitsprüfung ("zumutbare Alternativen"), § 45 VII 2 BNatSchGaa) Drainagerohr als Alternative geeignet Überschwemmung zu verhindern- Wasserspiegel wird gehalten- Bruch Biberdamm bei Starkregen wird verhindernbb) Erforderlichkeit- Drainagerohr weniger einschränken in Biberpopulation, da weiterhin dortcc) Angemessenheit(1) Kosten des Baus- Beteilung Land zur Hälfte am Einbau und volle Kostenübernahme Material(2) Umsiedlung führt zu Tod Jungbiber- Grund des Todes nicht konkret genug dargelegt(3) Wartungskosten der Drainagerohre- Kostenumfang und Wartungsintervalle nicht konkret genug dargelegt(4) Gesamtergebnis- war noch einiges anderes glaube ich, aber Ergebnis offen--> je nach Argumentation: (+) (-) oder offenes Ergebnisdd) Ermessen- je nach Ergebnis der Verhältnismäßigkeit--> Verhältnismäßigkeit (-) = Anspruch auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung--> Verhältnismäßigkeit (+) = kein Anspruch auf Befreiung- Verhältnismäßigkeit offen...--> Begründung für Tötung Jungbiber bei Umsiedlung muss nachgeholt werden, da Grund des Sterbens derzeit nicht ersichtlich--> Mandant muss Kosten für Wartung darlegen, da wichtiges Interesse bei Verhältnismäßigkeit, wenn Tötung Jungbiber tatsächlich (-)--> fehlerhafte Ermessenserwägung, dass nach Bau Rückbaubecken keine Wartung der Drainagerohre mehr nötig, da Möglichkeit, dass Biber auch Rückbaubecken stauen = Rückbaubecken insgesamt Verschwendung von Steuergeldern
2. Ergebnis- je nach Argumentation (+/-) --> aber wohl keine Ermessenreduktion auf Null
PS: Viel Spaß an alle Bayern im Steuerrecht, oder was so kommen mag.
PPS: Für die gierigen
Ich glaube nach der Kampagne wird man Maschine anders schreiben, nämlich Dartus. Wenn du kein zweistelliges Examen hast weiß ich auch nicht mehr weiter. Und jetzt sauf dir erstmal einen. Gruß aus dem Norden
18.06.2021, 21:00
18.06.2021, 21:07
Ich habe in Berlin die Erledigungerklärung hinsichtlich der ersten beiden Anträge zurückgenommen nur den Antrag auf Stellplatz im Vorgarten stehen lassen

18.06.2021, 21:14