18.06.2021, 16:23
(18.06.2021, 16:03)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 15:50)Gast schrieb:Was lief denn in NRW ?
Prozessual war darauf einzugehen, wie sich die Erledigungserklärung des Klägers im Prozess auswirkt. Der hatte vollständig für erledigt erklärt, die Beklagte nicht zugestimmt.
Materiell ging es um die Genehmigung zweier Vorhaben (Errichtung Garage und Stellplatz) nach 9 DSchG
Ich habe leider eine Klageänderung statt einen Haupt- und Hilfsantrag angenommen. Meint ihr, der Fehler wiegt sehr schwer?
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
18.06.2021, 16:32
(18.06.2021, 16:23)Gast schrieb:(18.06.2021, 16:03)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 15:50)Gast schrieb:Was lief denn in NRW ?
Prozessual war darauf einzugehen, wie sich die Erledigungserklärung des Klägers im Prozess auswirkt. Der hatte vollständig für erledigt erklärt, die Beklagte nicht zugestimmt.
Materiell ging es um die Genehmigung zweier Vorhaben (Errichtung Garage und Stellplatz) nach 9 DSchG
Ich habe leider eine Klageänderung statt einen Haupt- und Hilfsantrag angenommen. Meint ihr, der Fehler wiegt sehr schwer?
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
Ich habe Haupt- und Hilfsantrag angenommen.
Ich habe gesagt, dass die Frist gewahrt war, weil die Zustellung durch niederlegung unzulässig war, da subsidiär zur ersatzzustellung durch Einlegung. Die Frist war daher gewart weil Zustellung nach
8 LZG erst mit Zustellung an den Mandanten.
Im Übrigen bin ich aber dazu gekommen, dass die Klage insgesamt zulässig aber unbegründet war, weil mE auch kein Anspruch auf den Stellplatz bestand. Bei mir hatte der Kläger daher die Kosten zu tragen. Wobei ich eine Feststellungsklage angenommen habe, weil noch keine Einwilligung der Beklagten erfolgt war.
18.06.2021, 16:50
(18.06.2021, 16:32)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 16:23)Gast schrieb:(18.06.2021, 16:03)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 15:50)Gast schrieb:Was lief denn in NRW ?
Prozessual war darauf einzugehen, wie sich die Erledigungserklärung des Klägers im Prozess auswirkt. Der hatte vollständig für erledigt erklärt, die Beklagte nicht zugestimmt.
Materiell ging es um die Genehmigung zweier Vorhaben (Errichtung Garage und Stellplatz) nach 9 DSchG
Ich habe leider eine Klageänderung statt einen Haupt- und Hilfsantrag angenommen. Meint ihr, der Fehler wiegt sehr schwer?
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
Ich habe Haupt- und Hilfsantrag angenommen.
Ich habe gesagt, dass die Frist gewahrt war, weil die Zustellung durch niederlegung unzulässig war, da subsidiär zur ersatzzustellung durch Einlegung. Die Frist war daher gewart weil Zustellung nach
8 LZG erst mit Zustellung an den Mandanten.
Im Übrigen bin ich aber dazu gekommen, dass die Klage insgesamt zulässig aber unbegründet war, weil mE auch kein Anspruch auf den Stellplatz bestand. Bei mir hatte der Kläger daher die Kosten zu tragen. Wobei ich eine Feststellungsklage angenommen habe, weil noch keine Einwilligung der Beklagten erfolgt war.
War doch ein Übergabeeinschreiben, oder? Dann doch kein Problem, weil der Bevollmächtigte erst am 1.3. Das Schreiben abgeholt hat.
18.06.2021, 17:00
War in BW in der ersten Aufgabe auch ein Vorgehen gegen den Bescheid für den Nachbarn gewollt? Fand das (mal wieder...) etwas undeutlich.
18.06.2021, 17:02
(18.06.2021, 16:50)KGast schrieb:(18.06.2021, 16:32)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 16:23)Gast schrieb:(18.06.2021, 16:03)GastNRW2021 schrieb:(18.06.2021, 15:50)Gast schrieb:Was lief denn in NRW ?
Prozessual war darauf einzugehen, wie sich die Erledigungserklärung des Klägers im Prozess auswirkt. Der hatte vollständig für erledigt erklärt, die Beklagte nicht zugestimmt.
Materiell ging es um die Genehmigung zweier Vorhaben (Errichtung Garage und Stellplatz) nach 9 DSchG
Ich habe leider eine Klageänderung statt einen Haupt- und Hilfsantrag angenommen. Meint ihr, der Fehler wiegt sehr schwer?
Wie habt ihr das mit der Frist gelöst?
Ich habe Haupt- und Hilfsantrag angenommen.
Ich habe gesagt, dass die Frist gewahrt war, weil die Zustellung durch niederlegung unzulässig war, da subsidiär zur ersatzzustellung durch Einlegung. Die Frist war daher gewart weil Zustellung nach
8 LZG erst mit Zustellung an den Mandanten.
Im Übrigen bin ich aber dazu gekommen, dass die Klage insgesamt zulässig aber unbegründet war, weil mE auch kein Anspruch auf den Stellplatz bestand. Bei mir hatte der Kläger daher die Kosten zu tragen. Wobei ich eine Feststellungsklage angenommen habe, weil noch keine Einwilligung der Beklagten erfolgt war.
War doch ein Übergabeeinschreiben, oder? Dann doch kein Problem, weil der Bevollmächtigte erst am 1.3. Das Schreiben abgeholt hat.
Stimmt. Ich habe da einen kleinen Ausflug in die ZPO gemacht. Aber das war wegen 4 2 LZG NRW wohl gar nicht nötig, wenn ich den jetzt so lesen
18.06.2021, 17:09
18.06.2021, 17:14
Hat Dartus in MA geschrieben?
18.06.2021, 17:14
(18.06.2021, 17:09)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:00)GästinBW schrieb: War in BW in der ersten Aufgabe auch ein Vorgehen gegen den Bescheid für den Nachbarn gewollt? Fand das (mal wieder...) etwas undeutlich.
Ich denke nicht. Die Mandantin hat ja ausdrücklich nach einem Vorgehen gegen die Satzung gefragt
Die prozessuale Zweckmäßigkeit war allerdings verlangt. Da Satzung bei mir unwirksam war, ist Bescheid ohne EGL ergangen.
Hatte es dort kurz angesprochen, da WS Frist noch nicht abgelaufen war und der WS aufschiebende Wirkung hätte.
18.06.2021, 17:21
(18.06.2021, 17:14)gast BW schrieb:(18.06.2021, 17:09)Gast schrieb:(18.06.2021, 17:00)GästinBW schrieb: War in BW in der ersten Aufgabe auch ein Vorgehen gegen den Bescheid für den Nachbarn gewollt? Fand das (mal wieder...) etwas undeutlich.
Ich denke nicht. Die Mandantin hat ja ausdrücklich nach einem Vorgehen gegen die Satzung gefragt
Die prozessuale Zweckmäßigkeit war allerdings verlangt. Da Satzung bei mir unwirksam war, ist Bescheid ohne EGL ergangen.
Hatte es dort kurz angesprochen, da WS Frist noch nicht abgelaufen war und der WS aufschiebende Wirkung hätte.
Warum war sie unwirksam?
18.06.2021, 17:47
Zu den NRW-Klausuren: Habe auch die Zulässigkeit, aber Unbegründetheit beider Anträge angenommen. So ultra viel habe ich da auch gar nicht argumentiert, weil m.E. angesichts des Vortrags der Beklagten auch recht offensichtlich war, dass Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Hab bei der Genehmigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO ein größeres Fass aufgemacht, ob der Hinweis erteilt wurde oder nicht bzw. ob die Fiktion greift. Hab dann nen Schriftsatz entworfen, indem ich für den Fall, dass das Gericht von § 161 II 2 VwGO ausgeht, eine Kostenübernahmeerklärung in den Schriftssatz gepackt, um zumindest die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren (war doch so, oder?) und die Klagerücknahme erklärt. Die hat ja ohnehin nur eine Wirkung, wenn der Prozess in der Hauptsache überhaupt noch rechtshängig ist. Aber ob das alles so taugte bzw. ob man das oben genannte Fass wirklich aufmachen sollte...