15.06.2021, 15:31
(15.06.2021, 15:28)NRW123 schrieb:(15.06.2021, 15:16)GastNRWVerbesserungsversuch schrieb: Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Hi ich habe 315b bestehen lassen, aber kann sehr gut sein, dass du Recht hast!
Bei 164 bin ich auch auf subjektiver Seite rausgeflogen und 316 hab ich abgelehnt, weil die Resorptionsphase doch 2 Stunden dauert und man dann nur bei 1,55 Promille war…
LG ?
Bzgl 316 und 164 genau wie du.

Aber ging es nicht um 315c wegen falschem Überholen? Hab ich mich verlesen?

15.06.2021, 15:31
(15.06.2021, 15:28)NRW123 schrieb:(15.06.2021, 15:16)GastNRWVerbesserungsversuch schrieb: Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Hi ich habe 315b bestehen lassen, aber kann sehr gut sein, dass du Recht hast!
Bei 164 bin ich auch auf subjektiver Seite rausgeflogen und 316 hab ich abgelehnt, weil die Resorptionsphase doch 2 Stunden dauert und man dann nur bei 1,55 Promille war…
LG ?
315c oder?
Wieso seid ihr bei 164 auf subjektiver Seite raus?
Habt ihr noch andere Straftatbestände geprüft als die 3 ausgeurteilten?
15.06.2021, 15:31
War es nicht 315c?
15.06.2021, 15:36
Ich habe
315c (-) weil nicht grob verkehrswidrig
164 I (-) Weil keine rechtswidrige Tac
164 (-) Weil keine Absicht zur Einleitung behördliches Verfahren
316 (-) Weil BAK 1,55 und pedelec kein kfz, also normales Fahrrad ist und keine Ausfallerscheinungen
315c (-) weil nicht grob verkehrswidrig
164 I (-) Weil keine rechtswidrige Tac
164 (-) Weil keine Absicht zur Einleitung behördliches Verfahren
316 (-) Weil BAK 1,55 und pedelec kein kfz, also normales Fahrrad ist und keine Ausfallerscheinungen
15.06.2021, 15:36
(15.06.2021, 15:31)NRW schrieb: War es nicht 315c?Ja sorry ich hab den Paragraph bei meinem Vorredner abgeschrieben, ups! Also klar 315c I Nr 2b
Bei 164 fiel mir die Entscheidung schwer, aber man konnte den Feststellungen iwie nicht entnehmen, dass er die Absicht hatte, dass auf den Sorg ein Verfahren zukommt..
Habe sonst nichts geprüft, kam mir irgendwie nichts anderes in den Kopf.
15.06.2021, 15:37
15.06.2021, 15:38
(15.06.2021, 15:31)Hamburggg schrieb:(15.06.2021, 15:28)NRW123 schrieb:(15.06.2021, 15:16)GastNRWVerbesserungsversuch schrieb: Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Hi ich habe 315b bestehen lassen, aber kann sehr gut sein, dass du Recht hast!
Bei 164 bin ich auch auf subjektiver Seite rausgeflogen und 316 hab ich abgelehnt, weil die Resorptionsphase doch 2 Stunden dauert und man dann nur bei 1,55 Promille war…
LG ?
315c oder?
Wieso seid ihr bei 164 auf subjektiver Seite raus?
Habt ihr noch andere Straftatbestände geprüft als die 3 ausgeurteilten?
315c bestehen lassen, lange bei der groben Verkehrswidrigkeit argumentiert.
Bei 164 StGB war für mich zu Absatz 1 kein Eventualvorsatz hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat gegeben (sicheres Wissen zur Unwahrheit aber (+)). Habe aber 164 II StGB angenommen.
Dann noch 316 und relativ lange diskutiert, ob die Wertung des 1 iii stvg zur geringeren oder zur höheren Grenze führt, hab mich da leider gegen die aktuelle Rspr. entschieden und gesagt, dass es wegen der Geschwindigkeitserhöhung durch den Motor auch unabhängig von 1 StVG zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit wie bei KfZen kommen kann. Naja...
Weitere Delikte nicht geprüft.
15.06.2021, 15:42
Ich warte auf das Dartus Orakel :D.
15.06.2021, 15:47
(15.06.2021, 15:38)Gast schrieb:(15.06.2021, 15:31)Hamburggg schrieb:(15.06.2021, 15:28)NRW123 schrieb:(15.06.2021, 15:16)GastNRWVerbesserungsversuch schrieb: Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Hi ich habe 315b bestehen lassen, aber kann sehr gut sein, dass du Recht hast!
Bei 164 bin ich auch auf subjektiver Seite rausgeflogen und 316 hab ich abgelehnt, weil die Resorptionsphase doch 2 Stunden dauert und man dann nur bei 1,55 Promille war…
LG ?
315c oder?
Wieso seid ihr bei 164 auf subjektiver Seite raus?
Habt ihr noch andere Straftatbestände geprüft als die 3 ausgeurteilten?
315c bestehen lassen, lange bei der groben Verkehrswidrigkeit argumentiert.
Bei 164 StGB war für mich zu Absatz 1 kein Eventualvorsatz hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat gegeben (sicheres Wissen zur Unwahrheit aber (+)). Habe aber 164 II StGB angenommen.
Dann noch 316 und relativ lange diskutiert, ob die Wertung des 1 iii stvg zur geringeren oder zur höheren Grenze führt, hab mich da leider gegen die aktuelle Rspr. entschieden und gesagt, dass es wegen der Geschwindigkeitserhöhung durch den Motor auch unabhängig von 1 StVG zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit wie bei KfZen kommen kann. Naja...
Weitere Delikte nicht geprüft.
Immerhin hattest du bei 316 noch Zeit zum diskutieren. Ergebnis ist ja häufig zweitrangig. Hatte da gar keine Zeit mehr leider.
Der Antrag war Standard oder?
15.06.2021, 15:56
Relative Revisionsgründe:
Verstoß gegen § 79 III StPO, kein Berufen auf den Eid (Sachverständiger)
Verstoß gegen § 326 S2. Letztes Wort nicht nochmal erteilt
Verstoß gegen § 326 S. 1 (+), aber nicht revisibel
Verstoß gegen § 244 III Nr. 4 Bewiesmittel ungeeignet.
Verfahrensfehler:
§ 411 II Änderung des Strafbefehls
Problem Zulässigkeit: Einlegungsform, im Sitzungsprotkoll. Nach kommentar möglich, aber keinen Anspruch darauf weil Verstoß gegen Würde des Gerichts.
Verstoß gegen § 79 III StPO, kein Berufen auf den Eid (Sachverständiger)
Verstoß gegen § 326 S2. Letztes Wort nicht nochmal erteilt
Verstoß gegen § 326 S. 1 (+), aber nicht revisibel
Verstoß gegen § 244 III Nr. 4 Bewiesmittel ungeeignet.
Verfahrensfehler:
§ 411 II Änderung des Strafbefehls
Problem Zulässigkeit: Einlegungsform, im Sitzungsprotkoll. Nach kommentar möglich, aber keinen Anspruch darauf weil Verstoß gegen Würde des Gerichts.