15.06.2021, 14:41
(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:16)GastBW schrieb:(15.06.2021, 14:11)Gast schrieb:Revision gegen Berufung gegen Urteil auf Einspruch gegen Strafbefehl. Ist klar
Hat das groß ne Rolle gespielt, dass Strafbefehl und nicht normal Anklage und Urteil? Hoffe nicht.
Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
15.06.2021, 14:45
Habs auch so ähnlich. Der strafbefehl fungiert als Anklage und muss daher grundsätzlich die umgrenzungsfunktion wahren, woran es fehlen könnte, wenn hier unzulässig auf zwei Sachverhalte (alternativ) abgestellt worden wäre. Aber echt kein plan
15.06.2021, 14:49
Wieder mal griff ins Klo, zum Glück 500 € bezahl für den Scheiß ?
15.06.2021, 14:54
Ach mach dir keinen Kopf, ich hab keine 500€ bezahlt und kotze trotzdem ab.
15.06.2021, 15:08
(14.06.2021, 22:15)Brunette.Godess schrieb:(14.06.2021, 20:41)Brezel schrieb:(14.06.2021, 18:41)Bayern-Ref schrieb: An den einen Bayernbist du heute fertig geworden? Ich gar nicht, viele um mich herum auch nicht wirklich. Ärgerlich...
Und an den einen Interessierten: Heute kam schon wieder Befristung (normale Kündigung ist wohl out), schon wieder Urlaubszeug, Schadensersatz des Arbeitgebers mit Widerklage.
Nein....auch nur noch ganz rudimentäres MS und nach der Befristung wird es sehr feststellend....
Was hast Du mit dem Urlaub gemacht? Da stand ich ein bisschen auf dem Schlauch und dachte, der sei verfallen...
Also ich hab den Durchgewunken weil ja die Mitwirkungsobliegenheit des AG zum Hinweis auf den Verfall nicht erfolgt ist und der Urlaub somit nicht verfallen konnte..
Alles klar. Ich dachte, dass die Mitwirkung durch den Arbeitsvertrag erfüllt ist, weil da ja sowohl aufgefordert wurde, als auch der Hinweis auf den Verfall stand...
15.06.2021, 15:16
(NRW) An diejenigen, die diesen Durchgang als zweiten Versuch mitmachen (Wiederholung oder Verbesserung, was auch immer): War euer erster Durchgang auch vergleichbar schwer, komplex und umfangreich? Dass einzelne Klausuren zwischendurch so sind, ist vermutlich normal, aber das im kompletten Durchgang anscheinend (fast) nur solche Klausuren gestellt werden, kommt mir schon ziemlich dreist vor.
15.06.2021, 15:16
Liebe Bayern,
heute war mal wieder viel, oder wie ist es Euch ergangen.
Vom Inhalt her fand ich es fair...aber die Zeit ;)
heute war mal wieder viel, oder wie ist es Euch ergangen.
Vom Inhalt her fand ich es fair...aber die Zeit ;)
15.06.2021, 15:16
Huhu!
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel
Wie sah es bei euch in sachlichrechtlicher Hinsicht aus?
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Verurteilung wegen 315b und 164 StGB nicht der rechtlichen Prüfung standhalten konnte, da die Feststellungen in der Urteilsurkunde zum Einen die Rücksichlosigkeit und grobe Verkehrswidrigkeit hins. 315b nicht trugen, beim 164 StGB der Vorsatz nicht vorlag. Lediglich bei der BAK Rückrechnung (die wohlwollend mit vermutetem Trinkenede zum Tatzeitpunkt und 1 Std Resoprtionszeit bei 0,1 pro Stunde auch bei einem Fahrrad die absolute Fahruntüchtugkeit von 1,6 Promille erreichte) kam ich zur rechtlichen Übereinstimmung.
Ich garantiere aber für keine Richtigkeit, daher interessiert es mich sehr, was ihr so habt.
Einen schönen sonnigen Tag noch und viel Spass beim EM Spiel

15.06.2021, 15:19
(15.06.2021, 14:41)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:20)Gast schrieb:(15.06.2021, 14:16)GastBW schrieb:(15.06.2021, 14:11)Gast schrieb:Revision gegen Berufung gegen Urteil auf Einspruch gegen Strafbefehl. Ist klar
Hat das groß ne Rolle gespielt, dass Strafbefehl und nicht normal Anklage und Urteil? Hoffe nicht.
Meiner Ansicht nach war der Strafbefehl und damit auch die Wahlfestellung irrelevant, weil der Strafbefehl aufgrund des Einspruchs und dem folgenden Urteil des Amtsgericht überhaupt keine Wirkungen mehr hatte. Aber keine Ahnung ob das stimmt.
Hab das in nem relativen Revisionsgrund nach 266 StPO (Nachtragsanklage) verarbeitet, weil im Strafbefehl nur zwei Taten und ab dem AG-Urteil drei Taten in Rede standen. Und da es ja keine Anklage gibt bzw. der Strafbefehlsantrag der Anklage gleich steht, fehlt es doch an einer Anklage bzgl der dritten prozessualen Tat. Hab im Endeffekt dann aber dennoch Verstoß gegen 266 (-), weil ich Kommentar stand, dass 266 im Berufungsverfahren keine Anwendung findet. No idea, ob das so passt
Fehler in der Umgrenzungsfunktion stellen doch ein Verfahrenshindernis dar? Ich hab neben der Sache mit der Wahlfestellung noch angesprochen, ob die Fahrt mit dem Überholmanöver überhaupt angeklagt bzw. vom Strafbefehl umfasst war, weil dieser ja lediglich auf das Verhör im Polizeirevier ca. 1 1/2 - 2 Stunden später bezogen war. Hier war mMn die Annahme einer prozessualen Tat abwegig, so dass der nach dem Bearbeitervermerk vorliegende Hinweis nach § 265 StPO gerade nicht ausgereicht hat, man also vielmehr Nachtragsanklage hätte erheben müssen! Fehler in der Umgrenzungsfunktion = Verfahrenshindernis!?
Fands wirklich schwer, insbesondere weil ich keine absoluten Gründe nach § 338 gefunden habe (?!) und auch wenig Verfahrensfehler zu prüfen waren.. und wer weiß denn bitte, wie eine Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz abläuft? :D In der Sachrüge musste man dann ja zu jedem Punkt (Schuldspruch; Darstellung der Festellungen durch einen einfachen Verweis auf das AG-Urteil; Beweiswürdigung; Rechtsfolge) liefern.. wtf
15.06.2021, 15:21
(15.06.2021, 15:16)Gast schrieb: (NRW) An diejenigen, die diesen Durchgang als zweiten Versuch mitmachen (Wiederholung oder Verbesserung, was auch immer): War euer erster Durchgang auch vergleichbar schwer, komplex und umfangreich? Dass einzelne Klausuren zwischendurch so sind, ist vermutlich normal, aber das im kompletten Durchgang anscheinend (fast) nur solche Klausuren gestellt werden, kommt mir schon ziemlich dreist vor.
Also Strafrecht war vergleichbar zu meinem ersten Durchgang vom Schwierigkeitsgrad her, aber Zivilrecht letzte Woche fand ich schon überdurchschnittlich schwierig und heftiger als beim letzten Mal. Andererseits: Solche werden ja wohlwollender bewertet, also nicht unbedingt schlecht.