12.06.2021, 10:51
Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe leider - aus Angst, dass es doch geprüft werden soll - den Antrag zu 2) geprüft. Kann mir jemand sagen, worauf man den gestützt hätte? Ich bin über das AnfG (§§ 13, 9) gegangen. Dort habe ich die Anfechtungsberechtigung des Neffen als Rechtsnachfolger bejaht nach § 2 AnfG, bin dann aber bei einem Anfechtungsgrund nach §§ 3, 4 AnfG rausgeflogen. Wäre das richtig?
ich habe leider - aus Angst, dass es doch geprüft werden soll - den Antrag zu 2) geprüft. Kann mir jemand sagen, worauf man den gestützt hätte? Ich bin über das AnfG (§§ 13, 9) gegangen. Dort habe ich die Anfechtungsberechtigung des Neffen als Rechtsnachfolger bejaht nach § 2 AnfG, bin dann aber bei einem Anfechtungsgrund nach §§ 3, 4 AnfG rausgeflogen. Wäre das richtig?
12.06.2021, 10:52
12.06.2021, 11:26
(12.06.2021, 10:52)Gast schrieb:(12.06.2021, 10:33)Gast schrieb: Ich habe leider im Ernst die Zulässigkeit und begründetheit der Klage vergessen...
Was hast du denn geprüft?
Ich hab im Antrag nach 719 leider nur die Zulässigkeit des Einspruches geprüft. Ich hatte wohl einen Denkfehler und dachte, dass es gar nicht mehr auf die schlüssigkeit ankäme. Oh je
Dann hab ich die Fragen weiter abgearbeitet.. ein materielles Gutachten in dem Sinne habe ich gar nicht.
Ich habe auch kein Mandantenschreiben geschafft...
Das war dann wohl nix!

12.06.2021, 11:51
LWas guckt ihr euch für die Strafrecht Klausuren noch an?
Habt ihr Tipps was drankommen könnte?
Habt ihr Tipps was drankommen könnte?
12.06.2021, 11:53
(12.06.2021, 10:07)Gast NRW schrieb: 1. Worauf hätte man den Antrag zu 2) denn gestützt? Also die Duldung der ZwV? Auf das AnfG?Zu 1.: AGL ist doch einfach §§ 1147, 1192 I BGB, oder?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
Zu 2.: Habe ich auch so gemacht. In der Replik kurz das Erlöschen der alten Prozessvollmacht angezeigt und sich selbst zum Prozessbevollmächtigten bestellt.
Zu 3.: Ich bin leider nur darauf eingegangen, dass das Versäumnisurteil nach Angabe des Neffen wegen der Höhe der Forderung nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein soll - der meinte doch, dass nicht mehr 10500 EUR, sondern nur noch 6000 EUR noch fällig seien. Habe nachgerechnet und bin zu dem Ergebnis gekommen, das 10500 EUR genau passte. Auf andere Gründe, weshalb das nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein könnte, bin ich aus Zeitgründen leider nicht mehr eingegangen.
Zu 4.: Bestand denn eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr? Es hatte ja nur der Beklagte die Äußerung auf Facebook angedroht und ich hatte im Kommentar gelesen, dass man konkrete Anhaltspunkte dafür braucht, dass eine solche Gefahr besteht. Solche hab ich nicht gesehen. Aber als maßgeblichen Zeitpunkt habe ich auch den 11.6. genommen.
Zu 5.: So habe ich es auch, nur dass der Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen ist, da es doch um die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ging, oder?
12.06.2021, 12:04
Also an Dartus_BW erstmal meinen größten Respekt! Hatte nach den Klausuren eigentlich immer ein gutes Gefühl und zieh mir aus ner sado-masochistischen Ader heraus (vermute ich :D) Deine Lösungen rein.
Fühlt sich danach immer gar nich mehr so gut an, aber andererseits ist dann die Enttäuschung später immerhin nicht so groß :D.
Aber wenn du nicht das beste Examen in BW schreibst, weiß ich auch nicht (dann wären meine Lösungen auch noch weniger wert).
Und um nun noch parasitär nochmal nachzufragen, hast du auch so ne geniale Aufstellung wie im ZR für die SR Klausuren?
Fühlt sich danach immer gar nich mehr so gut an, aber andererseits ist dann die Enttäuschung später immerhin nicht so groß :D.
Aber wenn du nicht das beste Examen in BW schreibst, weiß ich auch nicht (dann wären meine Lösungen auch noch weniger wert).
Und um nun noch parasitär nochmal nachzufragen, hast du auch so ne geniale Aufstellung wie im ZR für die SR Klausuren?
12.06.2021, 12:09
(12.06.2021, 11:53)Gast schrieb:(12.06.2021, 10:07)Gast NRW schrieb: 1. Worauf hätte man den Antrag zu 2) denn gestützt? Also die Duldung der ZwV? Auf das AnfG?Zu 1.: AGL ist doch einfach §§ 1147, 1192 I BGB, oder?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
Zu 2.: Habe ich auch so gemacht. In der Replik kurz das Erlöschen der alten Prozessvollmacht angezeigt und sich selbst zum Prozessbevollmächtigten bestellt.
Zu 3.: Ich bin leider nur darauf eingegangen, dass das Versäumnisurteil nach Angabe des Neffen wegen der Höhe der Forderung nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein soll - der meinte doch, dass nicht mehr 10500 EUR, sondern nur noch 6000 EUR noch fällig seien. Habe nachgerechnet und bin zu dem Ergebnis gekommen, das 10500 EUR genau passte. Auf andere Gründe, weshalb das nicht in gesetzlicher Weise ergangen sein könnte, bin ich aus Zeitgründen leider nicht mehr eingegangen.
Zu 4.: Bestand denn eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr? Es hatte ja nur der Beklagte die Äußerung auf Facebook angedroht und ich hatte im Kommentar gelesen, dass man konkrete Anhaltspunkte dafür braucht, dass eine solche Gefahr besteht. Solche hab ich nicht gesehen. Aber als maßgeblichen Zeitpunkt habe ich auch den 11.6. genommen.
Zu 5.: So habe ich es auch, nur dass der Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen ist, da es doch um die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ging, oder?
Danke für dein Feedback!
Bzgl. 1) und 5) stimme ich dir absolut zu.
Bzgl. 3) habe ich mich genauso entschieden wie du. Ich habe das auch kurz überschlagen und war mir sicher, dass mit der Kündigung der komplette Rückzahlungsanspruch sofort fällig ist und dieser Restbetrag 10.500,00 € beträgt. Das wars bei mir... Ich habe auch einfach nicht erwartet, dass sie von uns eine große Rechnerei erwarten

12.06.2021, 12:29
(12.06.2021, 12:04)Mega Gast 5000 schrieb: Also an Dartus_BW erstmal meinen größten Respekt! Hatte nach den Klausuren eigentlich immer ein gutes Gefühl und zieh mir aus ner sado-masochistischen Ader heraus (vermute ich :D) Deine Lösungen rein.
Fühlt sich danach immer gar nich mehr so gut an, aber andererseits ist dann die Enttäuschung später immerhin nicht so groß :D.
Aber wenn du nicht das beste Examen in BW schreibst, weiß ich auch nicht (dann wären meine Lösungen auch noch weniger wert).
Und um nun noch parasitär nochmal nachzufragen, hast du auch so ne geniale Aufstellung wie im ZR für die SR Klausuren?
Ohja, da wäre ich auch für. Keine Ahnung, was ich für Strafrecht noch vorbereiten soll. Was kam denn die letzten Jahre materiell so dran?
12.06.2021, 12:32
(12.06.2021, 12:29)Gast schrieb:(12.06.2021, 12:04)Mega Gast 5000 schrieb: Also an Dartus_BW erstmal meinen größten Respekt! Hatte nach den Klausuren eigentlich immer ein gutes Gefühl und zieh mir aus ner sado-masochistischen Ader heraus (vermute ich :D) Deine Lösungen rein.
Fühlt sich danach immer gar nich mehr so gut an, aber andererseits ist dann die Enttäuschung später immerhin nicht so groß :D.
Aber wenn du nicht das beste Examen in BW schreibst, weiß ich auch nicht (dann wären meine Lösungen auch noch weniger wert).
Und um nun noch parasitär nochmal nachzufragen, hast du auch so ne geniale Aufstellung wie im ZR für die SR Klausuren?
Ohja, da wäre ich auch für. Keine Ahnung, was ich für Strafrecht noch vorbereiten soll. Was kam denn die letzten Jahre materiell so dran?
Same, hab von Strafrecht allgemein keine Ahnung :D. Das wird richtig wild, wenn ich da versuch iwas vernünftiges zu produzieren.
12.06.2021, 12:43
(12.06.2021, 12:32)Mega Gast 5000 schrieb:(12.06.2021, 12:29)Gast schrieb:(12.06.2021, 12:04)Mega Gast 5000 schrieb: Also an Dartus_BW erstmal meinen größten Respekt! Hatte nach den Klausuren eigentlich immer ein gutes Gefühl und zieh mir aus ner sado-masochistischen Ader heraus (vermute ich :D) Deine Lösungen rein.
Fühlt sich danach immer gar nich mehr so gut an, aber andererseits ist dann die Enttäuschung später immerhin nicht so groß :D.
Aber wenn du nicht das beste Examen in BW schreibst, weiß ich auch nicht (dann wären meine Lösungen auch noch weniger wert).
Und um nun noch parasitär nochmal nachzufragen, hast du auch so ne geniale Aufstellung wie im ZR für die SR Klausuren?
Ohja, da wäre ich auch für. Keine Ahnung, was ich für Strafrecht noch vorbereiten soll. Was kam denn die letzten Jahre materiell so dran?
Same, hab von Strafrecht allgemein keine Ahnung :D. Das wird richtig wild, wenn ich da versuch iwas vernünftiges zu produzieren.
Kann ich mich nur anschließen!
Strafrecht ist mein Kryptonit wie dartus sagen würde
