11.06.2021, 22:12
Haha, vielen Dank für das Lob; und ja - männliches Geschlecht.
Tipps geben ist schwierig, aber ich kann natürlich schreiben, wie ich mich vorbereitet habe und was ich anders gemacht hätte.
Vorbereitungszeit: ich habe seit Anfang Februar 2021 nur noch Examensvorbereitung gemacht, also alles nur noch Jura (sogar in meiner Freizeit nur Jura-Serien/Filme), damit man einfach voll stumpf in das System reinkommt und das zur Automation wird.
- hier sollte man sich sicher mehr Zeit gönnen, denn mein erster Monat bestand nur aus --> Aufstehen - Zusammenfassen - Schlafen
Materialien: Ich habe mit den Kaiser-Skripten gearbeitet. Im Anwaltsskript war viel unnötiges drinnen. Das Strafrechtsskript von denen ist - sorry liebe Kaiser-Leute - grauenhaft. Aber da ich auf Strafrecht stehe, war das für mich nicht das Problem. Revisionsrecht habe ich mit Russack gelernt. Öffentliches Recht (mein Kryptonit) wieder mit Kaiser.
- wer noch Zeit hat für sein Examen, sollte sich im öffentlichen Recht ein gutes / kurzes Skript für sein Bundesland besorgen
- Repetitorium habe ich nicht besucht, dazu kann ich also nichts sagen
Alles mit eigenen Worten zusammenfassen: Ich bin eher der Typ, der seine eigenen Worte wählt und nicht einfach auswendig lernen kann; wenn mir eine Formulierung nicht gefällt, wir die umgeändert. Dabei natürlich nicht in Detailfragen vertiefen. Hier muss man gucken, welche Definition im Kommentar stehen und welche nicht.
Tipp für BW: Prozessrecht im Zivilrecht als Berufungsrecht lernen. In der Berufungsklausur prüfst du in der Begründetheit eh Zulässigkeit und Begründetheit der (normalen) Klage. Somit machst du zwei Sachen auf einmal und BW ist "Berufungs-Fetischist". Dann kann man sich auch gut auf das besondere Präklusionsrecht der §§ 529 ff. ZPO einstellen.
Kommentar-Arbeit: Das ist äußerst wichtig und ich muss sagen, ich habe tatsächlich erst 2 Wochen vor den Terminen angefangen mit dem Kommentar zu arbeiten. Ich kann nicht sagen, ob das vielleicht sogar gut war, erst später mit dem Kommentar zu arbeiten und vorher ohne. Kann sein, dass man bei frühzeitiger Arbeit mit dem Kommentar "abhängig" wird. Das wichtigste ist auf jeden Fall, dass man weiß wie man etwas schnell findet. Die Sache mit der Inventarfrist stand für die heutige Klausur bspw. in der Vorbemerkung zu § 1967 BGB.
Struktur: Das ist das schwerste. Die Akten sind mega unstrukturiert. Da steht auf bspw. auf S. 1, 4, 18 der Akte irgendwas, was eigentlich in deiner Klausurlösung zusammenhängt. Das raubt die größte Zeit in der Klausur. Wie man das lernt, kann ich leider nicht sagen. Wahrscheinlich Klausuren schreiben, aber ich habe tatsächlich nur die "Zwangsklausuren" geschrieben und keine weiteren.
Das aller wichtigste ist aber die Mentalität: Wenn du gestresst bist, kannst du nicht denken. Dein Körper schaltet dann auf "Überlebensmodus" um. Das hilft dir in der Schlägerei (etc.), aber nicht im Examen.
Fokus auf den Gesamtüberblick: Für das Examen musst du alles können. Hier kann man sich nicht auf Details fixieren. Man muss verstehen, welche Normen wie mit einander funktionieren und wieso etwas gerade da steht (Stichwort: Systematik). In der heutigen Klausur wusste ich bspw. auch nicht, wo die Zuständigkeit des Nachlassgerichts geregelt ist. Ich habe mich aber daran erinnert, dass das Erbscheinsverfahren im FamFG ist. Also habe ich mir das Inhaltsverzeichnis vom FamFG angeguckt und schnell das Nachlassgericht gefunden.
Tipps geben ist schwierig, aber ich kann natürlich schreiben, wie ich mich vorbereitet habe und was ich anders gemacht hätte.
Vorbereitungszeit: ich habe seit Anfang Februar 2021 nur noch Examensvorbereitung gemacht, also alles nur noch Jura (sogar in meiner Freizeit nur Jura-Serien/Filme), damit man einfach voll stumpf in das System reinkommt und das zur Automation wird.
- hier sollte man sich sicher mehr Zeit gönnen, denn mein erster Monat bestand nur aus --> Aufstehen - Zusammenfassen - Schlafen
Materialien: Ich habe mit den Kaiser-Skripten gearbeitet. Im Anwaltsskript war viel unnötiges drinnen. Das Strafrechtsskript von denen ist - sorry liebe Kaiser-Leute - grauenhaft. Aber da ich auf Strafrecht stehe, war das für mich nicht das Problem. Revisionsrecht habe ich mit Russack gelernt. Öffentliches Recht (mein Kryptonit) wieder mit Kaiser.
- wer noch Zeit hat für sein Examen, sollte sich im öffentlichen Recht ein gutes / kurzes Skript für sein Bundesland besorgen
- Repetitorium habe ich nicht besucht, dazu kann ich also nichts sagen
Alles mit eigenen Worten zusammenfassen: Ich bin eher der Typ, der seine eigenen Worte wählt und nicht einfach auswendig lernen kann; wenn mir eine Formulierung nicht gefällt, wir die umgeändert. Dabei natürlich nicht in Detailfragen vertiefen. Hier muss man gucken, welche Definition im Kommentar stehen und welche nicht.
Tipp für BW: Prozessrecht im Zivilrecht als Berufungsrecht lernen. In der Berufungsklausur prüfst du in der Begründetheit eh Zulässigkeit und Begründetheit der (normalen) Klage. Somit machst du zwei Sachen auf einmal und BW ist "Berufungs-Fetischist". Dann kann man sich auch gut auf das besondere Präklusionsrecht der §§ 529 ff. ZPO einstellen.
Kommentar-Arbeit: Das ist äußerst wichtig und ich muss sagen, ich habe tatsächlich erst 2 Wochen vor den Terminen angefangen mit dem Kommentar zu arbeiten. Ich kann nicht sagen, ob das vielleicht sogar gut war, erst später mit dem Kommentar zu arbeiten und vorher ohne. Kann sein, dass man bei frühzeitiger Arbeit mit dem Kommentar "abhängig" wird. Das wichtigste ist auf jeden Fall, dass man weiß wie man etwas schnell findet. Die Sache mit der Inventarfrist stand für die heutige Klausur bspw. in der Vorbemerkung zu § 1967 BGB.
Struktur: Das ist das schwerste. Die Akten sind mega unstrukturiert. Da steht auf bspw. auf S. 1, 4, 18 der Akte irgendwas, was eigentlich in deiner Klausurlösung zusammenhängt. Das raubt die größte Zeit in der Klausur. Wie man das lernt, kann ich leider nicht sagen. Wahrscheinlich Klausuren schreiben, aber ich habe tatsächlich nur die "Zwangsklausuren" geschrieben und keine weiteren.
Das aller wichtigste ist aber die Mentalität: Wenn du gestresst bist, kannst du nicht denken. Dein Körper schaltet dann auf "Überlebensmodus" um. Das hilft dir in der Schlägerei (etc.), aber nicht im Examen.
Fokus auf den Gesamtüberblick: Für das Examen musst du alles können. Hier kann man sich nicht auf Details fixieren. Man muss verstehen, welche Normen wie mit einander funktionieren und wieso etwas gerade da steht (Stichwort: Systematik). In der heutigen Klausur wusste ich bspw. auch nicht, wo die Zuständigkeit des Nachlassgerichts geregelt ist. Ich habe mich aber daran erinnert, dass das Erbscheinsverfahren im FamFG ist. Also habe ich mir das Inhaltsverzeichnis vom FamFG angeguckt und schnell das Nachlassgericht gefunden.
11.06.2021, 22:29
(11.06.2021, 22:12)Dartus-BW schrieb: Haha, vielen Dank für das Lob; und ja - männliches Geschlecht.
Tipps geben ist schwierig, aber ich kann natürlich schreiben, wie ich mich vorbereitet habe und was ich anders gemacht hätte.
Vorbereitungszeit: ich habe seit Anfang Februar 2021 nur noch Examensvorbereitung gemacht, also alles nur noch Jura (sogar in meiner Freizeit nur Jura-Serien/Filme), damit man einfach voll stumpf in das System reinkommt und das zur Automation wird.
- hier sollte man sich sicher mehr Zeit gönnen, denn mein erster Monat bestand nur aus --> Aufstehen - Zusammenfassen - Schlafen
Materialien: Ich habe mit den Kaiser-Skripten gearbeitet. Im Anwaltsskript war viel unnötiges drinnen. Das Strafrechtsskript von denen ist - sorry liebe Kaiser-Leute - grauenhaft. Aber da ich auf Strafrecht stehe, war das für mich nicht das Problem. Revisionsrecht habe ich mit Russack gelernt. Öffentliches Recht (mein Kryptonit) wieder mit Kaiser.
- wer noch Zeit hat für sein Examen, sollte sich im öffentlichen Recht ein gutes / kurzes Skript für sein Bundesland besorgen
- Repetitorium habe ich nicht besucht, dazu kann ich also nichts sagen
Alles mit eigenen Worten zusammenfassen: Ich bin eher der Typ, der seine eigenen Worte wählt und nicht einfach auswendig lernen kann; wenn mir eine Formulierung nicht gefällt, wir die umgeändert. Dabei natürlich nicht in Detailfragen vertiefen. Hier muss man gucken, welche Definition im Kommentar stehen und welche nicht.
Tipp für BW: Prozessrecht im Zivilrecht als Berufungsrecht lernen. In der Berufungsklausur prüfst du in der Begründetheit eh Zulässigkeit und Begründetheit der (normalen) Klage. Somit machst du zwei Sachen auf einmal und BW ist "Berufungs-Fetischist". Dann kann man sich auch gut auf das besondere Präklusionsrecht der §§ 529 ff. ZPO einstellen.
Kommentar-Arbeit: Das ist äußerst wichtig und ich muss sagen, ich habe tatsächlich erst 2 Wochen vor den Terminen angefangen mit dem Kommentar zu arbeiten. Ich kann nicht sagen, ob das vielleicht sogar gut war, erst später mit dem Kommentar zu arbeiten und vorher ohne. Kann sein, dass man bei frühzeitiger Arbeit mit dem Kommentar "abhängig" wird. Das wichtigste ist auf jeden Fall, dass man weiß wie man etwas schnell findet. Die Sache mit der Inventarfrist stand für die heutige Klausur bspw. in der Vorbemerkung zu § 1967 BGB.
Struktur: Das ist das schwerste. Die Akten sind mega unstrukturiert. Da steht auf bspw. auf S. 1, 4, 18 der Akte irgendwas, was eigentlich in deiner Klausurlösung zusammenhängt. Das raubt die größte Zeit in der Klausur. Wie man das lernt, kann ich leider nicht sagen. Wahrscheinlich Klausuren schreiben, aber ich habe tatsächlich nur die "Zwangsklausuren" geschrieben und keine weiteren.
Das aller wichtigste ist aber die Mentalität: Wenn du gestresst bist, kannst du nicht denken. Dein Körper schaltet dann auf "Überlebensmodus" um. Das hilft dir in der Schlägerei (etc.), aber nicht im Examen.
Fokus auf den Gesamtüberblick: Für das Examen musst du alles können. Hier kann man sich nicht auf Details fixieren. Man muss verstehen, welche Normen wie mit einander funktionieren und wieso etwas gerade da steht (Stichwort: Systematik). In der heutigen Klausur wusste ich bspw. auch nicht, wo die Zuständigkeit des Nachlassgerichts geregelt ist. Ich habe mich aber daran erinnert, dass das Erbscheinsverfahren im FamFG ist. Also habe ich mir das Inhaltsverzeichnis vom FamFG angeguckt und schnell das Nachlassgericht gefunden.
Darf ich Fragen, ob du später in die Justiz willst?
11.06.2021, 22:34
(11.06.2021, 17:42)Berlin schrieb: Berlin Strafrecht: Revision
I. Zulässigkeit
1. Statthaft 333 (+) da gegen erstinstanzliches Urteil des LG
2. Rechtsmittelbefugt 296,297
3. Beschwer -> unproblematisch als Tenorbeschwer
4. Revisionseinlegung 341
Form: Telefax --> geht unproblematisch durch. Kann man noch sagen, dass es vorab war und direkt danach das Original mit Unterschrift kam aber war recht latte
P: Frist
"OK" Vermerk + Sendebericht der Kanzlei sagt, dass es noch fristgemäß war (Verkündung am 31.3. und Fax ging raus am 7.4. um 13:30)
Gericht selbst hat keinen Sendebericht mehr aber auf dem ausgedruckten Fax steht ein Eingangsstempel vom 8.4.
M/G Einführung Rn 139a + §45 Rn 9a (wenn ichs noch richtig im Kopf hab) haben aber gesagt geht, wenn mans dann über Kanzlei noch versichert --> dies war dann auch nochmal in der Zweckmäßigkeit zu bringen
5. Revisionsbegründung 345 I
undproblematisch aus meiner Sicht. Wurde Kanzlei am 14.5. zugestellt mit Protokoll. Frist daher bis 14.6. zu wahren. Bearbeitungszeitpunkt ist der 11.6. --> übliches blabla zu 344 II 2, 352 hier oder im Rahmen Zweckmäßigkeit --> habs an beiden Stellen gebracht vorsichtshalber
6. Kein Verzicht iSd 302 erklärt
Ergo: Zulässige Revision --> hab leider nicht gecheck was der Kalender sollte vlt hab ich ne Frist übersehen kA
B. Begründetheit
1. Verfahrenshinderniss
a. §6 StPO könnte man diskutieren je nach materiellem Gutachten habs dann mit nem zweizeiler über 269 StPO / 101 I 2 GG ohne Willkür abgelehnt
b. Eröffnungsbeschluss: Klassiker der nachträgliche Eröffnungsbeschluss mit 2 Richtern = Verfahrenshindernis
2. Verfahrensfehler
a. absolute Revisionsgründe iSd 338
aa. 338 Nr.1, soweit man sagt, dass möglicherweise in 3 Mann Besetzung entschieden worden wäre --> habs abgelehnt aber hätte man wohl bringen können. War kein Besetzungsbeschluss zumindest angelegt --> ohnehin alles präkludiert 338 Nr. 1 b) bb)
bb. 338 Nr. 3: Der "Quatsch" Schöffe --> wieder Klassiker. Standardprogramm mit 25 StPO, obs nach der Sitzungsunterbrechnung noch "unverzüglich im Sinne des 25 II ist. Begründetheit iSd 24 II und dienstliche Stellungnahme iRd 26 III
b. relative Revisionsgründe (hier warn paar Schmankerl dabei)
aa. Klassiker Schiebetermin 229 jeweils 2 Wochen zwischen insgesamt 3 Verhandlungsterminen allerdings nicht erschienene Zeugin am 2. Termin, sodass im Grunde nur geschoben wurde. Diese wollte bei Gericht anrufen, dass sie ihre Kinder abholen musste hat aber bei der Geschäftsstelle niemanden erreicht --> Zurechnung? hab das im Grunde wie die 169 GVG Problematik gelöst und gesagt nicht dem Spruchkörper zurechenbar.
bb. Verlesung der Aussage des Angeklagten iSd 243 V (war ultra versteckt in einem Hinweis zum "Quatsch" Schöffen) --> kein Verstoß gegen 250 bzw 243 V, da in einer gleichberechtigten Gesellschaft rhetorische Schwächen derart ausgeglichen werden können und immer noch selbst vom Angeklagten gesprochen wird
cc. Durch späteren Eröffnungsbeschluss eig Ladung gem. 215 S. 1 mit Eröffnungsbeschluss nötig und Hinweis gem. 228 StPO --> Hinweis kam und es wurde auch gem. 217 III verzichtet --> allerdings kann eigentlich auf Ladung nicht verzichtet werden. Dennoch kein Beruhen bei anwaltlicher Vertretung und Verzichtserklärung.
--> mehr fällt mir gerade nicht ein glaube aber warn noch 1-2 mehr bin aber gerade etwas platt sry^^
3. Sachenrechtliche Probleme
a. TK: 1 Abgesprochene Wegnahme bei "Raubüberfall" mit Schlüssel --> Urteilkombination aus BGH v. 10.1.2018 - 2 StR 200/17 + BGH 8.1.2020 - 4 StR 548/ 19 + BGH NStZ RR 2018, 108 / 4 StR 458/17
Filialleiter eines Getränkemarktes fährt in Urlaub und gibt dem stellvertretenden Filialleiter nen Schlüssel zu nem Tresor mit 7350€. Dieser quatscht sich mit seinem Kumpel ab, dass ein Raub vorgetäuscht wird. Hierbei wird vom Mittäter ein 6cm langer Schlüssel als Drohmittel genutzt (nicht verdeckt wie im BGH-Fall) und er droht den anwesenden Lagerarbeiter L und den Mittäter abzustechen. Daraufhin bringt ihn der Mittäter zum Tresor und öffnet den Tresor. Der Lagerarbeiter sagt er hätte ohne den Schlüssel was gegen das Entnehmen des Geldes getan. 239a, 240, 246 ausgeschlossen, aber nicht (!) 239b.
Mandant wurde gem. 249 I, 250 I 1 b), 25 II abgeurteilt.
Aufgrund der BGH Rspr hab ich kurz gesagt, dass 242/ 249 ggü dem Mittäter ausscheidet. 246 ausgeschlossen.
--> hab dann kurz 266 gebracht --> Sonderdelikt --> geht nur Teilnahme. Aber meines Erachtens nur durch Übernahme des Schlüssels 266 (-)
--> 249 I, 250 abgelehnt, da eingewilligt
P: Mitgewahrsam des Lagerarbeiters. Hab ich abgelehnt, da nie tatsächliche Sachherrschaft begründet wurde und der alleinige Schlüssel beim Mittäter war. Auf jeden Fall schwierig find ich, aber klausurtaktisch denke ich eher (-) gewollt
--> 253 I, 255 I, 249 I, 250 I 1 b), II
P: Dreieckserpressung bedarf Zurechnung wie Dreiecksbetrug
Hab gesagt BGH vertritt Lagertheorie die durchgeht. Befugnistheorie nicht. Anwaltlich sollte man sich auf Befugnistheorie stützen
Gutachterlich dann weitergeprüft und sowohl 250 I 1 b) als auch 250 II bejaht.
--> 239b (der nicht ausgeschlossen war)
Hab ich aufgrund mangelnder stabiler Bemächtigungslage abgelehnt. Kann man denke ich auch bejahen, da die sich ja bewegen etc aber fand das war noch alles Ausfluss der ersten Nötigung.
glaube das war TK 1 für mich.
TK2: Täter nimmt ne Flasche und geht zur Kasse um vorzugeben, dass er einkaufen will. Tatsächlich plant er in die Kasse zu greifen und hat kein Interesse an der Pulle. Er hat im Netzrucksack nen Totschläger am Start der auch griffbereit ist und das weiß er auch (parates Wissen). An der Kasse greift er in das Geld, schnappt sich 250€ und haut ab. Flasche lässt er da, er hatte eh nie vor die mitzunehmen. Die Kassierin wurde nicht angegriffen, hat aber die Kasse versucht zuzudrücken, was nicht geklappt hat da der Täter dennoch erfolgreich war. Beim Rausrennen hält der 76jährige Opa O den Täter auf indem er ihn festhält. Der Täter haut den Opa um, der daraufhin 3 Wochen verletzt ist und haut ab.
Verurteilung war 249 I, 250 I Nr. 1a, 223
I. Hab 249 I, 250 I Nr. 1 a durchgehen lassen mit Hinweis auf Anlage 2 Nr. 1.3.1. (kann auch drum rum sein) WaffG
P: Gewalt
Meines Erachtens keine Gewalt gegen die Kassiererin als "gegen eine Person" --> daher abgelehnt
Jetzt fraglich, ob nach Vollendung, aber vor Beendigung noch Gewalt zu 249 I führt
Lit: (-) da sonst 252 sinnlos
BGH: (+) Konkurrenzlösung
II. 242, 244 hab ich leider im Eifer des Gefechts verplant ärgert mich mega einfach nicht auf Lösungszettel geguckt X.x
III. 252 (+) da Beutesicherungsabsicht die Gewalt getragen hat
IV. 223 (+)
V. 226 (-) mangels dauerhafter Schädigung = 3 Wochen reichen nicht
VI. 263 hab ich nicht gebracht fand ich abwegig
C. Zweckmäßigkeit
Urteilsfeststellungen aufheben und zurück zum LG
344 II 2 beachten um 352 zu sichern
358 II Verschlechterungsverbot, da nur Mandant Revision eingelegt hat.
Fazit: recht dankbar. leider erinner ich mich nicht mehr an alles, aber denke war die fairste Wahlklausur von dem was ich gehört habe. Materiell wars bisl tricky kA ob ich da aufs richtige Pferd gesetzt hab mitm gewahrsam. Ansonsten schönes Wochenende allen Leidensgenossen
1 zu 1 die S2-Klausur aus Oktober 2020!
11.06.2021, 22:44
(11.06.2021, 22:29)Gast schrieb:(11.06.2021, 22:12)Dartus-BW schrieb: Haha, vielen Dank für das Lob; und ja - männliches Geschlecht.
Tipps geben ist schwierig, aber ich kann natürlich schreiben, wie ich mich vorbereitet habe und was ich anders gemacht hätte.
Vorbereitungszeit: ich habe seit Anfang Februar 2021 nur noch Examensvorbereitung gemacht, also alles nur noch Jura (sogar in meiner Freizeit nur Jura-Serien/Filme), damit man einfach voll stumpf in das System reinkommt und das zur Automation wird.
- hier sollte man sich sicher mehr Zeit gönnen, denn mein erster Monat bestand nur aus --> Aufstehen - Zusammenfassen - Schlafen
Materialien: Ich habe mit den Kaiser-Skripten gearbeitet. Im Anwaltsskript war viel unnötiges drinnen. Das Strafrechtsskript von denen ist - sorry liebe Kaiser-Leute - grauenhaft. Aber da ich auf Strafrecht stehe, war das für mich nicht das Problem. Revisionsrecht habe ich mit Russack gelernt. Öffentliches Recht (mein Kryptonit) wieder mit Kaiser.
- wer noch Zeit hat für sein Examen, sollte sich im öffentlichen Recht ein gutes / kurzes Skript für sein Bundesland besorgen
- Repetitorium habe ich nicht besucht, dazu kann ich also nichts sagen
Alles mit eigenen Worten zusammenfassen: Ich bin eher der Typ, der seine eigenen Worte wählt und nicht einfach auswendig lernen kann; wenn mir eine Formulierung nicht gefällt, wir die umgeändert. Dabei natürlich nicht in Detailfragen vertiefen. Hier muss man gucken, welche Definition im Kommentar stehen und welche nicht.
Tipp für BW: Prozessrecht im Zivilrecht als Berufungsrecht lernen. In der Berufungsklausur prüfst du in der Begründetheit eh Zulässigkeit und Begründetheit der (normalen) Klage. Somit machst du zwei Sachen auf einmal und BW ist "Berufungs-Fetischist". Dann kann man sich auch gut auf das besondere Präklusionsrecht der §§ 529 ff. ZPO einstellen.
Kommentar-Arbeit: Das ist äußerst wichtig und ich muss sagen, ich habe tatsächlich erst 2 Wochen vor den Terminen angefangen mit dem Kommentar zu arbeiten. Ich kann nicht sagen, ob das vielleicht sogar gut war, erst später mit dem Kommentar zu arbeiten und vorher ohne. Kann sein, dass man bei frühzeitiger Arbeit mit dem Kommentar "abhängig" wird. Das wichtigste ist auf jeden Fall, dass man weiß wie man etwas schnell findet. Die Sache mit der Inventarfrist stand für die heutige Klausur bspw. in der Vorbemerkung zu § 1967 BGB.
Struktur: Das ist das schwerste. Die Akten sind mega unstrukturiert. Da steht auf bspw. auf S. 1, 4, 18 der Akte irgendwas, was eigentlich in deiner Klausurlösung zusammenhängt. Das raubt die größte Zeit in der Klausur. Wie man das lernt, kann ich leider nicht sagen. Wahrscheinlich Klausuren schreiben, aber ich habe tatsächlich nur die "Zwangsklausuren" geschrieben und keine weiteren.
Das aller wichtigste ist aber die Mentalität: Wenn du gestresst bist, kannst du nicht denken. Dein Körper schaltet dann auf "Überlebensmodus" um. Das hilft dir in der Schlägerei (etc.), aber nicht im Examen.
Fokus auf den Gesamtüberblick: Für das Examen musst du alles können. Hier kann man sich nicht auf Details fixieren. Man muss verstehen, welche Normen wie mit einander funktionieren und wieso etwas gerade da steht (Stichwort: Systematik). In der heutigen Klausur wusste ich bspw. auch nicht, wo die Zuständigkeit des Nachlassgerichts geregelt ist. Ich habe mich aber daran erinnert, dass das Erbscheinsverfahren im FamFG ist. Also habe ich mir das Inhaltsverzeichnis vom FamFG angeguckt und schnell das Nachlassgericht gefunden.
Darf ich Fragen, ob du später in die Justiz willst?
Für mich ist die Justiz eigentlich nicht geplant. Ich will lieber Anwalt werden. In der Justiz ist das Problem, dass es die "Probezeit" gibt, in der dich das Land einfach irgendwo zuweist und du dir nicht aussuchen kannst, wo du hin willst. So ist das zumindest in BW, kann sein, dass anderen Länder da flexibler sind und man sich gleich am Anfang aussuchen kann, wo man hin will.
12.06.2021, 07:01
(11.06.2021, 20:03)Gast schrieb:(11.06.2021, 19:58)Gast schrieb: Was genau hat es für Gründe, dass die Klausuren im Ringtausch nicht identisch sind? Also weshalb hat z.B. NRW die Dürftigkeitseinrede nicht?
Damits möglichst, wie das Abitur, nicht vergleichbar ist :) Im Süden bekommst halt morgens beim Aufstehen schon die Fistung. Es lebe das Prüfungsrecht
Naja wir hatten die in SH auch drin ;)
12.06.2021, 07:48
(11.06.2021, 16:31)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR IV - Anwaltsklausur: Das Geld, die Ehre, die Grundschuld und der Sensenmann
SachverhaltMandant verklagte (ehemaligen) Freund ("Beklagter") auf Rückzahlung Darlehen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug bei der Ratenrückzahlung. Zudem wird auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geklagt, weil der Beklagte dem Mandanten eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen ausstellte. Außerdem wird auf Unterlassung der Bezeichnung des Mandanten als "Sklaventreiber" geklagt.
Darlehen beträgt 30.000 EUR. Wurde für den Kauf eines Gartengrundstücks übergeben. Für dieses Grundstück ist auch die Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Beklagter fühlte sich vom Mandanten wirtschaftlich unterdrückt und versklavt durch das Darlehen, als der Mandant den Beklagten aufforderte die rückständigen Darlehensraten zu zahlen.
Klage beim LG Tübingen. Beklagter erklärt Verteidigung gegen Klage nicht. LG erlässt VU entsprechend den Anträgen in der Klage. Beklagter stirbt innerhalb der Einspruchsfrist. 2 Monate nach Zustellung des VU erklärt der Neffe des Beklagten die Fortführung des Prozesses und erhebt Einspruch. Der Einspruch wird auf die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Verurteilung wegen Unterlassung beschränkt. Zudem beantragt er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO.
Der Neffe und die Nichte des Beklagten sind seine einzigen gesetzlichen Erben.
MandantenauftragI. Anwältin will vom Referendar (das sind wird) wissen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Erfolg haben wird.
II. Mandant will wissen, wie jetzt mit dem Einspruch umzugehen ist. Zudem will er wissen, was es mit der Aussage über die Wertlosigkeit des Nachlasses auf sich hat, weil er den Wert nicht kennt. Und was ist eigentlich eine "Dürftigkeitseinrede"? Wie sieht es denn mit dem Unterlassungsantrag aus, der Beklagte wird ihn ja nicht mehr als Sklaventreiber darstellen können.
III. Die Anwältin will wissen, ob wir in das Grundstück vollstrecken können. Muss vorher vielleicht noch irgendwas gemacht werden? Wie sieht es denn mit der Nichte aus, muss die irgendwie einbezogen werden? Wo wären denn die Anträge zu stellen bzgl. der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und der vermeintlichen andere Sache, die noch nötig ist?
GutachtenAnmerkung: Der Aufbau kann durchaus vom nachfolgenden Aufbau abweichen. Es ist immerhin eine Anwaltsklausur. Relevant ist nur, dass alles strukturiert und nachvollziehbar abgearbeitet wird.
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
ZweckmäßigkeitI. Vorgehen in der Einspruchssache1. VU in Ziff. 1 aufrechterhalten2. Erledigung bzgl. Ziff. 3- da erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit mit Tod Beklagter und folgender Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs3. Parteierweiterung, §§ 59, 260 analog ZPO- Neffe und Nichte haften gesamtschuldnerisch, §§ 2058 BGB iVm § 59 ZPO--> Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB und Vollstreckung in Nachlass nur bei Gesamthandsklage, § 2059 II BGB- Neffe und Nichte als notwendige Streitgenossen, §§ 2059 II BGB iVm § 62 ZPO- selbes Gericht für Nichte zuständig, § 261 III Nr. 2 ZPO4. Stellungnahme zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
II. Dürftigkeitseinrede zerstören1. Antrag auf Inventarfristsetzung, § 1994 BGB- bei Fristablauf = unbeschränkte Haftung, § 1994 I 2 BGB = Dürftigkeitseinrede (-)2. Antrag auf Abgabe eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB- bei Nichtabgabe Haftung unbeschränkt, § 2006 III BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
III. Zwangsvollstreckung ins Grundstückentweder erst Antrag beim Rechtspfleger oder direkt Klauselerteilungsklage
War hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 nicht noch zu problematisieren worauf die monatlichen Raten geleistet wurden? Denn wenn Sie auf die Grundschuld gezahlt wurden, was bei einem Eigentümer ja üblich ist, die Grundschuld in dieser Höhe erloschen wäre bzw zu einer Eigentümergrundschuld, sodass der Antrag 2 nicht schlüssig wäre und damit dass VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen wäre. Somit die ZV einstweilige ohne Sicherheitsleistung einzustellen wäre.
Da jedoch in der Vereinbarung nicht geregelt wurde, worauf die Raten gezahlt werden und anhand einer Auslegung der Klage davon auszugehen ist, dass auf die Forderung gezahlt wurde und damit die Grundschuld weiterhin Fremdgrundschhuld ist und led ein Rückübertragungsanspruch besteht und das Vorbringen des Kläger als zugestanden gilt, ist war der Klageantrag schlüssig, somit VU gesetzmäßig und Einstellung nur mit Sicherheitsleistung
Ist das abwegig?
12.06.2021, 07:55
(12.06.2021, 07:48)Bw12345 schrieb:(11.06.2021, 16:31)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR IV - Anwaltsklausur: Das Geld, die Ehre, die Grundschuld und der Sensenmann
SachverhaltMandant verklagte (ehemaligen) Freund ("Beklagter") auf Rückzahlung Darlehen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug bei der Ratenrückzahlung. Zudem wird auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geklagt, weil der Beklagte dem Mandanten eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen ausstellte. Außerdem wird auf Unterlassung der Bezeichnung des Mandanten als "Sklaventreiber" geklagt.
Darlehen beträgt 30.000 EUR. Wurde für den Kauf eines Gartengrundstücks übergeben. Für dieses Grundstück ist auch die Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Beklagter fühlte sich vom Mandanten wirtschaftlich unterdrückt und versklavt durch das Darlehen, als der Mandant den Beklagten aufforderte die rückständigen Darlehensraten zu zahlen.
Klage beim LG Tübingen. Beklagter erklärt Verteidigung gegen Klage nicht. LG erlässt VU entsprechend den Anträgen in der Klage. Beklagter stirbt innerhalb der Einspruchsfrist. 2 Monate nach Zustellung des VU erklärt der Neffe des Beklagten die Fortführung des Prozesses und erhebt Einspruch. Der Einspruch wird auf die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Verurteilung wegen Unterlassung beschränkt. Zudem beantragt er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO.
Der Neffe und die Nichte des Beklagten sind seine einzigen gesetzlichen Erben.
MandantenauftragI. Anwältin will vom Referendar (das sind wird) wissen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Erfolg haben wird.
II. Mandant will wissen, wie jetzt mit dem Einspruch umzugehen ist. Zudem will er wissen, was es mit der Aussage über die Wertlosigkeit des Nachlasses auf sich hat, weil er den Wert nicht kennt. Und was ist eigentlich eine "Dürftigkeitseinrede"? Wie sieht es denn mit dem Unterlassungsantrag aus, der Beklagte wird ihn ja nicht mehr als Sklaventreiber darstellen können.
III. Die Anwältin will wissen, ob wir in das Grundstück vollstrecken können. Muss vorher vielleicht noch irgendwas gemacht werden? Wie sieht es denn mit der Nichte aus, muss die irgendwie einbezogen werden? Wo wären denn die Anträge zu stellen bzgl. der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und der vermeintlichen andere Sache, die noch nötig ist?
GutachtenAnmerkung: Der Aufbau kann durchaus vom nachfolgenden Aufbau abweichen. Es ist immerhin eine Anwaltsklausur. Relevant ist nur, dass alles strukturiert und nachvollziehbar abgearbeitet wird.
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
ZweckmäßigkeitI. Vorgehen in der Einspruchssache1. VU in Ziff. 1 aufrechterhalten2. Erledigung bzgl. Ziff. 3- da erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit mit Tod Beklagter und folgender Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs3. Parteierweiterung, §§ 59, 260 analog ZPO- Neffe und Nichte haften gesamtschuldnerisch, §§ 2058 BGB iVm § 59 ZPO--> Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB und Vollstreckung in Nachlass nur bei Gesamthandsklage, § 2059 II BGB- Neffe und Nichte als notwendige Streitgenossen, §§ 2059 II BGB iVm § 62 ZPO- selbes Gericht für Nichte zuständig, § 261 III Nr. 2 ZPO4. Stellungnahme zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
II. Dürftigkeitseinrede zerstören1. Antrag auf Inventarfristsetzung, § 1994 BGB- bei Fristablauf = unbeschränkte Haftung, § 1994 I 2 BGB = Dürftigkeitseinrede (-)2. Antrag auf Abgabe eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB- bei Nichtabgabe Haftung unbeschränkt, § 2006 III BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
III. Zwangsvollstreckung ins Grundstückentweder erst Antrag beim Rechtspfleger oder direkt Klauselerteilungsklage
War hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 nicht noch zu problematisieren worauf die monatlichen Raten geleistet wurden? Denn wenn Sie auf die Grundschuld gezahlt wurden, was bei einem Eigentümer ja üblich ist, die Grundschuld in dieser Höhe erloschen wäre bzw zu einer Eigentümergrundschuld, sodass der Antrag 2 nicht schlüssig wäre und damit dass VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen wäre. Somit die ZV einstweilige ohne Sicherheitsleistung einzustellen wäre.
Da jedoch in der Vereinbarung nicht geregelt wurde, worauf die Raten gezahlt werden und anhand einer Auslegung der Klage davon auszugehen ist, dass auf die Forderung gezahlt wurde und damit die Grundschuld weiterhin Fremdgrundschhuld ist und led ein Rückübertragungsanspruch besteht und das Vorbringen des Kläger als zugestanden gilt, ist war der Klageantrag schlüssig, somit VU gesetzmäßig und Einstellung nur mit Sicherheitsleistung
Ist das abwegig?
gegen Ziffer 2 hat er doch gar keinen Einspruch eingelegt
12.06.2021, 07:55
(12.06.2021, 07:48)Bw12345 schrieb:(11.06.2021, 16:31)Dartus-BW schrieb: Baden-Württemberg ZR IV - Anwaltsklausur: Das Geld, die Ehre, die Grundschuld und der Sensenmann
SachverhaltMandant verklagte (ehemaligen) Freund ("Beklagter") auf Rückzahlung Darlehen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug bei der Ratenrückzahlung. Zudem wird auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geklagt, weil der Beklagte dem Mandanten eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen ausstellte. Außerdem wird auf Unterlassung der Bezeichnung des Mandanten als "Sklaventreiber" geklagt.
Darlehen beträgt 30.000 EUR. Wurde für den Kauf eines Gartengrundstücks übergeben. Für dieses Grundstück ist auch die Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Beklagter fühlte sich vom Mandanten wirtschaftlich unterdrückt und versklavt durch das Darlehen, als der Mandant den Beklagten aufforderte die rückständigen Darlehensraten zu zahlen.
Klage beim LG Tübingen. Beklagter erklärt Verteidigung gegen Klage nicht. LG erlässt VU entsprechend den Anträgen in der Klage. Beklagter stirbt innerhalb der Einspruchsfrist. 2 Monate nach Zustellung des VU erklärt der Neffe des Beklagten die Fortführung des Prozesses und erhebt Einspruch. Der Einspruch wird auf die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Verurteilung wegen Unterlassung beschränkt. Zudem beantragt er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO.
Der Neffe und die Nichte des Beklagten sind seine einzigen gesetzlichen Erben.
MandantenauftragI. Anwältin will vom Referendar (das sind wird) wissen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Erfolg haben wird.
II. Mandant will wissen, wie jetzt mit dem Einspruch umzugehen ist. Zudem will er wissen, was es mit der Aussage über die Wertlosigkeit des Nachlasses auf sich hat, weil er den Wert nicht kennt. Und was ist eigentlich eine "Dürftigkeitseinrede"? Wie sieht es denn mit dem Unterlassungsantrag aus, der Beklagte wird ihn ja nicht mehr als Sklaventreiber darstellen können.
III. Die Anwältin will wissen, ob wir in das Grundstück vollstrecken können. Muss vorher vielleicht noch irgendwas gemacht werden? Wie sieht es denn mit der Nichte aus, muss die irgendwie einbezogen werden? Wo wären denn die Anträge zu stellen bzgl. der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und der vermeintlichen andere Sache, die noch nötig ist?
GutachtenAnmerkung: Der Aufbau kann durchaus vom nachfolgenden Aufbau abweichen. Es ist immerhin eine Anwaltsklausur. Relevant ist nur, dass alles strukturiert und nachvollziehbar abgearbeitet wird.
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
ZweckmäßigkeitI. Vorgehen in der Einspruchssache1. VU in Ziff. 1 aufrechterhalten2. Erledigung bzgl. Ziff. 3- da erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit mit Tod Beklagter und folgender Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs3. Parteierweiterung, §§ 59, 260 analog ZPO- Neffe und Nichte haften gesamtschuldnerisch, §§ 2058 BGB iVm § 59 ZPO--> Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB und Vollstreckung in Nachlass nur bei Gesamthandsklage, § 2059 II BGB- Neffe und Nichte als notwendige Streitgenossen, §§ 2059 II BGB iVm § 62 ZPO- selbes Gericht für Nichte zuständig, § 261 III Nr. 2 ZPO4. Stellungnahme zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
II. Dürftigkeitseinrede zerstören1. Antrag auf Inventarfristsetzung, § 1994 BGB- bei Fristablauf = unbeschränkte Haftung, § 1994 I 2 BGB = Dürftigkeitseinrede (-)2. Antrag auf Abgabe eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB- bei Nichtabgabe Haftung unbeschränkt, § 2006 III BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
III. Zwangsvollstreckung ins Grundstückentweder erst Antrag beim Rechtspfleger oder direkt Klauselerteilungsklage
War hinsichtlich Klageantrag Ziff. 2 nicht noch zu problematisieren worauf die monatlichen Raten geleistet wurden? Denn wenn Sie auf die Grundschuld gezahlt wurden, was bei einem Eigentümer ja üblich ist, die Grundschuld in dieser Höhe erloschen wäre bzw zu einer Eigentümergrundschuld, sodass der Antrag 2 nicht schlüssig wäre und damit dass VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen wäre. Somit die ZV einstweilige ohne Sicherheitsleistung einzustellen wäre.
Da jedoch in der Vereinbarung nicht geregelt wurde, worauf die Raten gezahlt werden und anhand einer Auslegung der Klage davon auszugehen ist, dass auf die Forderung gezahlt wurde und damit die Grundschuld weiterhin Fremdgrundschhuld ist und led ein Rückübertragungsanspruch besteht und das Vorbringen des Kläger als zugestanden gilt, ist war der Klageantrag schlüssig, somit VU gesetzmäßig und Einstellung nur mit Sicherheitsleistung
Ist das abwegig?
Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
12.06.2021, 08:18
(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb: Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
naja, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bei §§ 719, 707 war es schon zu prüfen.
Wäre das VU bzgl. Ziff. 2 unschlüssig, wäre es nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Dann hätte der Antrag auf einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung Erfolg.
Für die Frage, ob 1192, 1147 durchgeht, ist es jedoch egal, ob die Grundschuld noch in voller Höhe besteht (idR wurde ja eh auf die Darlehensschuld geleistet). Die Duldungsverpflichtung besteht so oder so.
12.06.2021, 08:22
Kann man nach vier durchgefallenen ZR-Klausuren eigentlich noch bestehen?
