11.06.2021, 18:43
Sehe ich das richtig, dass im GPA die ZVR Klausur als Anwaltsklausur lief?
11.06.2021, 18:45
Wie fließt es in die Bewertung ein, wenn man alle wesentlichen Paragraphen gesehen hat (wie z.B. auch 719 I 2 ZPO), das Ergebnis aber falsch ist?
11.06.2021, 18:49
11.06.2021, 18:51
(11.06.2021, 17:42)Berlin schrieb: Berlin Strafrecht: Revision
I. Zulässigkeit
1. Statthaft 333 (+) da gegen erstinstanzliches Urteil des LG
2. Rechtsmittelbefugt 296,297
3. Beschwer -> unproblematisch als Tenorbeschwer
4. Revisionseinlegung 341
Form: Telefax --> geht unproblematisch durch. Kann man noch sagen, dass es vorab war und direkt danach das Original mit Unterschrift kam aber war recht latte
P: Frist
"OK" Vermerk + Sendebericht der Kanzlei sagt, dass es noch fristgemäß war (Verkündung am 31.3. und Fax ging raus am 7.4. um 13:30)
Gericht selbst hat keinen Sendebericht mehr aber auf dem ausgedruckten Fax steht ein Eingangsstempel vom 8.4.
M/G Einführung Rn 139a + §45 Rn 9a (wenn ichs noch richtig im Kopf hab) haben aber gesagt geht, wenn mans dann über Kanzlei noch versichert --> dies war dann auch nochmal in der Zweckmäßigkeit zu bringen
5. Revisionsbegründung 345 I
undproblematisch aus meiner Sicht. Wurde Kanzlei am 14.5. zugestellt mit Protokoll. Frist daher bis 14.6. zu wahren. Bearbeitungszeitpunkt ist der 11.6. --> übliches blabla zu 344 II 2, 352 hier oder im Rahmen Zweckmäßigkeit --> habs an beiden Stellen gebracht vorsichtshalber
6. Kein Verzicht iSd 302 erklärt
Ergo: Zulässige Revision --> hab leider nicht gecheck was der Kalender sollte vlt hab ich ne Frist übersehen kA
B. Begründetheit
1. Verfahrenshinderniss
a. §6 StPO könnte man diskutieren je nach materiellem Gutachten habs dann mit nem zweizeiler über 269 StPO / 101 I 2 GG ohne Willkür abgelehnt
b. Eröffnungsbeschluss: Klassiker der nachträgliche Eröffnungsbeschluss mit 2 Richtern = Verfahrenshindernis
2. Verfahrensfehler
a. absolute Revisionsgründe iSd 338
aa. 338 Nr.1, soweit man sagt, dass möglicherweise in 3 Mann Besetzung entschieden worden wäre --> habs abgelehnt aber hätte man wohl bringen können. War kein Besetzungsbeschluss zumindest angelegt --> ohnehin alles präkludiert 338 Nr. 1 b) bb)
bb. 338 Nr. 3: Der "Quatsch" Schöffe --> wieder Klassiker. Standardprogramm mit 25 StPO, obs nach der Sitzungsunterbrechnung noch "unverzüglich im Sinne des 25 II ist. Begründetheit iSd 24 II und dienstliche Stellungnahme iRd 26 III
b. relative Revisionsgründe (hier warn paar Schmankerl dabei)
aa. Klassiker Schiebetermin 229 jeweils 2 Wochen zwischen insgesamt 3 Verhandlungsterminen allerdings nicht erschienene Zeugin am 2. Termin, sodass im Grunde nur geschoben wurde. Diese wollte bei Gericht anrufen, dass sie ihre Kinder abholen musste hat aber bei der Geschäftsstelle niemanden erreicht --> Zurechnung? hab das im Grunde wie die 169 GVG Problematik gelöst und gesagt nicht dem Spruchkörper zurechenbar.
bb. Verlesung der Aussage des Angeklagten iSd 243 V (war ultra versteckt in einem Hinweis zum "Quatsch" Schöffen) --> kein Verstoß gegen 250 bzw 243 V, da in einer gleichberechtigten Gesellschaft rhetorische Schwächen derart ausgeglichen werden können und immer noch selbst vom Angeklagten gesprochen wird
cc. Durch späteren Eröffnungsbeschluss eig Ladung gem. 215 S. 1 mit Eröffnungsbeschluss nötig und Hinweis gem. 228 StPO --> Hinweis kam und es wurde auch gem. 217 III verzichtet --> allerdings kann eigentlich auf Ladung nicht verzichtet werden. Dennoch kein Beruhen bei anwaltlicher Vertretung und Verzichtserklärung.
--> mehr fällt mir gerade nicht ein glaube aber warn noch 1-2 mehr bin aber gerade etwas platt sry^^
3. Sachenrechtliche Probleme
a. TK: 1 Abgesprochene Wegnahme bei "Raubüberfall" mit Schlüssel --> Urteilkombination aus BGH v. 10.1.2018 - 2 StR 200/17 + BGH 8.1.2020 - 4 StR 548/ 19 + BGH NStZ RR 2018, 108 / 4 StR 458/17
Filialleiter eines Getränkemarktes fährt in Urlaub und gibt dem stellvertretenden Filialleiter nen Schlüssel zu nem Tresor mit 7350€. Dieser quatscht sich mit seinem Kumpel ab, dass ein Raub vorgetäuscht wird. Hierbei wird vom Mittäter ein 6cm langer Schlüssel als Drohmittel genutzt (nicht verdeckt wie im BGH-Fall) und er droht den anwesenden Lagerarbeiter L und den Mittäter abzustechen. Daraufhin bringt ihn der Mittäter zum Tresor und öffnet den Tresor. Der Lagerarbeiter sagt er hätte ohne den Schlüssel was gegen das Entnehmen des Geldes getan. 239a, 240, 246 ausgeschlossen, aber nicht (!) 239b.
Mandant wurde gem. 249 I, 250 I 1 b), 25 II abgeurteilt.
Aufgrund der BGH Rspr hab ich kurz gesagt, dass 242/ 249 ggü dem Mittäter ausscheidet. 246 ausgeschlossen.
--> hab dann kurz 266 gebracht --> Sonderdelikt --> geht nur Teilnahme. Aber meines Erachtens nur durch Übernahme des Schlüssels 266 (-)
--> 249 I, 250 abgelehnt, da eingewilligt
P: Mitgewahrsam des Lagerarbeiters. Hab ich abgelehnt, da nie tatsächliche Sachherrschaft begründet wurde und der alleinige Schlüssel beim Mittäter war. Auf jeden Fall schwierig find ich, aber klausurtaktisch denke ich eher (-) gewollt
--> 253 I, 255 I, 249 I, 250 I 1 b), II
P: Dreieckserpressung bedarf Zurechnung wie Dreiecksbetrug
Hab gesagt BGH vertritt Lagertheorie die durchgeht. Befugnistheorie nicht. Anwaltlich sollte man sich auf Befugnistheorie stützen
Gutachterlich dann weitergeprüft und sowohl 250 I 1 b) als auch 250 II bejaht.
--> 239b (der nicht ausgeschlossen war)
Hab ich aufgrund mangelnder stabiler Bemächtigungslage abgelehnt. Kann man denke ich auch bejahen, da die sich ja bewegen etc aber fand das war noch alles Ausfluss der ersten Nötigung.
glaube das war TK 1 für mich.
TK2: Täter nimmt ne Flasche und geht zur Kasse um vorzugeben, dass er einkaufen will. Tatsächlich plant er in die Kasse zu greifen und hat kein Interesse an der Pulle. Er hat im Netzrucksack nen Totschläger am Start der auch griffbereit ist und das weiß er auch (parates Wissen). An der Kasse greift er in das Geld, schnappt sich 250€ und haut ab. Flasche lässt er da, er hatte eh nie vor die mitzunehmen. Die Kassierin wurde nicht angegriffen, hat aber die Kasse versucht zuzudrücken, was nicht geklappt hat da der Täter dennoch erfolgreich war. Beim Rausrennen hält der 76jährige Opa O den Täter auf indem er ihn festhält. Der Täter haut den Opa um, der daraufhin 3 Wochen verletzt ist und haut ab.
Verurteilung war 249 I, 250 I Nr. 1a, 223
I. Hab 249 I, 250 I Nr. 1 a durchgehen lassen mit Hinweis auf Anlage 2 Nr. 1.3.1. (kann auch drum rum sein) WaffG
P: Gewalt
Meines Erachtens keine Gewalt gegen die Kassiererin als "gegen eine Person" --> daher abgelehnt
Jetzt fraglich, ob nach Vollendung, aber vor Beendigung noch Gewalt zu 249 I führt
Lit: (-) da sonst 252 sinnlos
BGH: (+) Konkurrenzlösung
II. 242, 244 hab ich leider im Eifer des Gefechts verplant ärgert mich mega einfach nicht auf Lösungszettel geguckt X.x
III. 252 (+) da Beutesicherungsabsicht die Gewalt getragen hat
IV. 223 (+)
V. 226 (-) mangels dauerhafter Schädigung = 3 Wochen reichen nicht
VI. 263 hab ich nicht gebracht fand ich abwegig
C. Zweckmäßigkeit
Urteilsfeststellungen aufheben und zurück zum LG
344 II 2 beachten um 352 zu sichern
358 II Verschlechterungsverbot, da nur Mandant Revision eingelegt hat.
Fazit: recht dankbar. leider erinner ich mich nicht mehr an alles, aber denke war die fairste Wahlklausur von dem was ich gehört habe. Materiell wars bisl tricky kA ob ich da aufs richtige Pferd gesetzt hab mitm gewahrsam. Ansonsten schönes Wochenende allen Leidensgenossen
266 war auch ausgeschlossen
11.06.2021, 18:52
11.06.2021, 18:59
11.06.2021, 19:19
(11.06.2021, 18:49)Gast schrieb:(11.06.2021, 18:45)Gast schrieb: Wie fließt es in die Bewertung ein, wenn man alle wesentlichen Paragraphen gesehen hat (wie z.B. auch 719 I 2 ZPO), das Ergebnis aber falsch ist?
kommt drauf an. Was genau ist „falsch“?
Ich habe zB bei 719 I 2 die Alt. 2 angenommen...
11.06.2021, 19:23
(11.06.2021, 19:19)Gast schrieb:(11.06.2021, 18:49)Gast schrieb:(11.06.2021, 18:45)Gast schrieb: Wie fließt es in die Bewertung ein, wenn man alle wesentlichen Paragraphen gesehen hat (wie z.B. auch 719 I 2 ZPO), das Ergebnis aber falsch ist?
kommt drauf an. Was genau ist „falsch“?
Ich habe zB bei 719 I 2 die Alt. 2 angenommen...
Kommt drauf an. Hast du § 719 I 2 Alt. 1 dann gar nicht geprüft? Also überhaupts nichts dazu, ob das VU in gesetzmäßiger Weise ergangen ist? Zu Alt. 2 konnte man doch gar nichts prüfen. Wenn du dich nur "verschrieben" hast, so what.
11.06.2021, 19:58
Was genau hat es für Gründe, dass die Klausuren im Ringtausch nicht identisch sind? Also weshalb hat z.B. NRW die Dürftigkeitseinrede nicht?
11.06.2021, 20:03
(11.06.2021, 19:58)Gast schrieb: Was genau hat es für Gründe, dass die Klausuren im Ringtausch nicht identisch sind? Also weshalb hat z.B. NRW die Dürftigkeitseinrede nicht?
Damits möglichst, wie das Abitur, nicht vergleichbar ist :) Im Süden bekommst halt morgens beim Aufstehen schon die Fistung. Es lebe das Prüfungsrecht
