11.06.2021, 16:31
Baden-Württemberg ZR IV - Anwaltsklausur: Das Geld, die Ehre, die Grundschuld und der Sensenmann
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
Sachverhalt
Mandant verklagte (ehemaligen) Freund ("Beklagter") auf Rückzahlung Darlehen nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzug bei der Ratenrückzahlung. Zudem wird auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geklagt, weil der Beklagte dem Mandanten eine Grundschuld als Sicherheit für das Darlehen ausstellte. Außerdem wird auf Unterlassung der Bezeichnung des Mandanten als "Sklaventreiber" geklagt.
Darlehen beträgt 30.000 EUR. Wurde für den Kauf eines Gartengrundstücks übergeben. Für dieses Grundstück ist auch die Grundschuld in entsprechender Höhe bestellt. Beklagter fühlte sich vom Mandanten wirtschaftlich unterdrückt und versklavt durch das Darlehen, als der Mandant den Beklagten aufforderte die rückständigen Darlehensraten zu zahlen.
Klage beim LG Tübingen. Beklagter erklärt Verteidigung gegen Klage nicht. LG erlässt VU entsprechend den Anträgen in der Klage. Beklagter stirbt innerhalb der Einspruchsfrist. 2 Monate nach Zustellung des VU erklärt der Neffe des Beklagten die Fortführung des Prozesses und erhebt Einspruch. Der Einspruch wird auf die Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehenssumme und der Verurteilung wegen Unterlassung beschränkt. Zudem beantragt er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gem. §§ 719, 707 ZPO.
Der Neffe und die Nichte des Beklagten sind seine einzigen gesetzlichen Erben.
Mandantenauftrag
I. Anwältin will vom Referendar (das sind wird) wissen, ob eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung Erfolg haben wird.
II. Mandant will wissen, wie jetzt mit dem Einspruch umzugehen ist. Zudem will er wissen, was es mit der Aussage über die Wertlosigkeit des Nachlasses auf sich hat, weil er den Wert nicht kennt. Und was ist eigentlich eine "Dürftigkeitseinrede"? Wie sieht es denn mit dem Unterlassungsantrag aus, der Beklagte wird ihn ja nicht mehr als Sklaventreiber darstellen können.
III. Die Anwältin will wissen, ob wir in das Grundstück vollstrecken können. Muss vorher vielleicht noch irgendwas gemacht werden? Wie sieht es denn mit der Nichte aus, muss die irgendwie einbezogen werden? Wo wären denn die Anträge zu stellen bzgl. der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und der vermeintlichen andere Sache, die noch nötig ist?
Gutachten
Anmerkung: Der Aufbau kann durchaus vom nachfolgenden Aufbau abweichen. Es ist immerhin eine Anwaltsklausur. Relevant ist nur, dass alles strukturiert und nachvollziehbar abgearbeitet wird.
I. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
- Grundsatz: Einstellung Zwangsvollstreckung aus VU nur gegen Sicherheitsleistung, außer VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen
1. Antrag auf VU, § 331 III 1, 2 ZPO (+)
2. keine rechtzeitige Anzeige der Verteidigung, § 331 III 1 ZPO (+)
3. Hinweis des Gerichts auf Folge der Nichtanzeige, § 276 II 2 ZPO (+)
4. Schlüssigkeit der Klage, 331 II ZPO
a) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach fristloser Kündigung, §§ 488 III 1, 490 III, 314 BGB
aa) Darlehensvertrag (+)
bb) wichtiger Kündigungsgrund
- Zahlungsverzug von 3 Monaten im Zeitpunkt der Fristsetzung; 4 Monate zur Kündigung
- wichtiger Grund (vgl. § 543 II 1 Nr. 3a) BGB)
cc) Fristsetzung erfolgt, § 314 II 1 BGB (+)
dd) Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist, § 314 III BGB
ee) Höhe
- 17.400 EUR (42 Monate zu 300 EUR gezahlt = 12.600 EUR; 30.000 - 12.600 = 17.400 EUR)
- andere Angabe des Neffen irrelevant, da nur Schlüssigkeit im Zeitpunkt der Erteilung des VU relevant
b) Zinsanspruch, §§ 291, 288 I BGB
c) Unterlassungsanspruch bzgl. der Sache mit der Versklavung, § 1004 I 2 BGB analog iVm. Art. 1 I, 2 I GG
aa) Beeinträchtigung APR (+)
- Vorwurf unsittlichen Verhaltens
bb) Beklagter als Störer (+)
cc) "Wiederholungsgefahr"
- Erstbegehungsgefahr contra Wortlaut zulässig
--> erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung (+)
dd) Duldungspflicht - Interessenabwägung
- Art. 5 I GG vs. Art. 1 I, 2 I GG
--> Werturteil (a.A. vertretbar)
--> Überwiegen APR: öffentliche Herabwürdigung, erreicht viele Menschen, Mandant immer an Darlehensvertrag gehalten, Darlehen sogar aus Nettigkeit ausgezahlt (a.A. vertretbar)
d) Ergebnis zur Schlüssigkeit (+)
5. Ergebnis zu § 719 I 2 ZPO
- Einstellung gem. § 719 I 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung
- Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens § 719 I 2 Alt. 2 ZPO (-) --> das bezieht sich auf den Beklagten, nicht den Einspruch des Neffen
II. Vorgehen gegen Einspruch und sonstige Fragen des Mandant
1. Einspruchssache
- Notwendigkeit eines Vorgehens richtet sich nach Zulässigkeit (Unzulässigkeit wäre dann nämlich, § 341 ZPO und damit Berufung (+), da bereits Einspruchstermin anberaumt)
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO (+)
b) Frist, § 339 ZPO (+)
aa) 2 Wochen, § 339 ZPO (-)
- Einspruch erst 2 Monate nach Zustellung VU
bb) Unterbrechung der Einspruchsfrist, §§ 239 I, 249 I ZPO (+)
- Tod innerhalb Einspruchsfrist = damit noch nicht abgelaufen und Frist unterbrochen
cc) Neubeginn der Einspruchsfrist §§ 239 I, 249 I, 250 ZPO
(1) Anzeige der Verfahrensaufnahme, § 250 ZPO (+)
(2) Neffe als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 1967, 2058 BGB (+)
cc) Zwischenergebnis: Frist eingehalten
c) Form, § 340 ZPO (+)
d) Rechtsfolge, § 342 ZPO
- Weiteres Vorgehen kann hier eingebracht werden; bei mir erfolgte es in der Zweckmäßigkeit
2. Wertlosigkeit des Nachlasses
a) kein Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers auf Umfang Nachlass (+)
b) Antrag auf Inventarfrist nach § 1994 BGB beim Nachlassgericht
- Nachlassgericht ist AG Tübingen, §§ 342 I Nr. 5, 343 I FamFG i.V.m. § 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG
c) Antrag auf eidesstattliche Versicherung gem. § 2006 BGB bzgl. Richtigkeit des Nachlasses
d) Grund der Anträge
- wurde bei mir in der Zweckmäßigkeit abgearbeitet, kann auch hier erfolgen
3. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
a) Voraussetzung der Erhebung: Nachlasswert deckt Kosten der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht (+)
- laut Bearbeitervermerk
b) Erhebungsberechtigung des Neffen
- keine unbeschränkte Haftung
--> (derzeit) noch keine unbeschränkte Haftung
c) Rechtsfolge, § 1990 I 2 BGB
- Herausgabe Nachlass an Mandanten zur Befriedigung aus Zwangsvollstreckung
III. Die Sache mit der Zwangsvollstreckung der Grundschuld
1. Zwangsvollstreckung ohne weiteres Vorgehen (-)
- Vollstreckung setzt voraus, dass allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
a) Titel, §§ 704, 705 ZPO
- vollstreckbarer Titel liegt im VU, der Antrag bzgl. der Zwangsvollstreckung wurde nicht angegriffen
b) Zwangsvollstreckungsschuldner im Titel, § 750 I ZPO (-)
- Beklagter im Titel, nicht Neffe und Nichte
2. Klausel für Vollstreckung besorgen, § 727 ZPO
a) Antrag auf Klauselerteilung beim Rechtspfleger, § 727 ZPO iVm § 20 I Nr. 12 RPflG
aa) Neffe und Nichte einzutragen, § 747 ZPO
bb) Neffe und Nichte als Rechtsnachfolger, §§ 1922, 1925, 2032 BGB
cc) Beweismöglichkeit?
- kein Testament
- Erbenstellung Offenkundig, § 291 ZPO?
--> Ausschlagungsfrist unstreitig abgelaufen für Neffe und Nichte, § 1944 BGB (+)
--> Folge = Erbschaftsanfall, § 1942 BGB und Erbenstellung, § 1922 BGB
--> kein Anfechtungsrecht, da Kenntnis von Vermögenslosigkeit Onkel
b) Wenn kein Nachweis möglich, dann Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
aa) Statthaftigkeit
- Nachweis nach § 727 ZPO kann nicht geführt werden
bb) Zuständigkeit = Prozessgericht (LG Tübigen)
cc) RSB
- Beschaffung Urkunden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich (-) --> Erlangung Erbschein nicht zumutbar
3. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
a) Antrag, § 15 ZVG
b) beim AG der Belegenheit des Grundstücks, § 1 I ZVG
- AG Tübigen
c) Folge: Beschlagnahme, §§ 20, 146 ff. ZVG
Zweckmäßigkeit
I. Vorgehen in der Einspruchssache
1. VU in Ziff. 1 aufrechterhalten
2. Erledigung bzgl. Ziff. 3
- da erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit mit Tod Beklagter und folgender Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs
3. Parteierweiterung, §§ 59, 260 analog ZPO
- Neffe und Nichte haften gesamtschuldnerisch, §§ 2058 BGB iVm § 59 ZPO
--> Darlehensforderung als Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB und Vollstreckung in Nachlass nur bei Gesamthandsklage, § 2059 II BGB
- Neffe und Nichte als notwendige Streitgenossen, §§ 2059 II BGB iVm § 62 ZPO
- selbes Gericht für Nichte zuständig, § 261 III Nr. 2 ZPO
4. Stellungnahme zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 I 2 ZPO
II. Dürftigkeitseinrede zerstören
1. Antrag auf Inventarfristsetzung, § 1994 BGB
- bei Fristablauf = unbeschränkte Haftung, § 1994 I 2 BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
2. Antrag auf Abgabe eidesstattliche Versicherung, § 2006 BGB
- bei Nichtabgabe Haftung unbeschränkt, § 2006 III BGB = Dürftigkeitseinrede (-)
III. Zwangsvollstreckung ins Grundstück
entweder erst Antrag beim Rechtspfleger oder direkt Klauselerteilungsklage
11.06.2021, 16:41
WTF
11.06.2021, 16:47
11.06.2021, 16:50
11.06.2021, 16:52
Könnte die Klausur noch schwieriger sein?
11.06.2021, 16:56
Lächerlich, als ob es Anfang der Woche nicht schon schwer genug war :D
11.06.2021, 16:56
11.06.2021, 17:00
wie lief die Wahlklausur Berlin im Strafrecht?
11.06.2021, 17:04
11.06.2021, 17:04