10.06.2021, 16:02
(10.06.2021, 16:00)SH-GJPA schrieb:(10.06.2021, 15:51)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Safe keine Aufrechnung. Er hat ein ZbR geltend gemacht, die Aufrechnung hätte doch nicht mal den Zahlungstenor ausgeschöpft. Dann Erklärung der ZV aus dem Vergleich für derzeit unbegründet.
So safe finde ich das nicht ;). Bei mir dann Beschränkung ZV iHd 6000. Für mich klang das in unserem SV danach, dass er die 6000 geltend machen will...
Das passt aber nicht zu seinem Antrag. Er wollte umgänglich die ZV verhindern. Und das gelingt nur über ein ZBR, wenn auch zeitlich begrenzt.
10.06.2021, 16:02
Antrag zu 1 war doch ne drittwiderspruchsklage und Antrag zu 2 ne 767 Klage oder??
10.06.2021, 16:02
10.06.2021, 16:05
(10.06.2021, 16:02)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:02)Gast 11 schrieb: Antrag zu 1 war doch ne drittwiderspruchsklage und Antrag zu 2 ne 767 Klage oder??
DWK, dann Titelgegenklage sowie VAK
Also den Antrag zu 2) als 2 Anträge auslegen?
a) Unwirksamkeit des Vergleiches: analog 767 I
b) 641 III: 767 I (direkt)
Ginge das?
10.06.2021, 16:06
(10.06.2021, 16:02)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:00)SH-GJPA schrieb:(10.06.2021, 15:51)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Safe keine Aufrechnung. Er hat ein ZbR geltend gemacht, die Aufrechnung hätte doch nicht mal den Zahlungstenor ausgeschöpft. Dann Erklärung der ZV aus dem Vergleich für derzeit unbegründet.
So safe finde ich das nicht ;). Bei mir dann Beschränkung ZV iHd 6000. Für mich klang das in unserem SV danach, dass er die 6000 geltend machen will...
Das passt aber nicht zu seinem Antrag. Er wollte umgänglich die ZV verhindern. Und das gelingt nur über ein ZBR, wenn auch zeitlich begrenzt.
Beim ZBR verurteilst du doch Zug um Zug. Ich fand das konnte man dem Antrag noch weniger entnehmen...
10.06.2021, 16:07
(10.06.2021, 16:05)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:02)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:02)Gast 11 schrieb: Antrag zu 1 war doch ne drittwiderspruchsklage und Antrag zu 2 ne 767 Klage oder??
DWK, dann Titelgegenklage sowie VAK
Also den Antrag zu 2) als 2 Anträge auslegen?
a) Unwirksamkeit des Vergleiches: analog 767 I
b) 641 III: 767 I (direkt)
Ginge das?
So hab ich es zumindest, ob es geht steht auf einem anderen Blatt

10.06.2021, 16:07
Liege ich falsch, oder kam dann sowohl Dienstag als auch heute im GPA etwas mit Grundschuld?
10.06.2021, 16:08
(10.06.2021, 16:06)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:02)Gast schrieb:(10.06.2021, 16:00)SH-GJPA schrieb:(10.06.2021, 15:51)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Safe keine Aufrechnung. Er hat ein ZbR geltend gemacht, die Aufrechnung hätte doch nicht mal den Zahlungstenor ausgeschöpft. Dann Erklärung der ZV aus dem Vergleich für derzeit unbegründet.
So safe finde ich das nicht ;). Bei mir dann Beschränkung ZV iHd 6000. Für mich klang das in unserem SV danach, dass er die 6000 geltend machen will...
Das passt aber nicht zu seinem Antrag. Er wollte umgänglich die ZV verhindern. Und das gelingt nur über ein ZBR, wenn auch zeitlich begrenzt.
Beim ZBR verurteilst du doch Zug um Zug. Ich fand das konnte man dem Antrag noch weniger entnehmen...
Er bestand weiterhin auf nacherfüllung durch den Beklagten. Und verurteilt nicht zug-um-zug, sondern erklärst die zv derzeit für unwirksam.
10.06.2021, 16:08
Also mal ehrlich, was genau will das LJPA damit bezwecken? Ich verstehe es wirklich nicht. Nachdem schon zwei ordentliche Klopper dran waren, jetzt noch eine Berufungsurteil. Und das bei einer Akte, die mehrdeutiger nicht sein konnte. Im Prinzip hätte man noch locker 5-8 Seiten Hilfsgutachten nachschieben müssen. Absolut lächerlich.
Mein Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Zahlung 300K Zug-um-Zug ... (wie vom Kläger beantragt)
2. Feststellung Annahmeverzug
3. Zahlung 750€ für die Felgen
4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, 711
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hat das noch wer so?
Mein Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Zahlung 300K Zug-um-Zug ... (wie vom Kläger beantragt)
2. Feststellung Annahmeverzug
3. Zahlung 750€ für die Felgen
4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, 711
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hat das noch wer so?
10.06.2021, 16:11
(10.06.2021, 16:08)Gast schrieb: Also mal ehrlich, was genau will das LJPA damit bezwecken? Ich verstehe es wirklich nicht. Nachdem schon zwei ordentliche Klopper dran waren, jetzt noch eine Berufungsurteil. Und das bei einer Akte, die mehrdeutiger nicht sein konnte. Im Prinzip hätte man noch locker 5-8 Seiten Hilfsgutachten nachschieben müssen. Absolut lächerlich.
Mein Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Zahlung 300K Zug-um-Zug ... (wie vom Kläger beantragt)
2. Feststellung Annahmeverzug
3. Zahlung 750€ für die Felgen
4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, 711
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hat das noch wer so?
Hab’s exakt so!
Aber ja, was war das heute schon wieder? Einfach nur richtig fies..