10.06.2021, 15:48
(10.06.2021, 15:24)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:20)Hamburg schrieb: Begründetheit ist bei mir recht knapp ausgefallen. Erster Antrag unbegründet, weil nicht auf die GS gezahlt. Zweiter Antrag in Höhe des ZBR begründet. Mangel ja eigentlich unstreitig.
Erster Antrag unbegründet? mMn war der SV ziemlich ausdrücklich darauf ausgelegt, dass auf die GS gezahlt worden ist. Palandt sagt ja auch im Zweifel Zahlung auf GS.
Den zweiten Antrag habe ich auch komplett abgewiesen, zwar grundsätzlich nur 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten -> 9.000 € (Vollstreckung aus Titel über 10.000€) aber ich habe gesagt, dass § 641 Abs. 3 BGB schon dem Wortlaut nach keine starre Grenze bildet und der geringe Mehrbetrag von 1.000€ auch vom ZBR umfasst ist.
Zum 2 Antrag: das doppelte darf einbehalten werden, schau mal in die Norm
10.06.2021, 15:48
Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
10.06.2021, 15:50
Habt ihr einen gesonderten Streitwertbeschluss gemacht?
10.06.2021, 15:51
(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Safe keine Aufrechnung. Er hat ein ZbR geltend gemacht, die Aufrechnung hätte doch nicht mal den Zahlungstenor ausgeschöpft. Dann Erklärung der ZV aus dem Vergleich für derzeit unbegründet.
10.06.2021, 15:54
Baden-Württemberg ZR III - Berufungsurteil: Einmal Kaufrecht mit allem und extra Berufung, bitte
OLG München 20 U 1458/16
b) Anspruch auf Zahlung von 330.000 EUR aus Rücktritt, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB (+/-)
aa) KV (+)
bb) Mangel, § 434 BGB
(1) Unfallfreiheit und keine Beschädigungen während Besitz Kläger, § 434 I 1 BGB
- "garantiert" keinen Unfall = Beschaffenheitsvereinbarung
- Abweichen? --> nach DEKRA-Gutachten (-)
(2) Unfallfreiheit und keine Beschädigungen allgemein, § 434 I 2 Nr. 2 und S. 3 BGB
- keine § 434 I 1 BGB, da reine Wissenserklärung
- Mangel nachgewiesen: Mercedes-Werkstatt Mängel, die auf Unfall schließen
--> Beklagter bestreitet Mängel nicht, nur Herkunft, damit Beschädigung (+)
(3) Kilometeranzahl, § 434 I 2 Nr. 2 und S. 3 BGB
- keine § 434 I 1 BGB, da reine Wissenserklärung
- Mangel (+), nach DEKRA-Gutachten
cc) bei Gefahrenübergang
(1) Beweislastumkehr, § 477 BGB (-)
- Kläger Verbraucher
- Beklagter Verbraucher: Rentner, Restaurationsarbeiten durch Fa. (irgendein Name) und nicht durch Beklagter, keine Hinweise für gewerblichen Verkauf von Oldtimern
- Beweislast für Vorliegen Verbrauchsgüterkaufvertrag = Kläger
(2) Mängel lagen bei Gefahrenübergang vor
- (+), da Beklagter nur bestritten hat, das Mängel nicht aus Unfall (Klausursachverhalt aber schwach an dieser Stelle)
dd) Gewährleistungsausschluss
- AGB-Prüfung
- § 309 Nr. 8 b), aa) BGB nicht einschlägig, da Oldtimer keine "neu hergestellte Sache"
--> Restauration nur "neu", wenn Wesensveränderung; hier (-)
- § 307 BGB nicht ersichtlich
ee) Garantie, § 443 BGB
- nur für Unfallfreiheit und keine Schäden zur Besitzzeit Beklagter (hier -)
- keine Garantie für Kilometeranzahl und sonstige Schäden
ff) Kenntnis des Beklagten von Mängel, § 444 BGB
- Gutgläubigkeit bzgl. fehlender Schäden am Oldtimer bei Kauf von Vorbesitzer (a.A. mit entsprechender Begründung)
- Vorsatz bzgl. falscher Kilometerzahl Angabe, da ausdrückliche Angabe "Gesamtfahrlaufzeit" im Kaufvertrag (a.A. mit entsprechender Begründung, wegen "nur Testfahrt")
gg) Vorrang der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (-)
- Nachbesserung (-); Unfallwagen wird nicht zum "Nicht-Unfallwagen"; Kilometeranzahl ebenso
- Nachlieferung: richtet sich nach Beschaffungspflicht des Verkäufers
--> Oldtimer; kein beliebiges Kfz
hh) Rücktrittserklärung (+)
ii) Frist (+)
- ggf. nach §§ 323 II Nr. 3, 326 V BGB entbehrlich
--> wer Unmöglichkeit in Nichtnacherfüllungspflicht sieht, § 326 V BGB
--> wer Nichtnacherfüllungspflicht als "etwas anderes sieht", § 323 II Nr. 3 BGB
jj) Erheblichkeit, § 323 V BGB
- wer bis hierhin mit Vorschäden kommt: Erheblichkeit wohl (+)
- Kilometeranzahl
--> falsche Kilometeranzahl grnds. erheblich --> hier immerhin 30.000km Abweichung
--> aber: Oldtimer wurde gekauft = grnds. viele Kilometer gefahren (+/-)
c) Anspruch auf Zahlung von 750 EUR für Felgen, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB (+/-)
aa) KV (+)
bb) Mangel bei Gefahrenübergang (+)
- § 434 I 1 BGB - "Zusicherung" unbestritten = Beschaffenheitsvereinbarung
cc) Gewährleistungsausschluss
- keine Anwendung auf Beschaffenheitsvereinbarung
dd) Verzicht
- nicht nachgewiesen; grnds. Schriftform notwendig
- Beweisangebot präkludiert
--> §§ 530, 296 I ZPO: Beweisangebot hätte in Erwiderungsfrist des § 521 ZPO erfolgen müssen
--> fehlendes Beweisangebot in erster Instanz zudem § 531 II 1 Nr. 3 ZPO: auch bei Auslandsaufenthalt hätte Beweisangebot erfolgen müssen; durch Nichterhebung = Vertrauen auf Verzicht erweckt (a.A. vertretbar)
ee) Kenntnis, § 444 BGB (-)
ff) Vorrang der Nacherfüllung
- Nachbesserung nicht möglich
- Neulieferung? --> je nach Beschaffungspflicht; keine Infos im Sachverhalt, deswegen (wohl) (-)
gg) Rücktrittserklärung (+)
hh) Fristsetzung, §§ 323 II Nr. 3, 326 V BGB
- entbehrlich wegen Unmöglichkeit oder wegen sonstiger Interessen, weil keine Nacherfüllungspflicht
ii) § 346 I, II BGB
- Wertersatz ohne Zug-um-Zug, da bereits Felgen zurückgegeben
jj) Erheblichkeit, § 323 V BGB
- aliud geliefert, also (+)
e) Zinsanspruch, §§ 291, 288 BGB
- wer Rücktritt bzgl. Oldtimer-Kaufvertrag bejaht hat (+)
OLG München 20 U 1458/16
Sachverhalt:
Parteien streiten um Rückabwicklung zweier Kaufverträge.
Kläger kauft beim Beklagten Oldtimer für 330.000 EUR und Originalfelgen für den Oldtimer für 750 EUR. Beklagter ist Rentner. Kläger findet Mängel bei Untersuchung in Mercedes Werkstatt. Kläger rügt Mängel. Kläger erklärt Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da Beklagter ihn über die Unfallfreiheit getäuscht haben will. Beklagter beruft sich auf Gewährleistungsausschluss, der sich in einem vorgefertigten ADAC-Privatverkäufer-Vertrag befand. Kläger meint Beklagter ist Unternehmer, weil er Oldtimer gewerbsmäßig verkauft und diese restauriert. Beklagter bestreitet dies. Den verkauften Oldtimer hat der Vorbesitzer restauriert, nicht der Beklagte.
Kläger erweitert die Klage in der mündlichen Verhandlung und will sein Geld für die Felgen zurück (750 EUR), weil er herausgefunden hat, dass es keine Originalfelgen sind. Die Parteien hatten Originalfelgen für den Oldtimer vereinbart. Beklagter beruft sich auf (unstreitigen) Gewährleistungsausschluss. Beklagter erklärt, der Kläger habe auf die Rückzahlung verzichtet. Beklagter nennt Zeugen, die dies beweisen können. Ein "formelles" Beweisangebot erfolgt nicht.
Urteil des Landgerichts:
Klage wird abgewiesen.
Gewährleistungsausschluss liege vor. Kläger habe Mängel nicht ausreichend dargelegt. Arglistige Täuschung liege nicht vor, da Beklagter keine Kenntnis von Schäden gehabt haben soll.
Wegen der Felgen liege Gewährleistungsausschluss vor.
Berufungsinstanz:
Beklagter legt DEKRA-Gutachten vor, welches beweist, dass der Oldtimer keinen Schaden erlangte, als dieser im Besitz des Beklagten war. Aus dem DEKRA-Gutachten ergibt sich, dass der Oldtimer 38.000 km gefahren wurde. Der Beklagte gab im Kaufvertrag an "Gesamtfahrlaufzeit nur Testfahrten 50km".
Kläger erklärt in der Berufung Rücktritt wegen falscher Kilometerangaben und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Beklagter trägt eine Menge vor, wieso der Kläger sich nicht auf die Täuschung berufen kann.
Der Beklagte tritt den Zeugenbeweis für die Verzichtserklärung des Klägers an, welcher dieser bzgl. der Felgen abgegeben haben soll.
Gründe:
I. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit, § 511 I ZPO
2. Beschwer, § 511 II Nr. 1 ZPO (330.750 EUR)
3. Form, §§ 519, 520 I, III, IV ZPO iVm § 119 I Nr. 2 GVG
4. Frist, §§ 517, 520 II ZPO
II. Begründetheit
1. Verfahrensfehler (keine)
2. Zulässigkeit der Klage erster Instanz
a) Zuständigkeit, §§ 12, 13 ZPO
- §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG
b) Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung bzgl. der Felgen, § 263 Alt. 2 ZPO
- § 264 Nr. 2 (-), da neuer Klagegrund
- Sachdienlichkeit (Prozessstoff weiterhin verwertbar [insb. für Antrag bzgl. Rückabwicklung Oldtimer]) und Prozessökonomie
c) §§ 261 II, 260 ZPO
- nachträgliche objektive Klagehäufung grnds. zulässig, § 261 II ZPO
- § 260 ZPO (+)
2. Begründetheit der Klage
a) Anspruch auf Zahlung von 330.000 EUR aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 123, 142 BGB (+/-)
aa) Anfechtung neben Gewährleistungsrecht (+)
bb) Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1 BGB: arglistige Täuschung
(1) Unfallfreiheit
(a) Täuschung: irreführendes Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen (+)
- Unfall nachgewiesen? (soweit ich mich erinnere, wurde nur bestritten, dass kein Unfall zur Zeit beim Beklagten) (+)
(b) Arglist
- zumindest dolus eventualis: gutgläubiges Vertrauen auf Aussage Vorbesitzer, dass kein Unfallschaden
--> Vorsatz (-); a.A. mit entsprechender Begründung
(2) Kilometerstand
(a) Täuschung (+)
- konkrete Angaben im Kaufvertrag, dass 50km "Gesamtfahrleistung"
- zusätzliche Verschleierung, durch Angabe, dass "nur Testfahrten"
(b) Vorsatz
- je nach Argumentation (+/-): nach DEKRA-Gutachten 38.000km auf dem Tacho, als im Besitz Beklagter; Beklagter meint selbst nur 50km unmöglich; ausdrücklich Angabe im Kaufvertrag des Wortes "Gesamtfahrleistung"; "nur Testfahrten" als Verschleierung = irreführende Aussage
( c ) Kausalität der Täuschung für Abgabe WE
- je nach Argumentation (+/-): Kläger wollte kein Neuwagen (50km gefahren); Oldtimer grundsätzlich viele Kilometer; Kläger wollte Sammelobjekt; Einlassung Kläger, dass kein Kauf bei mehr als 50km unglaubwürdig, da wie gesagt Oldtimer als Sammelobjekt und kein Neuwagen
cc) Anfechtungserklärung und Frist, §§ 124, 143 (+)
- Fristbeginn bzgl. Kilometeranzahl erst in der Berufungsinstanz = Kenntnis von Täuschung
- Zulässigkeit der Anfechtung in der Berufungsinstanz, § 529 ZPO(+)
--> kein §§ 530, 531 II 1 Nr. 3 ZPO, da Kenntniserlangung erst in Berufungsinstanz
dd) Wer bis hierhin kommt muss § 242 BGB prüfen
- Anfechtungsrecht treuwidrig, da offensichtliche mit 50km nicht Gesamtfahrlaufzeit gemeint; ergibt sich aus umfassenden Reparaturen; Irreführung mit "nur Testfahrten" hätte durch Nachfrage beseitigt werden können
--> (+/-) je nach Argumentation (klausurtaktisch wohl -)b) Anspruch auf Zahlung von 330.000 EUR aus Rücktritt, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB (+/-)
aa) KV (+)
bb) Mangel, § 434 BGB
(1) Unfallfreiheit und keine Beschädigungen während Besitz Kläger, § 434 I 1 BGB
- "garantiert" keinen Unfall = Beschaffenheitsvereinbarung
- Abweichen? --> nach DEKRA-Gutachten (-)
(2) Unfallfreiheit und keine Beschädigungen allgemein, § 434 I 2 Nr. 2 und S. 3 BGB
- keine § 434 I 1 BGB, da reine Wissenserklärung
- Mangel nachgewiesen: Mercedes-Werkstatt Mängel, die auf Unfall schließen
--> Beklagter bestreitet Mängel nicht, nur Herkunft, damit Beschädigung (+)
(3) Kilometeranzahl, § 434 I 2 Nr. 2 und S. 3 BGB
- keine § 434 I 1 BGB, da reine Wissenserklärung
- Mangel (+), nach DEKRA-Gutachten
cc) bei Gefahrenübergang
(1) Beweislastumkehr, § 477 BGB (-)
- Kläger Verbraucher
- Beklagter Verbraucher: Rentner, Restaurationsarbeiten durch Fa. (irgendein Name) und nicht durch Beklagter, keine Hinweise für gewerblichen Verkauf von Oldtimern
- Beweislast für Vorliegen Verbrauchsgüterkaufvertrag = Kläger
(2) Mängel lagen bei Gefahrenübergang vor
- (+), da Beklagter nur bestritten hat, das Mängel nicht aus Unfall (Klausursachverhalt aber schwach an dieser Stelle)
dd) Gewährleistungsausschluss
- AGB-Prüfung
- § 309 Nr. 8 b), aa) BGB nicht einschlägig, da Oldtimer keine "neu hergestellte Sache"
--> Restauration nur "neu", wenn Wesensveränderung; hier (-)
- § 307 BGB nicht ersichtlich
ee) Garantie, § 443 BGB
- nur für Unfallfreiheit und keine Schäden zur Besitzzeit Beklagter (hier -)
- keine Garantie für Kilometeranzahl und sonstige Schäden
ff) Kenntnis des Beklagten von Mängel, § 444 BGB
- Gutgläubigkeit bzgl. fehlender Schäden am Oldtimer bei Kauf von Vorbesitzer (a.A. mit entsprechender Begründung)
- Vorsatz bzgl. falscher Kilometerzahl Angabe, da ausdrückliche Angabe "Gesamtfahrlaufzeit" im Kaufvertrag (a.A. mit entsprechender Begründung, wegen "nur Testfahrt")
gg) Vorrang der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (-)
- Nachbesserung (-); Unfallwagen wird nicht zum "Nicht-Unfallwagen"; Kilometeranzahl ebenso
- Nachlieferung: richtet sich nach Beschaffungspflicht des Verkäufers
--> Oldtimer; kein beliebiges Kfz
hh) Rücktrittserklärung (+)
ii) Frist (+)
- ggf. nach §§ 323 II Nr. 3, 326 V BGB entbehrlich
--> wer Unmöglichkeit in Nichtnacherfüllungspflicht sieht, § 326 V BGB
--> wer Nichtnacherfüllungspflicht als "etwas anderes sieht", § 323 II Nr. 3 BGB
jj) Erheblichkeit, § 323 V BGB
- wer bis hierhin mit Vorschäden kommt: Erheblichkeit wohl (+)
- Kilometeranzahl
--> falsche Kilometeranzahl grnds. erheblich --> hier immerhin 30.000km Abweichung
--> aber: Oldtimer wurde gekauft = grnds. viele Kilometer gefahren (+/-)
c) Anspruch auf Zahlung von 750 EUR für Felgen, §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 I BGB (+/-)
aa) KV (+)
bb) Mangel bei Gefahrenübergang (+)
- § 434 I 1 BGB - "Zusicherung" unbestritten = Beschaffenheitsvereinbarung
cc) Gewährleistungsausschluss
- keine Anwendung auf Beschaffenheitsvereinbarung
dd) Verzicht
- nicht nachgewiesen; grnds. Schriftform notwendig
- Beweisangebot präkludiert
--> §§ 530, 296 I ZPO: Beweisangebot hätte in Erwiderungsfrist des § 521 ZPO erfolgen müssen
--> fehlendes Beweisangebot in erster Instanz zudem § 531 II 1 Nr. 3 ZPO: auch bei Auslandsaufenthalt hätte Beweisangebot erfolgen müssen; durch Nichterhebung = Vertrauen auf Verzicht erweckt (a.A. vertretbar)
ee) Kenntnis, § 444 BGB (-)
ff) Vorrang der Nacherfüllung
- Nachbesserung nicht möglich
- Neulieferung? --> je nach Beschaffungspflicht; keine Infos im Sachverhalt, deswegen (wohl) (-)
gg) Rücktrittserklärung (+)
hh) Fristsetzung, §§ 323 II Nr. 3, 326 V BGB
- entbehrlich wegen Unmöglichkeit oder wegen sonstiger Interessen, weil keine Nacherfüllungspflicht
ii) § 346 I, II BGB
- Wertersatz ohne Zug-um-Zug, da bereits Felgen zurückgegeben
jj) Erheblichkeit, § 323 V BGB
- aliud geliefert, also (+)
e) Zinsanspruch, §§ 291, 288 BGB
- wer Rücktritt bzgl. Oldtimer-Kaufvertrag bejaht hat (+)
III. Nebenentscheidungen
je nach Ergebnis
10.06.2021, 15:54
(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Hast du in Hamburg geschrieben? Ich bin mir ziemlich sicher, dass in NRW explizit im Sachverhalt stand, dass die 300.000€ Forderung bis Ende 2021 gestundet war.
10.06.2021, 15:56
(10.06.2021, 15:54)Gast schrieb:Beide waren nicht fällig in NRW. Aber die eine hatte wohl die geringere Sicherheit.(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Hast du in Hamburg geschrieben? Ich bin mir ziemlich sicher, dass in NRW explizit im Sachverhalt stand, dass die 300.000€ Forderung bis Ende 2021 gestundet war.
10.06.2021, 15:56
Habe die Klage komplett abgewiesen. Antrag 1 wegen fehlenden Beweises der Zahlung auf die GS, Antrag 2 zwar keine Präklusion der Mängeleinrede, weil Prozessvergleich nicht rechts- und damit nicht präklusionsfähig, aber Quasi-Präklusion über 242 wegen vorbehaltloser Abnahme
10.06.2021, 15:58
(10.06.2021, 15:56)Gast schrieb: Habe die Klage komplett abgewiesen. Antrag 1 wegen fehlenden Beweises der Zahlung auf die GS, Antrag 2 zwar keine Präklusion der Mängeleinrede, weil Prozessvergleich nicht rechts- und damit nicht präklusionsfähig, aber Quasi-Präklusion über 242 wegen vorbehaltloser Abnahme
Aber, aber: 640 iii bgb sieht das nur wegen bekannter Mängel vor.
10.06.2021, 16:00
(10.06.2021, 15:51)Gast schrieb:(10.06.2021, 15:48)SH-GJPA schrieb: Habe in dem Antrag zu 2) auch sowohl Titelgegenklage geprüft (aber ziemlich schnell abgelehnt) also 767 direkt und dann iHd Beseitigungskosten eine Aufrechnung angenommen: Kläger sagte: das will ich in dieser Höhe geltend machen -> Aufregung mit Vorschussrecht aus 637 III BGB Mangel und Kostenhöhe waren ja unbestritten
Antrag zu 1) habe ich abgewiesen: Überweisung war ohne Verwedengungszweck = 366 I BGB (-) Vermutung aus 366 II Sonst fällige oder weniger gesicherte Forderung beides traf auf die 300k Forderung zu...
Safe keine Aufrechnung. Er hat ein ZbR geltend gemacht, die Aufrechnung hätte doch nicht mal den Zahlungstenor ausgeschöpft. Dann Erklärung der ZV aus dem Vergleich für derzeit unbegründet.
So safe finde ich das nicht ;). Bei mir dann Beschränkung ZV iHd 6000. Für mich klang das in unserem SV danach, dass er die 6000 geltend machen will...