09.06.2021, 16:34
also mE ging es relativ klar um § 1191 Ia BGB und die Sicherungseinrede
09.06.2021, 16:47
(09.06.2021, 16:31)Ghast schrieb: Die Klausur war eine Fortführung der Problematik aus der BGH-Entscheidung. Dort ging es um die isolierte Abtretung und dass das Verbot der isol. Abtretung NICHT gegenüber dem neuen Erwerber geltend gemacht werden kann. In der Klausur ging es um die Frage, ob der Veräußerer haftet, wenn er trotzdem abtritt. Dazu hab ich auch nix im Palandt gefunden. Aber egal jetzt, die Konzentration geht nach vorn.Ja und das laut SV vorsätzlich und um sich an seinem Bruder zu rächen und bevor die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Hat da noch jemand an § 826 BGB gedacht oder ist das fernliegend?
09.06.2021, 16:59
Der Kläger hat doch laut Sachverhalt zugegeben, dass er "entgegen der Sicherungsabrede" die SiG abgetreten habe. Stand so im Sachverhalt. Ich fand daher die Frage, ob er abtreten durfte oder nicht, nicht so problematisch
09.06.2021, 17:15
(09.06.2021, 16:47)Gast schrieb:(09.06.2021, 16:31)Ghast schrieb: Die Klausur war eine Fortführung der Problematik aus der BGH-Entscheidung. Dort ging es um die isolierte Abtretung und dass das Verbot der isol. Abtretung NICHT gegenüber dem neuen Erwerber geltend gemacht werden kann. In der Klausur ging es um die Frage, ob der Veräußerer haftet, wenn er trotzdem abtritt. Dazu hab ich auch nix im Palandt gefunden. Aber egal jetzt, die Konzentration geht nach vorn.Ja und das laut SV vorsätzlich und um sich an seinem Bruder zu rächen und bevor die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Hat da noch jemand an § 826 BGB gedacht oder ist das fernliegend?
826 war ja im SV angegeben. Stand so drin.
09.06.2021, 17:34
(09.06.2021, 17:15)Gast schrieb:(09.06.2021, 16:47)Gast schrieb:(09.06.2021, 16:31)Ghast schrieb: Die Klausur war eine Fortführung der Problematik aus der BGH-Entscheidung. Dort ging es um die isolierte Abtretung und dass das Verbot der isol. Abtretung NICHT gegenüber dem neuen Erwerber geltend gemacht werden kann. In der Klausur ging es um die Frage, ob der Veräußerer haftet, wenn er trotzdem abtritt. Dazu hab ich auch nix im Palandt gefunden. Aber egal jetzt, die Konzentration geht nach vorn.Ja und das laut SV vorsätzlich und um sich an seinem Bruder zu rächen und bevor die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Hat da noch jemand an § 826 BGB gedacht oder ist das fernliegend?
826 war ja im SV angegeben. Stand so drin.
Also wenn ich mich nicht ganz grob täusche, war der bei uns nicht im SV. In welchem Bundesland hast du geschrieben?
09.06.2021, 17:50
Meine Güte, es kann doch nicht so schwer sein, das Bundesland – wie auch im ersten Beitrag erwähnt – einfach einmal in den Benutzernamen aufzunehmen. Es gab nunmal leider mindestens zwei sehr ähnliche Klausuren, die man bei der Diskussion schnell verwechseln kann.
Und um noch etwas zur Sache beizutragen: In BW fand sich in den Entscheidungsgründen des LG-Urteils "280, 826, 1147" als vermeintliche Anspruchsgrundlage.
Und um noch etwas zur Sache beizutragen: In BW fand sich in den Entscheidungsgründen des LG-Urteils "280, 826, 1147" als vermeintliche Anspruchsgrundlage.
09.06.2021, 17:53
Schreibt gerade auch noch jemand in Bayern und ist nach den ersten Klausuren auch so entmutigt?
Da hätte man sich doch beinahe alle Lernerei sparen können. Aber scheinbar läuft es in den anderen Bundesländern auch nicht besser...

09.06.2021, 17:56
Ich habe aber den Eindruck, dass das das wiederkehrende Kernthema der laufenden Examensthreads ist. jeder findet seins immer am schlimmsten.
Ich denke, wenn die Klausur unmöglich war, wird es in die Bewertung einfließen. Kopf hoch und weiter im Text, ihr macht euch doch nur fertig, das hilft niemandem.
Ich denke, wenn die Klausur unmöglich war, wird es in die Bewertung einfließen. Kopf hoch und weiter im Text, ihr macht euch doch nur fertig, das hilft niemandem.
09.06.2021, 18:33
09.06.2021, 18:45
(09.06.2021, 17:34)Gast schrieb:(09.06.2021, 17:15)Gast schrieb:(09.06.2021, 16:47)Gast schrieb:(09.06.2021, 16:31)Ghast schrieb: Die Klausur war eine Fortführung der Problematik aus der BGH-Entscheidung. Dort ging es um die isolierte Abtretung und dass das Verbot der isol. Abtretung NICHT gegenüber dem neuen Erwerber geltend gemacht werden kann. In der Klausur ging es um die Frage, ob der Veräußerer haftet, wenn er trotzdem abtritt. Dazu hab ich auch nix im Palandt gefunden. Aber egal jetzt, die Konzentration geht nach vorn.Ja und das laut SV vorsätzlich und um sich an seinem Bruder zu rächen und bevor die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Hat da noch jemand an § 826 BGB gedacht oder ist das fernliegend?
826 war ja im SV angegeben. Stand so drin.
Also wenn ich mich nicht ganz grob täusche, war der bei uns nicht im SV. In welchem Bundesland hast du geschrieben?
Habe den Kommentar verfasst. Bezog sich auf BW.