07.06.2021, 17:47
(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
Kommt in ZR 2 ne anwaltsklausur?
07.06.2021, 17:48
Was kam grob in Berlin?
07.06.2021, 17:57
07.06.2021, 18:04
(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:Habe leider auch Beschluss nach 91a gewählt. War mir hart unsicher aber im Putzo steht bei 91a Rn. 3 die Definition zur Hauptsache und danach gehören zur Hauptsache auch die Nebenforderungen. Dann wird in Klammern auf § 4 I Hs. 2 verwiesen, der ausdrücklich Kosten und Zinsen nennt. Da schwenkte es bei mir dann zum Beschluss um. Scheint aber falsch zu sein, hat keiner aus meinem Umfeld so.(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
07.06.2021, 18:06
(07.06.2021, 18:04)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:Habe leider auch Beschluss nach 91a gewählt. War mir hart unsicher aber im Putzo steht bei 91a Rn. 3 die Definition zur Hauptsache und danach umfasse die Hauptforderung auch die Nebenforderungen. Dann wird in Klammern auf § 4 I Hs. 2 verwiesen, der ausdrücklich Kosten und Zinsen nennt. Da schwenkte es bei mir dann zum Beschluss um. Scheint aber falsch zu sein, hat keiner aus meinem Umfeld so.(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
na immerhin bin ich nicht die einzige. Mich hat die selbe Fundstelle verwirrt.
07.06.2021, 18:06
machbar, aber viel zu viel

07.06.2021, 18:12
(07.06.2021, 18:04)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:Habe leider auch Beschluss nach 91a gewählt. War mir hart unsicher aber im Putzo steht bei 91a Rn. 3 die Definition zur Hauptsache und danach gehören zur Hauptsache auch die Nebenforderungen. Dann wird in Klammern auf § 4 I Hs. 2 verwiesen, der ausdrücklich Kosten und Zinsen nennt. Da schwenkte es bei mir dann zum Beschluss um. Scheint aber falsch zu sein, hat keiner aus meinem Umfeld so.(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
BGH sagt Nebenforderung wird dann zu Hauptforderung, wenn eigentliche Hauptforderung für erledigt erklärt wird.
https://www.ebnerstolz.de/de/bgh-zinsen-...15328.html
Aber macht dir keinen Kopf, hier in Köln war auch überall ne Diskussion, ob jetzt Urteil oder 91a. Das ist auf jeden Fall kein Beinbruch.
07.06.2021, 18:13
(07.06.2021, 18:06)Hast schrieb:(07.06.2021, 18:04)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:Habe leider auch Beschluss nach 91a gewählt. War mir hart unsicher aber im Putzo steht bei 91a Rn. 3 die Definition zur Hauptsache und danach umfasse die Hauptforderung auch die Nebenforderungen. Dann wird in Klammern auf § 4 I Hs. 2 verwiesen, der ausdrücklich Kosten und Zinsen nennt. Da schwenkte es bei mir dann zum Beschluss um. Scheint aber falsch zu sein, hat keiner aus meinem Umfeld so.(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
na immerhin bin ich nicht die einzige. Mich hat die selbe Fundstelle verwirrt.
Vielleicht ist eure Lösung dann ja richtig!
Ich hab gar nicht im Kommentar geguckt.
Würde aber mit dem in der Klausur genannten Letten Beschluss von der Richterin nach 128 abs 3 gut passen.
07.06.2021, 18:19
(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hat eigentlich jemand problematisiert, dass kein GF für die Klägerin benannt war und die Klage somit eigentlich mangels Vertretung unzulässig war? Wenn ja, wie habt ihr das gelöst?
07.06.2021, 18:19
(07.06.2021, 18:12)Gast schrieb:Alles klar, dachte im Nachhinein ich hätte da was völlig abwegiges gemacht aber scheint ja auch anderen so gegangen zu sein. Hab mich gefühlt wie ein Sonderschüler. Ich bin von meinen Bekannten iÜ auch der einzige, der die "Rechtsnachfolge" über § 565 I S. 2 BGB angenommen hat. Für mich klang der SV so als hätte der Kläger die Räumlichkeiten gemietet, um sie dann selbst gewerblich weiterzuvermieten. Da passte die Vorschrift für mich eig genau. Wieder haben es alle anderen die ich kenne anders und die nicht normierte Schuld-/Vertragsübernahme angenommen.(07.06.2021, 18:04)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 17:45)!Gast sh schrieb:Habe leider auch Beschluss nach 91a gewählt. War mir hart unsicher aber im Putzo steht bei 91a Rn. 3 die Definition zur Hauptsache und danach gehören zur Hauptsache auch die Nebenforderungen. Dann wird in Klammern auf § 4 I Hs. 2 verwiesen, der ausdrücklich Kosten und Zinsen nennt. Da schwenkte es bei mir dann zum Beschluss um. Scheint aber falsch zu sein, hat keiner aus meinem Umfeld so.(07.06.2021, 17:38)GPA schrieb:(07.06.2021, 17:17)Hast schrieb: An die Berliner / nrwler- war noch jemand so blöd wie ich und hat das nicht als Urteil, sondern als 91a Beschluss abgefiedelt?
Für mich war es ein Urteil, weil die Klägerin keine vollständige Erledigung in der Hauptsache will, weil sie die Zinsforderung aufrecht erhält.
Ich finde es verständlich, dass man da auf 91a kommt. Ich hab aber auch ein Urteil. Da es inhaltlich gleich ist sollte es nicht allzu schlimm sein hoffe ich!
BGH sagt Nebenforderung wird dann zu Hauptforderung, wenn eigentliche Hauptforderung für erledigt erklärt wird.
https://www.ebnerstolz.de/de/bgh-zinsen-...15328.html
Aber macht dir keinen Kopf, hier in Köln war auch überall ne Diskussion, ob jetzt Urteil oder 91a. Das ist auf jeden Fall kein Beinbruch.