17.02.2018, 00:21
Hallo,
ich brauche dringend eure Hilfe bei einer umfangreichen Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es liegt eine Strafanzeige gegen A wegen Tat 1, Tat 2 und Tat 3 vor. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass auch noch B und C beteiligt gewesen sein könnten, sodass diese als Beschuldigte ergänzt werden. Letztlich ist aber unklar, ob C auch nur ansatzweise etwas wusste, sodass das Verfahren gegen ihn nach § 170 II 1 StPO eingestellt werden soll. Gegen A und B wird wegen der Taten Anklage erhoben.
Jetzt finde ich einfach nichts dazu, ob der Anzeigeerstatter beschieden werden muss, weil das Verfahren gegen C eingestellt wurde. Theoretisch wusste der Anzeigeerstatter ja gar nichts von den Ermittlungen gegen den C, weil es ihm in seiner Strafanzeige nur auf A ankam. Wenn der Anzeigeerstatter nicht beschieden werden muss, lautet es dann "Ohne Bescheid, da Anklage im Übrigen."?
Was meint ihr?
Dazu kommen dann noch ein paar andere Raffinessen, aber da wurstele ich mich irgendwie durch.
Danke im Voraus!
ich brauche dringend eure Hilfe bei einer umfangreichen Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es liegt eine Strafanzeige gegen A wegen Tat 1, Tat 2 und Tat 3 vor. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass auch noch B und C beteiligt gewesen sein könnten, sodass diese als Beschuldigte ergänzt werden. Letztlich ist aber unklar, ob C auch nur ansatzweise etwas wusste, sodass das Verfahren gegen ihn nach § 170 II 1 StPO eingestellt werden soll. Gegen A und B wird wegen der Taten Anklage erhoben.
Jetzt finde ich einfach nichts dazu, ob der Anzeigeerstatter beschieden werden muss, weil das Verfahren gegen C eingestellt wurde. Theoretisch wusste der Anzeigeerstatter ja gar nichts von den Ermittlungen gegen den C, weil es ihm in seiner Strafanzeige nur auf A ankam. Wenn der Anzeigeerstatter nicht beschieden werden muss, lautet es dann "Ohne Bescheid, da Anklage im Übrigen."?
Was meint ihr?
Dazu kommen dann noch ein paar andere Raffinessen, aber da wurstele ich mich irgendwie durch.
Danke im Voraus!
17.02.2018, 09:02
(17.02.2018, 00:21)NRW schrieb: Hallo,
ich brauche dringend eure Hilfe bei einer umfangreichen Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es liegt eine Strafanzeige gegen A wegen Tat 1, Tat 2 und Tat 3 vor. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass auch noch B und C beteiligt gewesen sein könnten, sodass diese als Beschuldigte ergänzt werden. Letztlich ist aber unklar, ob C auch nur ansatzweise etwas wusste, sodass das Verfahren gegen ihn nach § 170 II 1 StPO eingestellt werden soll. Gegen A und B wird wegen der Taten Anklage erhoben.
Jetzt finde ich einfach nichts dazu, ob der Anzeigeerstatter beschieden werden muss, weil das Verfahren gegen C eingestellt wurde. Theoretisch wusste der Anzeigeerstatter ja gar nichts von den Ermittlungen gegen den C, weil es ihm in seiner Strafanzeige nur auf A ankam. Wenn der Anzeigeerstatter nicht beschieden werden muss, lautet es dann "Ohne Bescheid, da Anklage im Übrigen."?
Was meint ihr?
Dazu kommen dann noch ein paar andere Raffinessen, aber da wurstele ich mich irgendwie durch.
Danke im Voraus!
Genauso. O.B., A.i.Ü.
17.02.2018, 14:52
(17.02.2018, 09:02)Nrwg schrieb:(17.02.2018, 00:21)NRW schrieb: Hallo,
ich brauche dringend eure Hilfe bei einer umfangreichen Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es liegt eine Strafanzeige gegen A wegen Tat 1, Tat 2 und Tat 3 vor. Im Rahmen der Ermittlungen stellt sich heraus, dass auch noch B und C beteiligt gewesen sein könnten, sodass diese als Beschuldigte ergänzt werden. Letztlich ist aber unklar, ob C auch nur ansatzweise etwas wusste, sodass das Verfahren gegen ihn nach § 170 II 1 StPO eingestellt werden soll. Gegen A und B wird wegen der Taten Anklage erhoben.
Jetzt finde ich einfach nichts dazu, ob der Anzeigeerstatter beschieden werden muss, weil das Verfahren gegen C eingestellt wurde. Theoretisch wusste der Anzeigeerstatter ja gar nichts von den Ermittlungen gegen den C, weil es ihm in seiner Strafanzeige nur auf A ankam. Wenn der Anzeigeerstatter nicht beschieden werden muss, lautet es dann "Ohne Bescheid, da Anklage im Übrigen."?
Was meint ihr?
Dazu kommen dann noch ein paar andere Raffinessen, aber da wurstele ich mich irgendwie durch.
Danke im Voraus!
Genauso. O.B., A.i.Ü.
Danke!!!
17.03.2018, 10:33
Hallo,
das Thema passt gerade auch super zu meinem Problem, ich bräuchte dringend einen Rat bei einer Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es handelt sich um ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung. Weiterhin wurde auch eine (einfache) Körperverletzung begangen, hierfür wurde auch der erforderliche Strafantrag gestellt.
Die gefährliche Körperverletzung würde ich gerne mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, weil es sich widersprechende Angaben der Beteiligten gibt, sodass sich der tatsächliche Vorgang nicht feststellen lässt, also Aussage gegen Aussage steht, keine Zeugen vorhanden sind und sich die Beteiligten auch wieder versöhnt haben, i.ü. die Verletzung minimal ist.
Hinsichtlich der Körperverletzung, übrigens eine kleine Bisswunde, würde ich wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einstellen.
So, jetzt zu meinem konkreten Problem: Es handelt sich hier um eine prozessuale Tat, die ich ja nur einheitlich einstellen kann, aber ich kann doch weder die eine Tat noch die andere unter dieselbe Norm packen.
Kann ich vielleicht hinsichtlich der 1. Tat wegen der Einstellung nach § 170 II einfach einen Vermerk machen? Oder muss ich das Verfahren trennen?
Es tut mir leid, aber ich stehe hier völlig auf dem Schlauch und kann leider auch nirgendwo etwas dazu finden. Falls es eine "dumme" Frage sein sollte entschuldige ich mich, es ist meine erste Verfügung und ich bin erst seit einer Woche in der Strafstation. Ich bin um jeden Rat dankbar.
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
das Thema passt gerade auch super zu meinem Problem, ich bräuchte dringend einen Rat bei einer Abschlussverfügung.
Folgendes Problem:
Es handelt sich um ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung. Weiterhin wurde auch eine (einfache) Körperverletzung begangen, hierfür wurde auch der erforderliche Strafantrag gestellt.
Die gefährliche Körperverletzung würde ich gerne mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen, weil es sich widersprechende Angaben der Beteiligten gibt, sodass sich der tatsächliche Vorgang nicht feststellen lässt, also Aussage gegen Aussage steht, keine Zeugen vorhanden sind und sich die Beteiligten auch wieder versöhnt haben, i.ü. die Verletzung minimal ist.
Hinsichtlich der Körperverletzung, übrigens eine kleine Bisswunde, würde ich wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO einstellen.
So, jetzt zu meinem konkreten Problem: Es handelt sich hier um eine prozessuale Tat, die ich ja nur einheitlich einstellen kann, aber ich kann doch weder die eine Tat noch die andere unter dieselbe Norm packen.
Kann ich vielleicht hinsichtlich der 1. Tat wegen der Einstellung nach § 170 II einfach einen Vermerk machen? Oder muss ich das Verfahren trennen?
Es tut mir leid, aber ich stehe hier völlig auf dem Schlauch und kann leider auch nirgendwo etwas dazu finden. Falls es eine "dumme" Frage sein sollte entschuldige ich mich, es ist meine erste Verfügung und ich bin erst seit einer Woche in der Strafstation. Ich bin um jeden Rat dankbar.
Vielen Dank schon mal im Voraus!!
20.03.2018, 18:18
Kurze Zwischenfrage, bist du dir sicher, dass es sich um eine prozessuale Tat handelt? Für mich heißt es nach deiner Schilderung, dass, gäbe es keine Beweisschwierigkeiten, beide Tathandlungen in Tatmehrheit zueinander stünden?
Kurzer Zitateinwurf zur prozessualen Tat: Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).
Also eine Verfahrenstrennung ist bei einer einheitlichen prozessualen Tat und einem BES nicht möglich. Was möchtest du denn da trennen? Wenn du das Gefühl hast, da ist durchaus Potential für eine Trennung, handelt es sich womöglich doch um zwei prozessuale Taten.
Davon ausgehend, dass eine prozessuale Tat vorliegt, machst du einen Vermerk, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs (Gef KV) aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht ... dabei aber keinesfalls 170 II 1 erwähnen, da du ja schon richtig festgestellt hat, dass man nur eine Tat im prozessualen Sinne insgesamt einstellen kann. Diesen Tatvorwurf muss man also nach dem Vermerk (Beweiswürdigung hier!) dann komplett unter den Tisch fallen lassen.
Den Rest machst du dann wie geplant über 153. Einfach alles schön im Vermerk darlegen, warum du was wie bewertest und dann eine einheitliche Abschlussentscheidung treffen.
Kurzer Zitateinwurf zur prozessualen Tat: Maßgeblich ist, ob die gesonderte Beurteilung der anderen Handlung bei natürlicher Betrachtungsweise als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs anzusehen wäre (BGHSt 13,21,26).
Also eine Verfahrenstrennung ist bei einer einheitlichen prozessualen Tat und einem BES nicht möglich. Was möchtest du denn da trennen? Wenn du das Gefühl hast, da ist durchaus Potential für eine Trennung, handelt es sich womöglich doch um zwei prozessuale Taten.
Davon ausgehend, dass eine prozessuale Tat vorliegt, machst du einen Vermerk, dass hinsichtlich des Tatvorwurfs (Gef KV) aus tatsächlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht besteht ... dabei aber keinesfalls 170 II 1 erwähnen, da du ja schon richtig festgestellt hat, dass man nur eine Tat im prozessualen Sinne insgesamt einstellen kann. Diesen Tatvorwurf muss man also nach dem Vermerk (Beweiswürdigung hier!) dann komplett unter den Tisch fallen lassen.
Den Rest machst du dann wie geplant über 153. Einfach alles schön im Vermerk darlegen, warum du was wie bewertest und dann eine einheitliche Abschlussentscheidung treffen.