08.02.2018, 16:10
Hier übrigens das Urteil mit dem Rechtsgedanken bei dem bei mir auch die erste Kündigung durchging:
Openjur
Ob die Klausur da aber wirklich drauf angelegt war? Keine Ahnung.
Openjur
Ob die Klausur da aber wirklich drauf angelegt war? Keine Ahnung.
08.02.2018, 20:06
Zwangsvollstreckungsklausur:
Ich habe noch die Zustellung problematisiert.
Die Klage wurde an den Bevollmächtigten zugestellt, dies war jedoch unwirksam nach §172 ZPO, da § 81 ZPO mangels Erkenntnisverfahrens nicht einschlägig war.
Dann aber Heilung durch tatsächlichen Zugang.
Ich habe noch die Zustellung problematisiert.
Die Klage wurde an den Bevollmächtigten zugestellt, dies war jedoch unwirksam nach §172 ZPO, da § 81 ZPO mangels Erkenntnisverfahrens nicht einschlägig war.
Dann aber Heilung durch tatsächlichen Zugang.
10.02.2018, 16:33
Wieso ist 580 a hier Thema, wenn es doch um außerordentliche Kündigung ging? Hä? (Z3)
10.02.2018, 16:34
(07.02.2018, 18:02)Gast schrieb:(07.02.2018, 17:36)Gast-HH schrieb:(07.02.2018, 14:21)Gast schrieb:(07.02.2018, 13:41)G-NRW schrieb: Ne Mahnung war doch gem. 286 II Nr. 1 entbehrlich, wweil die Leistung kalendarmäßig bestimmt war (Fälligkeit der Miete am 3. Werktag)
Es geht um die notwendige Abmahnung bei der außerordentlichen Kündigung -> Siehe § 543 III BGB; nicht um eine Mahnung, die den Schuldner in Leistungsverzug setzt
Die in dem Fall aber auch gem. § 543 III 2 Nr. 3 BGB entbehrlich war.
Für die zweite außerordentliche Kündigung schon, aber für die erste eben gerade nicht und darum ging es ja in der Diskussion, weil bei dem Poster "Diavel" schon die erste Kündigung wirksam war.
wieso nicht für die erste?
12.02.2018, 10:18
(10.02.2018, 16:34)HalloNRW schrieb:(07.02.2018, 18:02)Gast schrieb: Für die zweite außerordentliche Kündigung schon, aber für die erste eben gerade nicht und darum ging es ja in der Diskussion, weil bei dem Poster "Diavel" schon die erste Kündigung wirksam war.
wieso nicht für die erste?
Die erste Kündigung ging ja nicht über Zahlungsverzug. Man kam nicht auf 2 Monatsmieten. Die Minderung war erst ab 1.8. unberechtigt. Bis zum 31.7. hätten sich ja die Bauarbeiten hingezogen wenn der Mieter zugestimmt hätte. Der 242er Einwand kann deshalb nur für die Zeit danach greifen.
Ich hatte aber bei der ersten Kündigung noch einen zweiten Kündigungsgrund geprüft. Den aus dem oben verlinkten Urteil. Das unberechtigte Verweigern der Duldungspflicht aus 555a BGB.
Im Gegensatz zum Zahlungsverzug bedarf es hierfür aber grundsätzlich einer Abmahnung nach §543 III BGB.
12.02.2018, 10:33
Ab der Verweigerung der Durchführung der Reparaturen bzw. der Bedingung der Abgabe einer rechtsverbindlichen Übernahmerklärung des Umsatzausfalls ist schon das Recht auf Minderung entfallen, wenn kein Anspruch auf Unsatzausfall/SE. Der Bestand mM nicht und deshalb erste Kündigung +.
Andere Frage - Ist es traditionell am Donnerstag Revision oder StA ?
Andere Frage - Ist es traditionell am Donnerstag Revision oder StA ?

12.02.2018, 10:44
(12.02.2018, 10:18)Diavel (NRW) schrieb:(10.02.2018, 16:34)HalloNRW schrieb:(07.02.2018, 18:02)Gast schrieb: Für die zweite außerordentliche Kündigung schon, aber für die erste eben gerade nicht und darum ging es ja in der Diskussion, weil bei dem Poster "Diavel" schon die erste Kündigung wirksam war.
wieso nicht für die erste?
Die erste Kündigung ging ja nicht über Zahlungsverzug. Man kam nicht auf 2 Monatsmieten. Die Minderung war erst ab 1.8. unberechtigt. Bis zum 31.7. hätten sich ja die Bauarbeiten hingezogen wenn der Mieter zugestimmt hätte. Der 242er Einwand kann deshalb nur für die Zeit danach greifen.
Ich hatte aber bei der ersten Kündigung noch einen zweiten Kündigungsgrund geprüft. Den aus dem oben verlinkten Urteil. Das unberechtigte Verweigern der Duldungspflicht aus 555a BGB.
Im Gegensatz zum Zahlungsverzug bedarf es hierfür aber grundsätzlich einer Abmahnung nach §543 III BGB.
569 I gilt ja nur für Wohnraum. Der Kündigungsgrund „Verzug...zwei Termine...erheblicher Teil“ greift hier mE, weil es sich um einen GewerberaummietV handelt. Das heißt der einbehaltene Vertag muss hier nicht die Summe von 2 Monatsmieten erreichen, es reicht die Erfüllung des Wortlauts des 543 II a). Ist das nicht auch im Urteil oben so entschieden worden? Kein Entfall des Verzugs wegen berechtigter Minderung weil Minderung wegen Duldungspflicht tot. Aber wie immer: viele Wege führen nach Rom ;)
12.02.2018, 11:26
(12.02.2018, 10:33)HH-GPA schrieb: Ab der Verweigerung der Durchführung der Reparaturen bzw. der Bedingung der Abgabe einer rechtsverbindlichen Übernahmerklärung des Umsatzausfalls ist schon das Recht auf Minderung entfallen, wenn kein Anspruch auf Unsatzausfall/SE. Der Bestand mM nicht und deshalb erste Kündigung +.
Ob das vertretbar ist, keine Ahnung. Der BGH macht es aber ausdrücklich anders.
“Die rechtliche Einschätzung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses hätten vorgelegen, ist revisionsrechtlich zu beanstanden. Zwar war die Weigerung der Mieter, die Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, unberechtigt, so dass sie sich grundsätzlich nicht mehr auf die mängelbedingte Minderung berufen konnten. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mangelbeseitigung ohne das verhindernde Verhalten des Mieters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre. Mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zu diesem Zeitpunkt kann ein bei Vornahme der Kündigungserklärung vom 4. Juli 2013 bestehender Mietrückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten nicht bejaht werden."
https://openjur.de/u/772886.html Rn. 21
Zur zweiten Frage: Zumindest in NRW wäre Donnerstag StA dran.
Freitag dann Revision oder Urteil.
12.02.2018, 17:25
(12.02.2018, 11:26)Diavel (NRW) schrieb:(12.02.2018, 10:33)HH-GPA schrieb: Ab der Verweigerung der Durchführung der Reparaturen bzw. der Bedingung der Abgabe einer rechtsverbindlichen Übernahmerklärung des Umsatzausfalls ist schon das Recht auf Minderung entfallen, wenn kein Anspruch auf Unsatzausfall/SE. Der Bestand mM nicht und deshalb erste Kündigung +.
Ob das vertretbar ist, keine Ahnung. Der BGH macht es aber ausdrücklich anders.
“Die rechtliche Einschätzung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses hätten vorgelegen, ist revisionsrechtlich zu beanstanden. Zwar war die Weigerung der Mieter, die Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, unberechtigt, so dass sie sich grundsätzlich nicht mehr auf die mängelbedingte Minderung berufen konnten. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mangelbeseitigung ohne das verhindernde Verhalten des Mieters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre. Mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zu diesem Zeitpunkt kann ein bei Vornahme der Kündigungserklärung vom 4. Juli 2013 bestehender Mietrückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten nicht bejaht werden."
https://openjur.de/u/772886.html Rn. 21
Zur zweiten Frage: Zumindest in NRW wäre Donnerstag StA dran.
Freitag dann Revision oder Urteil.
Ja, in dem urteil geht es aber um lit b), die frage ist, ob für die erste kündigung lit a) durchgehen kann: "in zwei terminen erheblicher rückstand".
12.02.2018, 18:11
(12.02.2018, 17:25)Hallo NRW schrieb: Ja, in dem urteil geht es aber um lit b), die frage ist, ob für die erste kündigung lit a) durchgehen kann: "in zwei terminen erheblicher rückstand".
Ich glaube HH GPA bezog sich durchaus auf lit b).
Mit Lit a) hast Du aber durchaus Recht. Die Frage ist durchaus zu diskutieren. Zur Frage der Erheblichkeit kann man natürlich auch schön argumentieren.
In dem Urteil sagt der BGH aber grundsätzlich muss eine Monatsmiete erreicht werden, außer es treten andere Umstände hinzu. Meiner Erinnerung nach wurde ein Monat aber nicht erreicht. Gemindert wurde doch etwas mehr als 5.000€ und die Miete war 15.000€, oder?